Protocol of the Session on November 8, 2023

Wenn seitens der regierungstragenden Fraktionen behauptet wird, die Gelegebehandlungen würden gegen die EUVogelschutzrichtlinie verstoßen, verwundert uns das ein wenig; denn der Passus zur Gelegebehandlung findet sich haargenau so im Bayrischen Jagdgesetz, Artikel 33 Abs. 3 Satz 5. Wollen Sie uns allen Ernstes weismachen, dass die Bayern gegen EU-Recht verstoßen? Nein. Man nennt das eher eine Eins-zu-eins-Umsetzung von EU-Recht. Mindestanforderung – ja. Musterschüler – nein.

Es fällt Ihnen bekanntlich schwer; denn es handelt sich um eine Entbürokratisierung. Hier wurde behauptet, es handele sich um einen Bürokratieaufwuchs. Bitte lesen Sie den Gesetzentwurf noch einmal genau! Wir reden hier von einer niedrigen zweistelligen Anzahl von Vorgängen pro Jahr, verteilt auf die unteren Naturschutzbehörden. Da können Sie die Anträge an einer Hand abzählen. Es geht um die Möglichkeit, diesen Antrag zu stellen.

Wenn wir von Stelleneinsparungen reden, fangen Sie bitte bei sich und nicht bei den Landratsämtern an! Seit der grünen Übernahme des Landwirtschaftsministeriums gab es einen gigantischen Aufwuchs von mehreren Hundert Stellen. Mir fallen sofort ein paar Arbeitsplätze ein, die entbehrlich sind, zum Beispiel die Gleichstellungsbeauftragten oder die Klimabeamten.

(Rico Gebhardt, DIE LINKE: Sie haben gemeckert, dass sie zu wenig haben!)

Wir haben nicht gemeckert, dass sie zu wenig haben. Wir haben gesagt: Er kann seine Aufgaben nicht erfüllen.

Werte Kollegen! Die Gelegebehandlung ist ein probates Mittel zur Bestandsregulierung, wie das der Freistaat Bayern erfolgreich vormacht. Die Intensivierung der Eindämmung der Nilgans ist nicht nur aus landwirtschaftlicher Sicht geboten, es ist gelebter Artenschutz, zu dem uns die EU verpflichtet. Daher bitte ich um Zustimmung zu unserem Gesetzentwurf. Den Änderungsantrag, der damit verbunden ist, betrachten Sie bitte hiermit als eingebracht.

Vielen Dank.

(Beifall bei der AfD)

Gibt es weiteren Redebedarf vonseiten der Fraktionen? – Das sieht nicht so aus. Dann erteile ich jetzt Herrn Staatsminister Günther das Wort.

Verehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Ich möchte es relativ kurz machen. Bei der Nilgans handelt es sich um eine invasive Art, bei der zwingend gehandelt werden muss. Dazu habe ich hier keinen Dissens gehört.

Es wird bereits gehandelt. Der Vorschlag, den die AfD vorlegt, würde kein Problem lösen, das nicht bereits in Lösung ist. So, wie der Vorschlag vorliegt, ist er zudem an vielen Stellen rechtlich sehr schwer haltbar, und zwar nicht nur EU-rechtlich, sondern auch in Bezug auf das Bundesrecht. Das haben wir schon mehrmals vorgetragen. Wir haben es zuletzt im Ausschuss sehr ausführlich dargelegt. Auch hier wurde es heute vorgetragen. Man muss da auch einmal zuhören können. Das ist offensichtlich nicht gewollt.

Aus Respekt vor der Zeit und damit wir die Argumente, die schon vorgetragen wurden, nicht noch einhundertmal wiederholen, gebe ich meine Rede zu Protokoll.

(Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN, der SPD und der Staatsregierung sowie der Abg. Antonia Mertsching, DIE LINKE)

Meine Damen und Herren! Damit ist aufgerufen das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Jagdgesetzes und der Sächsischen Jagdverordnung, Drucksache 7/12815, Gesetzentwurf der AfDFraktion. Da der Ausschuss Ablehnung empfohlen hat, ist Grundlage für die Abstimmung der Gesetzentwurf.

Es liegt ein Änderungsantrag der AfD-Fraktion in der Drucksache 7/14859 vor. Dieser wurde von Herrn Hein eingebracht. Ich schlage Ihnen vor, über den Gesetzentwurf artikelweise abzustimmen. Wenn es keinen Widerspruch gibt, verfahren wir so. Darf ich die Überschrift und die Artikel gleich zusammenziehen? – Dann rufe ich auf die Überschrift, Artikel 1 Änderung des Sächsischen Jagdgesetzes, Artikel 2 Änderung der Sächsischen Jagdverordnung und Artikel 3 ohne Artikelüberschrift.

Ich lasse jetzt abstimmen über die Überschrift und die drei Artikel, die ich verlesen habe. Wer gibt die Zustimmung? – Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Ich habe einige Fürstimmen gesehen, dennoch ist alles mit Mehrheit abgelehnt worden.

Nachdem sämtliche Teile des Gesetzentwurfes abgelehnt wurden, findet über diesen Entwurf gemäß § 47 der Geschäftsordnung eine Schlussabstimmung nur auf Antrag des Einbringers statt. Ich frage daher die AfD: Wünschen Sie noch eine Abstimmung?

(Jan-Oliver Zwerg, AfD: Alles gut!)

Ich sehe, dass das nicht der Fall ist. Damit ist der Gesetzentwurf abgelehnt und die Zweite Beratung sowie dieser Tagesordnungspunkt abgeschlossen.

Erklärung zu Protokoll

Die Nilgans ist in Sachsen weit verbreitet und eine invasive Art. Hierin haben wir keinen Dissens. Die Nilgans unterliegt seit 2012 im Freistaat Sachsen dem Jagdrecht; eine Entnahme von reproduktionsfähigen Nilgänsen durch Jäger oder beauftragte Dritte (Duldungspflicht) bei Handlungsbedarf im Einzelfall erfolgt bereits.

Ein Blick in die Statistik zeigt, dass die Jagdstrecke tendenziell steigt: im Jagdjahr 2012/2013 bis zum Jagdjahr 2022/2023: von 20 auf 300 Stück. Es sind bereits die erforderlichen Rahmenbedingungen – auch zum Management der Nilgans – geschaffen worden. Diese sind ausreichend.

Aus fachlicher Sicht kann der Gesetzentwurf nicht überzeugen: Im Landeskonzept zum Umgang mit invasiven Arten ist ein Managementblatt für die Nilgans enthalten. Dieses ist bundesweit und mit Öffentlichkeitsbeteiligung abgestimmt worden. Ziel des Managements ist die Reduzierung der negativen Auswirkungen der Art auf die Biodiversität unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit, der Umweltauswirkungen und der Kosten. Im Landeskonzept ist das „Gelegemanagement zur Populationskontrolle oder zur lokalen -beseitigung" festgehalten. Aber: Das Ausnehmen oder Unfruchtbarmachen der Gelege ist nur in besiedelten Bereichen mit vertretbaren Aufwand möglich; denn beim Ausnehmen oder Unfruchtbarmachen der Gelege gilt zu beachten:

1. Es gibt wenige Belege für erfolgreiche populationsrelevante Wirkung (Nachbrüten gegebenenfalls an anderer Stelle).

2. Bei Nilgänsen ist ein Unfruchtbarmachen der Gelege durch die Unzugänglichkeit der Nester und Wehrhaftigkeit der Elterntiere schwer umsetzbar.

3. Es sind Fachkenntnisse zur Brutbiologie und geeignete Ausrüstung erforderlich, um die Maßnahme sicher, effizient, störungsarm, rechtlich abgesichert und tierschutzkonform durchzuführen.

4. Es gibt nur ein enges Zeitfenster für die Umsetzung. Es muss vorab abgeklärt sein, dass das Ei nicht schlupfreif ist,

bevor das Anstechen des Eies erfolgt. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen das Tierschutzrecht vor.

5. Um populationsrelevante Wirkung zu entfalten, müsste diese Maßnahme über mehrere Jahre konsequent durchgeführt werden.

Auch die geforderte vollständige Aufhebung der Schonzeit wäre nahezu wirkungslos; denn der Elterntierschutz nach § 22 Abs. 4 BJagdG immer zu beachten bleibt, die Nilgans ist sehr anpassungsfähig und sie brütet häufig im befriedeten Bezirk (zum Beispiel in Parkanlagen, auf Dächern), in dem die Ausübung der Jagd nur sehr eingeschränkt möglich ist (§ 8 SächsJagdG).

Des Weiteren liegt bei der Gesetzesänderung eine erhebliche rechtliche Schwäche vor. Die beabsichtigte Änderung des Sächsischen Jagdgesetzes sieht eine Ausnahmegenehmigung für alle Federwildarten vor (nicht nur für die Nil- gans). Das Bundesjagdgesetz verbietet nach § 22 Abs. 4 Satz 4 aber das Ausnehmen von Gelegen von Federwild. Somit steht der Gesetzentwurf im Widerspruch zu den Motiven des Bundesjagdrechts, das beispielsweise Ausnahmen nur in Einzelfällen zu Forschungszwecken vorsieht.

Da der Gesetzentwurf für alle Federwildarten gelten soll, stellt sich die Frage, warum die Jagdbehörde eine Ermächtigungsgrundlage auch für seltene und gefährdete Vogelarten erhalten soll. Würde die Jagdbehörde bei solchen Vogelarten von dieser Ermächtigungsgrundlage Gebrauch machen, läge ein Verstoß gegen die Europäische Vogelschutzrichtlinie vor. Zusätzlich würde die Gesetzesänderung einen erhöhten Bürokratieaufwand bedeuten. Es könnten zusätzliche Berichtspflichten an EU aufgrund der Einbeziehung aller Federwildarten entstehen. Die Gesetzesbegründung verlangt eine „qualifizierte Person" zum Ausnehmen oder Unfruchtbarmachen der Gelege, ohne dafür Kriterien zu bestimmen. Damit wird die Zielstellung „Deregulierung und Entbürokratisierung" aus dem Gesetzentwurf ins Gegenteil verkehrt. Folglich bedarf es der von der AfD-Fraktion vorgeschlagenen Gesetzesänderung nicht.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 7

Zweite Beratung des Entwurfs

Fünftes Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung

Drucksache 7/12832, Gesetzentwurf der Fraktion AfD

Drucksache 7/14820, Beschlussempfehlung des Ausschusses für Regionalentwicklung

Ich frage, ob der Berichterstatter, der Abg. Ingo Flemming, zuerst das Wort nehmen möchte. – Das scheint nicht der Fall zu sein. Damit gehen wir in die allgemeine Aussprache. Es beginnt die AfD. Danach folgen CDU, DIE

LINKE, BÜNDNISGRÜNE, SPD und die Staatsregierung, wenn sie es wünscht. Herr Thumm, Sie haben das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine verehrten Damen und Herren! Wir erleben, dass Sachsen immer weiter mit Windindustrieanlagen und deren riesigen Betonfundamenten zugemüllt oder zugebaut wird. Den Wahnsinn wollen wir beenden. Deshalb behandeln wir heute unseren Gesetzentwurf zur Änderung der Sächsischen Bauordnung.

Ich möchte Ihnen dies vorab an einem Beispiel anschaulich erklären. Vor circa 14 Tagen fand in Zwönitz im Erzgebirge eine Bürgerversammlung statt. In dieser stellte ein Windkraftanlagenbetreiber seine Ausbauziele für neun Windkraftanlagen mit einer Höhe von 173 Metern vor, und zwar in einem potenziellen Naturschutzgebiet, in dem mehr als 100 seltene Vogelarten nisten, brüten oder durchziehen.

Dieser Naturverschandelung und Sünde an unserer sächsischen Heimat wollte die AfD bereits 2020/2021 mit einem eigenen Gesetzentwurf zuvorkommen, nämlich mit einer konsequenten Abstandsregelung von 1 000 Metern zum ersten Wohngebäude, und zwar unabhängig davon, ob es im Innen- oder Außenbereich ist.

Die CDU lehnte damals allerdings ihr eigenes Wahlkampfversprechen ab und stimmte unserem Gesetzentwurf nicht zu – alles nur, um sich dem grünen Zeitgeist anzubiedern, um ihre Macht und Pfründe in Sachsen zu erhalten. Alles zum Schaden Sachsens und der Bürger im ländlichen Raum; denn die CDU kam mit einem eigenen Gesetzentwurf, der im Außenbereich erst ab dem fünften Wohngebäude für Windkraftanlagen mit weniger als 1 000 Meter Abstand gilt.

(Rico Gebhardt, DIE LINKE: So ein Quatsch!)

Nur durch diese Änderung ab dem fünften Wohngebäude ermöglichte die CDU in einer Kleinstadt wie Zwönitz der Windkraftlobby, die Menge der Anlagen – hören Sie jetzt zu! – um den Faktor 9 zu erhöhen.

Ich möchte Ihnen sagen, dass Zwönitz stellvertretend für den zunehmenden Windkraftausbau steht und Sachsen in einigen Jahrzehnten mit erheblichen Rückbaukosten zu rechnen hat, wenn wir diesen Rückbau nicht schon heute auf eine gesetzliche Grundlage stellen. Das, meine sehr verehrten Damen und Herren, wollen wir konkret mit unserem Gesetz erreichen. Wir wollen erstens unseren Freistaat vor Betonaltlasten sichern, zweitens unsere Umwelt schützen und drittens unsere Landschaft schonen.

(Beifall bei der AfD)

Außerdem wollen wir der erkennbaren Pleitewelle von Windkraftanlagenbetreibern wirkungsvoll vorbeugen. Das ist der Kern unseres Gesetzentwurfs. Denn Windkraftbetreiber firmieren in der Regel als GmbH mit 25 000 Euro Haftungskapital, und bei einer Insolvenz bleibt der Steuerzahler auf den Altlasten dieser grünen Ideologen und Anlagenbetreiber sitzen. Das wollen wir verhindern.

(Vereinzelt Beifall bei der AfD)

Meine Damen und Herren! Wie wollen wir diese Ziele konkret erreichen? Ganz einfach: indem wir gesetzlich sicherstellen, dass Windenergieanlagen nach dauerhafter