2. Welche finanziellen Folgen sind mit dem künftigen Wegfall der Fördermittel des Freistaates Sachsen (finanzi- elle Beteiligung des Landes) für die Sanierung und den Ersatzneubau von Abwasserkanälen für die betroffenen Kommunen und Zweckverbände als Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie für die Abwassergebühren- und/oder Abwasserbeitragszahler(innen) im jeweiligen Einzugsgebiet verbunden? (Bitte unter Angabe der in den Jahren 2014 bis 2021 für die Förderung der Sa- nierung und des Ersatzneubaus von Abwasserkanälen ver- ausgabten Mittel darstellen.)
Zu Frage 1: Für das laufende Jahr 2021 geplante Projekte können regulär (be- antragt und) gefördert werden; Voraussetzung hierfür ist deren Abschluss und rechtzeitige Abrechnung bei der für die Antragsbearbeitung, Bewilligung und Auszahlung zuständigen Bewilligungsstelle (SAB). Bereits bewilligte Vorhaben sind von der Entscheidung nur insoweit betroffen, als keine weiteren Nach- und Ergänzungsbewilligungen für die Projekte gewährt werden können.
Seit Anfang 2016 unterstützten das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) und seit Ende 2019 das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) mit Bewilligungen von insgesamt 100,5 Millionen Euro (Stand Ende 2020) allein für die Sanierung von Abwasserkanälen durch die Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft (RL SWW/2016) die gesetzlichen Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung. Der Fördersatz beträgt dabei 50 % – vorgesehen waren ursprünglich durch das SMUL 35 %.
Innerhalb der Förderrichtlinie gibt es mit den Kläranlagen, Überleitungssammlern und Sonderbauwerken weitere Fördergegenstände. Rückblickend sind bis Ende 2020 knapp 73 % der Gelder für die Kanalsanierung und 27 % der Gelder für die übrigen Fördergegenstände bewilligt worden. Infolge der Förderung ist ein erheblicher Fortschritt bei der Sanierung der Kanäle zu verzeichnen: Bei der Darstellung der besonderen Handlungsherausforderungen der Wasserrahmenrichtlinie in Sachsen spielen diffuse Stoffeinträge aus undichten Abwasserkanälen aufgrund des zwischenzeitlich erzielten Sanierungsstandes in der Regel nur noch eine untergeordnete Rolle.
Die Sanierung und der Ersatzneubau von Abwasserkanälen vermindert diffuse Stoffeinträge durch Austritt von Abwasser bzw. durch Eindringen von unbelastetem Fremdwasser durch undichte Kanäle. Aus Sicht der Bewirtschaftung des Abwassersystems (Ableitungs- und Behandlungsanlagen) hat der Abwasserentsorgungspflichtige ein besonderes Eigeninteresse nur „unverdünntes Abwasser“, das heißt Abwasser mit geringem unbelasteten Fremdwasseranteil, abzuleiten und auf der Kläranlage zu behandeln. Umweltpolitisch überwiegt daher unter den gegebenen finanziellen Rahmenbedingungen – nicht zuletzt auch in Anbetracht des überproportionalen Anteils, der bereits in den Fördergegenstand Nr. 2.3 geflossen ist – das Interesse an einer Sicherstellung der Bereitstellung der verbleibenden
Haushaltsmittel für die übrigen Fördergegenstände der RL SWW/2016. Mit diesen Fördergegenständen geht hinsichtlich unserer gemeinsam zu erreichenden hohen Zielsetzungen, die mit der fristgebundenen Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie verbunden sind, ein höherer Wirkungsgrad einher.
Zu Frage 2: Bei der Frage, wie viel für die Sanierung und den Ersatzneubau von Abwasserkanälen verausgabt wurde, muss zunächst berücksichtigt werden, dass der Fördergegenstand der Kanalsanierungen 2016 eingeführt wurde und die Richtlinie Siedlungswasserwirtschaft auch weitere Fördergegenstände beinhaltet, von denen die Aufgabenträger finanziell auch weiterhin profitieren werden.
Eine Gesamtbetrachtung der den Aufgabenträgern insgesamt zugeflossenen Fördermittel aus der Richtlinie Siedlungswasserwirtschaft ergibt folgendes Bild (in Millionen Euro):
2015: Gesamtausgaben 12,6, davon Kanäle 0,0; 2016: Gesamtausgaben 9,3, davon Kanäle 0,2; 2017: Gesamtausgaben 9,5, davon Kanäle 2,1; 2018: Gesamtausgaben 20,3, davon Kanäle 10,7; 2019: Gesamtausgaben 41,4, davon Kanäle 24,7; 2020: Gesamtausgaben 31,4, davon Kanäle 19,9.
Die vom SMEKUL für die RL SWW/2016 bereitgestellten Fördermittel dienen in erster Linie umweltpolitischen Zielen, insbesondere einer verbesserten Abwasserreinigung und der Verbesserung der Umwelt- und Lebensqualität im ländlichen Raum. Die Berechnung der Gebühren ist hingegen von einer Vielzahl von Faktoren abhängig und wird durch das Kommunalabgabenrecht bestimmt.
Fördermittel-Stopp des SMEKUL für notwendige Sanierung/Ersatzneubau von Abwasseranlagen/-kanälen der Kommunen und Zweckverbände (Frage Nr. 2)
Vorbemerkung: Unter der Überschrift: „Umweltministerium stoppt Abwasserprojekte“ wurde am 29. Mai 2021 bei „SZ-Online“ unter anderem Folgendes berichtet: „Sachsens Rathäuser erreichte die unheilvolle Nachricht hierzu am 7. Mai in Form eines Schreibens aus dem Ministerium von Umweltminister Wolfram Günther (Grüne). Darin wird darauf verwiesen, dass die Nachfrage nach Fördergeld zur Sanierung von Abwasseranlagen sehr hoch sei und dann wird im bürokratischen Kauderwelsch festgestellt, dass ‚die im Verfahren zur Aufstellung des neuen Doppelhaushaltes vorgesehenen Planungsansätze infolge der gegebenen finanzpolitischen Rahmenbedingungen nicht gedeckt‘ sind. Übersetzen konnten das viele Bürgermeister dennoch schnell: Der Freistaat hat vermeintlich kein Geld mehr, um kommunale Sanierungsprojekte mit Fördergeld zu unterstützen.“
(https://www.saechsische.de/sachsen/umweltministerium- stoppt-abwasserprojekte-sachsen-foerderstopp-kommu- nen-kanalerneuerungen-5452352-plus.html)
1. Wie ist der konkrete Wortlaut des in der oben genannten Medienberichterstattung genannten „Schreibens aus dem Ministerium von Umweltminister Wolfram Günther“?
2. Für welche konkreten Förderrichtlinien, welche konkreten Gegenstände der betreffenden Förderrichtlinien mit welchen konkreten Fördersätzen (Höhe der Zuwendung durch den Freistaat Sachsen) werden hiernach ab welchem konkreten Zeitpunkt keine Fördermittel mehr für die Kommunen und Zweckverbände als Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung zur Verfügung gestellt bzw. gewährt?
(Bitte unter Angabe der für die Finanzierung der betreffen- den Förderrichtlinien in den Haushaltsjahren 2014 bis 2021 zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel darstellen.)
Zu Frage 2: Mit Erlass vom 7. Mai 2021 wurde gegenüber der SAB als Bewilligungsstelle verfügt, dass ab dem 10. Mai 2021 für den Fördergegenstand Nr. 2.3 (Ertüchtigung und Ersatzneubau von bestehenden Abwasserkanälen) der Richtlinie Siedlungswasserwirtschaft (RL SWW/2016) keine Förderanträge mehr entgegengenommen werden und auch für bereits vorliegende Anträge keine Erst-, Nach- und Ergänzungsbewilligungen mehr erfolgen; hiervon ausgenommen sind Anträge für Fördervorhaben, die zu einem haushaltswirksamen Abfluss der Fördermittel noch im Haushaltsjahr 2021 beim Freistaat Sachsen führen. Diese werden mit dem bisherigen Fördersatz von 50 % gefördert.
Bereits bewilligte Vorhaben bleiben vom Erlass unberührt. Es können lediglich keine weiteren Nach- und Ergänzungsbewilligungen für bereits bewilligte Projekte im Fördergegenstand Nr. 2.3 RL SWW/2016 gewährt werden.
Im Ergebnis werden für den Fördergegenstand Nr. 2.3 RL SWW/2016 diejenigen Vorhaben von der Förderung ausgenommen, deren Abschluss und Abrechnung für das Jahr 2022 (oder für Folgejahre) geplant ist.
Das SMEKUL hat die gesetzlichen Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung in den Jahren 2014 bis 2021 mit folgenden Fördermitteln aus der RL SWW/2016 sowie der Vorgängerrichtlinie RL SWW/2009 unterstützt (in Millio- nen Euro):
Ist 2014: 8,6; Ist 2015: 12,6; Ist 2016: 9,3; Ist 2017: 9,5; Ist 2018: 20,3; Ist 2019: 41,4; Ist 2020: 31,4.
Ablehnung von Entschädigungszahlungen nach §56 Abs. 1 IfSG wegen fehlender Covid19-Impfung (Frage Nr. 3)
Vorbemerkung: Covid-19-Impfungen sind durch die Ständige Impfkommission des Robert-Koch-Instituts empfohlen worden. Die Empfehlung hat zur Folge, dass all denjenigen Personen, für die eine Absonderung oder ein Berufsausübungsverbot angeordnet wurde, der Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 IfSG versagt wird, wenn sie die Absonderungsanordnung bzw. das Berufsausübungsverbot durch eine Covid-19-Impfung hätten vermeiden können (siehe § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG). Die Landesdirektion Sachsen bearbeitet entsprechende Anträge.
1. Wie viele Anträge auf oben genannte Entschädigung wurden bisher gestellt, bewilligt, abgelehnt und welche werden aktuell noch bearbeitet? (Bitte entsprechend auf- schlüsseln.)
2. Wurden bislang Anträge auf oben genannte Entschädigung aus dem Grund abgelehnt, dass die Antragsteller die Absonderungsanordnung bzw. das Berufsausübungsverbot durch eine Covid-19-Impfung hätten vermeiden können? Wenn ja, wie häufig kam dies bereits vor?
Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die mündliche Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Mit Stand 31. Mai 2021 sind bei der für den Vollzug der §§ 56 bis 58 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zuständigen Landesdirektion Sachsen (LDS) 129 056 Einzelanträge auf Entschädigung eingegangen. Hiervon entfallen 90 339 auf Anträge nach § 56 Abs. 1 IfSG.
Bislang (Stand 18.06.2021) wurden durch die LDS 29 327 Anträge abschließend bearbeitet, davon 24 759 Anträge
nach § 56 Abs. 1 IfSG. Davon wurden 18 433 Anträge bewilligt; 6 326 Anträge wurden abgelehnt oder hatten sich anderweitig erledigt (zum Beispiel durch Antragsrück- nahme).
Zu Frage 2: Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erhält keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG, wer durch die Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.
Grundsätzlich ist die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG umzusetzen. Bei den Impfungen gegen die Covid-19Krankheit ist jedoch zurzeit noch einschränkend anzumerken: Solange Impfstoffknappheit herrscht und sich nicht alle Anspruchsberechtigten tatsächlich und realistisch impfen lassen können, auch wenn es mittlerweile keine Impfpriorisierung mehr gibt, ist es aus Sicht der Staatsregierung noch zu früh, die Regelung umfassend durchzusetzen. Solange nicht alle Anspruchsberechtigten ein Impfangebot erhalten haben, bestehen Zweifel daran, dass die Voraussetzungen im jeweils konkreten Einzelfall für die Ablehnung einer Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG vorliegen. Außerdem ist zu beachten, dass eine Vielzahl der noch zu bearbeitenden Anträge zu einer Zeit gestellt wurde, in denen noch nicht oder nur sehr eingeschränkt die Möglichkeit einer Impfung bestand.
Die LDS hat deshalb bislang keine Anträge auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG unter Berufung auf § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG abgelehnt.
Vorbemerkung: Am 11.06.2021 soll es zu einem Hundeangriff mit Personenschaden im Großschirmaer Stadtteil Obergruna gekommen sein. Nach Informationen des Fragestellers musste ein verletztes Mädchen im Krankenhaus Freiberg stationär behandelt werden und die Polizei hat eine Anzeige aufgenommen. Die Frage soll das Handeln der lokalen Behörden in Bezug auf das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) erfragen, da sich bereits ein ähnlicher Vorfall am 15.03.2021 durch den gleichen Hund ereignet haben soll.
1. Welche Vorfälle sind dem Ordnungsamt der Stadt Großschirma, dem Landkreis Mittelsachsen und der Polizei durch gefährliche Hunde nach § 1 GefHundG bzw. § 1 DVOGefHundG in Obergruna seit 2020 bekannt und handelt es sich dabei um gefährliche Hunderassen nach § 1 DVOGefHundG oder alleinig um gefährliche Hunderassen, welche durch Übergriffe nach § 1 GefHundG aufgefallen sind, aber nicht der Klassifizierung nach § 1 DVOGefHundG entsprechen? (Bitte chronologisch auflis- ten und entsprechend aufschlüsseln.)
2. Welche Maßnahmen zur Feststellung der Gefährlichkeit wurden mit welchem Ergebnis nach § 1 Abs. 4 GefHundG wann durchgeführt und welche Maßnahmen zur Einhaltung der sicheren Haltung nach § 5 GefHundG, dabei insbesondere Abs. 4 bis Abs. 6, wurden durch das Ordnungsamt der Stadt Großschirma, den Landkreis Mittelsachsen bzw. der Polizei oder anderen Behörden angeordnet und wann mit welchem Ergebnis durch welche Behörde/Institution geprüft? (Bitte der Auflistung nach Frage 1 zuordnen und entsprechend aufschlüsseln.)
Zu Frage 1: Dem Ordnungsamt der Stadt Großschirma, dem Landratsamt Mittelsachsen und der Polizeidirektion Chemnitz sind seit 2020 in Obergruna keine Vorfälle mit gefährlichen Hunden bekannt geworden.
Gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird (§ 1 Abs. 1 GefHundG).
Zu Frage 2: Zuständig für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall sind die Kreispolizeibehörden, das heißt die Landkreise bzw. kreisfreien Städte (§ 1 Abs. 4 GefHundG).
Gefährliche Hunde sind unter anderem Hunde, die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben. Als aggressiv gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein (§ 1 Abs. 3 GefHundG).
Am 11. Juni 2021 kam es in Obergruna zu einem schweren Beißvorfall mit einem Rottweiler. Nach vorliegenden Polizeiangaben verließ der Rottweiler das Grundstück und fiel ein Kind an, welches gerade mit ihrem Hund am Grundstück vorbeilief. Das Kind stürzte und der Rottweiler biss dem Kind ins Gesicht und in den Arm. In der Folge wurde auch der Hund des Kindes gebissen und verletzt. Die Polizei hat die beschuldigte Hundehalterin vor Ort auf ihre Tierhalterpflichten hingewiesen und die Stadt Großschirma über den Beißvorfall in Kenntnis gesetzt.
Am 15. Juni 2021 wurde das Landratsamt Mittelsachsen sowohl durch den Vater des geschädigten Kindes als auch durch die Stadt Großschirma über den Beißvorfall informiert. Das Landratsamt Mittelsachsen hat daraufhin ein Verfahren zur Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes nach dem Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden eingeleitet und ermittelt derzeit den konkreten Sachverhalt. Maßnahmen nach dem allgemeinen Polizeirecht und dem Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden wurden bisher nicht verfügt.
Ein ähnlicher Vorfall, der sich am 15. März 2021 durch den gleichen Hund ereignet haben soll, ist den Behörden nicht bekannt.
Im Vorfeld des Beißvorfalls vom 11. Juni 2021 waren der Polizei, der Stadt Großschirma und dem Landratsamt Mittelsachsen zwei weitere Beißvorfälle bekannt geworden. Demnach hat der Rottweiler am 16. Juni 2020 eine Katze
Über den Vorfall am 16. Juni 2020 erfolgte eine Anzeige durch die Katzenhalterin. Der Hund hatte die Katze verfolgt und getötet, nachdem diese auf das Grundstück gekommen und ihm, während er schlief, ins Gesicht gesprungen war. Ein Verfahren wurde aufgenommen, aber im Ergebnis eingestellt.