Protocol of the Session on December 13, 2023

Der Gesetzentwurf geht hierauf an keiner Stelle ein. Im Ausschuss wurde mir dazu erläutert, dass man mit den anderen Bundesländern im Gespräch sei, um eine bundeseinheitliche Regelung zu schaffen. Damit macht man es sich relativ einfach und missachtet, dass wir uns mit der Föderalismusreform damals entschieden haben, dass die Verantwortung des Strafvollzugs nun einmal bei den Ländern liegt. Deswegen ändern wir jetzt auch die sächsischen Strafvollzugsgesetze nach unseren Vorstellungen oder nach Vorstellungen der Koalition und stimmen diese auch mit den anderen Bundesländern nicht ab.

Es verwundert dann auch nicht, dass das althergebrachte Modell der Freiheitsbeschränkung durch Unterbringung im geschlossenen Vollzug in keiner Weise infrage gestellt oder überdacht wird, obwohl es insbesondere mit Blick auf die Vermeidung einer künftigen, erneuten Straffälligkeit der inhaftierten Gefangenen unter Kriminologinnen und Kriminologen, Soziologinnen und Soziologen sowie Juristinnen und Juristen durchaus umstritten ist und nicht gerade als Erfolgsmodell angesehen wird, dass die Unterbringung im geschlossenen Vollzug das Richtige ist. Die Rückfallrate besteht nach Einschätzung von Expertinnen und Experten leider immer wieder, ohne dass sie zu grundlegenden Reformen im Strafvollzug geführt hätten.

So kommt auch die wohl derzeitig aktuellste Längsschnittstudie des Max-Planck-Instituts, Abteilung Kriminologie, mit dem Projekt „Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen“ in einer vierten Erhebungswelle aus dem Jahr 2020 zu folgendem Ergebnis: Etwas mehr als ein Drittel der strafrechtlich Sanktionierten beziehungsweise aus der Haft Entlassenen wurde innerhalb des Risikozeitraums von drei Jahren erneut straffällig.

Leider ist vom Vorrang des offenen Vollzugs oder gar des Vollzugs in freier Form im Gesetzentwurf kein Wort zu lesen. Dabei hilft auch nicht der einzige inhaltliche Änderungsantrag der Koalition, dass es als gleichrangig zu betrachten ist. Schade, Chance vertan, den in Ansätzen progressiven sächsischen Strafvollzug fortzuentwickeln, wie es Thomas Galli – einer der größten Kritiker von Gefängnisanstalten – 2017 in seinem Buch „Die Gefährlichkeit des Täters“ schrieb.

Wenn man Sie inhaltlich überzeugen kann, dann empfehle ich Ihnen vielleicht noch einen Blick auf die Haftsituation in Sachsen. Ihnen gehen nämlich die erforderlichen Haftplätze des unveränderten geschlossenen Strafvollzugsmodells aus. Die bislang versprochene Haftplatzentlastung in Zwickau lässt auch auf sich warten. Vor dem Jahr 2027 wird wohl nichts passieren. Sie täten also gut daran, sich mit Modellen und Möglichkeiten der weiteren Öffnung des Strafvollzugs einmal tiefgründiger zu befassen.

Auf eine Sache möchte und muss ich noch eingehen: Die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte hat in Ihrer umfangreichen Stellungnahme zum vorliegenden Gesetzentwurf berechtigte Kritik geäußert. Sie hat sogar zum Teil ausformulierte Änderungsvorschläge zur Gewährleistung datenschutzrechtlicher Grundanforderungen im Strafvollzug unterbreitet, insbesondere und gerade auch hinsichtlich der geplanten Änderung des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes. Diese Hinweise wurden von der Koalition nicht berücksichtigt. Mit unserem Änderungsantrag geben wir Ihnen die Möglichkeit, das heute noch zu heilen.

Wir finden, dass es mit Blick auf die Folgen des Strafvollzug und des damit einhergehenden Freiheitsentzugs an gesetzlichen Regelungen für die Zeit danach mangelt. Das Grundproblem ist Folgendes: Wieder einmal wird nur in den Strafvollzug investiert. Der viel wichtigere Prozess der Resozialisierung und Erschaffung eines dafür notwendigen

sozialen Empfangsraumes, der so elementar für die Vermeidung einer erneuten Straffälligkeit ist, wird völlig aus den Augen verloren.

Andere Bundesländer sind viel weiter. So hat Hamburg schon vor fünf Jahren das bundesweit erste Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz verabschiedet, das unter anderem jedem Gefangenen einen Rechtsanspruch auf einen Hilfsplan einräumt. Schleswig-Holstein hat vor zwei Jahren ein Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein verabschiedet.

Sie hingegen, verehrte Koalitionsfraktion, versuchen, auch weiterhin noch besser und schöner wegzuschließen. Nur damit lösen Sie die Probleme nicht – ganz im Gegenteil. Es braucht verbindliche, gesetzliche, Regelungen, Ressourcen und Finanzen sowie Fachpersonal, wenn man dieses Vollzugsziel wirklich ernst meint. Das leistet nun einmal ein Resozialisierungsgesetz. So ein Gesetz wäre zeitgemäß und notwendig.

Trotz unserer Kritik werden wir dem Gesetzentwurf zustimmen, damit zumindest die wenigen Verbesserungen in Bezug auf die künftigen Vollzugsgestaltungen in Kraft treten und umgesetzt werden können.

Vielen Dank.

(Beifall bei den LINKEN)

Das war Rico Gebhardt für die Fraktion DIE LINKE. Für die BÜNDNISGRÜNEN spricht jetzt bitte Lucie Hammecke.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Abgeordnete! Auch wenn ich mich nach der Debatte gerade frage, ob wir alle den gleichen Gesetzentwurf gelesen haben und ob eine Fraktion den Gesetzentwurf überhaupt gelesen hat, möchte ich trotzdem damit anfangen zu sagen, dass ich sehr froh bin, dass wir heute über die Vollzugsgesetze sprechen. Leider fristet der Vollzug noch allzu häufig ein Nischendasein, sowohl im politischen als auch im gesellschaftlichen Raum.

Wenige möchten sich außerhalb von True-Crime-Podcasts und Sonntagabendkrimis mit der Realität von Straftaten, Kriminalität und Strafen beschäftigen. Dabei ist es unsere Verantwortung, evidenzbasierte Politik auch im Bereich Strafvollzug zu machen. Das hat nicht zuletzt das Bundesverfassungsgericht in seiner bereits zitierten Entscheidung in diesem Sommer noch einmal sehr deutlich gemacht. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber dazu, ein umfassendes, wirksames und in sich schlüssiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Resozialisierungskonzept zu entwickeln sowie die von ihm zu bestimmenden wesentlichen Regelungen des Strafvollzugs darauf aufzubauen.

Sie sehen also, es sollte nicht nur, sondern es muss uns als Gesellschaft interessieren, wie der Vollzug gestaltet wird, wenn wir uns dafür entscheiden – und das tun wir in unserem jetzigen System –, Menschen zu inhaftieren, damit der

Vollzug seine Ziele erfüllt. Dazu gehört natürlich der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten – aber eben nicht nur. Dazu gehört nämlich auch – jetzt zitiere ich aus dem Sächsischen Strafvollzugsgesetz –: „Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.“ Das ist das Ziel des Vollzugs. Dies möchten wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf weiter verbessern.

Denn dies leitet uns – und muss uns leiten – bei allen Entscheidungen: bei Novellierungen von Gesetzen, aber eben auch bei der Ausgestaltung der Vollzugspraxis.

(Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE)

Deshalb liegt nun – da möchte ich Ihnen widersprechen, Herr Gebhardt; aber so schlecht kann der Gesetzentwurf gar nicht sein, denn auch Sie werden ja zustimmen – ein Paket moderner Vollzugsgesetze vor Ihnen. Ich freue mich, dass wir es nah am Ende dieses Jahres – Ihre Zustimmung vorausgesetzt –verabschieden werden.

Mit dieser Novellierung nehmen wir jene Anpassungen vor, die in den letzten Jahren notwendig geworden sind. Es ist mir sehr wichtig, zu betonen: Der vorliegende Gesetzentwurf wurde genau deshalb auch sehr eng mit der Praxis, also mit den Justizvollzugsanstalten, abgestimmt. Einige Regelungen, wie die zu schwangeren oder stillenden Gefangenen, sind bereits gelebte Praxis, erfahren nun aber eine rechtssichere Grundlage.

Einige Schwerpunkte wurden von meinen Vorredner(inne)n bereits benannt. Ich möchte den Fokus auf einige wenige richten und mit den Videobesuchen anfangen. Die Gründe, weshalb Videobesuche in der Haft sinnvoll sein können, sind vielfältig. Sie wurden vor allem in der im Ausschuss stattgefundenen Anhörung noch einmal sehr deutlich gemacht. Ich möchte sie wiederholen:

Es geht um Angehörige, die zu weite Anfahrtswege haben, denen vielleicht auch die finanziellen Mittel für einen Besuch fehlen. Manche wollen ihre Kinder nicht in eine Vollzugsanstalt mitbringen, und andere erzählen ihren Kindern gar nicht, wo sie gerade sind. Videobesuche sind also aus vielfältigen Gründen – während der Coronapandemie waren sie gelebte Praxis – nicht mehr aus der Anstaltspraxis wegzudenken und das hat ganz viel mit Familie zu tun.

Ich begrüße, dass es für die Gefangenen jetzt diese klare Anspruchsgrundlage gibt. Außerdem möchte ich einem der Änderungsanträge – die Kritik haben Sie bereits angesprochen – vorgreifen: Besuchszeiten im Strafvollzugsgesetz sind immer Mindestbesuchszeiten; das heißt, auch die Anrechnung schließt auf keinen Fall aus, dass Gefangene längere Besuche genehmigt bekommen.

Im Bereich Besuche möchte ich einen weiteren Punkt anfügen, den wir stärken: sogenannte Langzeit- oder auch Familienbesuche. Hier ändern wir die Regelung von einer Kann- zu einer Soll-Vorschrift und berücksichtigen zukünftig explizit das Kindeswohl; denn sehr viele Gefangene in Sachsen haben Kinder. Der Kontakt zu ihnen ist ein sehr entscheidender Faktor, wenn wir über gelingende Resozialisierung sprechen. Hinzu kommt, dass wir mit der

Änderung der Vorschrift jetzt eine einheitlichere Verfahrensweise haben werden.

Apropos einheitliche Verfahrensweise: Das war uns ein großes Anliegen. Das bringen wir auch in einen weiteren Schwerpunkt ein: den offenen Vollzug. Auch hier möchte ich Herrn Gebhardt kurz widersprechen, denn es ist nicht so, dass wir hier einen Fokus rein auf den klassischen, geschlossenen Vollzug haben.

Der Vollzug in Sachsen ist dreigeteilt, das wissen sicherlich alle. Es gibt den quasi klassischen, geschlossenen Vollzug. Dann gibt es den Vollzug in freien Formen; über das Projekt Seehaus haben wir schon einige Male debattiert. Ferner gibt es den offenen Vollzug, und diesen wollen wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf weiter stärken; denn mit einer momentanen Auslastung von 32 % kann uns das nicht zufriedenstellen.

Dabei bietet der offene Vollzug sehr gute Möglichkeiten, damit sich Gefangene auf die Zeit nach der Inhaftierung – wenn sie wieder ein Leben in Freiheit, aber eben auch ein Leben voller Verantwortung haben werden – vorbereiten können. Deshalb regeln wir nun die Voraussetzungen für die Unterbringung im offenen Vollzug neu.

Hierzu gehört auch das sogenannte Selbststellermodell: Gefangene, die sich selbstständig rechtzeitig zum Haftantritt stellen und damit für den offenen Vollzug als geeignet erscheinen. Auch hier erfolgt weiterhin eine Einzelfallentscheidung der Anstaltsleitung, aber die gesetzliche Regelung stärkt den Anstaltsleitungen den Rücken.

Zudem – das wurde schon angesprochen – haben wir in der Novelle einen Fokus auf den Frauenvollzug gelegt, erstmals in Sachsen. Bis dato gab es gar keine Regelungen für deren besondere Bedürfnisse, etwa Regelungen für schwangere oder stillende Gefangene. Was die bisherige Praxis in der JVA Chemnitz festschreibt – so auch von der Sachverständigen bestätigt –, sichert zukünftig die gesetzliche Normierung.

Zum Schluss vielleicht zwei weitere Punkte. Zum Vollzug in freien Formen haben wir unseren Änderungsantrag im Ausschuss gemeinsam eingebracht. Wir haben den Vollzug in freien Formen im Gesetzentwurf ganz klar ebenbürtig neben den geschlossenen Vollzug und den offenen Vollzug gestellt, haben das ganz klar im Gesetzentwurf verankert. Das ist ein besonderes Anliegen dieser Koalition.

Ein gemeinsames Anliegen ist es auch, die Angebote – und: die Vielfalt der Angebote – weiter auszubauen. Das Projekt Seehaus ist angesprochen worden; es konnte dankenswerterweise schon vor vielen Jahren die Arbeit aufnehmen. Jetzt haben wir mit dem Projekt „Halbe Treppe“ auch speziell ein Angebot für weibliche Gefangene und mit „Pier 36“ hier in Dresden ein Angebot für erwachsene Strafgefangene.

Nicht zuletzt – auch das wurde angesprochen – ändern wir nicht nur das Sächsische Strafvollzugsgesetz, sondern auch weitere Vollzugsgesetze, eben auch das Justizvollzugsdatenschutzgesetz. Da ist tatsächlich einiges geschehen –

schon bevor die Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten vorlag. So wird zukünftig Akteneinsicht bereits bei berechtigtem Interesse gewährt, die Voraussetzung der Erforderlichkeit entfällt, die Einsicht und das Erstellen einer Kopie der eigenen Krankenunterlagen wird ermöglicht, und wir verengen den Korridor für die Übermittlung personenbezogener Daten an Sicherheitsbehörden.

Der Behauptung, dass wir in diesem Bereich nichts täten, möchte ich also widersprechen. Natürlich gibt es immer weitergehende Änderungsvorschläge – auf die ich jetzt gar nicht im Detail eingehen möchte, da wir sicherlich noch zur Debatte über Ihre Änderungsanträge kommen werden, auf die ich mich auch sehr freue.

Deshalb möchte ich mich an diesem Punkt bedanken: bei der Staatsregierung für die Einbringung, aber auch bei meinen Kolleginnen und Kollegen im Ausschuss für die gemeinsame Bearbeitung.

Vielen Dank.

(Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN und der CDU)

Das war Lucie Hammecke für die BÜNDNISGRÜNEN. Für die SPDFraktion jetzt bitte Juliane Pfeil.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Von Leo Tolstoi soll der Satz stammen: „Wer einen Staat beurteilen will, möge seine Gefängnisse ansehen.“ In ihren Grundsätzen beinhaltet diese Aussage viel Wahres.

Wie viele Gesetze, die wir hier im Hohen Hause novellieren, ist auch das des Strafvollzugs einem gesellschaftlichen Wandel unterworfen und sollte auf der Höhe der Zeit sein. Ich finde, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ist uns das gelungen.

Besonders hervorheben möchte ich dabei – wie auch die Kollegin Hammecke – die Stärkung des Kontakts zwischen Gefangenen und ihren Angehörigen. Angehörige von Gefangenen sind eine stark vernachlässigte Gruppe in Bezug auf Aufmerksamkeit und Hilfesysteme. Wenn eine Mutter wegen Betrugs ins Gefängnis kommt, wird das Kind nolens volens mitgestraft.

Diese Tatsache kann auch das Gesetz nicht beseitigen, aber es kann die Bedingungen für den Erhalt der Bindung stärken. Das tut das Gesetz mit den neuen Möglichkeiten zur Kommunikation: Erhalt von E-Mails und Videotelefonie. Dies passt sich nicht nur den modernen Gepflogenheiten der Kommunikation an, sondern hilft auch, das Dilemma langer Wege aufzulösen. Gerade im Frauenvollzug haben die Angehörigen für Besuche oft weite Strecken zurückzulegen. Das ist nicht immer finanziell oder zeitlich machbar.

Meiner Fraktion ist besonders wichtig, dass ein Videotelefonat mit der Familie eben nicht eins zu eins wie ein echter Besuch gewertet wird. Warum? Ich glaube, die Antwort können wir uns nach der Coronapandemie gut selbst geben.

Hat es uns nicht allen gefehlt, sich direkt gegenüberzusitzen, sich zu umarmen, ein kleines Geschenk zu überreichen? Menschen im Strafvollzug geht es da nicht anders. Deshalb begrüßen wir die Anrechnung im Verhältnis zwei zu eins.

Das neue Gesetz stärkt Familienmütter und ihre Kinder. Es stärkt außerdem den freien Vollzug. Der freie Vollzug schützt vor negativen Erfahrungen in der Haft, die eine Resozialisierung erschweren. Er gibt und schafft Vertrauen.

Doch nicht nur die Möglichkeiten der Inhaftierten finden hier stärkere Berücksichtigung, sondern auch die Kinderrechte auf einen persönlichen und regelmäßigen Kontakt mit den Eltern werden deutlich gestärkt. Inhaftierung bedeutet für die Kinder eine Zwangstrennung, eine Situation, die geprägt ist von Scham, von Tabus und auch von Trennungsschmerz. Ein sorgsamer, aber zuverlässiger Umgang, altersgerecht und immer dem Kindeswohl entsprechend, ist für die Eltern-Kind-Beziehung besonders wichtig.

Zuletzt möchte ich sagen: Das neue Gesetz stärkt auch die Menschen, die im Vollzug arbeiten. Jobs mit J – das klingt ganz prima, aber der Alltag ist sehr hart und verlangt den Menschen viel ab. Der Umgang mit Aggression, Suizidgedanken oder Perspektivlosigkeit ist eine sehr anspruchsvolle Aufgabe. Wir schätzen die Arbeit der Beamten im Vollzug deshalb außerordentlich.

(Beifall bei der SPD und der Staatsministerin Katja Meier)