Uns geht es darum, das Polizeirecht zu modernisieren und auf einen Stand zu bringen, den andere Bundesländer schon erreicht habe, vor allen Dingen auch mit Blick auf die Eingriffsbefugnisse unserer Polizei.
Gerade erst hat Staatsminister Prof. Dr. Wöller den Referentenentwurf des neuen Polizeigesetzes für die interne Verbändeanhörung freigegeben, da ziehen Sie schon wieder den Antrag aus dem Jahr 2016 aus der Tasche, um, wen wundert es, das Schreckensbild eines aufkeimenden Polizeistaates in Sachsen an die Wand zu malen.
Bürgerrechte werden verhökert und die sächsische Bevölkerung muss unter der Knute des polizeilichen Diktats leiden. So scheint sich die GRÜNE-Fraktion die Arbeit der Polizei auf Basis des neuen Gesetzes vorzustellen.
Unbescholtene Bürger werden zum Ziel polizeilicher Willkür und nichts und niemand ist sicher vor dem allgegenwärtigen Überwachungsstaat.
Liebe GRÜNE-Fraktion, etwas weniger Science-Fiction und orwellsche Fantasien und etwas mehr Realität wären an der Stelle zumindest aus unserer Sicht sehr hilfreich.
Sicherheit ist die Voraussetzung für unsere freiheitliche Grundordnung. Diese ist wahrlich ein zartes Pflänzchen, das auch sehr schnell von einem Zuviel an Sicherheit erdrückt werden kann, in der Tat. Dies habe ich auch an dieser Stelle des Hohen Hauses mehrfach betont.
Entsprechend werden wir uns als Fraktion den Referentenentwurf, sobald er den Landtag offiziell erreicht hat, anschauen. Insoweit warten wir doch erst einmal ab, dass der Entwurf der Staatsregierung, der jetzt vorliegt, der jetzt auch durch die entsprechenden Anhörungen geht, den Landtag erreicht, um darüber im Detail zu reden. Wir haben uns den Entwurf zumindest in einem ersten Überblick angeschaut.
Ich gehe davon aus, dass darin sehr ausgewogen mit Maß und Mitte polizeiliche Eingriffsbefugnisse mit Eingriffsschwellen und darüber hinaus auch mit entsprechenden Kontrollmechanismen unter Beachtung bundesdeutschen Rechts, der sächsischen Rechtslage und der europäischen Rahmenbedingungen, wenn wir auf die DatenschutzGrundverordnung und die Datenschutzrichtlinie schauen, umgesetzt werden.
Es ist natürlich Ihr legitimes Recht als Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ihre Position und Argumentation hier vorzutragen. Das Hohe Haus besteht aus 126 Abgeordneten. Davon haben Sie acht Stimmen. Diese können Sie natürlich auch in die Diskussion einbringen.
Wir als CDU-Fraktion werden aus unserer Perspektive das Wählervotum entsprechend berücksichtigen und unsere Argumentation vortragen.
Wir haben alle Zeit und Gelegenheit, im Jahr 2019 zu erleben, wem die Bürgerinnen und Bürger im Freistaat Sachsen dann auch mehrheitlich ihr Vertrauen aussprechen werden. Wir stehen zumindest an der Stelle für ein klares Profil und für eine klare Position.
Unser Ziel ist es, eine Balance zu finden zwischen der Notwendigkeit, unser Polizeirecht an die Erfordernisse und Bedrohungslagen des 21. Jahrhunderts anzupassen, und gleichzeitig die Bürgerrechte in Sachsen zu wahren.
Die sächsische Polizei benötigt nicht nur moderne Einsatzmittel, sie braucht auch zeitgemäße Regeln und rechtliche Instrumentarien für eine erfolgreiche Gefahrenabwehr. Ja, dazu gehören aus Sicht meiner Fraktion auch Quellen-TKÜ, Körperkameras für unsere Polizeibeamten, die stationäre automatische Kennzeichenerfassung, die Fußfessel für Gefährder und auch die Onlinedurchsuchung.
All diese Instrumente dienen keinem Selbstzweck, sondern helfen unserer Polizei und unseren Ermittlungsbehörden bei der Gefahrenabwehr, Kriminalitätsbekämpfung und Aufklärung. Das sei an dieser Stelle auch betont, wenn es um schwerste, um staatsgefährdende Straftaten geht, und nicht um ein banales Ermessen bei Ordnungswidrigkeiten oder um ein sinnloses Datensammeln.
Im Übrigen sei darauf verwiesen, die rechtlichen Hürden für den Einsatz dieser Instrumente sind und müssen hoch sein. Schließlich sind damit Grundrechtseingriffe verbunden. Darin sind wir uns durchaus einig.
Das Bundesverfassungsgericht sowie das Bundesverwaltungsgericht haben in den Urteilen, die auch Maßstab unserer Beurteilung sind, klare Regeln für den Einsatz dieser Instrumente gefordert und vorgegeben. Es sind
Instrumente, mit denen wir zumindest an der einen oder anderen Stelle wieder eine gewisse Augenhöhe gegenüber Terroristen, der organisierten Kriminalität und CyberKriminellen herstellen können.
Lassen Sie mich jetzt noch kurz etwas zu den einzelnen Instrumentarien ausführen, nach denen Sie auch in Ihrer Kleinen Anfrage gefragt haben.
Bodycams: Hessen nutzt Bodycams schon im Regeleinsatz. Die Bundespolizei wird Bodycams ebenfalls im Regeleinsatz nutzen. Die bayerische Polizei bekommt ab dem Jahr 2019 flächendeckend Bodycams. Nach Aussage von Innenminister Herrmann haben sich solche Körperkameras im Einsatz bewährt. Sie wirken im Einsatz klar deeskalierend und tragen somit auch zum Schutz der Beamten bei, so das Ergebnis des Pilotversuches in Bayern. Zumindest konnten 296 Bild- und Tonaufzeichnungen aus der Testphase als Beweismittel vor Gericht verwendet werden.
In Sachsen gibt es seit November 2017 in Dresden ein Pilotprojekt mit Bodycams. Nach Ende der Testphase werden auch hier die Daten ausgewertet und wird entschieden, ob und wie man die Kameras weiter einsetzen möchte, und das sicher auch unter Beteiligung dieses Hohen Hauses.
Die stationäre automatisierte Kennzeichenerfassung: Automatisierte Massenkontrollen von Autokennzeichen per Videokameras sind nur in klaren gesetzlichen Grenzen zulässig. Sie sind aber zulässig.
Notwendig sind klare Regeln im Polizeigesetz, aus welchen Anlässen die Polizei per Videokamera KfzKennzeichen mit der Fahndungsdatenbank abgleichen darf. Bayern hat diese Regelung schon im Jahr 2008 in seinem Polizeigesetz umgesetzt.
Bevor jetzt wieder Diskussionen kommen: Daher hat auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in dritter Instanz entschieden – Bundesverwaltungsgerichtsurteil 6 C 7.13 –, dass die massenhafte Kennzeichenerfassung, wie sie der Freistaat Bayern seit 2006 durchführt, zulässig ist und nicht gegen das Recht auf Selbstbestimmung verstößt; denn die vollautomatisierte Erstprüfung erfolgt noch innerhalb des Kamerasystems unmittelbar nach Erfassung. Ergibt der Abgleich der Kennzeichendaten mit der Fahndungsliste keinen Treffer, werden die Daten sofort gelöscht. Es ist sowohl rechtlich als auch technisch sichergestellt, dass die Daten anonym bleiben. So das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Zum Thema Wirksamkeit können wir in der „SZ“ vom 2. Januar 2018 nachlesen: „Neuer Trefferrekord mit Kennzeichenscannern.“
2017 konnten mit der automatisierten Kennzeichenerfassung 440 gesuchte Fahrzeuge ausfindig gemacht werden.
Überwiegend, insgesamt 263 Fälle, konnten Fahrzeugführer ermittelt werden, die gegen die Versicherungspflicht von Fahrzeugen verstoßen.
Weitere 117 Treffer wurden erzielt, weil nach Kennzeichen im Zusammenhang mit einer Personenfahndung gesucht wurde.
Wenn wir den Grundsatz, jede Straftat ist eine zu viel, in Ansatz bringen, dann zeigt es auch eine Wirksamkeit.
Zudem stellten die Polizisten bei ihren Kontrollen 26 gestohlene und anderweitig abhandengekommene KfzKennzeichen sicher. 14 schwere Autodiebstähle konnten ermittelt werden.