Nach § 19 Abs. 9 kann das Finanzministerium einen Staatsbetrieb bilden oder auflösen. Artikel 83 Abs. 1 unserer Sächsischen Verfassung schreibt dafür ein Gesetz vor. Wir sind der Ansicht, dass die Regelung im Haushaltsgesetz verfassungswidrig ist.
§ 7 a ist eine Regelung, die den Oppositionsfraktionen schon in der 6. Wahlperiode ein Dorn im Auge war; vielleicht erinnern Sie sich, Frau Schubert. Wie so viele Regelungen in diesem Gesetz beginnt er mit den Worten „Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt…“. Danach kann das Finanzministerium ausnahmsweise Personalstellen schaffen, wenn ein unabweisbares Bedürfnis dafür besteht. Das ist eine Abweichung von dem Grundsatz der Sächsischen Haushaltsordnung, nach dem Stellen nur im Haushaltplan, also durch das Parlament geschaffen werden dürfen.
Der Sächsische Rechnungshof meint, dass diese Vorschrift mit dem Budgetrecht des Parlaments nicht vereinbar sei. Seiner Ansicht nach sollte die Regelung auf die Schaffung befristeter Stellen beschränkt werden. So weit wollen wir nicht gehen, jedoch sind wir der Ansicht, dass diese Ausnahmen deutlichen Beschränkungen unterliegen sollten, die wir Ihnen mit unserem Änderungsantrag vorstellen werden.
Zusätzlich zu den Ermächtigungen und Deckungen im Haushalt selbst sind im Haushaltsplan noch zahlreiche Deckungsvermerke festgestellt. Ein Beispiel hat Kollege Barth in seiner Rede zum Einzelplan 14 bereits genannt. Auch die Verstärkungsmittel im Einzelplan 15 führen zu einer Erweiterung der Befugnisse des Finanzministeriums zulasten der Verbindlichkeit der Haushaltsansätze. Zusätzlich soll den obersten Dienstbehörden durch Kapitelvermerke in den Einzelplänen noch die Ermächtigung eingeräumt werden, die Stellen innerhalb des Einzelplans kapitelübergreifend zu besetzen. Damit wird die durch das Haushaltsgesetz geregelte Stellenplanbindung durch die Hintertür wieder ausgehebelt.
Auf diese Weise, liebe Kolleginnen und Kollegen, kann die Staatsregierung ungehindert wirtschaften, ohne einen Nachtragshaushalt in den Landtag einbringen zu müssen. Haushaltsklarheit und das Budgetrecht des Parlaments bleiben so auf der Strecke.
Wir sind daher der Ansicht, dass das Haushaltsgesetz grundlegend überarbeitet werden müsste. Dabei sind Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Ansätze auf ein Minimum zu beschränken. Ansonsten verliert der Landtag schleichend einen Großteil seines Rechts, als frei gewähltes Parlament die Leitlinien der Finanzpolitik im Freistaat Sachsen zu bestimmen.
Meine Damen und Herren! Aufgrund der grundlegenden Bedeutung des Haushalts für das staatliche Handeln dürfen Ausnahmen vom Budgetrecht des Landtags nicht ausufern. Das ist aber in den genannten Regelungen des vorliegenden Gesetzes der Fall. Daher müssen wir es ablehnen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir haben in den letzten zwei Tagen ausführlich über die Einzelpläne des Doppelhaushalts 2023/2024 gesprochen. Ich sehe, dass die Luft hier augenscheinlich ein wenig raus ist.
Aber lassen Sie mich trotzdem noch ein, zwei, drei Punkte sagen. Die Koalition hat sich wieder ausführlich auf die Brust geschlagen, dass noch nie so viel Geld angefasst worden wäre. Einigen – das haben wir mitbekommen – tut es auch ein Stück weit leid. Der Ministerpräsident war gestern regelrecht euphorisiert, wie gut doch alles in Sachsen sei. Ob man diese Ansicht teilt oder nicht, die inhaltlichen Debatten sind geführt, und die hier im Plenum gestellten Anträge der Opposition sind in altbekannter Manier ausnahmslos abgelehnt worden. Womöglich waren wir ein Stück weit zu ambitioniert, weil wir nicht nur über Lastenfahrräder oder einzelne Stellen reden, sondern tatsächlich einen konkreten Beitrag leisten und Politik im Freistaat mitgestalten wollten.
Sie müssen sich, wenn Sie sich Ihren Entschließungsantrag anschauen, meine Damen und Herren der Koalition, augenscheinlich noch einmal gegenseitig versichern, dass Sie tatsächlich an einem Strang ziehen wollen. Wir haben in den Haushaltsverhandlungen gemerkt, dass es auch bei Ihnen offenkundig nicht immer einfach war, aber so ist es nun einmal.
Der Haushalt ist das Königsrecht des Parlaments, und da wird eben nicht nur mit dem Florett gefochten. Aber gerade weil dem so ist, lohnt es sich, noch einige grundsätzliche Anmerkungen zum Haushaltsgesetz zu machen. Dabei geht es nicht um die einzelnen Posten und die dahinterstehenden politischen Pläne. Es geht vielmehr darum, dass der Landtag das gleich zur Abstimmung anstehende Gesetz tatsächlich in dieser Form beschließt, die Hoheit über das Beschlossene aber sogleich in weiten Teilen an die Staatsregierung, im Konkreten an den Finanzminister, abtritt.
Was meine ich damit? Wir beschließen mit der Zustimmung zum Haushaltsgesetz einen Haushalt, der vor gegenseitigen Deckungsfähigkeiten ganzer Titelgruppen nur so strotzt. Fast alles, was das Parlament fein säuberlich sortiert hat, darf im Laufe der Jahre in den Fachressorts wieder großzügig verschoben werden. In vielen Fällen haben wir de facto einfach Budgets beschlossen, allerdings ohne das tatsächlich so zu nennen.
Darüber hinaus ermächtigen wir den Finanzminister, am Landtag vorbei Kassenverstärkungskredite in Milliardenhöhe aufzunehmen – und das gleich noch im Vorgriff auf Folgejahre, sowohl was die Belastung als auch die Kreditannahmen anbelangt. Das Problem der noch schlummernden und nie genutzten Altkreditermächtigungen ist ebenfalls noch nicht angesprochen worden. Großzügige Umbuchungen zwischen den Haushaltsjahren laufen ebenso unter dem Radar wie normale außerplanmäßige Ausgaben, über die der Haushalts- und Finanzausschuss allenfalls im Nachgang informiert wird.
Nun ist es durchaus nicht unnormal, dass man sich trotz besten Wissens und Gewissens verplant. Das ist bei den Vorteilen, die ein Doppelhaushalt bietet, die Kehrseite.
Über eine ganze Reihe von Annahmen wird einfach das Leben hinweggehen. Da gilt auch bei sorgfältigster Planung der alte Satz, dass Vorhersagen immer schwierig sind, zumal, wenn es um die Zukunft geht. Den Verlauf der Corona-Pandemie oder den russischen Überfall auf die Ukraine konnte bei der letzten Haushaltsaufstellung niemand voraussehen.
Unser Problem besteht auch nicht darin, dass ein einmal beschlossener Haushalt sich dynamisch weiterentwickelt. Die Frage ist nur, wie das geschieht. Denn wenn wir das so beschließen, sind wir als Haushaltsgesetzgeber in letzter Konsequenz einfach nur noch Zuschauer.
Bei konjunkturpolitisch bedingten Haushaltsschieflagen oder wirtschaftlichem Ungleichgewicht ist der im Haushaltsgesetz regulär vorgesehene Weg auch kein Nachtragshaushalt, sondern ein Freibrief für die Staatsregierung, am Haushaltsausschuss vorbei zu handeln.
Gleiches gilt für Bürgschaften, die im Ernstfall durchaus gravierende Konsequenzen für den Landeshaushalt haben können. Diese können ohne Genehmigungsvorbehalt des Haushaltsgesetzgebers in einer Gesamthöhe von 2 Milliarden Euro – mithin fast 10 % des Gesamthaushalts – ausgereicht werden. Wenn die gezogen werden, kann sich jeder vorstellen, was das bedeutet.
Wenn alles zusammenkommt, wird am Ende des zweiten Haushaltsjahres von der heute beschlossenen Struktur des Doppelhaushalts allenfalls noch ein Fragment übrigbleiben. Aus diesem Grund haben wir Ihnen einen umfangreichen Änderungsantrag vorgelegt. Dieser Antrag wahrt einerseits die notwendige Flexibilität, sichert aber gleichzeitig die Hoheit des Landtags über den Landeshaushalt. Ehe wir heute etwas beschließen, was uns später auf die Füße fällt, lade ich Sie ein, unserem Änderungsantrag, den wir dazu noch vorlegen, zuzustimmen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Auch nach dem heutigen Beschluss des Haushaltsgesetzes für 2023 und 2024 werden Aufgaben zur Sicherung zukunftsfähiger sächsischer Finanzen bleiben, die den Herausforderungen der Gegenwart gewachsen sind. Ganz oben auf der Liste steht da ein zeitgemäßes finanzrechtliches Instrument für den Umgang mit konjunkturellen Einbrüchen.
In der Vergangenheit war die Entwicklung der Steuereinnahmen sehr gut, in der jüngsten Vergangenheit – entgegen den Erwartungen – immer noch gut. Wenn aber die Steuereinnahmen einbrechen und wir es mit Rezession und mit Inflation gleichzeitig zu tun haben, dann reden wir über andere Grundlagen.
Herr Barth, gestatten Sie mir: Sie sind hier ja mit einer gewissen süffisanten Selbstgefälligkeit durchmarschiert.
Ihre fachlichen Schwächen liegen darin, dass Sie die sächsische Finanzverfassung wenig verstehen und auch nicht sehen, wo man Stellschrauben ändern müsste; sonst hätten Sie entsprechende Änderungsanträge eingebracht.
Die Diskussion über den Mechanismus einer Schuldenbremse gehört auch nicht in die Beratung der Einzelpläne 04, 14 und 15, wo Sie sie angesiedelt haben, sondern sie gehört hierhin oder sie gehört ins HBG. Gestatten Sie mir noch die Bemerkung: Beide Gesetze sind eng verzahnt mit der Sächsischen Haushaltsordnung, zu der Sie null Änderungsanträge gestellt haben – was mich eigentlich nicht wirklich wundert.
Nein, das muss man an dieser Stelle einfach auch einmal aussprechen; das tue ich ganz offen. Sie sind hier die ganze Zeit, glaube ich, ganz locker durchgekommen, aber an dieser Stelle sage ich das: Sie haben massive fachliche Schwächen.
Schauen wir uns den jetzigen Mechanismus der Schuldenbremse an: Wir haben in der Anhörung zum Haushaltsgesetz von Prof. Truger, aber auch schon vom ifo-Institut gehört, dass es massive Konsequenzen für den Landeshaushalt haben wird, wenn wir nicht anpassen.
In der Sächsischen Verfassung ist die Berechnung der sogenannten Normallage festgeschrieben. Sie orientiert sich an den Steuereinnahmen der vergangenen vier Jahre und gilt für die folgenden zwei Haushaltsjahre. Das heißt, wenn die Steuereinnahmen einbrechen – das ist ein durchaus
denkbares Szenario für 2023 –, bestimmt die Normallage darüber, ob der Freistaat kreditfinanzieren kann, darf oder nicht darf. Gemäß § 95 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung funktioniert das wie folgt: Wenn die Steuereinnahmen mehr als 3 % unter den durchschnittlichen Einnahmen der vergangenen vier Jahre liegen, kann der Freistaat Kredite aufnehmen, allerdings auch nur, um die Differenz zwischen Normallage und Einbruch anteilig auszugleichen.
Corona musste nicht über dieses Instrument abgefangen werden. Deswegen kann man das auch nicht, wie Sie das oft machen, Herr Barth, miteinander vergleichen. Wir konnten den Weg über die Notkredite gehen – § 95 Abs. 5 der Sächsischen Verfassung.
Das Verfahren funktioniert bei den heftigen konjunkturellen Schwankungen, die infolge der Energiepreiskrise eintreten könnten, aber nicht. Wir müssten § 95 Abs. 4 anwenden. Hier liegt der Hund begraben, denn in Zahlen heißt das: Für 2023 ist die Normallage mit 16,1 Milliarden Euro festgeschrieben, für 2024 mit 17 Milliarden Euro. Das heißt, um konjunkturelle Kredite aufnehmen zu können, brauchte es 2023 einen Einnahmeneinbruch von über 3 Milliarden Euro, um dann Kredite im Umfang von 300 Millionen Euro aufnehmen zu dürfen. Ich möchte mir nicht vorstellen, was das für Sachsen heißen würde.
Wir BÜNDNISGRÜNE haben auch lange vor der akuten Krise diese Schwachstelle in der Finanzverfassung schon thematisiert, da sie weder auf Inflation noch auf Konjunktureinbruch in dem Maße reagieren kann, wie es erforderlich wäre. Das ist ein richtiges Haushaltsrisiko, meine Damen und Herren. Wir werden weiter dranbleiben, auch als Koalition.
Wir stehen zur Schuldenbremse, aber wir brauchen eine solide und anwendbare Modernisierung, um im Freistaat handlungsfähig zu sein, besonders in solchen Krisen, wie wir sie gerade erleben – deren Auswirkungen wir in den nächsten drei Jahren spüren werden. Weil das Ganze eben komplex ist, werden wir das außerhalb des Haushaltsverfahrens lösen.
(Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN sowie vereinzelt bei der CDU und der SPD – Beifall bei der Staatsregierung)
Frau Schubert, ich danke, dass Sie mich in Ihrer Rede persönlich angesprochen haben. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass ich Ihnen bei der Doppelhaushaltaufstellung drüben im Kongresszentrum recht gegeben habe
(Rico Gebhardt, DIE LINKE: Das war der Corona-Kredit! – Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE)