(Beifall bei der AfD – Marco Böhme, DIE LINKE: Gestern haben Sie … und heute wollen Sie den Wohnungsbau fördern!)
Während die Rechtslage bis vor wenigen Jahren noch eindeutig schien und suggerierte, die Länder könnten nach der Föderalismusreform nur die Höhe des Steuersatzes autonom bestimmen, zeigen sich jetzt klare Tendenzen, die in eine völlig andere Richtung gehen. So führt unter anderem der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags in einem Gutachten aus dem Jahr 2020 aus – ich darf zitieren –: „Artikel 105 Abs. 2 a Satz 2 Grundgesetz gibt den Ländern seit dem 01.09.2006 eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer. Dies hat bislang ausschließlich zu einer Erhöhung der Grunderwerbsteuer geführt. Eine Ermäßigung der Grunderwerbsteuer dürfte aber grundsätzlich verfassungskonform sein, solange Sie nicht auf null reduziert wird.“ Die Senkung in unserem Entwurf auf 1 % ist also rechtlich zulässig.
Jetzt kommt aber der Punkt, an dem der Frosch ins Wasser springt. Das ist die Frage, ob eine Anknüpfung des Ersterwerbs an die Steuersenkung, wie sie unser Gesetzentwurf vorsieht, rechtlich zulässig ist. Die Juristen subsumieren die Frage unter dem Begriff gesplitteter Grunderwerbsteuersatz, weil eben nicht nur die Höhe des Regelsteuersatzes,
sondern auch ein anderer Sachverhalt geregelt wird. Hier ist in den letzten Jahren wirklich viel in Bewegung gekommen.
Früher – ich hatte es erwähnt – wurde ausschließlich die Ansicht vertreten, so etwas wie gesplittete Grunderwerbsteuersätze könne es auf Landesebene nicht geben. Heute ist man in der Debatte weiter.
So führt der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages mittlerweile sehr differenziert aus, dass für die Einführung gesplitteter Steuersätze auf Landesebene folgende Argumente sprechen:
Erstens. Die Absicht und Motivation des Artikels 105 Abs. 2 Satz 2 besteht darin, die Steuerautonomie der Länder zu stärken.
Zweitens. Die Frage der Zulässigkeit gesplitteter Steuersätze ist weder in der Literatur diskutiert noch gerichtlich entschieden.
Drittens. Die erweiterte Steuerautonomie umfasse auch die Verfolgung von Sozialzwecken durch differenzierte Steuersätze, jedenfalls in den Grenzen der bundesrechtlichen Belastungsentscheidung.
Werte Kollegen! Aus meiner und aus unserer Sicht kann und muss dieser juristischen Argumentation gefolgt werden. Sie ist schlüssig und plausibel.
Daher ist auch das im Gesetzentwurf eingefügte Merkmal des Ersterwerbs nicht zu beanstanden. Auf eine vertiefte Debatte hierzu in den Fachausschüssen freue ich mich bereits jetzt.
Neben den rechtlichen Fragen haben wir uns natürlich auch damit auseinandergesetzt, ob und wie wir diese Steuerentlastung finanzieren. Die Antwort stützt sich auf zwei Säulen.
Die erste sind Einsparpotenziale im Doppelhaushalt. Wir können den Personalaufwuchs in den Ministerien beschränken. Wir können unnütze Behörden wie das ZEFAS abschaffen, die Förderung für rot-grüne Genderprojekte streichen. Wir können aufhören, der Staatsregierung Geld für eigene Werbung in Form von Facebook-Anzeigen, Podcasts oder Animationsfilmen zu genehmigen usw. usf. Die Details dazu gibt es in den Haushaltsverhandlungen.
Die zweite Säule der Finanzierung ergibt sich aus steuerrechtlichen Anpassungen beim sogenannten Share Deal. Ein diesbezüglicher Antrag unserer Fraktion liegt Ihnen seit dieser Woche vor. Wir möchten, dass Share Deals im Immobiliensektor in Sachsen genau erfasst werden. Die Staatsregierung hat davon nämlich bisher keine Ahnung. Wir möchten, dass zielgerichtet Unternehmen, die gewerbsmäßig mit Immobilien handeln, auch bei den ShareDeals schneller grunderwerbssteuerpflichtig werden als bisher. Hier gilt es, Steuerschlupflöcher zu schließen. Wir reden dabei in Sachsen von einer Größenordnung von etwa 30 Millionen Euro pro Jahr; denn der Bundesgesetzgeber
betreibt hierbei nur Flickschusterei. Schlimmer noch: Er dreht an der Steuerschraube und gefährdet den Mittelstand, also Gesellschaften, die zwar Geschäftsanteile verkaufen, aber nicht gewerbsmäßig mit Immobilien handeln.
Auch hier gilt es im Gesamtpaket mit dem vorliegenden Gesetzentwurf dort zu entlasten, wo es sinnvoll ist –
– und dort zur Kasse zu bitten, wo der normale Bürger auch zahlen muss. – Vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Gesetzentwurf.
Bevor wir zur Abstimmung schreiten, möchte ich kurz ein paar Worte verlieren. Kollege Barth hat dem Kollegen Böhme den „Scheibenwischer“ gezeigt.
Meine Damen und Herren, das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf Sächsisches Gesetz über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer (Sächsisches Grunderwerbsteuersatzgesetz) an den Haushalts- und Finanzausschuss zu überweisen. Wer dem Vorschlag der Überweisung an den Haushalts- und Finanzausschuss zustimmen möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Sehe ich keine. Enthaltungen? – Sehe ich auch keine. Damit ist die Überweisung beschlossen und dieser Tagesordnungspunkt ist beendet.
Hierzu können die Fraktionen Stellung nehmen. Die Reihenfolge in der ersten Runde lautet: AfD, CDU, DIE LINKE, BÜNDNISGRÜNE, SPD, fraktionslose MdL und die Staatsregierung, wenn gewünscht. Ich erteile zuerst der AfD-Fraktion das Wort und übergebe das Wort an Herrn Kollegen Prantl.
Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Abgeordnete! Sozialmissbrauch, Betrug, Trickserei – leider gibt es überall schwarze Schafe. Leider gibt es immer und überall Fälle von Sozialleistungsbetrug. Kann es vielleicht sein, dass es im Moment einer bestimmten Gruppe besonders einfach gemacht wird, ungerechtfertigt deutsche Sozialleistungen zu beziehen?
Laut Bundesagentur für Arbeit haben im September 2022 circa 600 000 Ukrainer Hartz-IV-Leistungen bezogen. Das macht bei plus/minus 1 000 Euro pro Monat 600 000 Millionen Euro pro Monat, und das, werte Abgeordnete, ungeprüft.
Wir müssen wissen, hier geht es um die gleichen Sozialleistungen, die deutsche Bürger erst dann erhalten, wenn Sie 20 Jahre – 20 Jahre! – gearbeitet haben und danach ein Jahr arbeitslos waren. Sie mussten ihr Sozialhilfegeld durch selbst gezahlte Steuern erst einmal erwirtschaften.
Da frage ich Sie, werte Abgeordnete, ob es für Ihr Gerechtigkeitsempfinden in Ordnung ist, wenn Ukraine-Flüchtlinge ungeprüft dieselben Sozialleistungen wie deutsche Arbeitslose erhalten.
Denn für diejenigen, die schon länger hier leben, gilt nämlich: Wer soziale Grundsicherung möchte, der muss erst einmal nachweisen, dass er überhaupt hilfsbedürftig ist. Das bedeutet was genau? Es bedeutet, dass der deutsche Arbeitslose nachweisen muss, dass er seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern kann. Er muss nachweisen, dass er nicht von anderen Hilfe bekommt und er muss mit Kontrollen durch das Jobcenter rechnen. Da werden Sozialdaten regelmäßig abgefragt, Hausbesuche gemacht, Angaben vor Ort nachgeprüft, Nachbarn befragt, wie viele Haushaltsangehörige es zum Beispiel so gibt. Und: Betrug wird angezeigt. Das ist richtig so, weil ein Sozialleistungsbetrug eine Straftat zulasten unserer Gesellschaft ist. Prüfungen sind daher im Interesse des Steuerzahlers, der Solidargemeinschaft, also angemessen.
Völlig anders sind Ihre Prüfstandards für Sozialleistungen bei Flüchtlingen aus der Ukraine. Bei ihnen gibt es nämlich
gar keine Kontrollen; nur rudimentäre Überprüfungen durch die Jobcenter oder Grundsicherungsämter, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung überhaupt vorliegen.
Werte Kolleginnen und Kollegen, da frage ich Sie erneut: Ist es für Ihr Gerechtigkeitsempfinden ernsthaft noch in Ordnung, wenn Ukraine-Flüchtlinge ungeprüft dieselben Sozialleistungen erhalten wie deutsche Arbeitslose? – Nein, das ist absolut nicht in Ordnung.
Es ist nicht in Ordnung, wenn Ukrainer zum Jobcenter gehen, dort Hartz-IV-Anträge stellen, angeben, dass sie kein Einkommen haben und dann ungeprüft Monat für Monat circa 1 000 Euro an Sozialleistungen beziehen. Das kann nicht sein, denn das ist eine Ungleichbehandlung gegenüber deutschen Antragstellern. Das ist eine Schlechterstellung deutscher Sozialhilfeempfänger. Diese Doppelstandards müssen Sie beenden, und zwar sofort.
Übrigens folgen die Mitarbeiter der Jobcenter dabei nur den Anweisungen Ihrer Vorgesetzten Andrea Nahles – Kennen Sie diese Dame von der SPD? –,
keine überhöhten Anforderungen bei der Prüfung des ukrainischen Einkommens zu stellen. Ausreichend ist die glaubhafte – die glaubhafte! – Versicherung des ukrainischen Antragstellers, dass er kein Einkommen hat. Klartext: Für Ukrainer reicht die einfache Behauptung, über kein Einkommen zu verfügen, um in Deutschland Monat für Monat Geld für Unterkunft, für Energie, für Hausrat, für Ernährung, für Kleidung und vieles mehr zu erhalten.