Protocol of the Session on July 5, 2023

Der vorliegende Gesetzentwurf der LINKEN erhöht nämlich unnötig die Komplexität des Wahlsystems, verkennt entstehende inverse und widersprüchliche Effekte und ist nicht einmal im Ansatz dazu geeignet, Überhangmandate zu verhindern; auch wenn die Antragstellerin dies behauptet.

Werte Kolleginnen und Kollegen! Anders als von der LINKEN behauptet, handelt es sich hierbei nicht um eine innovative Idee, Wahlkreise grundsätzlich nur neu zu schneiden. Vielmehr handelt es sich technisch um die Einführung einer zweiten, gleichwohl mit der Listenwahl verbundenen Verhältniswahlkomponente. Statt der Einzelwahlkreiswahl und der Landesliste sollen es nun eine Landesliste und eine Lokalliste sein. Etwas anderes ist ein Mehrmandatswahlkreis nicht, Herr Gebhardt!

(Rico Gebhardt, DIE LINKE: Hat auch niemand anders behauptet!)

Das wäre nicht so dramatisch, weil dies politisch durchaus eine vertretbare Forderung ist, bei der man auch noch darüber hinwegsehen könnte, dass systematisch immer noch Überhangmandate möglich sind – wenn man sich als LINKE nicht einem groben gedanklichen Fehler geleistet hätte,

(Rico Gebhardt, DIE LINKE: Ach!)

mit dem man Tür und Scheunentor für eine verfassungsrechtliche Diskussion über inverse Effekte durch taktisches Stimmverhalten eröffnet hat.

Wir hatten das schon im Ausschuss.

(Rico Gebhardt, DIE LINKE: Ja!)

Ich erkläre es dennoch noch mal, weil wir es im Rechtsausschuss nicht behandeln konnten, Herr Kollege Gebhardt. Sie waren nicht im Innenausschuss.

(Rico Gebhardt, DIE LINKE: Ich habe alles nachgelesen, was Sie gesagt haben!)

Das Problem beginnt mit der Verteilung der Mandate in die Mehrmandatswahlkreise.

(Rico Gebhardt, DIE LINKE: Korrekt!)

Diese nunmehr 80 Mandate werden zunächst anhand der im jeweiligen Wahlkreis abgegebenen gültigen Direktstimmen in die Wahlkreise verteilt. Es ist daher schon vorher für die Wählerinnen und Wähler gar nicht ersichtlich, wie viele Mandate überhaupt in den Mehrmandatswahlkreis zum Zeitpunkt der Wahl – somit der Stimmabgabe – gewählt werden. So viel zum Thema Vereinfachung des Wahlsystems für die Wählerinnen und Wähler.

(Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE)

Aber das nur am Rande; denn jetzt tritt folgendes Problem zutage: Über die Frage, wie viele Mandate im Erzgebirge als vermeintliche Direktmandate schlussendlich verteilt werden, entscheidet beispielsweise auch die Zahl der Wählerinnen und Wähler in Dresden – und umgekehrt, da dies miteinander zusammenhängt.

Da diese flexible Oberverteilung nicht von den Ergebnissen der Parteien, sondern im ersten Schritt nur von der Zahl der Wählerinnen und Wähler abhängt, kann es nun passieren, dass es gar nicht klug ist, in Dresden mit der Direktstimme die CDU zu wählen – ganz grundsätzlich nicht, aber in dem Fall auch mathematisch nicht.

(Heiterkeit im Saal – Beifall und Zurufe bei der CDU)

Denn diese Stimme könnte dazu führen, dass sich zwar die Zahl der Mandate, die in Dresden über diese Verteilung vergeben und somit auf den Wahlkreis insgesamt vergeben werden, erhöht, aber aufgrund der Unterverteilung dieser Mandate auf die Parteien die CDU dieses Mandat nicht zugeteilt bekommt, sondern jetzt – hypothetischerweise – die BÜNDNISGRÜNEN; dies aber im Erzgebirge entfällt, wo dieses Mandat an die CDU gegangen wäre. Verkürzt: In Ihrem Wahlkreissystem könnte eine Direktstimme für die

CDU in Dresden dazu führen, dass die CDU im Erzgebirge ihr Direktmandat verliert.

(Carsten Hütter, AfD: Nicht so schlimm!)

So weit, so kurz, so hoffentlich verständlich.

Das, werte Kolleginnen und Kollegen – sofern Sie mir noch folgen können und folgen wollen –, dürfte einigen vielleicht aufgefallen sein. Das ähnelt bedenklich einer Konstellation, die in Bezug auf das sogenannte negative Stimmgewicht durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erkannt wurde. Zuletzt 2012, als sich ein ähnlich gestaltetes System, wie das von Ihnen vorgeschlagene, im Verhältnis von Bundes- zu Landesverteilungen damals als neues, innovatives erdachtes Wahlrecht manifestierte – ich glaube, von Herrn MdB Krings –, das vom Bundesverfassungsgericht keinen Millimeter gehalten wurde.

Kurzum: Man darf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken an diesem Gesetzentwurf haben, auch wenn die Sachverständigenanhörung diese nicht zutage gefördert hat. Ich glaube, das Problem wurde soweit gar nicht versucht, zu durchdringen.

Werte Kolleginnen und Kollegen der LINKEN: Man muss den Fehler von Schwarz-Gelb im Bund seinerzeit nun nicht auch noch abschreiben. Selbst wenn man – meines Erachtens fälschlicherweise – annähme, dass es sich hierbei nicht um ein negatives Stimmgewicht im engeren Sinne handele, so kann ich Ihnen nur sagen, dass a) das Bundesverfassungsgericht in solchen systemischen Konstellationen mittlerweile alle inversen Effekte sehr kritisch sieht und b) Sie den Wählerinnen und Wählern dann einmal bitte erklären müssten, was an einem solch komplizierten Wahlrechts-Voodoo eigentlich eine Vereinfachung sein soll.

Zum Gesetzentwurf der LINKEN bleibt mir daher nur festzustellen, dass sie ähnlich gut beraten sind wie die FDP, verheißungsvolle Versprechen in komplexen Regelungsgefügen – sei es im Steuer- oder im Wahlrecht – lieber ad acta zu legen. Für schlechte Experimente ist die elementare Rechtsmaterie des Wahlrechtes für unsere Demokratie viel zu sensibel.

Werte Kolleginnen und Kollegen! Demgegenüber ist der Gesetzentwurf der Staatsregierung zwar definitiv nicht innovativ, aber wenigstens praxistauglich. Er begegnet mit der Anpassung der Zahl der Wahlkreise im Vogtland, in Mittelsachsen, in Dresden und in Leipzig der Bevölkerungsentwicklung in den genannten Regionen, und geht dennoch behutsam mit den bestehenden Herausforderungen der demografischen Anpassung um. Der konkrete Zuschnitt begegnete in der Sachverständigenanhörung, Herr Kollege Gebhardt, übrigens keinerlei Bedenken. Mit der Umstellung des Sitzverteilungsverfahren auf Sainte-Laguë wird die Sitzverteilung gerechter gestaltet.

Ich gestatte mir den Hinweis, dass ich mir nicht ganz sicher bin, Herr Gebhardt, ob wir vom Gleichen reden. Das, was Sie gerade erläutert haben, dürfte eine Umstellung von Hare/Niemeyer auf das Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë sein. Beides ist weder Status quo

noch das, was wir wollen. Wir stellen von D’Hondt auf das Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë um. Das sind zwei vollkommen verschiedene Dinge. Aber möglicherweise zeigt das auch, wie intensiv Sie sich in der LINKEN mit wahlrechtlichen Fragen beschäftigt haben.

(Lachen der Abg. Susan Leithoff, CDU – Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE)

Mit dem Gesetzentwurf gehen wir eine wichtige Änderung der Landeswahlordnung und parallel hoffentlich der Kommunalwahlordnung an. Wir schützen die Kandidatinnen und Kandidaten gegen Anfeindungen und Bedrohungen, indem diese zukünftig das Recht haben, zu entscheiden, ob sie bei der öffentlichen Bekanntmachung ihre vollständige Adresse oder eben nur die Postleitzahl und den Ort angeben müssen. Mit diesem kleinen Schritt stärken wir tatsächlich die Demokratie in Sachsen, ohne dabei lustige, bunte Kaninchen namens Wahlrechtsvereinfachung aus dem Hut ziehen zu müssen; denn die Magie des systemischen Wahlrechts liegt vielleicht manchmal auch in seiner resoluten Beharrlichkeit.

Vielen Dank!

(Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN, der CDU und der SPD)

Das war für die BÜNDNISGRÜNEN Valentin Lippmann. Für die SPD-Fraktion jetzt bitte Albrecht Pallas.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Der heutigen Beschlussfassung zum Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag ging ein längerer Prozess voraus. Er begann mit dem Bericht der Wahlkreiskommission vom 20. April 2022.

Diese hatte sich im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags nach § 3 Sächsisches Wahlgesetz mit dem Veränderungsbedarf im Wahlkreiszuschnitt und der Verteilung auf die Landkreise und kreisfreien Städte auseinandergesetzt und im Ergebnis drei Varianten vorgeschlagen, von denen die Staatsregierung mit einigen Abweichungen vorwiegend der Variante 1 folgte. Damit liegt nun eine Änderung der sächsischen Wahlkreise vor, die eine minimalinvasive Wirkung vorsieht.

Die SPD-Fraktion sah die Variante 2 durchaus als vorzugswürdiger an, denn dabei wäre eine nachhaltige Lösung mit Blick auf die weitere demografische Entwicklung im Freistaat Sachsen, die Stabilität der so veränderten Wahlkreise mit Blick auf 2029 und damit die Wahlrechtsgleichheit möglich gewesen.

Aber wir haben eine Eilbedürftigkeit bei dem Gesetzgebungsverfahren, da die Landtagswahl 2024 schon vor der Tür steht. Damit die Parteien ab Mitte 2023 ihre Kandidatinnen und Kandidaten rechtssicher aufstellen können, dürfen wir uns keine Verzögerung durch weitere Debatten leisten. Es wird abzuwarten sein, wie hoch die Rechnung der nun unterbliebenen und notwendigen Änderungen an

den Wahlkreiszuschnitten im Vorfeld der Landtagswahl 2029 sein wird, wenn die demografische Entwicklung ihre ganze Wirkung entfaltet.

Die nun von der Regierung vorgelegten Neuzuschnitte in Dresden, Leipzig, Mittelsachsen, Bautzen und im Vogtland folgen den Prämissen der sächsischen Bevölkerungsentwicklung, sozialer wie räumlicher Stadtgeografie und natürlich-räumlicher, geografischer Kriterien, wie Gegebenheiten durch Landschaft und Gewässer. Hierbei wurde aus unserer Sicht gut abgewogen und hinreichend begründet.

Die Änderung des Sitzzuteilungsverfahrens hin zum Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë folgt der Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag 2019. Hierdurch findet endlich ein Gleichlauf mit dem Kommunalwahlrecht statt, wo wir das schon vollzogen haben. Die Bevorteilung der großen Parteien wird dadurch beendet.

Zum Gesetzentwurf der LINKEN lässt sich nach der im Innenausschuss durchgeführten Anhörung Folgendes feststellen: Der Vorschlag des Gesetzentwurfs zielt auf einen Systemwechsel beim Wahlrecht. Die Direktmandate sollen von derzeit 60 auf 80 von insgesamt 120 Abgeordneten des Landtags erhöht werden. Die bisher gesetzlich bestimmten 60 Einzelwahlkreise sollen durch 15 Mehrpersonenwahlkreise ersetzt werden.

Diese Mehrpersonenwahlkreise sind ein Bruch mit der bisherigen Tradition des Landeswahlrechts in Sachsen. Im Ergebnis der Anhörung führt dieser Gesetzentwurf nach unserer Auffassung entgegen dem Titel mitnichten zu einer Vereinfachung des Wahlrechts.

Nach Berechnungen der Mathematikerin Kai-Friederike Oelbermann in der Anhörung verhindert dieser Systemwechsel auch keine Überhang- und Ausgleichsmandate, unabhängig davon, dass diese verfassungsgemäß ausjudiziert sind. Damit sichert der Gesetzentwurf eben nicht die Regelgröße des Parlaments in besserer Weise als der Status quo ab. Perspektivisch besteht demnach auch kein Druck, bei dem Wahlsystem zwingend etwas im Grundsatz zu ändern.

Der Gesetzentwurf der LINKEN verkompliziert das Wahlrecht sogar noch. Mit einer Ersatzstimme soll der Wähler oder die Wählerin eine weitere Partei ankreuzen können, sodass für den Fall, dass jemand eine Kleinstpartei gewählt hat und diese nicht in den Landtag kommt, der Wähler oder die Wählerin über seine bzw. ihre Ersatzstimme Einfluss auf die Zusammensetzung des Landtags nehmen kann. Hierbei bestehen nicht nur große Bedenken in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Ersatzstimme und deren Einfluss auf den Landtag, sondern es ist auch nicht verständlich für die Menschen, die dann statt mit zwei sogar mit drei Stimmen wählen sollen.

Auch hinsichtlich der lokalen Anbindung der Abgeordneten – also mehr Identifikation und Austausch mit den Bürgern und Bürgerinnen vor Ort – sehen wir keinen Fortschritt zum jetzigen Wahlsystem. In der Anhörung wurden auch gegenteilige Hypothesen vertreten, wonach

die Verringerung der Wahlkreise Flächenwahlkreise schafft, die gerade im ländlichen Raum zu einer Schwächung der lokalen Anbindung führen können.

Die für uns als Sozialdemokraten und Sozialdemokratinnen relevante Frage der Parität in Parlamenten vermag Ihr Gesetzentwurf der Lage nach auch nicht zu lösen; denn es ist immer noch von der parteipolitischen Kultur und von innerparteilichen Regeln stark abhängig, ob Frauen auf den aussichtsreichen vordersten Listenplätzen zur Wahl stehen oder nicht. Eine so grundsätzliche Änderung des Wahlrechts sollte dies nach unserem Dafürhalten aber leisten können.

Zum Schluss kommend sei mir eine Anmerkung zur Änderung der Landeswahlordnung in Richtung der Staatsregierung gestattet. Es war höchste Zeit, dass die Wahlfreiheit für Bewerberinnen und Bewerber um ein öffentliches Wahlamt eingeführt wird, ob sie ihre private Wohnanschrift im Rahmen der Kandidatur veröffentlichen lassen wollen oder nicht. Das ist ein wichtiges Zeichen für alle Menschen, die sich in Sachsen politisch aktiv um ein Mandat bewerben wollen. Zunehmend sind Mandatsträgerinnen und Mandatsträger aller Ebenen und ihr Umfeld mit Hassstraftaten konfrontiert, und es ist wichtig, sie und ihre Angehörigen in diesem Zusammenhang vor Gefahren zu schützen. Die Möglichkeit, die Wohnanschrift nicht zur öffentlichen Sache zu machen, stellt einen effektiven Schutz dar.

Auch dieses Anliegen geht auf Festlegungen im Koalitionsvertrag zwischen CDU, GRÜNEN und SPD zurück, und ich bin froh, dass es auch bald in der Kommunalwahlordnung für kommunale Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber umgesetzt werden wird.

Meine Damen und Herren! Heute setzen wir einen wichtigen Punkt für mehr Stimmgerechtigkeit bei der parlamentarischen Sitzverteilung und damit eine Verabredung aus dem Koalitionsvertrag um. Wir geben den Parteien Rechtssicherheit auf dem Weg der Kandidatinnen- und Kandidatenaufstellung hin zur Landtagswahl am 1. September 2024. Deshalb wird die SPD-Fraktion diesem Gesetzentwurf der Staatsregierung unter den Ergänzungen des Änderungsantrages mit den Bezeichnungen der sorbischen Siedlungsgebiete zustimmen. Den Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE lehnen wir ab.

Ich danke Ihnen.