Protocol of the Session on July 22, 2021

Zu 1.: Die Liste der kommunalen Projektvorschläge wurde dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 12. Juli 2021 übersandt. Innerhalb einer Frist von einem Monat hat der Bund Zeit, Einwendungen gegen die Projektvorschläge zu erheben. Die kommunalen Projektträger wurden bereits durch die SAS über diesen eingeleiteten Verfahrensschritt unterrichtet.

Bei den landesbezogenen Projektvorschlägen ist das Vorverfahren mit der Befassung im 1. Regionalen Begleitausschuss noch nicht abgeschlossen. Die landesbezogenen Projektvorschläge werden noch den Fachministerien und der Staatskanzlei zur Votierung zugeleitet und dann abschließend der Beschluss fassenden IMAG auf Abteilungsleiterebene zur Entscheidung vorgelegt. Anschließend erfolgt die Einbeziehung des Bundes.

Zu 2.: Die Auswertung der ersten Sitzungen der Regionalen Begleitausschüsse erfolgt derzeit. Dieses erfordert zunächst die Einholung von Bewertungen und deren Analyse, sodass eine Datierung des Abschlusses der innerministeriellen Auswertung derzeit nicht möglich ist. Über das Ergebnis werden alle Verfahrensbeteiligten nach dem Abschluss der Auswertung informiert.

Rettung der Weco am Standort Freiberg (Frage Nr. 4)

Vorbemerkung: Laut Presseberichten will der Feuerwerkshersteller Weco seinen Standort in Freiberg schließen, wovon knapp 100 Arbeitsplätze betroffen sind. Anfang des Jahres wollte das Unternehmen Corona-Hilfen beantragen.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche Corona-Hilfen hat die Firma Weco für den Standort Freiberg wann bei welcher Stelle beantragt und wann wurden die Hilfen in welchem Umfang bewilligt und wann ausgezahlt? (Bitte entsprechend aufschlüsseln.)

2. Welche Maßnahmen (beispielsweise weitere Corona- Hilfe) können vom Freistaat Sachsen in welchem Umfang zur Verfügung gestellt werden und welche Maßnahmen plant die Staatsregierung darüber hinaus, um den Standort der Weco in Freiberg und damit die Arbeitsplätze zu erhalten?

Ich beantworte Ihre Fragen wie folgt:

Zu 1.: Zuständig für die Bewilligung der von Weco für alle Standorte des Unternehmens beantragten Corona-Überbrückungshilfe ist ausschließlich die Bewilligungsstelle am Hauptsitz des Unternehmens in NRW. Das SMWA und die SAB haben keinen Einblick in die beantragten und bewilligten Zuschüsse.

Zu 2.: Zum ersten Teil der Frage 2 wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Zum zweiten Teil: Um den Standort zu erhalten ist das SMWA darüber hinaus wie folgt engagiert. Auf ein Hilfeersuchen von Weco Freiberg Anfang 2021 aufgrund Feuerwerksverbot zum Jahreswechsel 2020/2021 erfolgte seitens SMWA (Industriereferat) sofortige Kontaktaufnahme mit dem Werkleiter, Herrn Funke. Dies hatte das Ziel, dabei zu unterstützen, neben der Produktion von Feuerwerkskörpern ein zweites Standbein aufzubauen. Aktiv waren dabei auch Prof. Bürkner vom Steinbeis-Innovationszentrum Dresden sowie Prof. Winkelmann von der BTU Cottbus-Senftenberg beteiligt. Ziel der Zusammenarbeit sind wissenschaftlich-technische Ansätze für eine Weiterverarbeitung von metallischen Werkstoffen (Explo- sionsschweißen), die als weiteres Standbein den Standort Freiberg stärken könnten.

In ersten Gesprächen am 3. März 2021 zeigte sich Weco FG interessiert, den Standort in SN zu erhalten und die bestehende Infrastruktur, die für die Produktion von Sprengmitteln und pyrotechnischen Erzeugnissen geeignet ist, weiterhin zu nutzen und gleiche oder ähnliche Produkte zu produzieren. Auf dem Gelände gibt es entsprechende Sicherheits- und Bunkerstrukturen.

Am 17. Juni 2021 gab es einen Folgetermin unter Beteiligung der BTU Cottbus-Senftenberg zu möglichen Vorhaben. Abstimmungen der hiesigen Werkleitung mit der Geschäftsführung in Eitorf laufen. Es sind Folgegespräche mit der Geschäftsleitung aus Eitorf unter Beteiligung der WFS bereits anberaumt. Das große Betriebsgelände bietet gegebenenfalls auch Möglichkeiten für Aktivitäten anderer Unternehmen, die Fläche suchen.

Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 und § 5a Asylbewerberleistungsgesetz interjection: (AsylbLG) im Landkreis Mittelsachsen (Frage Nr. 5)

Vorbemerkung: Laut Antwort zu Frage 5 in Drucksache 7/6186 gingen im I. Quartal 2021 nur 20 Personen freiwillig einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylLG im Landkreis Mittelsachsen nach. Nach § 5 Abs. 1 AsylLG „…sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden…“, welche nach § 5 Abs. 4 AsylLG für alle nicht erwerbstätigen und nicht schulpflichtigen Leistungsbezieher verpflichtend sind.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Ist es dem Landkreis Mittelsachsen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) möglich, selbst bzw. bei den mittelsächsischen Kommunen den Bedarf an Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zu ermitteln und die Arbeitsgelegenheiten verpflichtend anzubieten? Wenn ja, wie viele Personen betrifft dies und in welchem Umfang und unter Beachtung welcher gesetzlichen Rahmenbedingungen ist dies möglich?

2. Sofern der Landkreis Mittelsachsen diese Maßnahmen nicht von selbst angeht bzw. in die Wege leitet: Kann der Kreistag Mittelsachsen den Landrat als Dienstvorgesetzten

und damit den Landkreis Mittelsachsen zu diesen Maßnahmen per Kreistagsbeschluss auffordern? Wenn ja, unter Beachtung welcher Formulierungen und unter Einhaltung welcher rechtlichen Rahmenbedingungen? Wenn nein, warum nicht?

Zu Frage 1.: Ja, soweit die Betreffenden in die Zuständigkeit der unteren Unterbringungsbehörden im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz interjection: (SächsFlüAG) fallen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) kann der Landkreis Mittelsachsen den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, die im Gesetz benannten Arbeitsgelegenheiten anbieten. Primär schafft der Leistungsträger die Arbeitsgelegenheit im Rahmen des Möglichen. Die Arbeitsgelegenheiten sollen insbesondere Tätigkeiten umfassen, die zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung dienen und hierfür zur Verfügung gestellt werden. Hierunter fallen zum Beispiel Reinigungstätigkeiten, Hausmeisterdienste etc. Der Leistungsberechtigte hat keinen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten.

Sekundär dürfen Arbeitsgelegenheiten außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften zugewiesen werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: die sonstige Arbeitsgelegenheit von staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt wird und die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.

Die Möglichkeit zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten wird hierdurch weitreichend eingeschränkt. Durch die Vorgabe der Trägerschaft soll sichergestellt werden, dass die Arbeitsgelegenheiten nicht in Konkurrenz zu Beschäftigungsverhältnissen auf dem regulären Arbeitsmarkt entstehen. Somit kommen Tätigkeiten, durch die reguläre Arbeitsverhältnisse verdrängt werden, nicht als Arbeitsgelegenheiten in Betracht. Soweit zur Ausübung der Arbeitsgelegenheit besondere Sachmittel (zum Beispiel

Arbeitskleidung oder Werkzeug) erforderlich sind, sind diese dem Leistungsberechtigten zur Verfügung zu stellen.

Der Leistungsberechtigte hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit. Die Verteilung vorhandener Arbeitsgelegenheiten auf die Leistungsberechtigten muss gemäß Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz nach gleichen Grundsätzen erfolgen.

Zu einer rechtlich verbindlichen Zuweisung kommt es in der Regel nur im Einvernehmen mit dem Leistungsberechtigten. Rechtsverbindlich kann die Zuweisung der Arbeitsgelegenheit einseitig durch Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG]) erfolgen. Nach h. M. begründet die Zuweisung keine echte, durchsetzbare Arbeitspflicht, sondern lediglich eine Obliegenheit zur Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit.

Die Arbeitsgelegenheit selbst muss vielfältigen Anforderungen genügen: Sie muss zeitlich, räumlich und auch ansonsten bezogen auf die Person des Leistungsberechtigten so ausgestaltet sein, dass diesem die Ausübung zumutbar ist. Die zeitliche Ausgestaltung soll so erfolgen, dass die Arbeitsgelegenheit „zumindest stundenweise ausgeübt werden kann“. Ob die Arbeitsgelegenheit im konkreten Fall zumutbar ist, hat die zuständige Behörde gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 VwVfG von Amts wegen zu untersuchen. Anders als nach §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch I obliegt dem Leistungsberechtigten nur die Mitwirkungsobliegenheit nach § 26 Abs. 2 S. 1 VwVfG. Lässt sich die Zumutbarkeit nicht beweisen, geht dies grundsätzlich zulasten der Behörde.

Weiterhin ist zu beachten, dass die Arbeitsgelegenheit nur stundenweise erfolgen darf. Eine vollschichtige Arbeitsgelegenheit ist unzulässig, da die Arbeitsgelegenheit gerade nicht der Integration in den Arbeitsmarkt dient. Als Faustregel kann eine Höchstgrenze von 20 Wochenstunden angesetzt werden.

Von einer weiteren Beantwortung wird abgesehen, da die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse der Staatsregierung nicht vorliegen.

Zu 2.: Der Kreistag könnte den Landrat im Wege eines Kreistagsbeschlusses zu diesen Maßnahmen (Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber) auffordern, sofern der Kreistag hierfür zuständig ist. Nach § 24 Abs. 1 Sächsische Landkreisordnung (SächsLKrO) entscheidet der Kreistag über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Angelegenheiten überträgt. Nach § 49 Abs. 2 S. 1 SächsLKrO erledigt der Landrat in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben. Nach § 49 Abs. 3 S. 1 SächsLKrO erledigt der Landrat Weisungsaufgaben in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Erstens. Gemäß § 49 Abs. 3 Sächsische Landkreisordnung wäre der Landrat für die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber allein zuständig, wenn es sich hierbei um eine Weisungsaufgabe des Landkreises handeln würde. Nach § 1 Nr. 2 SächsFlüAG regelt dieses Gesetz die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Nach § 2 Abs. 2 SächsFlüAG sind für den Vollzug dieses Gesetzes die Landkreise als untere Unterbringungsbehörden zuständig. Nach § 2 Abs. 3 SächsFlüAG werden die Aufgaben der unteren Unterbringungsbehörde als Pflichtaufgaben nach Weisung übertragen, wobei das Weisungsrecht unbeschränkt ist. Aus § 49 Abs. 3 SächsLKrO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 SächsFlüAG folgt, dass es sich bei der Bereitstellung von Arbeitsangelegenheiten für Asylbewerber um eine Weisungsangelegenheit handelt, für die der Landrat allein zuständig ist. Der Kreistag kann hierzu also keinen den Landrat verpflichtenden Beschluss zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber fassen.

Zweitens. Ob es sich bei der Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt oder nicht, kann im Ergebnis dahinstehen, denn es handelt sich, wie dargelegt, um eine Erledigung einer Pflichtaufgabe nach Weisung.

Antje Feiks, Fraktion DIE LINKE: Landesentwicklungsplan 2013 (Frage Nr. 6)

Vorbemerkung: Laut einer Antwort der Staatsregierung auf eine Kleine Anfrage des Abg. Rico Gebhardt (Druck- sache 7/6007) liegen dieser derzeit „keine Erkenntnisse derart vor, die es erfordern würden, dass der Landesentwicklungsplan 2013 fortgeschrieben werden sollte“.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche Erfordernisse sind aus Sicht der Staatsregierung geeignet, den langwierigen Prozess einer Fortschreibung des derzeit geltenden Landesentwicklungsplans auszulösen. Unter welchen Gegebenheiten ist aus Sicht der Staatsregierung eine Fortschreibung des Landesentwicklungsplans 2013 (LEP 2013) erforderlich?

2. Zu welchem Zeitpunkt wird seitens der Staatsregierung mit der zur Evaluierung des LEP 2013 notwendigen vollständigen Umsetzung der Regionalplanung gerechnet und ist demgemäß eine Fortschreibung des LEP 2013 noch innerhalb der laufenden Wahlperiode zu erwarten?

Zu 1.: Der Landesentwicklungsplan erfährt seine Konkretisierung durch die Regionalplanung. Erst wenn die Regionalpläne in den vier Planungsregionen ihre Wirkung entfalten, ist eine umfassende Betrachtung des geltenden Landesentwicklungsplanes sinnvoll.

Ferner sollte der Landesentwicklungsplan angepasst werden, wenn er den gesetzlichen Anforderungen des Raumordnungsgesetzes und Landesplanungsgesetzes insgesamt nicht mehr gerecht wird. Das trifft insbesondere dann zu, wenn die Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen Sachsens durch den LEP nicht mehr verwirklicht werden kann.

Zu 2.: Die Fortschreibung der Regionalpläne für die Planungsregionen Region Chemnitz und Oberlausitz-Niederschlesien befindet sich aktuell noch im Verfahren.

Ein konkreter Zeitpunkt für die vollständige Umsetzung der Regionalplanung kann daher seitens der Staatsregierung nicht genannt werden, zumal die Regionalplanung der Planungshoheit der kommunal verfassten Regionalen Planungsverbände obliegt. Damit kann auch noch keine Aussage zum Zeitpunkt der Fortschreibung des LEP getroffen werden.

Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren! Mit dem Ende der heutigen Sitzung beginnt für den Sächsischen Landtag die parlamentarische Sommerpause. Ein ereignisreiches, vor allen Dingen aber ein arbeitsreiches Plenarjahr

liegt hinter uns. Es stand im Zeichen einer globalen Pandemie, die Sachsen im Winter mit einer zweiten und dann im Frühjahr mit einer dritten Welle hart getroffen hat. Die herausfordernden Umstände haben die Debatten und Entscheidungen in diesem Hohen Haus maßgeblich bestimmt. Sie haben offengelegt, dass unsere Gesellschaft wieder mehr Zusammenhalt braucht.

Krisen sind Zeiten der Exekutive, an diesem Grundsatz änderten auch die vergangenen zwölf Monate nichts Grundlegendes. Doch das Parlament hat sich auf den permanenten Krisenmodus eingestellt und eine stärkere Beteiligung selbstbewusst eingefordert. Ich denke dabei unter anderem an die regelmäßigen Berichte der Staatsregierung im Plenum und die Einbindung der Ausschüsse bei den Corona-Schutzverordnungen. Dem einen gehen die Mitspracherechte nicht weit genug, für andere verzögern sie die Umsetzung wichtiger Beschlüsse. Entscheidend ist jedoch, dass sich der Landtag wichtigen Debatten gestellt und ins Hohe Haus geholt hat und nicht an der Seitenlinie stand, sondern als handlungsfähiger Akteur auf dem Spielfeld beteiligt war.

Ein Parlament kann nur als Ganzes, im Wechselspiel aus Opposition und Koalition funktionieren. Für das hohe Arbeitspensum in diesem außergewöhnlichen Plenarjahr sprechen die Zahlen: Der Sächsische Landtag behandelte 40 Gesetzentwürfe, davon wurden 22 angenommen und acht abgelehnt. Zehn Gesetze befinden sich noch in der parlamentarischen Beratung. Es gab 2 750 Kleine und sieben Große Anfragen an die Staatsregierung.

Das sicherlich größte Gesetzesvorhaben und eine echte Kraftanstrengung war der vor zwei Monaten verabschiedete Doppelhaushalt. Daran möchte ich noch einmal erinnern. Die Corona-Pandemie stellte die ursprünglichen Finanzplanungen auf den Kopf, wegbrechende Steuereinnahmen und die steigenden Wirtschaftshilfen mussten ausgeglichen werden. Das beschlossene Finanzvolumen, das sogar leicht über dem des vorherigen liegt, war nur dank der historischen, einstimmig getroffenen Gründonnerstagsbeschlüsse des vergangenen Jahres möglich. Die Anerkennung einer außergewöhnlichen Notsituation und die Bewilligung eines Kreditrahmens bildeten die Grundlage

dafür, soziale Härten abzumildern und der Wirtschaft wieder Schwung zu verleihen. Die Zahlen zeigen, dass das auch gelingt.

All diese weitreichenden Beschlüsse und Entscheidungen wären kaum ohne eine funktionierende Verwaltung möglich gewesen. Daher danke ich allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an dieser Stelle persönlich und im Namen der Abgeordneten dieses Hohen Hauses für Ihr Engagement.

(Beifall des ganzen Hauses)