Protocol of the Session on March 25, 2021

Vielen Dank.

(Beifall bei den LINKEN)

Das war Kollege Böhme für die Fraktion DIE LINKE. Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bitte noch etwas um Ruhe; denn wir haben es gleich geschafft. Das war das Schlusswort. Es liegen keine Änderungsanträge vor und wir kommen zur Abstimmung.

Ich stelle zur Abstimmung die Drucksache 7/5778. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmen dafür und sehr vielen Stimmen dagegen ist dem Antrag somit nicht zugestimmt.

(Jörg Markert, CDU, steht am Mikrofon.)

Herr Kollege Markert an Mikrofon 5, wie können wir Ihnen helfen?

Ich möchte mein Abstimmungsverhalten erklären, Frau Präsidentin.

Bitte schön.

Danke schön, Frau Präsidentin! Ich möchte erklären, warum ich den Antrag abgelehnt habe. Inhaltlich hat es mein Kollege Nowak schon erklärt, warum man ihn ablehnen muss. Ich persönlich habe es nicht deswegen abgelehnt, weil mich irritiert, dass Herr Böhme weiß, wann ich wie und warum durch Sachsen fahre und weil mein Name heute mehrfach in einer parlamentarischen Debatte fiel, sondern weil ich jemand bin, der sich vor Ort für die Aktivierung der Strecke Pockau – Lengefeld – Marienberg einsetzt. Ich verstehe meine Aufgabe letztlich so, dass ich den Willen der Bürger und der Kommunen vor Ort entsprechend adressiere und transportiere.

Ich habe in den zweieinhalb Jahren, in dem vor Ort die Debatte und die Gespräche laufen, die Linkspartei nicht intensiv in einer Art und Weise wahrgenommen, dass sie sich dort zu diesem Thema irgendwo eingebracht hat. Deswegen kann man dem hier nicht zustimmen.

Vielen Dank. Das war Kollege Markert am Mikrofon 5 mit einer Erklärung zum Abstimmungsverhalten. Ich erkläre den Tagesordnungspunkt für absolviert.

Ich rufe auf den

Tagesordnungspunkt 8

Wahl der Vertrauensleute für den Wahlausschuss nach § 23

der Finanzgerichtsordnung für die Wahl der ehrenamtlichen

Richterinnen und Richter der Finanzgerichtsbarkeit

Drucksache 7/5781, Antrag der Fraktionen CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD

Es gab bis dato kein Bedürfnis zur Aussprache. Wünscht dennoch ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete das Wort zu diesem Antrag? – Das sehe ich nicht. Damit können wir gleich in die Abstimmung zu diesem Antrag in der Drucksache 7/5781 gehen. Wer gibt diesem Antrag die Zustimmung? – Gibt es Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit

ist diesem Antrag einstimmig zugestimmt und auch dieser Tagesordnungspunkt beendet.

Meine Damen und Herren, ich rufe auf den

Tagesordnungspunkt 9

Fragestunde

Drucksache 7/5846

Ich kann Ihnen mitteilen, dass die Fragen aus der Drucksache 7/5846 inzwischen beantwortet worden sind und wir

dementsprechend diesen Tagesordnungspunkt verlassen können.

Schriftliche Beantwortung der Frage

NATURA 2000

Die erste Frage bezieht sich auf den Lebensraumtyp 9170, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder gemäß NATURA

2000.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche Maßnahmen sind zur Unterstützung der Eigentümer angezeigt, die ihrer Verkehrssicherungspflicht nur mit erheblichen finanziellen Mehraufwendungen nachkommen können – wie zum Beispiel bei Megabaumgefahren gegenüber touristischer Nutzung, unterliegender Wohnbebauung sowie Bundesverkehrswegen (Steillage)?

Anmerkung: Ohne Unterstützung müsste unter anderem der Einschlag starker Laubhölzer forciert werden.

2. Welche Möglichkeiten gibt es bei der Umsetzung der FFH-Richtlinien in Form der Kooperation von Landnutzern mit Vertragsnaturschutz unter Beachtung des Managementplanes FFH? Beispiel: In einem stark gefährdeten Gebiet könnte eine Anzahl X an Horst- und Höhlenbäumen belassen werden, wenn „Patenschaften“ zur Verkehrssicherungspflicht von Behörden oder Personen des ehrenamtlichen Naturschutzes übernommen werden könnten.

Die Verkehrssicherungspflicht ist gesetzlich nicht gesondert geregelt; sie leitet sich aus der allgemeinen Schadensersatzpflicht des § 823 BGB ab, wonach derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit oder das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern lässt, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden von anderen möglichst abzuwenden.

Grundsätzlich sind alle Maßnahmen in einem FFH-Gebiet daraufhin zu untersuchen, ob sie das Gebiet erheblich beeinträchtigen können. Verkehrssicherungsmaßnahmen bilden hier keine Ausnahme (dies wurde durch das SächsOVG zuletzt im Beschluss vom 9. Juni 2020 bestä- tigt). Gleichwohl können auch in einem FFH-Gebiet Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich sein, um Schadenersatzansprüche zu vermeiden. Wie diese ausgestaltet werden, hängt vom Einzelfall ab. Dabei kann eine

Rolle spielen, wie umfangreich die erforderlichen Maßnahmen sind, welche Bäume gefällt werden sollen und wie bedeutsam sie für das Gebiet sind. Insbesondere bei umfangreicheren Verkehrssicherungsmaßnahmen innerhalb eines FFH-Gebiets muss sichergestellt sein, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets ausgeschlossen wird.

Auch in Bezug auf Horst- und Höhlenbäume gilt, dass auch Maßnahmen zur Verkehrssicherung in einem FFH-Gebiet keine erhebliche Beeinträchtigung hervorrufen dürfen. Ob Horst- und Höhlenbäume entfernt werden, kann insofern nicht davon abhängen, ob entsprechende Patenschaften übernommen wurden oder werden. Das gilt analog auch für Vogelschutzgebiete sowie für den besonderen Artenschutz, hier: das Zerstörungsverbot von Fortpflanzungsstätten besonders geschützter Arten.

Grundsätzlich ist die forstliche Nutzung auch in FFH-Lebensraumtypen, die in der Regel über Jahrhunderte genutzt und bewirtschaftet wurden, also keineswegs verboten, solange dieser in seinem Erhaltungszustand insgesamt nicht beeinträchtigt wird. Pflegeeingriffe und die Ernte einzelner Bäume unter Berücksichtigung der Schutzziele können dazu beitragen, Erträge zu erzielen und Kosten (zum Bei- spiel für Verkehrssicherung) teilweise zu decken. Um eine forstliche Nutzung im Einklang mit den Naturschutzzielen zu ermöglichen, ist es sinnvoll, Vertreter der unteren Naturschutzbehörden, aber auch von örtlichen Naturschutzvereinen frühzeitig einzubeziehen.

Die Verkehrssicherungspflicht allein begründet als privatrechtliche Verpflichtung aus § 823 BGB keinen Anspruch auf forstliche Förderung nach der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft (RL WuF/2020). Förderfähig wäre jedoch aktuell der Aufwand zur Beseitigung/Reduzierung akuter Waldschutzgefahren bei den Baumarten Fichte, Kiefer und Lärche, aus dem Befall mit Schadinsekten, die zur Massenvermehrung neigen, bzw. im Zusammenhang mit der Reduzierung von Brutraum für kalamitätsverursachende Schadinsekten. Das heißt, mit der Durchführung von Einschlagsmaßnahmen müsste parallel eine Reduzierung der „Infektionsgefahr“ für andere Bäume verbunden sein. In der Regel ist dies gegeben, wenn durch den Einschlag und den Abtransport eine Reduzierung des Schädlingspotenzials erfolgt. Trockenheitsschäden insbesondere bei anderen Baumarten oder Verkehrssicherungsmaßnahmen an bereits länger abgestorbenen Bäumen sind in der Regel deshalb nicht förderfähig.

Außer diesen „Waldschutzmaßnahmen“ zur Borkenkäferbekämpfung stehen die übrigen forstlichen Fördermaßnahmen der RL WuF/2020 ebenfalls innerhalb von Schutzgebieten zur Verfügung. So können (schutzgebiets- verträgliche) Wegebaumaßnahmen und die Verjüngung der standortheimischen Waldgesellschaft gefördert werden. Ein Pflegeeingriff im Altbestand, der zum Beispiel zur natürlichen Verjüngung der lebensraumtypischen Baumarten (Eichen und Mischbaumarten) führt, könnte demnach auch als Verjüngungsmaßnahme gefördert werden (Basisprämie für Naturverjüngung).

Naturschutzmaßnahmen im Wald können nur als „investive“ (also einmalige) Biotop- oder Artenschutzmaßnahmen nach Förderrichtlinie Natürliches Erbe (RL NE/2014) gefördert werden – zum Beispiel das Anlegen eines Feuchtbiotops im Wald. Permanente Maßnahmen, wie das Erhalten von Totholz oder höhlenreichen Altbäumen, sind nicht förderfähig. In den Jahren 2007 bis 2013 gab es eine Biotopbaumförderung aus Mitteln des ELER-Fonds, die jedoch kaum angenommen wurde. In der aktuellen Förderperiode wurde diese Förderung aus EU-Mitteln aufgegeben, weil sie vorausgesetzt hätte, das landwirtschaftliche Flächenfördersystem (Feldblöcke, Cross-Compliance etc.) auf den Wald zu übertragen. Das hätte zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für den geringen Fördermittel„Umsatz“ geführt.

Der Umfang der erforderlichen Maßnahmen zur Verkehrssicherung im Einklang mit Naturschutzzielen sowie die eventuelle Kombination mit Fördermaßnahmen (RL WuF/2020 oder RL NE/2014) kann nur mit einem Blick auf die konkreten Bedingungen vor Ort entschieden werden. Hierfür stehen die Beratungsförster zur Verfügung.

Ansonsten kann ich Ihnen nur sagen, dass die Tagesordnung der 26. Sitzung des 7. Sächsischen Landtags abgearbeitet ist. Das Präsidium hat den Termin für die 27. Sitzung auf Dienstag, den 18. Mai 2021, 10:00 Uhr, festgelegt. Wir wissen alle miteinander, dass wir dann in die Haushaltsverhandlungen gehen – es wird also ein Marathon. Die Einladung und die Tagesordnung dazu gehen Ihnen zu.

Die 26. Sitzung des 7. Sächsischen Landtags ist hiermit geschlossen. Kommen Sie gut nach Hause!