Protocol of the Session on February 3, 2021

(Antonia Mertsching, DIE LINKE: Langweilig!)

Dieses Ansinnen, das im Gesetzentwurf unter

§ 8 Abs. 3 Nr. 3 JAG so scheinbar unauffällig verpackt ist, erinnert uns an dunkle Zeiten. Denn die GRÜNEN wandeln offenbar auf den Spuren des Radikalenerlasses der 1970er-Jahre, nur heute mit umgekehrten Vorzeichen. Ich zitiere: „Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung ist zu versagen, wenn die Bewerber, wenn die Bewerberin oder der Bewerber“ – ich komme mit der Gendersprache nicht so ganz klar –

(Luise Neuhaus-Wartenberg, DIE LINKE: Offensichtlich!)

„die freiheitlich-demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft.“ Aber der Kern liegt woanders, diesmal streiten wir uns nicht über Gender.

(Rico Gebhardt, DIE LINKE: Doch, doch, Sie müssen schon richtig zitieren!)

Mit diesem schwammig formulierten Gesetz will man angehenden Juristen, die das Erste Staatsexamen bereits erfolgreich abgeschlossen haben, das Recht auf ihre weitere Berufsausbildung nehmen; denn ein Jurist ohne Zweites Staatsexamen kann mit seinem Studium, auch mit einem abgeschlossenen Studium, nicht viel anfangen.

§ 8 Abs. 5 Satz 2 des Entwurfes erlaubt sogar, unter den gleichen Voraussetzungen jemanden aus dem Referendardienst, also mitten in der Ausbildung, zu entlassen. Das führt unweigerlich dazu, dass wir unsere Referendare staatlicherseits zu Duckmäusern erziehen.

Aber das ist noch das Geringste der sich abzeichnenden Probleme. Hier soll vielmehr ein Gesetz etabliert werden, das sich ganz weit vom Rechtsstaatsprinzip entfernt hat. Denn wer stellt fest, ob jemand die freiheitlich-demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft? Justizministerin Meier?

(Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Nein!)

Der jeweilige politische Gegner?

(Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Nein!)

Die Medien?

(Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Nein!)

Selbsternannte Gesinnungs- und Moralwächter diverser NGOs?

(Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Probieren Sie es einmal mit der Ausbildungsbehörde!)

Vielleicht möchten sich auch die Kids von Fridays for Future dazu äußern?

Wie soll dieser strafbare Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung aussehen? Darf der Referendar noch zu einer Demonstration gehen, die aus dem gängigen, staatlich festgelegten Meinungsrahmen fällt,

(Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Das ist nicht strafbar!)

die beispielsweise die Corona- oder Klimapolitik der Regierung kritisiert? Werden Referendare künftig nicht eingestellt, wenn sie der falschen Burschenschaft angehören?

(Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE)

Wird Kontaktschuld zum Kriterium?

Nach der Begründung des Gesetzentwurfes sollen bereits strafbare verbale Aktivitäten ausreichen. Da wird wohl zukünftig jedes vermeintliche Hassposting ausreichen,

(Antje Feiks, DIE LINKE: Da kennen Sie sich sehr gut aus!)

das praktischerweise gleich von jedem online auf dem freigeschalteten Denunziationsportal angezeigt werden kann.

Rufen wir uns einmal in Erinnerung, wofür die freiheitlichdemokratische Grundordnung überhaupt steht. Sie beruht auf drei Säulen: auf der Menschenwürde, auf der Demokratie sowie auf Rechtsstaatlichkeit. Vor allem, was die Menschwürde angeht, muss ein weit verbreiteter Irrtum ausgeräumt werden. Der Anspruch auf Menschenwürde ist primär ein Abwehrrecht gegen den Staat und seine Organe, nicht gegen den einzelnen Mitbürger. Genau genommen ist dieses Gesetz exakt das, was es zu unterbinden vorgibt: der strafbare Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung.

(Sabine Friedel, SPD: Es geht um Beamtenanwärter!)

Das Land Niedersachsen hat 2016 beschlossen, die Opfer des Radikalenerlasses von 1972 zu rehabilitieren und zu entschädigen. Dieser Radikalenerlass hat damals zum faktischen Berufsverbot für Tausende von Menschen geführt, vom Lehrer bis zum Lokomotivführer. Systemkritische und missliebige Organisationen und Personen wurden an den Rand der Legalität gedrängt. Die Ausübung von Grundrechten wie Meinungs-, Organisations- und Versammlungsfreiheit wurde behindert und bestraft.

Tatsächlich besteht aber zwischen den 70er-Jahren des letzten Jahrhunderts und heute ein gravierender Unterschied. Damals waren wir vor dem Hintergrund des Kalten Krieges mit einer anderen Gefahrenlage konfrontiert. Mit der Stasi und dem sowjetischen KGB waren wir permanent dem Versuch der Einflussnahme auswärtiger Mächte ausgesetzt. Beispielsweise möchte ich in dem Zusammenhang an unseren derzeitigen Bundespräsidenten erinnern, der während seiner Studienzeit für ein linksradikales Magazin

geschrieben hatte. Dessen Verlag wurde vom Verfassungsschutz beobachtet. Später stellte sich heraus, dass besagter Verlag von der sogenannten DDR finanziert wurde.

(Luise Neuhaus-Wartenberg, DIE LINKE: Das war nicht die sogenannte DDR!)

Werden wir irgendwann in Zukunft die Opfer des neuen Radikalenerlasses zu rehabilitieren und zu entschädigen haben? Als freiheitliche Partei lehnen wir von der Alternative für Deutschland diesen rechtsstaatswidrigen Radikalenerlass selbstverständlich ab.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der AfD)

Das war für die AfD-Fraktion Kollege Ulbrich. Nun hat die Fraktion DIE LINKE das Wort. Kollege Gebhardt, bitte schön.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Werte Kolleginnen und Kollegen! Was dem Landtag heute hier aus dem Haus der Justizministerin zur Beschlussfassung vorgelegt worden ist – tut mir leid –, ist eine Mogelpackung.

Was meine ich damit? Zum einen, dass Sie unter einem unverdächtig klingenden Gesetzestitel „Gesetz zur Anpassung von Vorschriften mit Bezug zur Justiz“ tatsächlich eine komplett neue Fassung des Sächsischen Justizausbildungsgesetzes vornehmen, und das inklusive der Änderung weiterer Gesetze, die in keinem kausalen Zusammenhang mit der Juristenausbildung stehen. So werden längst überfällige Korrekturen am Verfassungsgerichtshofgesetz und am Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts vorgenommen. Herr Modschiedler hat darauf aufmerksam gemacht.

Mit dem Artikel 1 des Gesetzentwurfes gaukeln Sie dem gutwilligen Leser und der Leserin vor, Sie würden die Juristenausbildung novellieren, und legten eine komplette Neufassung des Juristenausbildungsgesetzes vor. In Wahrheit machen Sie nur eines: Sie überführen lediglich die Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen des Freistaates Sachsen, die bisher den Zugang zum Rechtsreferendariat in Sachsen regelt, in einen neuen § 8 in das Sächsische Juristenausbildungsgesetz. Damit verschaffen Sie diesem eine gesetzliche Grundlage. So weit scheint das alles in Ordnung zu sein.

Jedoch verschärfen Sie bei dieser Gelegenheit gleich einmal die Zugangsvoraussetzungen zum juristischen Vorbereitungsdienst in Sachsen für alle Hochschulabsolventen mit dem Ersten Juristischen Staatsexamen. Sie verschärfen diese mit unbestimmten Neuregelungen an der Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen.

Ein solches Herangehen und ein derartiger Gesetzesmischmasch aus Artikeländerungen – von der Gesetzessystematik ganz zu schweigen – ist mehr als nur unglücklich. Es ist einfach nur schlecht gemacht und wird den vorgeblichen Zweck – Zitat aus der Begründung –, „eine rechtssichere

Grundlage für die Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst bei Ungeeignetheit von Bewerberinnen und Bewerbern, für die Entlassung ungeeigneter Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zu schaffen“ – verfehlen.

Das Parlament darf und muss mehr erwarten können als ein solches Herumdoktern an der Möglichkeit der Versagung der Aufnahme in oder der Entlassung aus dem juristischen Vorbereitungsdienst in Sachsen, vor allem in Anbetracht der seit Jahren bundesweit geführten Diskussionen und Fachanhörungen im Bundestag zur Notwendigkeit einer grundlegenden Reform der aus der Zeit gefallenen geltenden Juristenausbildungen. Diese müssen für die Zukunft fitgemacht werden, auch und insbesondere wegen der weiter steigenden und immer komplexer werdenden Anforderungen an die Rechtspflege.

Die juristische Ausbildung muss dringend reformiert werden. Diese Chance hat die Staatsregierung mit dem vorgelegten Gesetzentwurf verpasst – schade eigentlich.

Doch zurück zum eigentlichen Kern Ihres Gesetzentwurfes, nämlich zu dem neugeregelten § 8 des Juristenausbildungsgesetzes oder – genauer – der Absätze 3 bis 6 dieser Gesetzesbestimmungen.

Spätestens beim Lesen der kritischen Stellungnahme der sächsischen Jurastudenten und Rechtsreferendarinnen vom Montag dieser Woche zur besagten Regelung – nämlich jener Rechtsreferendarinnen, die zuvor in einem offenen Brief im Mai 2020 die Entscheidung des OLG Dresden zur Nichtzulassung des rechtskräftig verurteilten Brian E. aus dem Ausbildungsverhältnis zum Volljuristen öffentlich angeprangert hatten – sollten im Minimum Zweifel an der Durchdachtheit und Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung aufkommen. Zitat aus dem Schreiben: „Unserer Meinung nach ist der Entwurf des § 8 Justizausbildungsgesetz jedoch nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere ist er nicht geeignet, den vom OLG betonten Anforderungen der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit und der Forderung der Rechtsreferendarinnen nach einem entschiedenen Vorgehen gegen Rechtsextremismus gerecht zu werden.“

Zusammengefasst: Gut gemeint ist also nicht gut gemacht!

Meine Damen und Herren von der Koalition, vor dem, was bereits angehende Juristen erkennen, können Sie doch nicht die Augen verschließen und dann mit „Augen zu und durch!“ diese Regelung durchwinken. Lassen Sie sich doch noch einmal die konkrete Regelung in dem Gesetzentwurf auf der Zunge zergehen – ich habe das ja schon im Ausschuss vorgetragen –: Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist in der Regel zu versagen, wenn, so der Gesetzentwurf der Staatsregierung, erstens „die Bewerberin oder der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist“, wenn zweitens „ein Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Nr. 1 führen kann“, oder wenn drittens

„die Bewerberin oder der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft“.

Unbestimmter geht es wohl tatsächlich nicht mehr. Aus unserer Sicht haben Sie das unterstützens- und begrüßenswerte Ziel, das Sie mit Ihrem Gesetzesvorhaben verfolgen wollen, damit trefflich verfehlt. Was Sie nicht klar und nicht deutlich ausgeräumt, sondern eher noch verschlimmbessert haben, sind die mit diesen Regelungen gesetzlich normierten unverhältnismäßigen Eingriffe in die Berufsfreiheit, in den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, in die allgemeine Handlungsfreiheit sowie ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip in Form der Unschuldsvermutung.

Und noch ein Tipp: Wenn Sie mit dem Gesetzeswerk denn schon wissentlich in die Berufsfreiheit eingreifen, dann sollten Sie diesen Eingriff auch transparent machen und mit der entsprechenden Gesetzesbestimmung dokumentieren; das nennt sich dann Zitiergebot und steht in Artikel 37 der Sächsischen Verfassung.

Wir werden nach alledem dennoch den vorliegenden Gesetzentwurf als Ganzes nicht ablehnen, sondern uns enthalten. Das haben Sie vor allen Dingen dem Umstand zu verdanken, dass Sie weitere Änderungsgesetze in dem Mantelgesetzentwurf implementiert haben; ich hatte es bereits ausgeführt. Aus diesem Grund beantragen wir eine artikelweise Abstimmung über den Gesetzentwurf.