Protocol of the Session on May 24, 2019

einzelne Anbietergruppen. Der als Haushaltsabgabe getarnte Rundfunkbeitrag für die öffentlich-rechtlichen Medien dürfte als Beispiel genügen.

Solche Subventionen sind ein grober Verstoß gegen das Kartell- und Wettbewerbsrecht, wie dies der Wissenschaftliche Beirat des Bundesfinanzministeriums schon 2014 feststellte. Es gibt keine Freiheit der Medien, wenn sie nicht alle das gleiche Risiko tragen. Es gibt keine verfassungsrechtlich gebotene Staatsferne, wenn unzufriedene Bürger als Zwangsbeitragszahler in Erzwingungshaft genommen werden können. Unser Gesetz steht nicht im Widerspruch zur garantierten Gewährleistung der Berichterstattung durch Rundfunk und Film, weil diese eben nicht abhängig von der öffentlich-rechtlichen Finanzierung ist.

Das Verfassungsgericht hatte als Rechtfertigung für die Sonderrolle der öffentlich-rechtlichen Medien die hohen Kosten akzeptiert. Das ist mit der Digitalisierung heute aber hinfällig. Das beweist auch die erfolgreiche mediale Konvergenz durch die technische Revolution des Internets und der sozialen Netzwerke.

Unser Gesetz regelt aber noch mehr. Es definiert auch die rechtlichen Rahmenbedingungen der Plattformen wie Facebook oder Twitter. Denn soziale Plattformen verbreiten keine eigenen Inhalte und sind damit im Sinne unseres Gesetzes keine Medien, sondern Mittler. Somit unterliegen sie nicht der Freiheit der Kommunikation nach Artikel 5 Grundgesetz. Sie können sich auch nicht auf ihr Hausrecht berufen und keine private Zensur ausüben. Nur bei Gefahr im Verzug haben sie wie jeder andere Bürger ein Notwehrrecht. Wenn zum Beispiel jemand seinen Amoklauf live auf Facebook streamt, wie in Christchurch, dann muss die Plattform aktiv werden und den Inhalt löschen. Das entbindet die Plattform jedoch nicht von der Haftung für eine falsche Entscheidung, wenn sie zum Beispiel ungerechtfertigt löscht.

Bevor wir aber unser Gesetz in Kraft setzen können, müssen wir die Sächsische Verfassung ändern. Der bisherige Artikel 20 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen lautet: „Unbeschadet des Rechtes, Rundfunk in privater Trägerschaft zu betreiben, werden Bestand und Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleistet.“ Diese Norm findet weder im Grundgesetz noch in der Verfassung irgendeines anderen deutschen Bundeslandes eine Entsprechung. Sie ist Fremdkörper und Unikat im gesamten deutschen Verfassungsrecht. Verfassungsgeber des Bundes und aller Länder, außer Sachsen, haben aus guten Gründen auf parallele Vorschriften verzichtet.

Der vorliegende Gesetzentwurf schafft ein einheitliches Medienrecht, weil nur auf diesem Wege ein gleicher Rechtsrahmen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten sind. Denn ARD und ZDF verzerren mit ihrer vom Bürger zwangsweise finanzierten Marktmacht den Wettbewerb. Mit ihren Gratisangeboten im Internet, wie der Tagesschau-App, schaden sie der freien und fairen Marktentwicklung.

Eine Herausforderung wird die notwendige Umgestaltung der Nachfolgeunternehmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Ich nenne hier nur den Vertrauensschutz für die Belegschaften, die Nutzung des riesigen Rechtebestands und sonstige Vermögenswerte.

Es gibt also viel zu tun. Holen wir die freie Meinungsbildung heraus aus den Villen und Hinterzimmern, hinein in die breite Öffentlichkeit – im Interesse der Demokratie, in unser aller Interesse und auch im Interesse unseres Portemonnaies.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der AfD)

Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf Gesetz zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Medienangebote im Freistaat Sachsen an den Ausschuss für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien zu überweisen. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Vielen Dank. Damit ist die Überweisung beschlossen und der Tagesordnungspunkt beendet.

Wir kommen zu

Tagesordnungspunkt 10

Erste Beratung des Entwurfs

Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes

Drucksache 6/17637, Gesetzentwurf der Fraktion AfD

Meine Damen und Herren! Auch hierzu liegt keine Empfehlung des Präsidiums vor, eine allgemeine Aussprache durchzuführen. Es spricht von daher nur die einreichende AfD-Fraktion; Herr Abg. Dr. Weigand. Bitte sehr.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir als AfD wollen mit unserem Gesetzentwurf das Landeserziehungsgeldgesetz in Sachsen reformieren und endlich Familien im Freistaat Sachsen fördern.

Nehmen wir als Beispielfamilie eine junge Familie mit drei Kindern, Emma 5 Jahre und die Zwillinge Karl und Oskar 5 Monate. Der Vater ist Maurer und bekommt 1 500 Euro netto, die Mutter ist Krankenschwester und bekommt ebenfalls 1 500 Euro netto. Sie haben ein Familieneinkommen von 3 000 Euro. Jetzt bezieht die Mutter Elterngeld bis zum zwölften Monat und würde gern die Zwillinge Karl und Oskar zu Hause betreuen. Sie muss aber die Zwillinge mit einem Jahr in die Kita bringen, weil das Familieneinkommen nicht mehr ausreicht. Sie haben eine größere Wohnung und einen Autokredit zu bezahlen. Auch der Kita-Platz für Emma muss bezahlt werden. Die wirtschaftlichen Umstände zwingen also beide Eltern, frühzeitig wieder zu arbeiten.

Hier setzt unser Gesetzentwurf an: eine echte Wahlfreiheit für Eltern. Die Krankenschwester würde mit unserem Gesetz 1 300 Euro im Monat bekommen und könnte Karl und Oskar somit bis zum dritten Jahr zu Hause betreuen.

Zum Inhalt. Es wird im Anschluss an das Bundeselterngeld bis zum Ende des dritten Lebensjahres gezahlt, 67 % des Einkommens vor der Geburt, mindestens 750 Euro, maximal 1 500 Euro, zudem ein Mehrlingszuschlag von 300 Euro pro Monat. Das heißt, unsere Beispielfamilie mit Karl und Oskar erhält 1 000 Euro plus die 300 Euro oben drauf und damit ein monatliches Einkommen von

1 300 Euro für die Mutter. Anspruchsberechtigt sind Eltern, die ihren Hauptwohnsitz insgesamt zehn Jahre im Freistaat haben. Derjenige von beiden, der es bezieht, kann bis zu zehn Stunden in der Woche arbeiten gehen.

Warum bringen wir diesen Gesetzentwurf heute ein? Wir sehen zum einen den Anstieg der Betreuungsquote in den Krippen. Im Jahr 2006 waren es noch 34 % der unter Dreijährigen, die in sächsischen Krippen betreut wurden. Im Jahr 2018 waren es schon 51 %. Die Betreuung der unter Dreijährigen wird immer mehr von der staatlichen Kinderbetreuung übernommen und die Eltern können sich dies zu Hause nicht mehr leisten. Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir endlich Eltern finanziell unterstützen. Unsere Mutter erhält 1 000 Euro Bundeselterngeld bis zwölf Monate nach der Geburt der Zwillinge, fällt aber dann, wenn sie das Landeserziehungsgeld bezieht, auf 300 Euro herunter. Diese Einkommenslücke schließt unser Gesetzentwurf und hilft damit effektiv sächsischen Familien.

Drittens wollen wir mit unserem Gesetzentwurf endlich die Wahlfreiheit zwischen staatlicher und familiärer Kinderbetreuung eröffnen. Der Freistaat Sachsen und die Kommunen zahlen monatlich 1 000 Euro für einen Krippenplatz. Genau diesen Betrag wollen wir den Familien geben, damit sie frei wählen können zwischen der Betreuung zu Hause und in der Krippe. Wir entlasten damit gleichzeitig die sächsischen Kitas, weil weniger Kinder in die Krippe gehen und der Betreuungsschlüssel real verbessert wird.

Viertens setzen wir mit unserem Gesetzentwurf die Sächsische Verfassung um. In Artikel 22 Abs. 2 steht: „Wer in häuslicher Gemeinschaft Kinder erzieht oder für Hilfsbedürftige sorgt, verdient Förderung und Entlastung.“ Eltern haben also das Recht, ihre Kinder zu Hause zu erziehen und dafür eine entsprechende Entlastung zu erhalten, und das schafft unser Gesetzentwurf.

Ich fasse noch einmal kurz zusammen. Wir wollen mit unserem Gesetzentwurf einen Paradigmenwechsel im Landeserziehungsgeldgesetz und Familien wirklich

entlasten. Das schaffen wir mit maximal 1 500 Euro monatlich und einem Mehrlingszuschlag von 300 Euro je Kind.

Unsere Änderungeb erreichen auch die Leistungsträger der Gesellschaft. Unsere Beispielfamilie erhält für die Betreuung von Karl und Oskar 1 300 Euro monatlich anstatt der bisherigen 300 Euro. Unser Entwurf erkennt den Bürgerwillen an und missachtet ihn nicht.

Eine Befragung zum Landeserziehungsgeld zeigte: 52 % der Bezieher wollen eine längere Bezugsdauer – das schafft unser Gesetzentwurf –, und 40 % der Nichtantragsteller wollen höhere Einkommensgrenzen – auch das setzen wir damit um.

Sie sehen also, wir als AfD wollen eine wirkliche Wahlfreiheit der Eltern in der Kinderbetreuung und eine deutliche Verbesserung des Familieneinkommens. Als

dreifacher Familienvater hätte ich mir das schon bei unserem ersten Kind gewünscht.

Unser Gesetz setzt ein klares Zeichen für Familienförderung in Sachsen.

Vielen Dank.

(Beifall bei der AfD)

Meine Damen und Herren, das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes an den Ausschuss für Soziales, Verbraucherschutz, Gleichstellung und Integration – federführend – und an den Haushalts- und Finanzausschuss zu überweisen. Wer ist mit dem Vorschlag einverstanden? – Vielen Dank. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit hat die Mehrheit die Überweisung beschlossen. Meine Damen und Herren, dieser Tagesordnungspunkt ist beendet.

Wir kommen zu

Tagesordnungspunkt 11

Erste Beratung des Entwurfs

Gesetz zur Erleichterung kommunaler Bürgerbeteiligung

und zur Stärkung der Rechte der Kreis- und Gemeinderäte

Drucksache 6/17646, Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Meine Damen und Herren, auch hier liegt keine Empfehlung des Präsidiums vor, eine allgemeine Aussprache durchzuführen. Es spricht daher nur die einreichende Fraktion, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, und für die Fraktion Herr Abg. Lippmann. Herr Lippmann, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Am kommenden Sonntag wählen die sächsischen Bürgerinnen und Bürger ihre kommunalen Vertretungen. Sie entscheiden, wem sie das Vertrauen schenken, damit sie oder er als Mitglied des Rates ihre Interessen vertritt.

Die kommunalen Vertretungen bilden wegen der Nähe zu den Bürgerinnen und Bürgern und wegen Entscheidungen, die unmittelbar das jeweilige Lebensumfeld prägen, die Keimzelle der Demokratie. Das wurde gestern schon mehrfach von der CDU ausdrücklich betont, und das ist richtig.

Aber, verehrte Kolleginnen und Kollegen, Kommunen und kommunale Demokratie können mehr sein als die Beteiligung bei Wahlen, die Stadt- und Gemeinderäte bzw. die Kreistage betreffen. In den Kommunen können Partizipationsprozesse etabliert und demokratische Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner an Entscheidungen über ihre örtlichen Belange erprobt und verstetigt werden.

Sächsische Kommunen haben in dieser Beziehung das Zeug zum Innovationslabor. Hier können neue Formen der Beteiligung, des Zusammenlebens, der Gemeinschaft, der Mobilität oder des Wohnens entwickelt werden. Kommunen können mit konkreten Maßnahmen einen entscheidenden Beitrag für den Klimaschutz, den Naturschutz und die Nachhaltigkeit leisten.

In Sachsen gibt es viele, viele Beispiele für die Innovationskraft von Kommunen in Sachen Bürgerbeteiligung. So gibt es in Hoyerswerda in diesem Jahr erstmals einen Bürgerhaushalt. Wir haben die „Modellkommune Open Government“ Brandis, die Stadt Glashütte beteiligt sich am European Energy Award und in Dresden wurde unlängst eine Bürgerbeteiligungssatzung beschlossen.

Schon die wenigen Beispiele zeigen: Die Menschen in ihren Städten, Dörfern und Regionen haben den Anspruch, ihre Gemeinschaft und ihr Umfeld aktiv zu gestalten.

Wir als gewählte Vertreterinnen und Vertreter der sächsischen Bürgerinnen und Bürger im Land sollten den Anspruch haben, Gesetze zu verabschieden, die bürgerschaftliches Engagement, Einmischung sowie Demokratie und Wirksamkeitserfahrungen stärken und fördern.

Mit diesem Anspruch vor Augen, hat die GRÜNEFraktion Ihnen daher dieses Gesetz vorgelegt, das die Gemeindeordnung und die Landkreisordnung weiterentwickelt. Wir wollen den Bürgerinnen und Bürgern durch

setzbare Rechte auf Informationen und auf Entscheidungs- und Empfehlungsverfahren in allen Angelegenheiten der Gemeinden und Kreise einräumen. Die Bürgerbeteiligung soll gestärkt und die Akzeptanz kommunaler Entscheidungen verbessert werden. Gleichzeitig wollen wir die Rechte der Räte und damit ihre demokratische Legitimation stärken.