Protocol of the Session on November 8, 2023

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass Wahlen zu Stadtbezirksbeiräten durch die Bürgerinnen und Bürger wie bei den Ortschaftsräten als obligatorisch in das sächsische Kommunalrecht eingeführt werden.

Der Status quo noch einmal ganz kurz: § 70 Abs. 1 Satz 1 regelt, dass die kreisfreien Städte durch die Hauptsatzung die Stadtbezirksverfassung überhaupt einführen können. Die für die Städte Leipzig, Chemnitz und Dresden möglichen Stadtbezirksbeiräte wirken in wichtigen Angelegenheiten mit, die den Stadtbezirk betreffen, und beraten außerdem die Stadtverwaltung. Sie können zudem finanzielle Mittel eigenständig nach einem einfachen Förderverfahren an lokale Vereine, Initiativen, Projekte oder kleinere Baumaßnahmen geben.

In § 71 wird der Grundsatz geregelt, dass die Mitglieder des Stadtbezirksbeirats vom Gemeinderat aus dem Kreise der im Stadtbezirk wohnenden wählbaren Bürgerinnen und Bürgern bestellt werden. Nach Satz 2 kann die Hauptsatzung – wir hörten es bereits – abweichend von Satz 1 festlegen, dass die Stadtbezirksbeiräte in den Stadtbezirken nach den für die Wahl des Ortschaftsrats geltenden Vorschriften gewählt werden. Von dieser Ausnahme der direkten Wahl hat bislang nur die Landeshauptstadt Dresden Gebrauch gemacht.

Meine Damen und Herren! Die kommunale Mitbestimmung in den Stadtbezirken ist auch nach der Gemeindeordnung eine großstädtische Perspektive auf Kommunalpoli

tik. In der Anonymität und im Eigenleben der Quartiere wünschen sich Menschen mehr spürbare Einflussnahme vor Ort nicht erst im Stadtrat. Gleichzeitig müssen große Gemeinden weiterhin insgesamt funktionieren und dürfen nicht durch zu große Eigenständigkeit der Stadtbezirke unregierbar werden.

Das ist nicht nur nachvollziehbar, sondern war auch der Kern der neuen Stadtbezirksverfassung, wie sie im Jahr 2018 eingeführt wurde. Die Reform der örtlichen Beteiligung in den sächsischen Gemeinden war auch das Herzstück der Kommunalrechtsnovelle 2018; denn in den großen Städten und in den Gemeinden mit erst vor Kurzem eingemeindeten Ortsteilen gab es ein großes Bedürfnis nach besserer lokaler Mitbestimmung. Diesem Bedürfnis sind wir unter anderem mit der neuen Stadtbezirksverfassung nachgekommen.

Was wurde den Stadtbezirken nun konkret ermöglicht? Kurz gesagt: die Möglichkeit der Direktwahl der Stadtbezirksbeiräte, eine Übertragung fast aller Aufgaben analog zu den Ortschaften, ein Anhörungsrecht, wie auch ein Selbstbefassungsrecht der Stadtbezirksbeiräte und das nötige Budget zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

Den Stadträten obliegt das Recht, die gewünschten Elemente der Mitwirkung in ihren Stadtbezirken per Satzung optimal oder auch passgenau auszugestalten. Damit wurden die lokalen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte deutlich ausgeweitet, ohne die Arbeitsfähigkeit der Gesamtgemeinde zu gefährden.

Der damaligen Regierungskoalition war es wichtig, die kommunale Selbstverwaltung zu stärken. Deshalb legten wir die Entscheidung über die Einführung der Stadtbezirksverfassung und die Konstituierung der Stadtbezirksbeiräte – Bestellung oder Wahl – in die Hände der Hauptorgane der Stadträte. Das ist aus heutiger Sicht richtig gewesen.

Kollege Lippmann hat aus demokratietheoretischer Sicht zur umstrittenen Frage der Wahl eines beratenden Gremiums ausgeführt. Aus demokratiepraktischer Sicht muss man sagen, dass in den Kommunalverfassungen einiger Bundesländer, zum Beispiel Niedersachsens, solche örtlichen Beratungsgremien direkt gewählt werden. Es gibt auch viele Mischformen, wie in Sachsen, und das ist völlig in Ordnung so. Ich persönlich sehe es als vorteilhaft an, wenn ein Gremium auch öffentliches Geld zu verteilen hat und eine direkte Legimitation durch Wahl erfolgt. Aber an der Stelle war die kommunale Selbstverwaltung aus der Gesamtsicht wichtiger.

Meine Damen und Herren! Diese Reform ist erst fünf Jahre her. So tiefgreifende Änderungen sollte man sich ausreichend anschauen; man sollte ihnen Zeit geben, ihre Wirkung zu entfalten. Deshalb haben wir als Koalition zwischen CDU, GRÜNEN und SPD im Koalitionsvertrag festgehalten, dass wir das Ortschafts- oder Stadtbezirksverfassungsrecht evaluieren wollen mit dem Ziel, perspektivisch die Rechte einander anzugleichen.

Wie wir vom Innenministerium kürzlich erfuhren, ist der Evaluationsbericht in Arbeit. Nach ersten Erkenntnissen gibt es aktuell nicht den Wunsch nach verpflichtenden Direktwahlen der Stadtbezirksbeiräte in dieser Eindeutigkeit.

Ich glaube auch nicht, dass es der AfD um eine bessere örtliche Beteiligung geht. Insofern sind die Krokodilstränen, die zum Beispiel Herr Urban jetzt vergossen hat, indem er sagte, dass es angeblich undemokratisch sei, entlarvend, weil es Ihnen tatsächlich um Ihre eigene Situation in Leipzig geht. Es ist die kreisfreie Stadt Leipzig, in der die AfD zuletzt einen Rechtsstreit über zwei Plätze in drei Stadtbezirksbeiräten verloren hat.

Mit Beschlüssen vom 15. August 2023 hat das Verwaltungsgericht Leipzig die Anträge der Leipziger Stadtratsfraktion wie auch des Kreisverbandes der AfD auf Neubildung mehrerer Stadtbezirksbeiräte abgelehnt. Die AfD hatte nämlich ignoriert, dass Änderungen in der Größe und Zusammensetzung der Stadtbezirksbeiräte in der Hauptsatzung der Stadt erst mit der nächsten Stadtratswahl wirksam werden. Aktuell gelten weiterhin die Regelungen für die Stadtratswahl 2019, also elf Stadtbezirksbeiräte in jedem Stadtbezirk, gewählt durch den Stadtrat.

Es erscheint so, dass das Anliegen dieses Gesetzentwurfs weniger eine Angleichung der Stadtbezirksbeiräte an die Ortschaftsräte stärken soll. Vielmehr hofft die AfD-Fraktion darauf, dass der Landtag ihr dabei helfe, eine legitime Entscheidung einer demokratischen Mehrheit des Leipziger Stadtrates und das rechtsstaatliche Handeln der Stadtverwaltung Leipzig zu umgehen. Kleingeistig übersehen Sie, dass Sie dabei allen kreisfreien Städten in Sachsen die Wahlfreiheit bei der Ausgestaltung der örtlichen Beteiligung einschränken.

Als SPD-Fraktion wollen wir die örtliche Beteiligung immer weiter verbessern. Wir wollten damals die neue Stadtbezirksverfassung und haben für ihre Verwirklichung gekämpft. Deshalb werden wir uns auch den Evaluationsbericht ganz genau ansehen und auf Verbesserungspotenzial prüfen. Ihren billigen Winkelzug mit diesem Gesetzentwurf lehnen wir aber ab.

Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD und den BÜNDNISGRÜNEN)

Gibt es weiteren Redebedarf vonseiten der Fraktionen? – Bitte, Herr Ulbrich.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der interessante Punkt ist nun der, dass man sagt: Na ja, in Wahrheit seid ihr undemokratisch, weil ihr die Städte – es geht ja nur um drei Städte – entrechten wolltet, oder die Subsidiarität – –

(Albrecht Pallas, SPD: Habe ich nicht gesagt!)

Nein, Sie haben das nicht gesagt. Ihre Rede weiß ich schon zu differenzieren.

Aber wir müssen auf eines hier achten: Selbstverständlich wird der kommunalen Ebene viel vorgegeben. Wir haben uns für die Süddeutsche Bürgermeisterverfassung mit einer sehr starken Stellung des Bürgermeisters entschieden. Das ist in Norddeutschland etwas anders. Dort gibt es andere Modelle.

Die Frage, ob man Stadtbezirksbeiräte überhaupt einführt, ist zu klären. Chemnitz ist bekanntlich etwas kleiner als Dresden und Leipzig. Über diese Frage kann man sicherlich diskutieren. Aber wir müssen sehen, was für ein eigentümliches Verfahren wir haben: Es wird ein Stadtrat gewählt. Die Leute, die dann Stadtbezirksbeiräte werden, stehen dabei gar nicht zur Wahl, sondern es geht um den Stadtrat. Dann schaut man sich in dem Bezirk das Wahlergebnis an. Das soll dann berücksichtigt werden für die Stadtbezirksbeiräte.

Das ist ein Mischverfahren, das ich für höchst problematisch halte, weil ich den Kanditen gar nicht kenne. Den bekomme ich als Bürger gar nicht mitgeteilt, sondern dieser wird von den Parteien nach der Kommunalwahl vorgeschlagen. Das ist ein Verfahren, das nicht gut ist. Das ist eine Krücke. Man will den Stadtbezirken etwas geben, aber eine Direktwahl auch nicht. Das ist der Punkt.

Dann kommen wir natürlich zu diesem Problem, von dem gesagt wird: Das ist euer spezifisches Problem, das ihr hier ausnutzt. Na ja, das ist ein Problem, das sich durchzieht, von den Vizepräsidenten im Bundestag – in unserem Landtag übrigens nicht – über die Ebene der Ausschussvorsitzenden – hier nicht, aber im Bundestag, also diese Beteiligung der Opposition. Dann wird gesagt: Wir können abstimmen, wie wir wollen, das ist Ausfluss des freien Mandats. Dabei geht man sogar über eine Sollbestimmung hinweg, die dann natürlich sinnlos ist. Das „Soll“ bedeutet doch, begründete Ausnahmen herauszunehmen. Aber gut; das ist die Kritik am Verwaltungsgericht. Das ist jetzt hier nicht unser Thema.

Unser Thema ist, dass der Bürger die Stadtbezirksbeiräte wählt und die auch vor der Wahl kennt. Das ist doch ein ganz entscheidender Punkt. Die Weiterungen würden quasi als Nebeneffekt beiseite fallen.

Wir haben hierbei zum Glück nicht diese Probleme. Hier ging es heute um einen Nachrücker zu Beginn der Debatte. Dieser wurde selbstverständlich in alle Gremien gewählt, und zwar einstimmig. Aber nun gut; die AfD ist in diesem Punkt sehr demokratisch eingestellt. Wir haben natürlich nicht überprüft, ob der Kandidat vielleicht links oder was auch immer ist. Das darf in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen.

Im Übrigen hätte man wahrscheinlich auch seitens der GRÜNEN vor dem Verfassungsgerichtshof Erfolg gehabt, wenn man den Nachrücker nicht in die Gremien gewählt hätte. Deswegen ist das ein Stück weit Demokratie. Ich halte es für eine Verdrehung, wenn gesagt wird, dass wir in Wahrheit die Undemokraten seien, weil wir die Selbstverwaltung der Gemeinde schwächen wollten. Das ist nun wirklich weit hergeholt.

Ich bedanke mich.

(Beifall bei der AfD)

Gibt es weiteren Redebedarf vonseiten der Fraktionen? – Das kann ich nicht erkennen. Herr Staatsminister, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Kommunale Freiheit, Flexibilisierung, Bürokratieabbau, schlicht Eigenverantwortung – das fordern die Kommunen und Landkreise. Das wollen wir als Staatsregierung auch möglich machen. Das Prinzip der kommunalen Selbstverantwortung ist für uns im Staatsministerium des Innern Richtschnur unseres Handelns.

Wir erkennen an, dass unsere Kommunen Beinfreiheit brauchen und diese zu nutzen wissen. Wir schätzen es, dass man direkt vor Ort sehr gut in der Lage ist, Probleme auf eine Art und Weise zu lösen, die den lokalen Bedürfnissen angepasst ist.

Genauso verhält es sich mit der Stadtbezirksverfassung unserer drei kreisfreien Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz. Jede hat ihren Weg gewählt. Chemnitz verzichtet gänzlich. In Leipzig werden die Stadtbezirksbeiräte vom Gemeinderat bestellt und in Dresden von den Bürgern gewählt.

Der vorliegende Antrag möchte die Wahl der Stadtbezirksbeiräte zur Pflicht machen. Das halten wir nicht für zielführend. Zu diesem Schluss kommen wir nicht einfach nur so. Es wurde schon von Vorrednern angesprochen: Gemeinsam mit den Landesdirektionen, den Gemeinden und dem Landkreistag sowie den kreisfreien Städten haben wir die Erfahrungen mit der Ortschafts- und der neuen Stadtbezirksverfassung umfassend evaluiert. Die Ergebnisse müssten sogar diese Woche dem Ausschuss für Inneres und Sport schon zugeleitet worden sein oder es steht unmittelbar bevor. Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Die geltenden Regeln haben sich aus Sicht aller Beteiligten bewährt.

Vor allem lehnt die kommunale Seite eine Gleichsetzung der Regelungen zur Ortschafts- und zur Stadtbezirksverfassung ausdrücklich ab – aus gutem Grund. Die Zielrichtungen sind verschieden. Die Ortschaftsverfassung einer Gemeinde, die mit einer anderen Gemeinde vereint worden ist, soll einen gewissen Ausgleich für den Verlust an Eigenständigkeit verschaffen. Die Bildung von Stadtbezirken trägt dagegen dem in Großstädten vorhandenen Bedürfnis nach Dezentralisierung Rechnung. Folglich gibt es für die unterschiedlichen Regelungen zur Bildung von Ortschaftsräten und Stadtbezirksbeiräten einen sachlichen Grund.

Die unmittelbare Legitimation durch Volkswahl schreibt das Grundgesetz dabei nur für den Rat als zentrale Führungsinstanz der Gemeinde vor. Vor diesem Hintergrund ist und bleibt es sinnvoll, dass die Entscheidung zur Wahl oder Bestellung der Stadtbezirksbeiräte den Stadträten in Dresden und Leipzig überlassen bleiben soll. Die Staatsregierung empfiehlt deshalb die Ablehnung des Antrags.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und vereinzelt bei den BÜNDNISGRÜNEN)

Meine Damen und Herren! Wir kommen nun zur Abstimmung. Aufgerufen ist das Fünfte Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen. Da der Ausschuss die Ablehnung empfohlen hat, ist Grundlage für die Abstimmung der Gesetzentwurf. Es liegen keine Änderungsanträge vor.

Deshalb würde ich jetzt wieder im Block abstimmen lassen. Ist das in Ordnung oder gibt es Widerspruch?

(Zurufe aus der AfD: Ja!)

Das ist in Ordnung. Somit beginne ich mit der Überschrift, dann Artikel 1, Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, Artikel 2, Inkrafttreten. Wer möchte zustimmen? – Danke. Und die Gegenstimmen, bitte. – Danke. Gibt es Stimmenthaltungen? – Ich sehe keine Stimmenthaltungen. Bei Stimmen dafür ist dennoch eine große Mehrheit dagegen.

Ich frage, ob eine Schlussabstimmung gewünscht wird?

(Jörg Urban, AfD: Nein!)

Das ist nicht der Fall. Damit ist die zweite Beratung abgeschlossen und der Tagesordnungspunkt beendet.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 10

Landesentwicklungsplanung für die Zukunft aufstellen

Drucksache 7/14776, Antrag der Fraktionen CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD