Stellen wir uns einmal vor, ein Schuldner darf vom Staat bis zum letzten Cent ausgeplündert und enteignet werden. Er wird dann glücklicherweise nicht unter einer Brücke verhungern müssen; denn dafür haben wir unsere sozialen Sicherungssysteme. Er wird gezwungen, zum Sozialamt zu gehen und Sozialhilfe zu beantragen. Dann wird dem Staat, genaugenommen dem Steuerzahler, die ursprünglich geschuldete Summe um ein Vielfaches wieder entzogen.
Natürlich könnte der Schuldner einen Antrag stellen, dass man ihm ein noch zu bezifferndes Existenzminimum lässt. Das müssten dann die entsprechenden Behörden mit einem erheblichen Mehraufwand prüfen und genehmigen – oder auch nicht. Durchdacht, meine Damen und Herren, ist anders. Oder geht es primär darum, dass das Existenzminimum, also der Freibetrag, der dem Bürger bleibt, als zu hoch bewertet wird? Darüber kann man diskutieren – oder, in Zeiten der Inflation, auch nicht – und es entsprechend ändern, dann aber für alle Gläubiger, für die staatlichen wie für die privaten. Eine Privilegierung des Staates geht gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist deshalb verwerflich.
Aber dieser Gedanke entspricht einem absolutistischen Feudalanspruch, den die regierenden Eliten, die sich selbst demokratische Parteien nennen, anstreben. Das passt auch zur derzeit diskutierten Erhöhung von Steuern, zu Abgaben, Gas- und Strompreisen und nicht zu vergessen zum
drohenden Lastenausgleich, der ab 1. Januar ansteht. Der Bürger soll von der Staatsgewalt, deren Souverän er eigentlich ist, bis aufs Hemd ausgeplündert werden, um dann wohlwollend Transferleistungen zugestanden zu bekommen. Noch abstoßender geht es wirklich nicht. Dieser Gesetzentwurf ist unbedingt abzulehnen, weil er unsozial ist und dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht.
Kollege Ulbrich sprach für die AfD-Fraktion. Für die Fraktion DIE LINKE spricht nun Kollege Schultze. Bitte schön.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen der demokratischen Fraktionen! Um es kurz zu machen: Ich wollte in meinem Redebeitrag darauf eingehen, dass es gerade an dieser Stelle immer ein Abwägungsprozess zwischen dem Interesse des Staates, der Gemeinden, der Kommunen und dem Interesse der Bürgerinnen und Bürger ist, dass sie vor Übergriffen bzw. in ihre soziale Existenz hineingehenden Pfändungsbegriffen geschützt werden. Aber mein Vorredner hat gerade so einen gequirlten Kram erzählt, dass es mir ausgesprochen schwerfällt, einen kritischen Blick auf diesen Gesetzentwurf so zu begründen, dass man nicht von Ausplünderung und Systemparteien und diesem ganzen Kram hört. Es wird langsam ein Niveau, das Sie hier herabziehen, bei dem Sie darüber nachdenken sollten, ob Sie Ihre Reden überhaupt noch vorbereiten oder vielleicht gleich immer ein Schildchen hochhalten sollten und sagen, alle sind doof. Wir haben es begriffen.
Insoweit würde ich gern über ein Gesetz reden, das sehr trocken ist, nämlich über das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, und sagen: Lasst uns doch einmal schauen, ob sich dieses Gesetz wirklich noch im Gleichgewicht zwischen dem Interesse des Staates, der Gemeinden und der Kommunen befindet. Ich glaube, dass es an einigen Punkten Dinge gibt, an denen man ansetzen kann. Selbstverständlich darf es nicht passieren, dass der Staat Pfändungen einklagt, die am Ende zu sozialer Abhängigkeit der Betroffenen führt. Selbstverständlich darf es nicht sein, dass der Staat auf Eigentümer zurückgreift, die am Ende deren Existenzminimum gefährden. Selbstverständlich darf es nicht sein, dass der Staat, die Gemeinde oder wer auch immer in diesen Institutionen auf alle Daten zurückgreifen kann, um zu schauen, ob an einer bestimmten Stelle noch Geld liegt.
Andersherum muss sichergestellt sein, dass es nicht dazu führt, wenn man Schulden beim Staat wie zum Beispiel bei der Unterhaltszahlung hat, dass man sich zurücklehnen und sagen kann, der Staat hat sowieso keine Möglichkeit, darauf zuzugreifen, weil er keine rechtlichen Möglichkeiten hat, zu prüfen, ob ich mein Geld nicht rechts oder links des Kontoauszugs hinlege.
Insoweit ist dieses Gesetz nach unserer Auffassung hart an der Grenze. Deshalb werden wir uns bei der Abstimmung
enthalten. Ich hätte mir gewünscht, dass wir sachliche Debatten dazu geführt hätten, wie weit eine Pfändung gehen darf oder wie weit nicht. Im Ausschuss wurde das zum Teil angedeutet, aber nicht von allen Fraktionen begleitet. Das Gesetz korrigiert einige Dinge, die in der Vergangenheit aus Versehen passiert sind. Das ist auch gut so. Deshalb finde ich nicht, dass man dem Teil, in dem es Bundesgesetzgebung übernimmt, ablehnend gegenüberstehen sollte.
Aber ich will zumindest sagen: Wir müssen – und das ist die Aufgabe dieses Hauses – sehr vorsichtig sein, wie weit der Staat seine Macht benutzt, um in das Existenzrecht von Menschen hinein zu pfänden. Wir sind hier sehr hart an der Grenze. Das will ich zumindest noch einmal sagen. Dennoch werden wir uns bei dem Gesetz enthalten.
Kollege Schultze sprach für die Fraktion DIE LINKE. Nun spricht Kollege Lippmann für die Fraktion BÜNDNISGRÜNE. Bitte schön.
Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Wir begrüßen die Novellierung des Verwaltungsvollstreckungs- und des Kommunalabgabenrechts in dem vorliegenden Gesetzentwurf. Damit wird das Ziel erreicht, diese Verfahren effizienter zu gestalten, den Vollstreckungsbehörden mehr Befugnisse zu geben und sie vor allen Dingen in der bundesgesetzlichen Regelung einzuräumen. Herr Kollege Schultze, ich danke Ihnen für den Hinweis auf eine sachliche Debatte. Bei dieser sachlichen Debatte wäre vielleicht auch dem Kollegen dort drüben aufgefallen – weil er als langjähriger Rechtsanwalt viel Erfahrung damit hat, wird er uns gleich wieder sagen –, dass wir im Wesentlichen nur die Regelungen, was die Befugnisse angeht, für die Gerichtsvollzieher anpassen und für die nicht staatliche Vollstreckung.
Ja, das, was Sie erwähnt haben, sind Grenzfälle. Das ist vollkommen klar. Aber auf der anderen Seite müssen wir uns die Frage stellen: Warum soll der Staat weniger Befugnisse haben, wenn er selbst vollstreckt, als wenn wir im sonstigen Bereich in der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher sind? Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht sachgerecht, dort weitgehende Angleichungen vorzunehmen.
Lassen Sie mich kurz beleuchten: Es geht am Ende um Geld. Das finde ich insoweit mit Blick auf die vorherige Debatte ganz interessant; denn hier liegt die Möglichkeit, das Geld zu bekommen, das Bürgerinnen und Bürger dem Staat vorenthalten, weil sie es nicht zahlen wollen, weil sie es böswillig nicht zahlen wollen, weil sie es vergessen haben. Es gibt viele Möglichkeiten, aber vor allem geht es hier um das Geld, das dem Staat gehört und das wir brauchen, um die Leistungen, die wir als Staat gewähren, zu zahlen, die Investitionen zu tätigen. Ich glaube, ein gutes Vollstreckungsrecht, das in der Abwägung zwischen den
Grundrechten der Bürgerinnen und Bürger auf der einen Seite und dem staatlichen Anspruch auf der anderen Seite entstanden ist, ist elementar für eine funktionierende Staatsverwaltung. Vor diesem Hintergrund halten wir das für ein nicht ganz so spannendes, aber sehr elementares Gesetz und in seiner Umsetzung für klug.
Ich möchte noch auf einige Punkte eingehen: Zum einen geht es im Wesentlichen darum, dass wir die landesrechtliche Kompetenz nutzen. Die Vollstreckung einer Geldforderung wird durch die Vollstreckungsanordnung einer Behörde eingeleitet. Die Forderungen zum Beispiel aus Gebührenentscheiden, Steuern oder Leistungsbescheiden werden vorher geltend gemacht, und erst wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hierauf nicht freiwillig reagiert, können die Behörden Zwangsmittel anwenden. Wir sind also an der letzten Stufe des Verfahrens angelangt und nicht, wie Herr Ulbrich dargelegt hat, an der ersten Stufe. Dann gibt es die Möglichkeiten der Ersatzvornahme des Zwangsgeldes und des unmittelbaren Zwangs.
Darüber hinaus regeln wir auch das Kommunalabgabengesetz. Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach diesem Gesetz Abgaben zu erheben. Hier gibt es die Anpassungen, die mit Blick auf andere gesetzliche Anpassungen notwendig sind.
Mit dem Änderungsantrag haben die Koalitionsfraktionen an einer entscheidenden Stelle nachgesteuert. Ich habe Kollegen Schultze so verstanden, dass es ihm im Wesentlichen um diese Frage geht, die zugegebenermaßen recht fraglich ist. Es geht hierbei um die Abwägung des verfassungsrechtlichen Schutzes des Sozialstaatsprinzips und des Existenzminimums auf der einen Seite versus der Frage des staatlichen Interesses auf der anderen Seite. Es geht um die sogenannten Pfändungsfreigrenzen. Lassen Sie mich vergegenwärtigen: Im ursprünglichen Gesetz stand eine Regelung, dass es bei allen staatlichen Forderungen die Möglichkeit gibt, unter die entsprechenden Pfändungsfreigrenzen zu gehen, die in der ZPO festgelegt und Ausdruck des Sozialstaatsprinzips sind, dass Schuldnerinnen und Schuldner quasi bis zum Existenzminimum gepfändet werden können.
Insoweit ist das, was Herr Ulbrich gesagt hat, auch falsch. Hier wird nicht das letzte Hemd genommen, sondern hier geht es um den Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum und den Pfändungsgrenzen der ZPO. Der ist nicht sonderlich hoch; wir reden gegenwärtig über einen zweistelligen Eurobetrag. Es geht hier nicht darum, dass jemandem das letzte Hemd genommen wird, sondern es geht um die Frage, ob man in bestimmten Situationen unterhalb dieser Regelungen, die die ZPO vorsieht, gepfändet werden kann.
Wir haben aber in der ZPO sehr rigide Voraussetzungen, um unter die Pfändungsfreigrenze zu gehen; es muss eine Schuldhaftigkeit unterstellt werden, wie quasi die entsprechende pfändbare Situation zustande gekommen ist. Deshalb haben wir uns entschieden, hier Nachbesserungen
vorzunehmen. Es gab diesbezüglich auch in der Sachverständigenanhörung erhebliche Zweifel, ob das verfassungskonform ist. Wir sind dann einen anderen Weg gegangen und werden das nur noch für die Zwangsgelder – quasi als Mittelweg – ermöglichen; denn bei den Zwangsgeldern ist es eine andere Situation. Dort geht es nicht um Bußgelder, weil etwas falsch gemacht wurde, oder entsprechende Gebührenbescheide, sondern es geht genau darum, durch die Geldauflage, durch das Zwangsgeld ein entsprechendes Verhalten zu erzielen.
Deshalb ist es sinnvoll, dass man in dieser Ausnahmesituation – weil mit dem Zwangsgeld ein Unterlassen oder eine Handlung herbeigeführt werden soll – auch unter die Pfändungsfreigrenze gehen kann. Dieses Zwangsgeld ist jederzeit abwendbar – das haben Sie nämlich auch entsprechend vergessen –, indem man als Zwangsgeldschuldner das Verhalten an den Tag legt, was vonseiten der Vollstreckung entsprechend eingefordert wird. Von daher kann man sich von dem quasi selbst befreien.
Vor diesem Hintergrund haben wir zwar immer noch so unsere lieben Bauchschmerzen mit dem Punkt, unter die Pfändungsfreigrenzen zu gehen, halten das aber für die Zwangsgelder als einzige denkbare Möglichkeit. Ich bitte um Zustimmung für den Gesetzentwurf.
Kollege Lippmann sprach für die Fraktion BÜNDNISGRÜNE. Kollege Pallas spricht nun für die SPD-Fraktion. Bitte schön.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Verwaltungsvollstreckung hört sich nicht nur nach einem sperrigen Begriff an; sie ist auch eine eher unerfreuliche Angelegenheit, wenn beispielsweise Zwangsgeld oder sogar Zwangshaft festgesetzt werden. Wenn Verwaltungen in unserem Freistaat in die Vollstreckung gehen müssen, ist einigen vorherigen Aufforderungen oder Erinnerungen nicht gefolgt worden. Dabei ist es richtig, dass die Wirkung der Vollstreckung auf die Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt wird. Es ist wichtig, dass die Verwaltung handlungsfähig und durchsetzungsstark bleibt.
Wer aufhört, die Gebühren für die Müllabholung zu zahlen, oder seine Grundsteuer nicht entrichtet oder einer Pflicht nicht nachkommt, zum Beispiel der korrekten Anmeldung eines Gewerbes oder eine Baustelle nicht ausreichend sichert, der schadet nicht nur sich selbst, sondern im Zweifel dem Gemeinwesen. Denn es sind Forderungen, die auch unser Zusammenleben finanzieren und damit dienen sie uns allen.
Dieser Gesetzentwurf schafft für die sächsischen Verwaltungen wichtige Neuerungen für eine effektivere Vollstreckung. So hat die Verwaltung im Freistaat künftig die gleichen Befugnisse wie ein Gerichtsvollzieher nach der
Zivilprozessordnung, in der die Vollstreckung privater Forderungen geregelt ist. Wir verbessern auch die Erfolgsaussichten für Kommunen bei der Vollstreckung, zum Beispiel, indem grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme als öffentliche Last definiert werden, um die Zwangsvollstreckung in Grundstücke zu erleichtern.
Wir ändern aber nicht nur das Sächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz, sondern auch das Kommunalabgabengesetz. Die Zahlung von Kommunalabgaben soll nicht mehr hinausgezögert werden können. Daher haben zukünftig Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung mehr. Das hilft wiederum den Kommunen bzw. den kommunalen Haushalten, mit den beanspruchten Mitteln auch rechnen zu können.
Zum Änderungsantrag der Koalition, den wir mit dem Innenausschuss bereits beschlossen haben und der heute implizit vorliegt: Ich möchte einen Punkt herausgreifen, der heute schon angesprochen wurde. In der Anhörung zum Gesetzentwurf wurde nicht nur von der Sachverständigen Frau Dr. Conradi von der HSF Meißen ausgeführt, dass die Änderung des § 15 Abs. 2 mit sozialpolitischen und verfassungsrechtlichen Bedenken einhergeht. Danach sollte es nach dem neuen § 15 Abs. 2 Satz 1 und 3 ermöglicht werden, dass die bislang auch für die sächsische Verwaltung zum Schutz von Schuldner(inne)n bestehenden Pfändungsgrenzen nach der Zivilprozessordnung nicht mehr gelten sollten. Das würde bedeuten, dass die Verwaltung bis zum sogenannten Existenzminimum pfänden dürfte und damit weit mehr, als es privaten Gläubigern zusteht.
Zu Beginn meiner Rede hatte ich deutlich gemacht, dass diese öffentlichen Forderungen unserem Gemeinwesen dienen; das ist überhaupt kein Widerspruch zur Kritik an einer überzogenen Pfändungsmöglichkeit. Als SPD-Fraktion sagen wir: Erleichterungen vor allem für die Kommunen sind richtig, aber nicht um jeden Preis. Denn solche Pfändungen sind auch ein sozialpolitisches Problem, und sie verschärfen im konkreten Fall die sozialen Probleme von Betroffenen.
Durch Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt werden, dass verschuldete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer trotz Gehaltspfändung noch laufende Kosten – zum Beispiel die Miete, das Essen oder den Strom – zahlen können. Neben dieser Existenzsicherung sollen aber weiterhin gesetzliche Verpflichtungen – zum Beispiel Unterhaltszahlungen an Kinder – möglich sein. Die Aufhebung der Pfändungsfreigrenzen – auch wenn sie im konkreten Fall gar nicht so hoch ausfallen würde wie ursprünglich im Gesetzentwurf vorgeschlagen – bedeutet auch, dass nur in Höhe weniger Euro Zwangshaft angeordnet werden kann. Das ist besonders sozialschädlich; denn nach sonst geltendem zivilprozessrechtlichen Vollstreckungsrecht soll da eigentlich nichts mehr zu holen sein. Ein Freiheitsentzug würde die Situation der Betroffenen im Zweifel nicht besser machen. Die Zwangshaft muss deshalb die absolute Ausnahme bleiben.
Auch deshalb haben wir uns in der Verhandlung über diesen Änderungsantrag der Koalition besonders dafür eingesetzt, dass die Forderungen im Katalog des § 15 Abs. 2 differenziert betrachtet werden. Insofern geht die Kritik des Abgeordneten Ulbrich fehl, der meines Erachtens in der Ausschusssitzung anwesend war und zur Kenntnis genommen haben müsste, dass wir in diesem Punkt den Gesetzentwurf geändert und sozialverträglicher gestaltet haben.
Bei Zwangsgeldern, mit denen erreicht werden soll, dass der Betroffene einer Verpflichtung nachkommt oder bestimmtes gemeinschädliches Verhalten unterlässt, ist es legitim, den Vollstreckungsschuldner wirksam und schneller zu zwingen, seiner Pflicht nachzukommen. Der Schuldner hat zuvor jederzeit die Möglichkeit, durch Tätigwerden oder Unterlassen die Festsetzung eines solchen Zwangsgeldes oder die Zahlung des Zwangsgeldes oder die härtere Vollstreckung gegen ihn abzuwenden. Er kann die sozialschädlichen Folgen also selbst abwenden.
Anders ist dies bei Bußgeldern aus Ordnungswidrigkeitsverfahren, die zum Beispiel aus Versammlungssachverhalten entstehen, oder auch bei Ordnungsgeldern, die aus Sanktionierungen von Verhalten im Gemeinderat stammen können. Anders ist es auch bei Forderungen aufgrund von Unterkunftseinweisungen wegen Obdachlosigkeit. Hier handelt es sich um Sachverhalte, die der Schuldner in geringerem Maße zu vertreten oder nicht vorsätzlich gehandelt hat. Mit dem Änderungsantrag der Koalition schaffen wir daher einen rechtsstaatlichen und sozial gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse an einer effektiven Vollstreckung und dem Schuldnerschutz. Dem so geänderten Gesetzentwurf wird die SPD-Fraktion selbstverständlich zustimmen.
Kollege Pallas sprach für die SPD-Fraktion. Wir könnten jetzt eine zweite Rederunde eröffnen, wenn Bedarf besteht oder angezeigt wird. Ich frage die Fraktionen: Besteht diesbezüglich noch Bedarf? – Das sehe ich nicht. Dann übergebe ich an die Staatsregierung, an Herrn Staatsminister Schuster. Bitte schön, Herr Minister, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Das Gesetzesvorhaben hat eine Weile gebraucht; es war keine leichte Geburt – aber nicht, weil wir die Hände im Schoß hatten, sondern weil es intensive Verhandlungen waren zu dem angeblich etwas trockenen Gesetz. Es wurde viel gearbeitet, und am Ende ist ein guter, tragfähiger Kompromiss herausgekommen, für den wir um Ihre Zustimmung werben.
Ich danke allen, die daran beteiligt waren, vor allem den drei Koalitionsfraktionen, und hoffe, dass der Entwurf durch Sie, meine Damen und Herren Abgeordneten, ange
nommen wird; denn die staatlichen und kommunalen Behörden warten auf dieses Gesetz. Es umfasst drei wichtige Bereiche:
Erstens wird das Sächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz nun an das geänderte Bundesrecht angepasst. Darunter fallen vor allem die erweiterten Sachaufklärungsbefugnisse; sie werden den bereits für die Gerichtsvollzieher geltenden Befugnissen nachgezeichnet.