Vielen Dank, Herr Stange. – Nun Frau Abg. Friedel für die SPD-Fraktion. Sie haben das Wort, Frau Friedel.
Vielen Dank, Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Nun liegt die neue Bauordnung, auf die sich die Debatte unter dem vorherigen Tagesordnungspunkt bezog, auf unseren Tischen. Ich will drei Punkte herausheben, die unserer Fraktion wichtig sind und die wir für besonders gelungen halten.
Ich bin ein wenig überrascht, wie umfänglich der Änderungsantrag der LINKEN ausgefallen ist. Wir haben offenbar in verschiedenen Anhörungen gesessen. Ich habe
Die Frage der Stellplatzpflicht ist schon angesprochen worden. Mit der Kommunalisierung, die wir einführen wollen, ist uns, wie ich glaube, eine gute Lösung gelungen. Damit kann künftig jede Kommune selbst entscheiden, ob sie die Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen aufrechterhalten will. Wir gewinnen die Möglichkeit hinzu, mit den Ablösebeträgen auch Fahrradabstellanlagen und damit eine Förderung des Radverkehrs zu finanzieren. Das halten wir insgesamt für eine sehr gelungene Lösung.
Der zweite Punkt betrifft die Rauchmelderpflicht. Ich habe von dieser Stelle aus gefühlte 37 Mal über dieses Thema gesprochen. Es ist uns wichtig, dass eine Rauchmelderpflicht eingeführt wird, weil dadurch Leib und Leben nicht nur der Mieterinnen und Mieter, sondern auch das ihrer Nachbarn geschützt werden. Nicht zuletzt wird die Tätigkeit der Feuerwehr enorm erleichtert.
Der stete Tropfen höhlt den Stein; das haben wir gemerkt. Wir sind jetzt an dem Punkt angelangt, wo Sachsen eine Rauchmelderpflicht einführt. Man muss aber dazusagen, dass es nicht ein Stein, sondern ein Felsen ist, den es zu höhlen gilt. Diese Rauchmelderpflicht wird, anders als es Herr Stange dargestellt hat, nur für Neubauten gelten und keine Nachrüstpflicht für Bestandsbauten beinhalten. In diesem Punkt haben wir uns einfach nicht umfassend einigen können. Aber wir als SPD-Fraktion sind froh, dass der erste Schritt getan wird.
Der dritte Punkt betrifft die Barrierefreiheit. Ich teile nicht die Darstellung, dass das Urteil der Sachverständigen in der Anhörung verheerend ausgefallen sei. Im Gegenteil, ich habe von vielen Sachverständigen – und zwar nicht nur von Interessenvertretern aus diesem Bereich, sondern auch von anderen – gehört, dass wir zur Förderung der Barrierefreiheit gute Regelungen in die neue Bauordnung aufgenommen haben. Wir haben aber ein Umsetzungsproblem; das rechtliche Problem wird mit der neuen Bauordnung weitgehend beseitigt.
Der wichtigste Punkt – neben dem, dass überhaupt erst einmal der Begriff klar definiert wird, um die Anforderungen deutlich zu machen – ist für uns, dass die Bauherren Ausnahmen von dem Grundsatz der Pflicht zur Herstellung der Barrierefreiheit nicht mehr einfach mit dem Hinweis darauf geltend machen können, damit sei ein Mehraufwand verbunden, sondern dass es künftig eine behördliche Entscheidung ist, ob Ausnahmen zum Tragen kommen können. Damit wird sichergestellt, dass die Forderung nach Herstellung von Barrierefreiheit nicht mehr nur ein Papiertiger ist, sondern tatsächlich ernst genommen wird.
Alles in allem bleibt festzustellen: Die neue Sächsische Bauordnung orientiert sich an der Musterbauordnung. Wir haben gerade in Bezug auf die Stellplatzpflicht diskutiert,
Ich habe es so empfunden, dass das Echo in der Sachverständigenanhörung überwiegend positiv war. Die Koalition hat viele Anregungen aufgenommen. Ich sehe deshalb wenig Grund, dieser Novellierung der Sächsischen Bauordnung nicht zuzustimmen. Ich bitte Sie deshalb ebenfalls um die Zustimmung.
Nun die AfD-Fraktion. Auch zu diesem Tagesordnungspunkt ist von ihr kein Redebedarf angezeigt worden. – Es bleibt dabei, dass die AfD dazu nicht sprechen will.
Ich rufe für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Herrn Abg. Lippmann auf. Herr Lippmann, Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Zur Neuregelung der Stellplatzpflicht ist schon unter dem vorherigen Tagesordnungspunkt genug gesagt worden, auch von meinem Kollegen Wolfram Günther.
Anschließen möchte ich mich dem Dank an das Staatsministerium des Innern und an die Staatsregierung insgesamt, dass zumindest im ursprünglichen Gesetzentwurf die Intention unseres Gesetzentwurfs aufgenommen worden war. Wir bedauern es ausdrücklich, dass Koalition und Staatsregierung nach der Anhörung nicht ganz konkludent entschieden und einen anderen Weg eingeschlagen haben. Deswegen werden wir – das nehme ich gleich vorweg – der Bauordnung in der vorliegenden Fassung nicht zustimmen können. Aufgrund der unbefriedigenden Lösung werden wir dagegenstimmen.
Neben einer Reihe von sinnvollen Änderungen – sei es die Anpassung an die Musterbauordnung oder die Umsetzung der heute schon erwähnten Seveso-III-Richtlinie – bewirkt die Novellierung allerdings auch eine Reihe von Neuerungen, die uns GRÜNEN entweder nicht weit genug gehen oder die wir sogar ablehnen. Für die Schwerpunkte unserer Kritik, die unzureichende Regelung der Rauchmelderpflicht und die wenig konsequenten Neuregelungen im Bereich der Barrierefreiheit, haben wir Änderungsanträge eingereicht, die Kollege Zschocke und ich noch separat erläutern werden.
Ich möchte an dieser Stelle auf zwei weitere, für uns nicht ganz unproblematische Punkte eingehen. Den einen hat Kollege Stange schon angesprochen. Wir können die Neuregelung der Nachbarschaftsbeteiligung in § 70 nicht mittragen. Während die Beteiligung der Öffentlichkeit bei baulichen Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu belästigen, eine sinnvolle und
ergänzende Regelung ist, lehnen wir die nunmehr vorgeschlagene Zustellung per öffentlicher Bekanntmachung bei mehr als 20 Nachbarn ab.
Bisher müssen die Bauaufsichtsbehörden alle Nachbarn vor der Erteilung von Abweichungen und Befreiungen unterrichten; erst dann beginnt die zweiwöchige Einwendungsfrist. Dass diese Unterrichtung nun durch eine amtliche Veröffentlichung bekanntgemacht werden darf, verkennt schlicht die Verbreitung derlei amtlicher Veröffentlichungen. Etwas ketzerisch in die Runde gefragt: Wer von Ihnen liest eigentlich regelmäßig das Amtsblatt?
Gerade in städtischen Ballungszentren kommen diese 20 Hauseigentümer schnell zusammen. Mit einer persönlichen Unterrichtung können sie ihre nachbarschaftlichen Belange tatsächlich wahrnehmen. Bei der öffentlichen Bekanntmachung läuft dies mangels Kenntnisnahme eher ins Leere. Hier unterminieren Sie unter dem Deckmantel des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsvereinfachung schlicht Verfahrensrechte der Bürgerinnen und Bürger.
Mit dem Änderungsantrag, den die Koalition gestellt und der im Ausschuss eine Mehrheit gefunden hat, wird in § 57 eine Anregung aus der Anhörung aufgenommen, die aus unserer Sicht in die falsche Richtung geht. Was bisher nur eine Ausnahmeregelung war, nämlich die Aufweichung der engen fachlichen Voraussetzungen für das Fachpersonal in den Bauaufsichtsbehörden, wird nun zur Regel. Die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst ist zukünftig nicht mehr zwingend nötig. Es reicht jetzt ein FH-Abschluss Bauingenieurwesen oder Architektur. Diese Aufweichung der Qualitätsgrundsätze, auf die auch Personen, die einen Bauauftrag einreichen, zählen können, lehnen wir als GRÜNE ab.
Abschließend noch ein Wort zum Verfahren. Herr Stange hat es schon hinlänglich ausgeführt, was uns da im Ausschuss dargereicht wurde. Ich würde gern einmal von Ihnen, Herr Staatsminister, wissen, welche konkreten Änderungsvorhaben der Opposition, die im Ausschuss eingereicht wurden und zu denen Herr Staatssekretär Dr. Wilhelm wortgewaltig ausführte, dass man die schon irgendwann noch berücksichtigen werde; denn in den nun schon angekündigten nächsten Änderungsentwurf der Bauordnung konkret einfließen sollten, dann sparen wir uns nämlich weitere Gesetzesvorhaben in diesem Bereich. Wenn Sie dies noch beantworten könnten, wären wir Ihnen sehr dankbar. Dennoch werden wir dieser Bauordnung in der Form nicht zustimmen können.
Meine Damen und Herren! Das war die erste Runde. Gibt es Redebedarf für eine weitere Runde? – Für die CDU-Fraktion, Herr Abg. Fritzsche. Bitte sehr, Herr Fritzsche.
Vielen Dank. Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte noch einmal versuchen, auf einige der hier genannten Punkte
einzugehen, da Sie ja schon in weiten Teilen die vorliegenden Änderungsanträge angebracht haben. Zuerst einmal nehme ich auf die Äußerungen des Staatssekretärs innerhalb der Ausschusssitzung Bezug. Nach meinem Dafürhalten wurde darauf hingewiesen, dass sich wohl im nächsten Jahr Novellierungsbedarf im Hinblick auf die Bauregellisten ergibt. Ich gehe davon aus, dass wir beim Thema Bauregelliste B mit Verweis auf die Umsetzung von EU-Richtlinien Anpassungsbedarf haben werden.
Die weiteren Ausführungen, die der Staatssekretär gemacht hat, waren meines Erachtens allgemeiner Art und haben versucht, den umfangreichen Block zum Thema Barrierefreiheit in ein eher argumentatives Licht zu rücken, und nicht so stark auf zukünftige Änderungsbedarfe der Sächsischen Bauordnung abgestellt hat. Auch ich möchte versuchen, noch etwas zum großen Block der Barrierefreiheit zu sagen.
In § 3 der Sächsischen Bauordnung werden allgemeine Anforderungen an Anlagen geregelt. Dabei handelt es sich um Mindestanforderungen, von denen nach unten nicht abgewichen werden kann. Die Aufnahme einer umfassenden Barrierefreiheit als allgemeine Anforderung, wie es in den Änderungsanträgen formuliert ist, hätte zur Folge, dass sämtliche Anlagen in sämtlichen Teilen barrierefrei sein müssten. Damit würde das bestehende Anforderungsniveau zulasten der Bauherren und der Eigentümer in starkem Umfang erhöht.
Die Regelungen des barrierefreien Bauens und damit auch die bauliche Barrierefreiheit beschränken sich derzeit auf die Anforderungen an ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen und auf öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, geregelt in § 50 Abs. 2 und 3. Damit wird einerseits den Anforderungen der Menschen mit Behinderung in ausreichender Weise Rechnung getragen. Andererseits bleiben die materiell-rechtlichen Anforderungen und damit auch die Belastung von Bauherren und Eigentümern auf das nach unserer Ansicht notwendige Maß beschränkt.
Zum Thema barrierefreier Rettungsweg möchte ich anmerken, dass das den Anforderungen der Sächsischen Bauordnung zugrunde gelegte Brandschutzkonzept darauf basiert, dass im Brandfall zur Selbstrettung fähige Personen, die auf Hilfe angewiesenen Personen, wie beispielsweise Kleinkinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen beim Verlassen des Gebäude unterstützen und insbesondere bei Standardbauten Möglichkeiten bestehen, dass im Gebäude befindliche Personen durch die Feuerwehr gerettet werden können.
Die Forderung nach einem barrierefreien Rettungsweg würde dieses Anforderungsniveau zulasten der Bauherren und Eigentümer erhöhen und in der Konsequenz dazu führen, dass alle nicht ebenerdigen bzw. über Rampen erreichbaren Gebäudeteile über einen für die barrierefreie Nutzung geeigneten Evakuierungsaufzug – das ist also ein Aufzug, der gegenüber einem Standardaufzug erhöhten Anforderungen gerecht werden muss – erreichbar sein müssten.
Nach § 44 Abs. 1 der Sächsischen Versammlungsstättenverordnung sind in den Brandschutzordnungen Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlnutzern, erforderlich sind. Auch ist die Rettung von Menschen mit Behinderung in den einzelfallbezogenen Brandschutznachweisen zu berücksichtigen.
Die Anhörung hat deutlich gemacht, dass es im Bereich der Barrierefreiheit, wenn überhaupt, dann wohl eher ein Vollzugsproblem gibt. Die GRÜNEN weisen in Ihrer Begründung selber darauf hin. Ihre Schlussfolgerung, die Sie daraus ziehen, ist allerdings eine Änderung in § 66, also im Bereich der bautechnischen Nachweise. Die Einführung eines bautechnischen Nachweises würde einerseits bauordnungsrechtliche Verfahren unnötig
aufblähen und damit zusätzliche Bürokratie erzeugen sowie zu einer erhöhten Belastung der Bauherren führen, ohne dass einem gesonderten Nachweis mehr Informationen entnehmbar wären als der Bauvorlageberechtigte sowieso schon liefern muss.
Des Weiteren wird die Vollzugsproblematik bereits durch die Neuregelung in § 50 Abs. 3 der Sächsischen Bauordnung verbessert, mit der die zuvor gegebenen Abweichungstatbestände kraft Gesetzes, also in der jetzt bestehenden Bauordnung, auf eine Zulassung oder Abweisung durch behördlichen Bescheid zurückgeführt werden. Auch Frau Friedel hat darauf schon hingewiesen. Weiterer Maßnahmen in diesem Bereich bedarf es daher aus unserer Sicht nicht.
Abschließend möchte ich noch einige Ausführungen zur Rauchwarnmelderpflicht machen. Rauchwarnmelder – ich denke, das ist in diesem Hohen Haus unbenommen – haben eine lebensrettende Funktion. Im Koalitionsvertrag ist festgelegt, dass eine Rauchwarnmelderpflicht für Neubauten ab 1. Januar 2016 vorzusehen ist. Besondere bauaufsichtliche Kontrollpflichten sind nicht mit einer Regelung verbunden. Zur Verbesserung der Sicherheit im Brandfall in Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie in den dazugehörigen Fluren soll die Ausstattung mit Rauchwarnmeldern verbindlich vorgeschrieben werden. Diese Umsetzung findet sich in der Sächsischen Bauordnung, die wir heute beschließen werden. Diese Regelung gilt bei Neubauten und bei wesentlichen Nutzungsänderungen einer rechtmäßig errichteten baulichen Anlage.
Diese Regelung gilt nicht für Bestandsbauten. Dabei sollte man einige Dinge beachten. Wir gehen davon aus, dass es weiter in Eigenverantwortung des Nutzers liegt, für die eigene Sicherheit im Bestandsgebäude mit Rauchwarnmeldern zu sorgen und diese zu installieren. In der Diskussion darf insgesamt nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Versicherungswirtschaft – vertreten durch ihren Dachverband – keine einheitliche Position erkennen lässt. Darüber hinaus ist zutreffend, dass die Mehrheit der Bundesländer die Einbaupflicht auf Bestandsbauten erweitert hat. Im Freistaat Bayern wurden beispielsweise parallel Hinweise veröffentlicht, die
klarstellen, dass eine Kontrolle der Einbaupflicht nicht erfolgt. Eine gesetzliche Regelung ohne die Möglichkeit einer Kontrolle ist aus unserer Sicht relativ schwierig.
Neben den offenen Fragen zum Umgang mit dem Versicherungsschutz bei Fehlfunktion oder Verstoß gegen die Rauchwarnmelderpflicht müssen wir auch die potenziell wachsende Zahl von Fehlalarmierungen und die damit verbundenen Aufwendungen in Betracht ziehen. Für den Mieter ist in vielen Fällen mit mehr Kosten zu rechnen; denn der Vermieter kann die Anschaffung als Modernisierungsmaßnahme zu 11 % der Kosten dauerhaft auf die Jahresmiete umlegen sowie Kosten für die Wartung als Betriebskosten einstellen.
Nun könnte man sagen, das sind keine gewaltigen Summen, aber man darf nicht davon ausgehen, dass bei einer Nachrüstpflicht für Bestandsbauten der Mieter in den Baumarkt geht und für kleines Geld einen Rauchmelder erwirbt.
Vielmehr wird es doch in der Praxis eher so aussehen, dass die Wohnungsunternehmen auf ein Angebot der Großen – ich nenne sie einmal Energiedienstleister in der Immobilienwirtschaft –, zurückgreift. Dort kann der Eigentümer der Wohnung für 208 Euro netto vier Rauchmelder zuzüglich 15 bis 20 Euro für die jährliche Wartung erwerben. Dies wird natürlich dauerhaft auf den Mieter umgelegt. In Bestandsgebäuden, das ist unser Petitum an dieser Stelle, ließe sich über die Nutzer der Wohnung im Rahmen der Eigenverantwortung der Einbau sowie die regelmäßige Funktionskontrolle der Rauchwarnmelder deutlich effektiver und nachhaltiger gestalten.
An dieser Stelle möchte ich auch noch einen Hinweis geben: Wir haben das Phänomen zu verzeichnen, dass es wieder stärker zum Betrieb von Festbrennfeuerstätten kommt. Hierbei ist zu empfehlen, dass auch in eigener Verantwortung der Einsatz eines Kohlenmonoxidmelders geprüft wird. Man darf nicht außer Acht lassen, dass ein fotooptischer Rauchwarnmelder natürlich auf den Rauch und nicht auf das geruchlose Kohlenmonoxid reagiert. Das Problem an dieser Stelle ist Folgendes: Kohlenmonoxidmelder sind finanziell in einer anderen Liga als die Rauchwarnmelder angesiedelt. Dennoch ist der Einsatz – zumindest bei dem Betrieb eines offenen Kamins oder Kachelofens – zu empfehlen. Wir wissen, dass es im Moment noch ein Phänomen der Großstadt ist, jedoch ist dieses Thema wieder im Kommen. Es ist durchaus zu empfehlen.
Ihren Änderungsantrag werden wir daher ablehnen. Wir bitten erneut um Zustimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf.