Protocol of the Session on July 13, 2005

Unser weltweit anerkanntes deutsches Ingenieurdiplom wurde durch den Beschluss der Kultusministerkonferenz aus dem Jahr 2003 über das Jahr 2010 hinaus gesichert. Er kann von den Hochschulen in eigener Entscheidung weiter angeboten werden. Die neue Studienstruktur trägt dazu bei, die internationale Wettbewerbsfähigkeit und die Attraktivität der sächsischen Hochschulen im europäischen Hochschulraum zu stärken. Junge Menschen können künftig leichter einen Teil ihres Studiums in Sachsen und einen anderen Teil in einem anderen europäischen Land absolvieren, ohne im Gestrüpp von unvergleichbaren Einzelregelungen zu verzweifeln, denn die Modularisierung, die Einführung des Leistungspunktsystems und das Diploma-Supplement sind neue integrale Bestandteile aller Studiengänge. Darüber hinaus wird durch die im Gesetz vorgesehenen Änderungen die Selbstständigkeit der Hochschulen zielstrebig erweitert.

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird zukünftig den so genannten Mitwirkungsvorbehalt bei Studien-, Prüfungs- und Promotionsordnungen aufgeben. Das heißt, in Zukunft werden die Rektoratskollegien der Hochschulen die entsprechenden Genehmigungen in

ihrer eigenen Verantwortung übernehmen. Dieser Zugewinn an Selbstständigkeit ist zusammen mit den vielfältigen Möglichkeiten, welche die Umsetzung des BolognaProzesses zur Neugestaltung der Studienangebote bietet, zugleich auch eine große Chance für unsere Hochschulen. Sie können im europäischen Wettbewerb ihr Profil schärfen und so auch ein neues Selbstverständnis für den europäischen Hochschulraum entwickeln. Das ist nötig, denn Deutschland und Sachsen sind keine Inseln. Wir brauchen den internationalen Austausch auf allen Ebenen. Wir werden auf dem Weg zu einem gemeinsamen europäischen Hochschulraum einen langen Atem brauchen. Ich halte diesen Weg auch nach den Rückschlägen zur Europäischen Verfassung für den richtigen. Der heute vorgelegte Gesetzentwurf der Staatsregierung ist ein guter Schritt auf dem Weg zu diesem europäischen Hochschulraum mit starken, attraktiven sächsischen Hochschulen. Die große Novelle des Sächsischen

Hochschulgesetzes, die ich in dieser Legislaturperiode einbringen werde, wird diesen Weg konsequent weitergehen.

(Beifall bei der SPD)

Danke schön, Frau Staatsministerin.

Das Präsidium schlägt Ihnen vor, diesen Entwurf Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes an den Ausschuss für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien zu überweisen. Wer diesem Vorschlag folgt, der melde sich jetzt. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Der Gesetzentwurf wurde einstimmig überwiesen. Damit ist dieser Tagesordnungspunkt beendet.

Meine Damen und Herren! Ich rufe auf den

Tagesordnungspunkt 12

1. Lesung des Entwurfs Sächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (SächsAGTPG)

Drucksache 4/2507, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Es ist keine allgemeine Aussprache vorgesehen. Frau Staatsministerin Orosz hat das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Ich gebe die Einbringungsrede für das Sächsische Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz zu Protokoll.

(Beifall bei der CDU und der SPD)

Danke schön. – Das waren 14 Sekunden. Meine Damen und Herren, es steht die Frage, ob Sie den Vorschlägen des Präsidiums folgen, dieses Gesetz an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend – federführend – und an den Innenausschuss und den Verfassungs-, Rechtsund Europaausschuss – mitberatend – zu überweisen. Wer diesen Vorschlägen folgt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist anderer Meinung? – Wer kann sich nicht entscheiden? – Es ist einstimmig so entschieden. Damit ist der Tagesordnungspunkt beendet.

Erklärung zu Protokoll

Mit dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz wollen wir dazu beitragen, die Situation der Organspende im Freistaat Sachsen zu verbessern. Dieses Gesetz ist aus zwei Gründen erforderlich:

Zunächst einmal bedarf das Transplantationsgesetz landesrechtlicher Ergänzung. Nach dem Transplantationsgesetz hat bei einer Lebendorganspende eine Kommission dazu Stellung zu nehmen, ob die beabsichtigte Spende freiwillig und unentgeltlich gegeben wird. Mit diesem Verfahren soll Organhandel in der Bundesrepublik ausgeschlossen werden. Das Nähere zur Zusammensetzung, zum Verfahren und zur Finanzierung dieser Kommission ist durch Landesrecht zu regeln.

Bislang ist dies in Sachsen nur durch eine Verordnung geschehen, mit der die Errichtung der Kommission auf die Sächsische Landesärztekammer übertragen worden war. Nunmehr soll – unserem Verfassungsrecht entsprechend – die Errichtung der Kommission, ihre Zusammensetzung, ihre Finanzierung und ihr Verfahren durch Gesetz geregelt werden.

Der zweite wichtige Grund für dieses Gesetz liegt darin, dass die Transplantationsmedizin durch einen erheblichen Mangel an Spenderorganen geprägt ist. Dagegen müssen wir etwas tun. Nach Angaben der DSO – der Deutschen Stiftung Organtransplantation – gab es 2004 im Freistaat Sachsen 14,9 Organspender pro eine Million Einwohner. Im Bundesdurchschnitt waren es sogar nur 13,1 Organspender pro eine Million Einwohner. Auf diesen Zahlen kann sich Sachsen aber nicht ausruhen. Von 2003 zu 2004 ist beispielsweise ein Rückgang der Organspenden zu verzeichnen.

2003 konnten nach Angaben der DSO in Sachsen noch 209 Organe postmortal entnommen werden; 2004 waren es nur noch 198. Die Differenz mag klein erscheinen, aber sie ist es nicht. Sie verweist auf eine ganz schwierige Situation: Jeden Tag warten in Deutschland etwa 11 500 Patienten auf ein lebensrettendes Organ. Transplantiert wurden 2004 jedoch nur rund 3 500 Organe. Bei diesen Verhältnissen fällt jeder Rückgang bei Organspenden ins Gewicht.

Andere Länder, wie Sachsen-Anhalt, Hamburg, Bremen und insbesondere Mecklenburg-Vorpommern, zeigen,

dass das Potenzial wesentlich besser ausgeschöpft werden könnte. In diesen Ländern gibt es zum Teil weit über 20 Organspender pro eine Million Einwohner. Wir müssen deshalb unbedingt handeln. Ich sehe dafür zwei Ansatzpunkte: Zum einen muss die Bevölkerung noch besser über die Voraussetzungen der Organspende und über ihre Möglichkeiten aufgeklärt werden, und zum Zweiten müssen die Krankenhäuser intensiver an der Gemeinschaftsaufgabe Organspende mitwirken. Lassen Sie mich zunächst auf die Frage der Aufklärung eingehen: Es ist ein großes Problem, dass kaum jemand zu Lebzeiten selbst erklärt, ob er nach seinem Tod Organe spenden möchte oder nicht. Nach dem Transplantationsgesetz müssen daher die Angehörigen gefragt werden, ob dem Verstorbenen Organe entnommen werden dürfen. In einer Situation, in der den Angehörigen gerade erst der Tod eines geliebten Menschen mitgeteilt worden ist, sind sie oft überfordert und reagieren ablehnend. Darum möchten wir, dass die Menschen erstens selbst zu Lebzeiten entscheiden, ob sie nach ihrem Tod Organe spenden wollen oder nicht, und dass sie zweitens ihre Entscheidung dokumentieren. Natürlich sollten sie dann auch mit ihren Angehörigen darüber sprechen. Das Transplantationsgesetz sagt zum Thema Aufklärung zunächst nur, dass die Länder die dafür zuständigen Stellen zu benennen haben. Das geschieht nun mit dem vorgelegten Ausführungsgesetz. So sollen insbesondere die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes Aufklärungsarbeit leisten. Auch mein Haus sieht sich besonders in der Pflicht. Die bewährte Aufklärungsarbeit der Vergangenheit soll konsequent und intensiviert fortgesetzt werden. Ein Schritt in diese Richtung war die diesjährige gemeinsame Veranstaltung mit Sachsen-Anhalt und Thüringen zum Tag der Organspende Anfang Juni. Wir sind überzeugt, dass wir mit dieser Veranstaltung am Beginn einer guten Tradition in unserer mitteldeutschen Region stehen. Den zweiten Ansatzpunkt zur Verbesserung der Organspendesituation sehe ich bei den Krankenhäusern: Im

Krankenhaus müssen potenzielle Organspender erkannt und die Voraussetzungen für eine Organspende geklärt werden. Das setzt aber unter anderem eine entsprechende Organisation voraus.

Deshalb werden die Krankenhäuser im Ausführungsgesetz verpflichtet, so genannte Transplantationsbeauftragte zu bestellen. Ihre Aufgaben und ihre Rechte werden im Gesetz geregelt, um ein einheitliches Anforderungsprofil in den Krankenhäusern zu gewährleisten. So gehört es zum Beispiel zu den Aufgaben der Transplantationsbeauftragten, die Zusammenarbeit des Krankenhauses mit der DSO sicherzustellen.

Des Weiteren sollen die Transplantationsbeauftragten die Krankenhausleitung zur Organspendesituation im eigenen Haus beraten, organisatorische Verbesserungen umsetzen und im eigenen Haus Aufklärungsarbeit leisten.

Ganz wichtig ist dabei, dass die Verantwortung der Krankenhausleitung für die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten im Gesetz klar verankert ist.

Für ihre schwierigen Aufgaben sollen sich die Transplantationsbeauftragten fortbilden; dafür sind sie freizustellen. Die Fortbildung selbst wird in der Regel von der DSO organisiert, oft in Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und mit der Sächsischen Landesärztekammer.

In vielen anderen Ländern hat sich die Einführung von Transplantationsbeauftragten bewährt. Mit der Beschreibung ihrer Aufgaben und der Verantwortung der Krankenhausleitung geht das Sächsische Ausführungsgesetz jedoch qualitativ einen großen Schritt über die Regelungen anderer Länder hinaus.

Für die Organspende müssen wir in erster Linie die Menschen gewinnen. Dann kann anderen Menschen geholfen werden. Das Ihnen vorgelegte Ausführungsgesetz ist dafür eine gute und unentbehrliche Grundlage.

Meine Damen und Herren! Ich rufe auf den

Tagesordnungspunkt 13

1. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Änderung des Sächsischen Verwaltungsvorschriftengesetzes

Drucksache 4/2508, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Der Minister ist schneller als ich. Es ist keine allgemeine Aussprache vorgesehen. Herr Mackenroth, bitte.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich folge dem Beispiel meiner Kollegin, das ein Beispiel für die Deregulierung war, und gebe auch meine Einbringungsrede zu Protokoll.

(Beifall bei der CDU und der SPD)

Das waren sieben Sekunden.

(Vereinzelt Heiterkeit bei der CDU)

Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Verwaltungsvorschriftengesetzes an den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss zu überweisen. Wer folgt diesem Vorschlag? – Wer folgt diesem Vorschlag nicht? – Wer ist unentschieden? – Es wurde diesem Vorschlag einstimmig gefolgt. Damit ist Tagesordnungspunkt 13 abgearbeitet.

Erklärung zu Protokoll

In der Koalitionsvereinbarung vom November 2004 haben sich die Koalitionspartner für einen umfassenden Vorschriftenabbau ausgesprochen. Sie bekräftigen darin ihren Willen, das sächsische Landesrecht – Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften – entschieden zu verringern. Der Gesetzentwurf zur Änderung des Sächsischen Verwaltungsvorschriftengesetzes leistet hierzu einen bescheidenen Beitrag. Nach dem geltenden Verwaltungsvorschriftengesetz treten Verwaltungsvorschriften nach dem Ablauf von fünf Jahren außer Kraft, sofern sie nicht zuvor verlängert worden sind. Eine Veröffentlichung ihrer Titel ist nicht vorgesehen. Deshalb konnten wir bis vor kurzem verlässliche Auskunft nicht einmal darüber geben, wie viele Verwaltungsvorschriften im Freistaat Sachsen in Kraft sind.

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wollen wir zwei Dinge erreichen:

1. Verkürzung der Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften,

2. Transparenz.

Verwaltungsvorschriften sollen künftig im zweijährigen Turnus zum Jahresende mit ihrem Titel und – im Fall der Veröffentlichung – auch mit Fundstelle im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht werden. Die nächste Bekanntmachung soll zum Ende dieses Jahres, am 31. Dezember 2005, erfolgen. Alle Verwaltungsvorschriften, deren Titel nicht bekannt gemacht worden sind, sollen mit Ablauf des Stichtages, also am Jahresende, automatisch außer Kraft treten. Ausgenommen sind nur Verwaltungsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind.

Dieses Vorgehen ist bereits erprobt und hat sich bewährt. Das Staatsministerium der Justiz macht in seinem Geschäftsbereich seit 1998 die Justizverwaltungsvorschriften in einer bereinigten Sammlung bekannt. Alle nicht in der Sammlung enthaltenen Verwaltungsvorschriften wurden jeweils pauschal außer Kraft gesetzt. Dieses Vorgehen führte zu einem Rückgang der Justizverwaltungsvorschriften um 26 %.

Innerhalb der gesamten Staatsregierung haben wir das Verfahren ebenfalls ausprobiert. Am 31. März 2004 wurde eine bereinigte Sammlung von Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung, der Staatskanzlei und der Ressorts veröffentlicht. Alle nicht darin enthaltenen Verwaltungsvorschriften wurden pauschal durch Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt. Sie können die Titel der gültigen Verwaltungsvorschriften in einem 476 Seiten umfassenden Sonderdruck des Sächsischen Amtsblattes (Sonderdruck Nr. 4 vom 31. März 2004) nachlesen.

Die „Positivlisten“ bieten einen unbestreitbaren Vorteil: Bürger, Gemeinden und Landkreise sowie Behörden können mit einem Blick feststellen, welche Verwaltungsvorschriften zum Stichtag galten und wo sie gegebenenfalls veröffentlicht sind. Dies ist ein deutlicher Gewinn an Transparenz. Wir planen, die nächsten Listen zusätzlich zur Veröffentlichung im Amtsblatt auch ins Internet zu stellen.

Die Verkürzung des Überprüfungsrhythmus führt darüber hinaus dazu, dass in den Ressorts häufiger geprüft wird, ob Verwaltungsvorschriften wirklich noch gebraucht werden. Diese Prüfung ist auch dringend erforderlich. Die am 31. März 2004 veröffentlichte bereinigte Sammlung enthielt 4 491 Verwaltungsvorschriften. Wenn Sie die Listen durchsehen, werden Sie auf vieles Verzichtbare stoßen. Meine Mitarbeiter führen deshalb gerade Gespräche mit allen Ressorts mit dem Ziel, die Anzahl der Verwaltungsvorschriften bis zum Ende dieses Jahres deutlich zu reduzieren. Ich strebe bis zum Jahresende eine Reduzierung um mindestens die Hälfte an. Das Sächsische Amtsblatt vom 31. Dezember 2005 muss deutlich dünner werden als das vom 31. März 2004.