Protocol of the Session on February 2, 2023

Diese Details werden Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sein.

Vielen Dank. Herr Böhme, die letzte Frage bitte.

Dazu wäre jetzt meine finale Frage: Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn zum

Beispiel im Rahmen eines Grundwassermonitorings eine negative Beeinträchtigung des Moor- und Quellbereichs festgestellt wird? Welcher Verfahrensweg ist für das dann noch laufende Verfahren vorgesehen?

Man muss zunächst einmal feststellen, dass die Erfahrungen mit Laußnitz I dazu geführt haben, dass man jetzt viel strengere Maßnahmen ergreift. Denn damals ist bergbaufremdes Material mit eingebracht worden, was zum Teil zu den bekannten Auswirkungen geführt hat. Ich möchte an dieser Stelle aber auch sagen: Es ist trotzdem damals so genehmigt worden. Es ist also nichts Unrechtes passiert, sondern man ist durch diese Erfahrung deutlich sensibler geworden. Dementsprechend hat sich auch das Monitoringverfahren noch einmal deutlich verändert. Ich hatte schon darauf hingewiesen, dass man auch und gerade in den neuen Bereichen sehr genau darauf achten wird.

Das Monitoring ist deshalb notwendig, damit man überhaupt in die Lage versetzt wird, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und zu reagieren. Es kommt allerdings auf die jeweilige Situation an. Es gibt also nicht nur eine Maßnahme, sondern das Monitoring soll dazu beitragen, genau die Grenzen einzuhalten und gegebenenfalls zu reagieren.

All das wird aber auch im Planfeststellungsverfahren festgelegt werden.

Damit sind alle Fragen beantwortet worden. Vielen Dank, Herr Staatsminister!

(Vereinzelt Beifall bei der SPD, der CDU, den BÜNDNISGRÜNEN und der Staatsregierung)

Meine Damen und Herren, damit ist dieser Tagesordnungspunkt beendet.

Schriftliche Beantwortung weiterer Fragen

Stand der Umsetzung der Energiepreisbremse für Heizungen mit Heizöl, Flüssiggas, Kohle, Pellets und Holz in Sachsen (Frage Nr. 01)

Vorbemerkung: Dem Internetauftritt der Verbraucherzentrale Bundesverband war zu entnehmen: „Derzeit (16. De- zember 2022) sind staatliche Maßnahmen fürs Heizen mit Öl- und Holzpelletsheizungen beschlossen: Private Haushalte, die mit Brennstoffen wie Heizöl, Pellets, Flüssiggas oder auch Kohle oder Holz heizen, sollen rückwirkend zum 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 finanziell entlastet werden. Beantragt und abgewickelt werden soll das im jeweiligen Bundesland. [...] Bis jetzt (Stand 9. Januar 2023) ist das aber noch nicht in die Tat umgesetzt, Ansprüche können Sie darum noch nicht stellen. Wie die Bundesländer die Hilfen konkret auszahlen, müssen die einzelnen Länder nun klären.“ (https://www.verbraucherzent

rale.de/aktuelle-meldungen/energie/gaspreisbremse

strompreisbremse-haertefallfonds-faq-zur-energiekrise76138)

Fragen an die Staatsregierung:

1. In welcher Weise, für welchen Zeitraum, in welcher Höhe, auf welcher Grundlage, nach welchem Verfahren und in der Zuständigkeit welcher Behörden oder Stellen in Sachsen werden die privaten Haushalte in Sachsen, die mit Brennstoffen wie Heizöl, Pellets, Flüssiggas oder auch Kohle oder Holz heizen, im Zuge der von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Energiepreisbremse für nicht leitungsgebundene Brennstoffe, für die 1,8 Milliarden Euro bereitgestellt worden sind, rückwirkend finanziell entlastet?

2. Wann können die entsprechenden Anträge von privaten Haushalten gegenüber welchen Behörden oder Stellen erstmalig in Sachsen gestellt werden, und ab wann erfolgt die

tatsächliche Auszahlung der entsprechenden Entlastungsbeträge an private Haushalte in Sachsen?

Zu Frage 1: Die Einrichtung eines Härtefallfonds für die Entlastung übermäßiger Kostensteigerungen für Privathaushalte bei nichtleitungsgebundenen Energieträgern wurde durch den Bundestag im Zuge der Beschlüsse zu den sogenannten Strom- und Gas-/Wärmepreisbremsen entschieden. Der Beschluss legt auch die Grundzüge der Entlastung fest: Die Entlastung erfolgt nach der Formel: 0,8 x (Rechnungsbetrag – 2x Referenzpreis x Bestellmenge); der Erstattungsbetrag muss mindestens 100 Euro betragen, maximal werden 2 000 Euro ausgezahlt. Als Referenzpreis wird der statistische jahresdurchschnittliche Vorjahreswert für den jeweiligen Brennstoff festgelegt. Entlastungsberechtigt sind Rechnungen aus dem Zeitraum 01. Januar 2022 bis 01. Dezember 2022; insgesamt stellt der Bund 1,8 Milliarden Euro bereit, welche nach Königsteiner Schlüssel auf die Länder aufgeteilt werden sollen. Die weiteren Zugangsvoraussetzungen werden durch eine Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung bestimmt.

Die Zuständigkeit auf Bundesebene wurde erst am 26. Januar 2023 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) übertragen. Die Bundesregierung arbeitet nun mit den Ländern an einer Verwaltungsvereinbarung. Die Ausgestaltung der Programme erfolgt dann durch die Länder. Aufgrund der noch offenen grundsätzlichen Fragen sind in vielen Ländern, so auch in Sachsen, die zuständigen Behörden oder Stellen für die Umsetzung noch nicht festgelegt.

Daneben wurden aber gerade für Heizmittel wie Pellets und Öl bereits Verbesserungen im Sozialgesetzbuch im Rahmen der Regelungen zum Bürgergeld auf den Weg gebracht und verabschiedet. Hierfür ist das Bundesarbeitsministerium (BMAS) zuständig. Bei Bezug von Leistungen aus den Grundsicherungssystemen besteht demnach schon jetzt ein Anspruch auf Übernahme angemessener Heizkosten, dazu gehören auch Heizkostennachforderungen. Dies gilt auch für Haushalte, die sich nicht im laufenden Leistungsbezug befinden und bei denen zum Beispiel eine Heizkostennachforderung in dem Monat der Fälligkeit zu einer Überforderung führt (Monat der Betriebskostenab- rechnung). In diesem Fall besteht bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen ein Leistungsanspruch.

Auch die Bevorratung anderer Heizmittel, wie beispielsweise Öl oder Holzpellets, kann im Monat der Beschaffung zu einer finanziellen Überforderung führen, hier greift die sogenannte Brennstoffhilfe. Daher wurde vor dem Hintergrund der aktuellen Situation die Antragsfrist für solche einmonatigen Leistungen im SGB II vorübergehend auf drei Monate ausgeweitet. Die entsprechenden Regelungen sind Teil des Bürgergeld-Gesetzes, welches am 25. November 2022 im Bundesrat beschlossen wurde. Sie sind zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Zu Frage 2: Ein Zeitplan für die Antragstellung und Auszahlung existiert aufgrund des in der Antwort zu Frage 1 dargestellten Sachstandes bisher noch nicht.

Inkrafttreten und Umsetzung des Sächsischen Transparenzgesetzes – transparenzpflichtige Stellen im Freistaat Sachsen (Frage Nr. 02)

Das vom Landtag am 13. Juli 2022 beschlossene „Gesetz über die Transparenz von Informationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Transparenzgesetz – SächsTranspG)“ trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Jede Person kann seit diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des § 10 SächsTranspG einen Antrag auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle verfügbaren Informationen stellen, soweit keine Ausnahmen gelten. Der Kreis der transparenzpflichtigen Stellen beschränkt sich dabei per Gesetz auf die im § 4 SächsTranspG genannten Stellen.

Fragen an die Staatsregierung:

1. In welchem Umfang sind nach dem Kenntnisstand der Staatsregierung bislang auf der Grundlage des § 10 SächsTranspG entsprechende Anträge auf Zugang zu Informationen bei den in Ihrem Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich liegenden transparenzpflichtigen Stellen gestellt worden?

2. In welcher Weise und mit welchen Maßnahmen werden anspruchsberechtigte Personen seitens der Staatsregierung (Exekutive) darüber rechtsverbindlich informiert und in Kenntnis gesetzt, welche konkreten Stellen in Sachsen zu den transparenzpflichtigen Stellen im Sinne des Sächsischen Transparenzgesetzes gehören?

Katja Maier, Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung: Namens und im Auftrag der Staatsregierung beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Insgesamt sind seit Inkrafttreten des Sächsischen Transparenzgesetzes am 1. Januar 2023 beim Ministerpräsidenten und den Staatsministerien sowie den ihnen nachgeordneten Behörden als transparenzpflichtige Stellen 82 Anträge auf Zugang zu Informationen eingegangen.

Zu Frage 2: Die Bürgerinnen und Bürger sind durch die Verkündung des Sächsischen Transparenzgesetzes (Sächs- TranspG) im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt über ihre Rechte nach dem Gesetz und die transparenzpflichtigen Stellen nach § 4 SächsTranspG rechtsverbindlich in Kenntnis gesetzt worden. Daneben hat die Sächsische Transparenzbeauftragte eine Broschüre zu den häufigsten Fragen für anspruchsstellende Personen erstellt (https://www.saechsdsb.de/images/stories/sdb_in- halt/transparenzgesetz/Haeufige_Fragen_zum_Transpa- renzgesetz.pdf) , die unter anderem die Frage behandelt, welche Stellen der Transparenzpflicht unterliegen (Seite 4). Zudem bestimmt § 2 Abs. 3 SächsTranspG, dass transparenzpflichtige Stellen auf den Startseiten ihrer Internetauftritte auf ihre Transparenzpflicht hinweisen.

Transparenzpflichtige Stellen im Sinne des Sächsischen Transparenzgesetzes im Freistaat Sachsen (Frage Nr. 03)

Das vom Landtag am 13. Juli 2022 beschlossene „Gesetz über die Transparenz von Informationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Transparenzgesetz – SächsTranspG)“ trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Jede Person kann seit diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des § 10 SächsTranspG einen Antrag auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle verfügbaren Informationen stellen, soweit keine Ausnahme gelten. Der Kreis der transparenzpflichtigen Stellen beschränkt sich dabei per Gesetz auf die im § 4 SächsTranspG genannten Stellen.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche konkreten Festlegungen und in welcher Form haben die Staatsregierung und die einzelnen Staatsministerien in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich zur Umsetzung des im § 10 des Sächsischen Transparenzgesetzes bestimmten Rechts auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle verfügbaren Informationen getroffen?

2. Inwieweit und gestützt auf welche konkrete gesetzliche Grundlage gehören welche der Aufsicht der Staatsministerien unterliegenden gemäß § 26 der Sächsischen Haushaltsordnung eingerichteten Staatsbetriebe sowie welche privatrechtlichen Unternehmen, an denen sich der Freistaat Sachsen auf der Grundlage des § 65 der Sächsischen Haushaltsordnung beteiligt hat, zu den transparenzpflichtigen Stellen im Sinne des Sächsischen Transparenzgesetzes?

Katja Meier, Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung: Namens und im Auftrag der Staatsregierung beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Die Staatsregierung als Gesamtheit hat keine konkreten Festlegungen getroffen. Die weitere Antwort betrifft daher die einzelnen Ressorts und entspricht den kurzfristig eingegangenen Zuarbeiten der jeweiligen Ressorts.

Sächsische Staatskanzlei: In der Sächsischen Staatskanzlei wurden den Bediensteten verschiedene Hilfestellungen, darunter eine FAQ-Liste im Intranet und Bearbeitungshinweise inkl. Musterschreiben in VIS.SAX zur Verfügung gestellt. Zum Fristencontrolling wurde ein Suchmuster in VIS.SAX bereitgestellt. Im SID ist das konkrete Vorgehen hierzu noch in Planung.

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung (SMJusDEG): Für das SMJusDEG als transparenzpflichtige Stelle wurde intern ein Musterprozess für den Umgang mit Anfragen nach dem Sächsischen Transparenzgesetz festgelegt, der einen dezentralen Ansatz verfolgt. Für die Bearbeitung des und Entscheidung über den Antrag ist die hausintern zuständige Organisationseinheit zuständig. Der Musterprozess enthält vornehmlich Vorgaben zum organisatorischen Ablauf sowie Musterbescheide. An den nachgeordneten Bereich

wurden wegen der unterschiedlichen Tätigkeiten und Zuschnitte der jeweiligen transparenzpflichtigen Stellen keine konkreten Vorgaben gemacht.

Sächsisches Staatsministerium des Innern (SMI): Im SMI werden die Anträge grundsätzlich von der Organisationseinheit bearbeitet, in deren Zuständigkeitsbereich die begehrten Informationen sachlich fallen. Dieses richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan.

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen (SMF): Im SMF sowie im Landesrechenzentrum Steuern wird der Posteingang mit Bezug zum Transparenzgesetz zentral geregelt und danach an die zuständigen Fachreferate zur Beantwortung weitergeleitet. Eingehende Anträge auf Auskunft nach dem Transparenzgesetz sind in jedem Referat und jeder Organisationseinheit des SMF aufzuzeichnen und die entsprechenden Arbeitsaufwände zu erfassen. Dafür wurde eine Excel-Tabelle zur Verfügung gestellt. Des Weiteren wurde zur Beantwortung von Anträgen allgemeines Informationsmaterial, das einen ersten Einstieg in die Anwendung des Gesetzes geben soll, versandt.

Sächsisches Staatsministerium für Kultus (SMK): Die Anträge auf Zugang zu Informationen nach dem Sächsischen Transparenzgesetz, welche im SMK eingehen, werden direkt durch die Bürgerbeauftragte oder die sachlich zuständige Organisationseinheit beantwortet (dezentrale Antrags- bearbeitung). Über dieses Vorgehen wurden die Organisationseinheiten des SMK durch hausinterne Mitteilung informiert.

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS): Die eingehenden Anfragen werden entsprechend dem Sächsischen Transparenzgesetz geprüft und beantwortet oder die Beantwortung mit Angabe der entsprechenden Begründung abgelehnt.

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL): Das SMEKUL hat für sich als Behörde den Verfahrensablauf zur Beantwortung geregelt. Die Regelung erfolgte als elektronische Hausmitteilung über VIS.SAX. Die vom SMJusDEG zur Verfügung gestellten verfahrenstechnischen Optionen (Musterprozesse) wurden an den nachgeordneten Bereich übermittelt. Vorgaben zur konkreten organisatorischen Umsetzung wurden nicht getroffen.

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA): Es wurde eine Hausanordnung mit Festlegungen zu den Zuständigkeiten erlassen. Die Bearbeitung von Transparenzanfragen obliegt danach grundsätzlich der jeweiligen fachlich zuständigen Organisationseinheit. Die Hausanordnung enthält zudem in der Anlage (Musterprozess) Hinweise zum Verfahren. Der Musterprozess lehnt sich an die Vorlage des SMJusDEG an.

Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWKT): Innerhalb des SMWKT werden derzeit Strukturen und Prozesse im Sinne der Anforderungen des Transparenzgesetzes etabliert. Dazu gehören Geschäftsgänge zur Bearbeitung, je nach Inhalt des Antrages nach Transparenzgesetz, die sich an den Zuständigkeiten

der jeweiligen Struktureinheiten im Ressort orientieren. Parallel gibt es ein Controlling der Antragsbearbeitung im Sinne der einzuhaltenden Fristen vom Eingang der Anfrage bis zur Verbescheidung und zum Versand der Antwort an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller.

Sächsisches Staatministerium für Regionalentwicklung (SMR) : Die Anfragen werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben bearbeitet. Zur Sicherstellung einer gleichförmigen Bearbeitung der Anfragen innerhalb der Staatsregierung stimmt sich das SMR mit den anderen Ressorts ab.