Protocol of the Session on November 10, 2022

Das war Staatsminister Martin Dulig. Jetzt kommen wir zum Schlusswort; Marco Böhme für die Fraktion DIE LINKE, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich lese Ihnen noch einmal die Überschrift unseres Antrages vor. Es geht um eine staatliche Preiskontrolle. Im Antragstext geht es um bundeseinheitliche staatliche Preiskontrollen und um eine Preisaufsicht. Wir haben nirgends – weder in der Rede noch steht es im Antrag – von Preisfestsetzungen gesprochen.

(Staatsminister Martin Dulig: Sie können doch keine Preise kontrollieren, die andere festlegen! Das bringt doch nichts!)

Ich möchte nur sagen, dass es bereits Preisfestsetzungen in Deutschland gibt. Selbst das wäre kein Hexenwerk und

keine neue Erfindung von der LINKEN. Es gibt zum Beispiel ein Buchpreisgesetz. Das Gesetz sorgt dafür, dass Bücher von Romanen bis zur Fachliteratur für die breite Öffentlichkeit zugänglich sind. Da sagt der Staat ganz klar: Es darf maximal diesen oder jenen Preis geben.

Das gibt es aber auch in die andere Richtung. Es gibt Mindestpreise, zum Beispiel bei Honoraren von Anwälten oder anderen Berufsgruppen, bei denen gesagt wird: Wir wollen Dumping vermeiden, indem sich die eine Berufsgruppe untereinander nach unten dirigiert, sondern wir wollen eine gewisse Qualität behalten. Man kann das also auch nach unten hin festsetzen, dass es Mindestpreise oder eine Preisgrenze nach oben gibt.

Oder auch, wenn es Überschüsse in der Produktion gibt, zum Beispiel bei der Milch. Da wird es doch bei den Bauern auch festgelegt, dass diese ihre Milch an die großen Discounter nur zu diesem und jenem Preis pro Liter verkaufen dürfen. Sie dürfen dort nicht mehr verlangen. Auch das hat der Staat zusammen mit der Wirtschaft festgelegt. Es ist doch nichts Neues, was wir hier behaupten.

Auch beim Thema Öl wird international derzeit darüber verhandelt, in welcher Maximalhöhe man Öl aus Regimen dieser Welt einkaufen darf.

(Staatsminister Martin Dulig: Das ist etwas völlig anderes!)

Unser Vorschlag ist, wieder eine Preiskontrolle einzuführen, wie es sie zum Beispiel beim Strom und beim Gas gab, die aber seinerzeit von der CDU-Bundesregierung abgeschafft wurde. Jetzt erleben wir, dass viele Konzerne bestimmte gesetzliche Lücken, wie den Gaspreisdeckel, ausnutzen und den Strompreis auf diese Deckelgröße erhöhen, obwohl dieser vorher niedriger war. Das ist doch eindeutig etwas, was das Ausnutzen einer Notlage ist, und das gehört verboten, meine Damen und Herren.

(Beifall bei den LINKEN)

Der Kollege von den GRÜNEN hat vorhin gesagt, die Marktmacht darf nicht missbraucht werden. Ich würde sogar sagen, wer seine Marktmacht, wenn er sie denn einmal hat, nicht missbraucht, macht sogar etwas falsch. Also es ist ja sogar sein Job, Profit zu machen bzw. wenn er es nicht macht, verliert er die Marktmacht. Das heißt, ich gebe eigentlich nicht den Großkonzernen die Schuld oder zeige mit dem Finger auf einen Konzern, der die Leute abzockt, sondern ich gebe dem Staat – das heißt, uns als Politik – die Schuld, dass wir so etwas zulassen und keine Regeln aufstellen, damit so etwas zum Beispiel durch eine Übergewinnsteuer wieder abgeschöpft oder gar nicht erst zugelassen wird.

Darüber wollen wir mit Ihnen sprechen. Deshalb haben wir Ihnen diesen Antrag vorgelegt, dass Sie sich in der Bundesregierung dafür starkmachen. Ich bitte darum, dass Sie dem zustimmen, meine Damen und Herren.

(Beifall bei den LINKEN)

Das war Marco Böhme für die Fraktion DIE LINKE mit dem Schlusswort.

Da uns keine Änderungsanträge vorliegen, kommen wir jetzt zur Abstimmung über den Antrag in der Drucksache

7/11124. Bei Zustimmung bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Vielen Dank. Wer stimmt dagegen? – Und wer enthält sich? – Bei Stimmen dafür und einer Mehrheit an Stimmen dagegen ist diesem Antrag somit nicht entsprochen worden, und der Tagesordnungspunkt 8 ist beendet.

Meine Damen und Herren! Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 9

Fragestunde

Drucksache 7/11248

Die Fragen sind wunderbarerweise schriftlich beantwortet worden und die Fragesteller waren damit vollkommen einverstanden. Deshalb können wir auch diesen Tagesordnungspunkt für beendet erklären.

Schriftliche Beantwortung der Fragen

Verfahrensstand wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten gegen Mitglieder einer politischen Partei („Hängt die Grünen“ Plakate) (Frage Nr. 1)

Laut Medienberichten leitete die Staatsanwaltschaft Zwickau auf Anweisung der Generalstaatsanwaltschaft im September 2021 Ermittlungen wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten sowie weiterer Straftaten ein in Bezug auf die von der rechtsextremen Splitterpartei III. Weg verbreiteten Wahlplakate („Hängt die Grünen“) im Bundestagswahlkampf im September 2021 im Freistaat Sachsen.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wie ist der aktuelle Verfahrensstand im oben genannten Verfahren?

2. Wurde bereits ein Termin für die mündliche Verhandlung terminiert, falls nicht, was sind die Gründe?

Katja Meier, Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung: Namens und im Auftrag der Staatsregierung beantworte ich Ihre Fragen 1 und 2 zusammen wie folgt:

Die Staatsanwaltschaft Zwickau hat am 28. März 2022 Anklage gegen zwei Angeschuldigte zum Amtsgericht Zwickau – Strafrichter – erhoben. Mit der Anklageschrift wird den Angeschuldigten gemeinschaftlich begangene Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 25 Abs. 1, Abs. 2, § 52 Abs. 1 StGB durch die Anbringung der Wahlplakate mit der Aufschrift „Hängt die Grünen“ im Stadtgebiet Zwickau, Plauen sowie im Stadtgebiet/Landkreis Leipzig zur Last gelegt.

Das Amtsgericht Zwickau hat die Eröffnung der Hauptverhandlung mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 aus Rechtsgründen abgelehnt, da sich gegen die Angeschuldigten kein hinreichender Tatverdacht begründen lasse. Das Gericht

stützte seine Entscheidung insofern auf die Einschätzung, dass bei der Bezeichnung „die Grünen“ eine eindeutige Zuordnung zu einer der nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Bezug genommenen Gruppen oder eines Teils der Bevölkerung nicht möglich sei.

Der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen hat berichtet, dass die Staatsanwaltschaft Zwickau gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt hat. Zur Entscheidung über den Rechtsbehelf ist das Landgericht Zwickau als Beschwerdegericht berufen.

Asylsituation und Sexualstraftaten in Mittelsachsen (Frage Nr. 2)

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen existieren zur Nutzung von Turnhallen o. Ä. für die Unterbringung von Asylbewerbern in Mittelsachsen, welche Kompetenzen kommen dabei dem Landrat zu, welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Kreistag Mittelsachsen, um in diesen Entscheidungsprozess durch Beschlüsse einzugreifen und welche rechtlichen Rahmenbedingungen existieren für den Landkreis Mittelsachsen, um einen Aufnahmestopp, ähnlich wie in Freiberg 2018, zu beschließen? (Bitte detailliert aufschlüsseln.)

2. Wie viele und welche Sexualstraftaten wurden im Zeitraum 01.01. bis 31.10.2022 in Mittelsachsen festgestellt? (Bitte monatlich unter Angabe der Schlüsselzahlen und Straftatgruppen, der Nationalität der Tatverdächtigen und dem Tatort [Stadt/Gemeinde] angeben.)

Zu Frage 1: Die Belegung von Turnhallen und anderen öffentlichen Einrichtungen gilt es zu vermeiden.

Die Nutzung von Turn-/Sporthallen zur hoheitlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern kommt als provisorische Maßnahme, die sowohl in die berechtigten Interessen der bisherigen Nutzer eingreift als auch regelmäßig den Unterbringungsstandards nicht genügen wird, nur vorübergehend und nur nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen (auch wirtschaftlichen) Interessen und Rechtspflichten in Betracht. Es handelt sich dabei um eine komplexe Einzelfallprüfung, bei der die einzelnen Interessen nicht nur qualitativ, sondern auch nach ihrer Intensität bzw. Dauer gewichtet werden. Voraussetzung ist dabei immer, dass keine andere weniger belastende Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung steht.

Die Aufnahme und Unterbringung ihnen zugeteilter Asylbewerberinnen und Asylbewerber ist, ebenso wie die Erbringung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz diesen gegenüber, nach § 2 Abs. 3 Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz (SächsFlüAG) eine Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte nach Weisung. Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Sächsische Landkreisordnung werden vom Landrat solche Weisungsaufgaben in eigener Zuständigkeit erledigt. In diesem Rahmen ist seine Betätigung allenfalls dem unbeschränkten Weisungsrecht der Aufsichtsbehörde hinsichtlich Gesetz- und Zweckmäßigkeit unterworfen und einer direkten Beschlussfassung des Kreistages damit nicht zugänglich. Hiernach unzulässige Beschlüsse des Kreistages oder etwaige Festlegungen des Landrats, keine Asylbewerberinnen und Asylbewerber mehr aufzunehmen, entfalten gegenüber der gesetzlichen Verpflichtung des Landratsamtes nach § 6 Abs. 3 Satz 3 SächsFlüAG als untere Unterbringungsbehörde die ihm von der Landesdirektion Sachsen zugeteilten Ausländer zu übernehmen, keine Wirkung.

Die Nutzungsrechte an einer Turn-/Sporthalle können vom Landkreis, soweit er nicht ihr Inhaber ist, entweder auf privatrechtlicher Basis, also im Vertragswege, erlangt werden, oder als eine für die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung notwendige Maßnahme als Kreispolizeibehörde nach §§ 12 und 17 Sächsisches Polizeibehördengesetz in Anspruch genommen werden. Auch hier handelt es sich um eine Pflichtaufgabe nach Weisung, die einer Beschlussfassung des Kreistages nicht zugänglich ist.

Anzumerken bleibt, dass selbstverständlich dem Landrat oder der Aufsichtsbehörde an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Kommunalpolitik gelegen ist. Die Vorortkenntnisse der kommunalpolitischen Akteure vermögen oftmals, Entscheidungen über das Ob und Wie der Unterbringung zum Beispiel innerhalb des Kreisgebietes zu verbessern, Alternativen aufzuzeigen oder unbeabsichtigte vermeidbare Härten zu vermeiden. Ebenso sind sie Multiplikatoren für Informationen hinsichtlich Gleichmäßigkeit der Verteilung im Landes- und Kreisgebiet sowie der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen, die es zum Beispiel auch dem Freistaat Sachsen nicht ermöglichen, aus seiner Sicht überfordernde Zuzüge zu stoppen. Ein Aufnahmestopp einzelner Glieder des Staatsaufbaus be

dingt immer eine nachfolgend stärkere Belastung der anderen Körperschaften über ein Gleichmaß hinaus und ist daher unsolidarisch und unvertretbar.

Zu Frage 2: Angaben aus der Polizeilichen Kriminalstatistik des Freistaates Sachsen stehen im Sachzusammenhang nicht zur Verfügung.

Zur Beantwortung der Anfrage wurde im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen mit Datenbestand vom 9. November 2022 für den Tatzeitraum 1. Januar bis 31. Oktober 2022 nach Sexualstraftaten im Landkreis Mittelsachsen recherchiert. Bei den Daten handelt es sich zum Teil um Informationen aus noch laufenden Ermittlungsverfahren. Alle nachfolgenden Angaben haben daher vorläufigen Charakter. Sie können sich aufgrund von Nachmeldungen und neuen Ermittlungsergebnissen noch verändern. Ein Vergleich mit Antworten der Staatsregierung auf gleichlautende Kleine Anfragen ist aus diesen Gründen nicht möglich.

Insgesamt wurden in diesem Zeitraum 186 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Landkreis Mittelsachsen registriert. Die Übersicht über die registrierten Straftaten mit der monatlichen Verteilung ist der Anlage zu entnehmen.

Bisher wurden 128 Tatverdächtige ermittelt, welche zum Teil mehrfach handelten. Diese verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Staatsangehörigkeiten: Afghanistan 5; Bangladesch 1; Deutschland 112; Irak 2; Iran, Islamische Republik 1; Libyen 1; Pakistan 1; Rumänien 1; Syrien, Arabische Republik 2; Tschechien 1; Vietnam 1.

Nach Tatgemeinden ergibt sich folgende Darstellung: Augustusburg 2, Bobritzsch-Hilbersdorf 3, Brand-Erbisdorf 5, Burgstädt 7, Claußnitz 1, Döbeln 22, Dorfchemnitz 1, Eppendorf 2, Flöha 11, Frankenberg/Sa. 10,

Freiberg 26, Geringswalde 2, Großhartmannsdorf 1, Großschirma 1, Großweitzschen 2, Hainichen 8, Hartha 2, Hartmannsdorf 2, Leisnig 15, Leubsdorf 2, Lichtenau 1,

Lichtenberg/Erzgeb. 1, Lunzenau 4, Mittweida 9, Neuhausen/Erzgeb. 1, Niederwiesa 5, Oberschöna 2, Oederan 2, Ostrau 2, Penig 4, Rechenberg-Bienenmühle 1, Rochlitz 6, Roßwein 5, Striegistal 2, Taura 1, Waldheim 9, Wechselburg 4, Zettlitz 1, Zschaitz-Ottewig 1.

Windenergieanlagen in Mittelsachsen (Frage Nr. 3)