Des Weiteren geht es darum, die Handlungsfähigkeit der Personalvertretungen während der pandemischen Lage sicherzustellen. Die Personalräte leisten eine wichtige Aufgabe, und ihre Arbeit ist auch für die Funktionsfähigkeit
des öffentlichen Dienstes insgesamt erforderlich, zum Beispiel für die Ermöglichung von Personalmaßnahmen. Deshalb sieht der Gesetzentwurf vor, dass während der pandemischen Lage Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden können und Personalratssitzungen auch per Videokonferenz zulässig sind. Dabei geht es darum, möglichst praxisnahe Lösungen zu ermöglichen, die eine Beteiligung aller Personalräte gewährleisten.
So sind neben reinen Videokonferenzen gleichfalls Hybridsitzungen möglich, wenn zum Beispiel einem Personalratsmitglied aufgrund von technischen Hürden oder wegen einer Behinderung eine Teilnahme an einem bestimmten Format nicht möglich ist. Den Personalratsvorsitzenden sind damit geeignete Instrumente an die Hand gegeben, die Arbeit des Personalrates organisatorisch umfänglich sicherzustellen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Eine unverzichtbare Voraussetzung für die Personalratsarbeit ist die Vertraulichkeit dessen, was in den Sitzungen besprochen wird. Deshalb ist es richtig und wichtig, dass der Gesetzentwurf sehr deutlich normiert, dass die Aufzeichnung und Speicherung von Sitzungen unzulässig ist und geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen sind, damit Unberechtigte keine Kenntnis vom Inhalt der Sitzungen nehmen können.
Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte es nicht versäumen, an dieser Stelle nochmals allen Obleuten der Fraktionen zu danken, die im Innenausschuss eine abschließende Behandlung dieses Gesetzentwurfs bereits in der ersten Sitzung mitgetragen haben. Damit können wir heute rechtzeitig den Weg dafür ebnen, dass die Personalratswahlen auch in diesem Jahr ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Ich bitte Sie herzlich um Ihre Zustimmung zum Gesetzentwurf der Koalition.
Das war Kollege Anton für die CDU-Fraktion. Ich bitte jetzt für die BÜNDNISGRÜNEN Herrn Valentin Lippmann.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! In der gebotenen Kürze: Die Corona-Pandemie stellt uns in allen Lebenslagen vor erhebliche Herausforderungen, oft noch mehr als unser Privatleben ist unser Berufsleben von festen Abläufen und erforderlichen Absprachen geprägt, das sollte normalerweise keine Probleme aufwerfen: Seit Jahrzehnten im gesetzlichen Rahmen oder in vor sich hindümpelnden festen betrieblichen Übungen funktionierende Abläufe, die nun in einer Corona-Pandemie ins Stocken geraten, so auch bei den Personalvertretungen.
Die fünfjährige Amtszeit der sächsischen Personalvertretungen in Verwaltungen, Gerichten, Schulen und dergleichen mehr endet zum 31. Mai 2021. Das Sächsische Personalvertretungsgesetz sieht vor, dass zu diesem Zeitpunkt ein neuer Personalrat gewählt und die Personalvertretung übernommen hat. Ist bis dahin kein Personalrat gewählt, sieht das Gesetz allerdings keine Übergangstätigkeit des alten Personalrates vor. Unter normalen Umständen tritt der Fall nur höchst selten ein. Aber wir leben aktuell nicht unter normalen Umständen, sondern in Zeiten einer Pandemie.
Mit der Corona-Schutz-Verordnung ist zwar Vorsorge dafür getroffen, dass notwendige Gremiensitzungen juristischer Personen- oder auch Betriebsversammlungen durchgeführt werden können, gleichwohl ist es aber denkbar, dass ein Personalrat oder ein Wahlvorstand nicht zusammentreten und die Wahl in den gesetzlichen Fristen vorbereiten kann. Sei es, weil Personen erkrankt sind oder sich in Quarantäne befinden, sei es, dass sie wegen der Betreuung von Kindern, der Pflege Erkrankter oder des mobilen Arbeitens und der Vermeidung des Ansteckungsrisikos nicht an Sitzungen teilnehmen wollen oder werden.
Die Personalvertretungen haben daher den nachvollziehbaren Wunsch geäußert, gesetzliche Übergangsregelungen zu schaffen, die eine ordnungsgemäße Personalratswahl und die ordnungsgemäße Abhaltung von Sitzungen in der Pandemiezeit garantieren. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nimmt die Koalition diese Wünsche auf, sieht die Notwendigkeit einer gesetzlichen Anpassung und nimmt diese vor.
Die Inhalte sind von Kollegen Anton schon skizziert worden. Deshalb möchte ich nicht darauf eingehen. Ich erlaube mir allerdings noch einen wichtigen Hinweis: Den Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 5 Personalvertretungsgesetz. Er beabsichtigt nicht, dass Umlaufverfahren oder Videositzungen nur dann stattfinden können, wenn kein Mitglied widerspricht. Wir sind uns darüber einig, dass die Regelung des Satzes 1 nur für die bereits bestehenden Möglichkeiten des Umlaufverfahrens
nach Geschäftsordnung Geltung entfalten. Mit der Regelung dieses Gesetzes soll die Möglichkeit geschaffen werden, aus Gründen des Infektionsschutzes auf einen Umlaufbeschluss oder eine Sitzung in Form einer Videokonferenz zu gehen, was dieses Reglementarium überformt. Dabei sollen die Informations- und Dokumentationspflichten des § 35 Abs. 5 allerdings entsprechend gelten.
Zum Schluss noch ein Wort zum Datenschutz. Wir gehen davon aus, dass die Dienststellen datenschutzgerechte Technik verwenden, wenn wir schon regeln, dass der Personalrat diese zu nutzen hat. Zudem sind organisatorische Maßnahmen zu treffen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis erlangen, was bei sensiblen Personalratsangelegenheiten eine Selbstverständlichkeit sein sollte.
Werte Kolleginnen und Kollegen! Gerade in den aktuell coronabedingten Umbrüchen der Arbeitswelt, auch innerhalb unserer Verwaltung, braucht es starke und wirkmächtige Personalräte, die diese Prozesse begleiten. Mit diesem Gesetz gewährleisten wir deren Handlungsfähigkeit in schwierigen Zeiten. Ich bitte entsprechend um Zustimmung.
Das war Kollege Lippmann für die BÜNDNISGRÜNEN. Ich bitte jetzt für die SPD-Fraktion Kollegen Pallas.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Kolleginnen und Kollegen! Seit fast einem Jahr kämpft unsere Gesellschaft mit der Covid-19-Pandemie und deren Auswirkungen. Die Krisenbewältigung lastet auf den Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Die Arbeit in den Dienststellen, Betrieben und Einrichtungen des Landes und der Kommunen hat sich verändert, auch für die Personalvertretungen. Arbeitsprozesse wurden von jetzt auf gleich umstrukturiert und vor allem digitalisiert; mobiles Arbeiten wurde ermöglicht. Dass dabei Beschäftigtenrechte unter der Krisensituation nicht immer selbstverständlich mitgedacht wurden und werden, liegt wohl ein Stück weit in der Natur der Sache.
Ja, in der Natur der Sache. – Umso wichtiger sind in dieser Krise Personalrätinnen und -räte mit ihrer starken Stimme für die Rechte von Beschäftigten. Es ist die Aufgabe der Dienststellen, aber auch unsere als Sächsischer Landtag, die Arbeit der Personalräte unter der Krise bei all den Infektionsgefahren und Kontaktbeschränkungen zu ermöglichen. Das gilt auch für die 2021 anstehenden Personalratswahlen in Sachsen, die ebenfalls durch die Pandemie beeinträchtigt werden.
Wahlvorstände müssten eigentlich schon längst gewählt sein und arbeiten. Die Wahlen müssten aufgrund der gesetzlichen Regelungen im Personalvertretungsgesetz bis Ende Mai gewählt sein – und das unter den Bedingungen einer Pandemie mit zahlreichen Beschränkungen und Kontaktverboten. Einfach die Wahlen zu verschieben, das wäre rechtswidrig. Ein automatisches Übergangsmandat für die bisherigen Personalräte ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ohne Wahlen allerdings hätten die Beschäftigten im öffentlichen Dienst keine Personalräte und damit keine starke Vertretung ihrer Rechte. Das geltende Personalvertretungsgesetz ist – wenn man so will – nicht krisenfest. Das haben wir als Koalitionsfraktionen von CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD erkannt. Wir wollen das heute ändern.
Deshalb haben wir drei Fraktionen unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte den heute vorliegenden Entwurf für das Personalratswahlgesetz
2020/2021 eingebracht. Das Hauptziel ist, die wichtige Arbeit der Personalvertretungen auch in der Krise zu ermöglichen und die Personalratswahlen coronafest abzusichern.
Was regeln wir konkret? – Der Hauptpunkt des Gesetzes ist sicherlich, eine personalratslose Zeit zu verhindern. Der im Personalvertretungsgesetz normierte Wahlzeitraum wird über den 31. Mai hinaus bis zum 31. Oktober verlängert. Ausdrücklich können die Wahlvorstände nach ihrer Bestellung den Beginn des Wahlverfahrens hinausschieben oder ein begonnenes Wahlverfahren zu jedem Zeitpunkt unterbrechen oder abbrechen und sodann fortsetzen oder später neu beginnen. Wir geben damit den Wahlvorständen einerseits Rechtssicherheit und andererseits in der Pandemie das richtige Maß an Sicherheit und Flexibilität.
Parallel dazu stellen wir aber auch klar, dass die derzeitig amtierenden Personalräte so lange im Amt bleiben, bis ein neuer Personalrat gewählt ist – spätestens bis zum 31. Oktober dieses Jahres. So bleibt die Interessenvertretung für die Beschäftigten gesichert. Für die neu gewählten Personalrätinnen und -räte endet deren Amtszeit wiederum regelmäßig am 31. Mai 2026, sodass die nachfolgenden Personalratswahlen wieder dem regelmäßigen Turnus folgen können.
Ein zweiter Schwerpunkt ist die Arbeitsfähigkeit der Personalvertretungen während der Pandemie. Derzeit sieht das Personalvertretungsrecht nur Präsenzsitzungen und ausnahmsweise Umlaufbeschlüsse für die Beratungen und Entscheidungen der Räte vor, aber auch nur, wenn Entsprechendes in der Geschäftsordnung geregelt ist. Die Durchführung von Präsenzsitzungen ist nun einmal tatsächlich und rechtlich schwierig geworden.
Deshalb wollen wir ausdrücklich als Gesetzgeber wegen der Covid-19-Pandemie Beschlüsse im Rahmen von Videokonferenzen oder Umlaufverfahren auch dann ermöglichen, wenn keine Regelung in der Geschäftsordnung erfolgt ist. Je nach Lage des Infektionsgeschehens sollen die Vorsitzenden der Personalräte entscheiden können, ob eine Präsenzsitzung durchführbar ist oder ob sie wahlweise auf Videokonferenzsitzungen oder Umlaufverfahren zurückgreifen. Auch hybride Formen, also das Stattfinden
Sicher, die digitale Kommunikation hat ihre Schwächen und nicht jeder ist ihr größter Fan. Darum gibt der Gesetzentwurf auch Antwort auf die Fragen von Datensicherheit oder Vertraulichkeit der Sitzungen. So ist die Technik eben von den Dienststellen zu stellen, und auch nur diese ist dafür zu benutzen.
Bei den Videokonferenzen findet auch Verarbeitung personenbezogener Daten statt. Deshalb ist es wichtig festzustellen, dass die Grundlage dafür durch die DatenschutzGrundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz abgesichert und die Verarbeitung somit zulässig ist. Aber eine Aufzeichnung und Speicherung der virtuellen Sitzungen schließen wir gesetzlich aus.
Meine Damen und Herren! Wir müssen die Arbeitsfähigkeit der Personalvertretungen in der Pandemie sichern. Dafür betreten wir rechtliches Neuland. Der vorliegende Gesetzentwurf wägt zwischen den unterschiedlichen Interessen ab. Es darf nicht dazu führen, dass einzelne Widersprüche, zum Beispiel gegen die Durchführung von Videokonferenzen, nach unserer jetzigen Auffassung die Arbeitsfähigkeit des ganzen Personalrates einschränken können. Dennoch müssen Beratung und Teilnahme für alle Mitglieder ermöglicht werden. Mit dem Personalratswahlgesetz bekommen die Personalräte und ihre Vorsitzenden deshalb insbesondere mit den erleichterten Möglichkeiten für Videokonferenzen, hybride Sitzungen und Umlaufverfahren die nötigen Mittel in die Hand, um alle Interessen auszugleichen und allen gerecht werden zu können.
Meine Damen und Herren! Das Personalratswahlgesetz ist ein Krisengesetz und daher aufgrund der Amtszeitenregelung nur bis zum 31. Mai 2026 gültig. Die Koalition hat sich aber im Koalitionsvertrag dazu verpflichtet, das Personalvertretungsgesetz in der laufenden Legislatur zu novellieren. Dabei werden wir die Erfahrungen mit der digitalen Arbeitsweise in der Krise einbeziehen können. Als SPD-Fraktion wollen wir einen rechtssicheren Weg finden, um die Optionen für virtuelle Sitzungen später dauerhaft schaffen zu können. So können wir den Personalvertretungen langfristig möglichst viel Flexibilität bei ihrer wichtigen Arbeit an die Hand geben. Die nächsten Monate werden zeigen, wie schnell und handhabbar sich die Umstellung auf Videokonferenzen und Umlaufverfahren in der Praxis erweist.
Der Gesetzentwurf – davon bin ich überzeugt – geht in die richtige Richtung. Wir schaffen einerseits Krisenresilienz und behalten andererseits die Beschäftigtenrechte stets im Blick.
Ich bin sehr froh, dass offenbar das ganze Haus bereit ist, die Personalratswahlen abzusichern. So hat der Innenausschuss am 21. Januar einstimmig grünes Licht gegeben. Ich möchte mich dem Dank an die Vertreterinnen und Vertreter der Oppositionsfraktionen ausdrücklich anschließen. Sie haben es möglich gemacht, dass wir heute bereits abschließend darüber beschließen können und das Gesetz in Kraft treten kann.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kollegen Abgeordnete! Wenn man sich den Hintergrund des Gesetzentwurfes anschaut, dann kommen einem vielleicht folgende Gedanken – mir kamen sie zumindest –: Ich stellte mir vor, ein großes global tätiges Unternehmen oder eines unserer vielen mittelständischen Unternehmen hätte in Kürze keinen Betriebsrat mehr, weil die politisch veranlassten Beschränkungen in der aktuellen Pandemie es nicht zuließen, die Arbeitnehmervertreter neu zu wählen. Der erhebliche Nachteil für unsere Arbeitnehmer wäre heutzutage unvorstellbar. Diese Vorstellung trifft zum Glück nicht zu.
Dieses Szenario droht jedoch den Beschäftigten in den öffentlichen Verwaltungen. Es ist niemand mehr da, der ihre Interessen vertritt. Es gibt jedoch einen kleinen Unterschied: In den öffentlichen Verwaltungen des Freistaates Sachsen sind die Interessenvertreter nicht in Betriebsräte gewählt, sondern heißen Personalräte. Die Personalräte sind ein Instrument der Beschäftigten in den öffentlichen Verwaltungen zur Ausgestaltung der Abläufe und der Wahrung der Interessen der Beschäftigten.
Demokratische Personalratswahlen sind dabei naturgemäß eine elementare Voraussetzung. In diesem Jahr stehen die Wahlen der Personalräte wieder an. Niemand hat im Jahr 2017 bei der Verabschiedung des jetzigen Sächsischen Personalvertretungsgesetzes daran gedacht, dass im Jahr 2021 die derzeitigen Einschränkungen die Wahlen unmöglich machen könnten. Das war so unvorstellbar wie fehlende Betriebsräte.
Für die weitere Handlungsfähigkeit der Personalräte war eine schnelle und unkomplizierte Lösung gefragt, die heute zur Abstimmung vorliegt. Die schnelle Reaktion – im konkreten Fall durch die Regierungskoalition – wird durch die AfD-Fraktion begrüßt. Unterstützt und begrüßt wird auch die Laufzeit des heute vorliegenden Gesetzes, das 2026 wieder auslaufen wird.
Die AfD-Fraktion ist immer an einer sachorientierten Politik für die Bürger des Freistaates Sachsen auch parteienübergreifend interessiert
Ist die Wertschätzung für die Bediensteten im öffentlichen Dienst noch ausbaufähig? – Ja, das ist sie. Im Vergleich zu vielen anderen Bundesländern überwiegen im Sächsischen Personalvertretungsgesetz die Begriffe Anhörung und Mitwirkung. Begrüßenswert wäre aber, wenn die Staatsregierung den Personalräten noch mehr Mitbestimmung zu verschiedenen Themenbereichen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst einräumen würde. Die Schlagkraft der Personalräte ist bei der Mitbestimmung nicht nur unterdurchschnittlich ausgeprägt, eine finale Mitbestimmung existiert leider nur theoretisch durch die Öffnungsklausel im § 85 Abs. 5 Sächsisches Personalvertretungsgesetz.
Auch im Hinblick auf die gesetzlich geforderte vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Personalräten und den dienstlichen Leitern gibt es noch Optimierungsbedarf. Vertrauensvolle Zusammenarbeit heißt eben auch: Verhandeln und Ausdiskutieren auf Augenhöhe. Im wahren Leben sind aber die dienstlichen Leiter oft einen Kopf größer als ihr Gegenüber. Ein negatives Beispiel aus der jüngsten Vergangenheit dafür ist der Rücktritt des gesamten Personalrates der Uni Leipzig wegen Mängeln in der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Leitung der Universität.
In Fragen der Arbeitssicherheit und des Unfallschutzes, für die der Personalrat auch zuständig ist, werden viel zu oft noch haushalterische Gründe für die Nichtumsetzung angeführt. Arbeitssicherheit und Unfallschutz gibt es aber nicht nach Kassenlage.
Zusammenfassend möchte ich die Staatsregierung ermutigen, die Rechte der Personalräte im Personalvertretungsgesetz gerade in Fragen der Mitbestimmung zu stärken. Da ist noch viel Luft nach oben. Heute stimmen wir dem Gesetzentwurf aber erst einmal zu.