Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Zur Einbringung des vorliegenden Gesetzes sei mir ein kleiner Rückblick auf die Geburtsstunde des EVS gestattet, die ja durchaus nicht einfach war. Er entstand durch die Zusammenlegung des kommunalen Abfallbeseitigungsverbandes und des Abwasserzweckverbandes Saar.
Ziel dieser Zusammenlegung war ursprünglich eine ökologische Abfall- und Abwasserbeseitigung. Ziel des Gesetzes war aber auch, die Zuständigkeit der saarländischen Kommunen im Bereich der Abfallund Abwasserbeseitigung möglichst zu stärken. Ein ganz besonders wichtiges Anliegen war, die Gebühren, die 1985 zu den höchsten bundesweit zählten,
Es gab große Diskussionen darüber - das ist angesprochen worden -, ob die Abfallbeseitigungsanlagen, insbesondere die Müllverbrennungsanlagen, nicht überdimensioniert seien, was sich im Laufe der Jahre leider bestätigt hat. Geschuldet war es aber der Tatsache, dass der EVS und die saarländischen Städte und Gemeinden damit den Auftrag und das Anliegen des Gesetzes ernst nahmen; sie waren an dem europäischen und bundespolitischen Recht zur Vermeidung von Müll ausgerichtet.
Das Aufkommen von Restmüll zur Beseitigung hat im Laufe der Zeit im Saarland drastisch abgenommen. Das hängt damit zusammen, dass der Müll heute in weiten Bereichen als Wertstoff zur Wiederverwendung betrachtet wird und Maßnahmen, die im EVS-Gesetz festgeschrieben sind, ihre Wirkung zeitigten, wie beispielsweise die Aufklärung und Beratung zur Müllvermeidung bis hin in die Schulen und Kindergärten. Es wurde das Zähl- und Verwiegesystem beim Restmüll eingeführt mit der Folge, dass der Restmüll in den Haushalten vorsortiert worden ist. Es wurden Wertstoffhöfe im Saarland errichtet, wo ebenfalls der Müll, der vorher in der Restmülltonne gelandet ist, der Verwertung zugeführt worden ist. In Velsen, es ist angesprochen worden, erfolgt die thermische Verwertung, hier wird Strom erzeugt. Das, was in Velsen letztendlich übrig bleibt, wird auf der Schlackendeponie in Illingen abgelagert. Dort werden die Feststoffe herausgenommen und die Schlacke selbst wird im Straßenbau eingebaut.
Das zeigt also, die gesamte Wertschöpfungskette der Abfallwirtschaft verbleibt im Saarland, mit der Folge, dass das Restmüll- und das Sperrmüllaufkommen im Saarland mittlerweile bei 188 Kilo pro Person und Jahr liegt, das ist eine Zahl, die unter dem Bundesdurchschnitt liegt. Auch das ist ein Zeichen dafür, dass der EVS mit seiner Aufgabenstruktur seine Berechtigung hat. Und sieht man von den Geburtswehen einmal ab, darf man sagen, dass der EVS mittlerweile eine Erfolgsgeschichte schreibt. Ich darf in diesem Zusammenhang auch daran erinnern: Anfang der Neunzigerjahre hatten wir hier ein Restmüllaufkommen von 700.000 Tonnen, Anfang des Jahrzehnts waren es 300.000 und jetzt liegen wir bei 200.000 Tonnen. Ich glaube, wenn der Kollege eben angesprochen hat, der Wettbewerb der Ideen würde durch das vorliegende Gesetz eingeschränkt, dann darf ich sagen, dieser Wettbewerb der Ideen findet in der Vertreterversammlung des EVS statt.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, Müllvermeidung geht natürlich zu Lasten der vorgehaltenen Verbrennungskapazitäten. Die Müllverbrennungsanlage in Neunkirchen - es ist angesprochen worden scheidet Ende des Jahres 2016 aus dem Vertragsverhältnis des EVS aus, verschwindet von der Pay
roll des EVS. Nochmals zur Erinnerung: Dort wurde die Tonne Müll verbrannt zum Preis von 203 Euro die Tonne, während wir in Velsen einen Betrag von 88 Euro die Tonne haben. Das ist ein enormer Unterschied. Man sieht, die heute zur Verbrennung anstehenden Müllmengen im Saarland liegen bei 200.000 bis 220.000 Tonnen im Jahr, und das ist genau die Kapazität, die wir in der Müllverbrennungsanlage in Velsen haben. Das heißt nichts anderes, als dass mit dem vorhandenen Müllaufkommen für die Zukunft gewährleistet ist, dass die Müllverbrennungsanlage in Velsen effizient ausgelastet wird. Diese Anlage - das sei auch erwähnt - garantiert die Entsorgungssicherheit im Saarland. Ein ganz wesentlicher Aspekt ist die Gebührenstabilität für die Bevölkerung im Saarland.
Meine Damen und Herren, das darf auch gesagt werden: Im bundesweiten Vergleich liegen wir mit den Gebühren für die Restmülltonne für die Verbraucherinnen und Verbraucher des Saarlandes in der ersten, günstigen Hälfte. Ziel muss es sein, diesen Stand zu halten und nach Möglichkeit zu verbessern. Das ist aber nur möglich, wenn alle dem EVS angehörenden Kommunen die zur Müllverwertung aufgebauten Strukturen nutzen.
Es wurde eben angesprochen, wenn nun eine Gemeinde wie Wadgassen aufgrund einer nicht beabsichtigten Formulierung im Gesetzestext und aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 27.07.16 und der daraus zu entnehmenden Begründung mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren obsiegen wird bezüglich der Eigenverwertung von Restmüll unter Vermeidung der Nutzung der Restmüllbeseitigungsanlagen im EVS, dann wird das ernsthafte Konsequenzen auf die Auslastung der Anlagen haben, die - so der Wille des Gesetzes - für alle Kommunen zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit und der Gewährleistung der Gebührenstabilität vorgehalten werden. Würden diesem Beispiel weitere Kommunen folgen, hätte das enorme Konsequenzen für die Kostenstruktur im Bereich der Restmüllbeseitigung und damit letztendlich für die Gebührenzahler im EVS.
Die Entsorgungsstrukturen im Saarland beruhen auf dem Solidarprinzip: effiziente, kostengünstige Entsorgungsanlagen für alle Saarländerinnen und Saarländer. Wer dieses Prinzip aufgibt, der betreibt nichts anderes als Rosinenpickerei auf Kosten der anderen, der gibt die Solidarität auf für die dieses Land wie kein anderes steht, aus pur eigennützigen Erwägungen, die letztendlich die Entsorgungssicherheit gefährden.
Meine Damen und Herren, dies ist im Sinne der Solidargemeinschaft, der ökologischen und ökonomischen Ansprüche einer gesicherten Restmüllentsorgung und im Interesse einer stabilen und kostengün
stigen Restmüllgebühr inakzeptabel und deshalb abzulehnen. Dem trägt der vorliegende Gesetzentwurf Rechnung. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ist festgelegt, dass der Restmüll aus den saarländischen Kommunen unsortiert dem EVS anzudienen ist und damit die Entsorgungssicherheit und stabile und günstige Gebühren für die Saarländerinnen und Saarländer gewährleistet sind. Deshalb bitte ich, dem vorliegenden Gesetzentwurf in der Ersten Lesung die Zustimmung für die Beratung im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz zu erteilen. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter. - Das Wort hat nun Klaus Kessler von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sie haben heute als Große Koalition einen Gesetzentwurf vorgelegt, der als Artikelgesetz im Wesentlichen aus zwei Teilen besteht: einmal das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar und zum Zweiten der Gesetzentwurf zur Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes.
Um es vorweg zu nehmen: Wir als GRÜNE werden uns heute bei diesem Gesetzentwurf enthalten. Dieser Entwurf dient zwar der rechtlichen Klarstellung Kollege Jung hat schon darauf hingewiesen - im Hinblick auf die Aufgaben des EVS, aber auch auf die Aufgaben der aus dem EVS ausgeschiedenen Kommunen. Wir denken aber, es macht Sinn, eine Anhörung durchzuführen und die jeweiligen Positionen der einzelnen Kommunen noch einmal in die abschließende Abstimmung miteinzubeziehen. Insofern enthalten wir uns, es ist nämlich noch unklar einige Kommunen wollen ja den Restmüll noch selbst sortieren, um Wertstoffe zu selektieren -, wie das gesamte Bild im Land halt so ist.
Das übergeordnete Ziel der Abfallpolitik, zu dem wir als GRÜNE auch stehen, ist die Weiterentwicklung der Abfallwirtschaft zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen sowie zur Sicherung einer umweltverträglichen und kosteneffizienten Beseitigung der Abfälle. Die Abfallmenge pro Kopf im Saarland ist in der Tat durch die Einführung einer mengenbezogenen Abfallentsorgung deutlich gesunken. Sie stellen das in Ihrem Gesetzentwurf fest, sie hat sich seit dem Jahr 2009 bis heute gleichsam halbiert. Der Kollege Heinrich hat darauf hingewiesen, der Kollege Jung ebenso.
anlagen zur Verfügung zu stellen und ebenso diese auf dem neuesten Stand der Technik zu halten. Dies ist eine zentrale, das heißt auch überörtliche Aufgabe. Ein umweltgerechter und wirtschaftlicher Betrieb dieser Verwertungsanlagen ist natürlich aus unserer Sicht erforderlich. Um dies zu gewährleisten - um es einmal so zu formulieren, wie Sie es geschrieben haben -, sind natürlich auch stabile Abfallströme sehr wichtig. Um dies zu gewährleisten, sollen dann - das ist die Folge davon - alle Kommunen dem EVS den gesamten in ihrem Gebiet anfallenden Restmüll und den Bioabfall zur Entsorgung zur Verfügung stellen. Das soll jetzt durch diese Gesetzesänderung verbindlich geregelt werden und dient im Übrigen auch darauf ist hingewiesen worden - der rechtlichen Klarstellung einer bislang durchgeführten, im Grunde auch einvernehmlichen Praxis.
Der EVS ist gesetzlich gesehen verpflichtet, die Versorgungssicherheit in unserem Land zu gewährleisten. Weiterhin ist er grundsätzlich für die örtliche und die überörtliche Abfallbewirtschaftung zuständig. Aber - darauf legen wir als GRÜNE auch Wert die Gemeinden werden weiterhin die Möglichkeit haben, aus dem EVS austreten zu können und örtliche Aufgaben wie das Einsammeln, das Befördern von Bio- und Restmüll vorzunehmen. Sie können also die örtliche Abfallentsorgung als eigene öffentliche Aufgabe definieren und sind in diesem Bereich - darauf legen wir Wert - nicht mehr an den EVS gebunden.
Die Gemeinden, die aus dem EVS ausgetreten sind und die örtliche Abfallentsorgung jetzt selbst übernehmen, können neben dem Einsammeln und dem Befördern von Rest- und Bioabfällen unter anderem natürlich auch Kleinmengen gefährlicher Abfälle entsorgen, den Sperrmüll entsorgen oder Elektro- und Elektroniksammelstellen - so sie das können - selbst einrichten.
Darüber hinaus wird im Gesetz geregelt, dass die Gemeinden die Bio- und Restabfälle nach dem Einsammeln komplett an den EVS abzutreten haben. Da dies in der Vergangenheit nie anders praktiziert worden ist, ist das eine gesetzlich festgehaltene Klarstellung, um möglichen rechtlichen Unklarheiten in Zukunft entgegentreten zu können.
Im Wesentlichen geht es - auch das ist nachvollziehbar - um eine gleichmäßige Auslastung der Verwertungsanlagen des EVS, das heißt um einen wirtschaftlichen und umweltgerechten Betrieb. Es geht aber auch - darauf ist ebenfalls hingewiesen worden und darauf legen wir GRÜNE Wert - um die Erhaltung der Gebührenstabilität für die Bürgerinnen und Bürger, die durch das Solidarprinzip der Kommunen vom Grundsatz her erreicht werden soll. Ohne die Andienung des Restmülls durch die ausgetretenen Kommunen würden die Fixkosten für die Abfallentsorgung für die verbleibenden Kommunen notwendi
gerweise auch erhöht werden müssen, was sich natürlich negativ auf die Gebühren insgesamt auswirken würde.
Der Anlass für die Gesetzesänderung im Sinne einer notwendigen Klarstellung ist der OVG-Beschluss vom 27.07.2016, wonach es bislang keine gesetzliche Überlassungspflicht der Abfälle für die aus dem EVS ausgetretenen Kommunen gegeben hat. Ich sagte es bereits: Es sollte aus unserer Sicht noch geprüft werden, inwiefern eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden den Restmüll in Hinblick auf die Sortierung von Wertstoffen auch noch selbst organisieren können und inwiefern dies Auswirkungen auf die gesamte Gebührenstruktur haben könnte. Deshalb ist aus unserer Sicht eine Anhörung in diesem Falle sinnvoll.
Wir enthalten uns heute in Erster Lesung bei diesem Gesetzentwurf und sind gespannt, was die Anhörung bringen wird. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter. - Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache.
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme der Drucksache 15/1961 unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/1961 in Erster Lesung einstimmig angenommen wurde. Zugestimmt haben CDUund SPD-Fraktion sowie die Fraktion der PIRATEN, enthalten haben sich die Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Abschaffung der Verzinsungspflicht für hinterlegte Geldbeträge (Drucksache 15/1953)
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wollen wir die Rechtslage im Hinterlegungsrecht des Saarlandes der Rechtslage im übrigen Bundesgebiet mit Ausnahme Niedersachsens - angleichen.
Das geltende Saarländische Hinterlegungsgesetz sieht vor, dass hinterlegtes Geld ab einer Summe von 10.000 Euro nach Einzahlung bei der Hinterlegungskasse zu einem Zinssatz von jährlich 1 Prozent zu verzinsen ist. Diese Verzinsungspflicht ist in den vergangenen Jahren im Durchschnitt mit Zahlungen im fünfstelligen Bereich zulasten des Landeshaushaltes einhergegangen, die wir künftig durch die Abschaffung der Verzinsungspflicht vermeiden werden.
Dies können wir nicht nur damit begründen, dass wir mit der Abschaffung der Verzinsung hinterlegter Geldbeträge sozusagen im Gleichklang mit der weit überwiegenden Mehrheit der Bundesländer verfahren, die diesen Schritt bereits vollzogen haben, sondern auch damit, dass man die Pflicht zur Verzinsung hinterlegter Geldbeträge zwar rechtfertigen kann, sie aber aus sachlichen Gründen keineswegs geboten ist.
Die Hinterlegung ist ein, wenn man so will, staatlicher Service der Rechtspflege, der im Interesse der Bürgerinnen und Bürger aufgrund gesetzlicher Vorgaben geleistet wird. Er kann beispielsweise in Anspruch genommen werden, wenn der Gläubiger sich im Annahmeverzug befindet und der Schuldner gleichwohl schuldbefreiend leisten will oder wenn ein Schuldner, der durch ein noch nicht rechtskräftiges, aber vollstreckbares Urteil zur Zahlung verurteilt worden ist, von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung des Gläubigers durch Hinterlegung Gebrauch machen will.
In diesen und allen weiteren Fällen der Hinterlegung nimmt die Hinterlegungskasse das Geld im Interesse der Verfahrensbeteiligten entgegen und erbringt damit letztlich eine gesetzlich vorgesehene Serviceleistung, sodass es nicht geboten ist, den materiell Berechtigten für die Zeit der Hinterlegung großer Geldbeträge Zinsen zu zahlen.
Aus diesem Grunde bitte ich um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf und bedanke mich ausdrücklich für die Aufmerksamkeit.
Ich danke dem Herrn Minister und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.
Es ist vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme der Drucksache 15/1953 unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung ist, den bitte ich, eine
Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass dieser Gesetzentwurf in Erster Lesung einstimmig, mit den Stimmen aller Fraktionen, angenommen wurde.
Beschlussfassung über den von der CDULandtagsfraktion, der SPD-Landtagsfraktion, der DIE LINKE-Landtagsfraktion, der PIRATEN-Landtagsfraktion und der BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion eingebrachten Antrag betreffend: Erfolgsgeschichte des Saarsports fortsetzen (Drucksache 15/1960 - neu)
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Derzeit stehen erhebliche Veränderungen im deutschen Sport, insbesondere im deutschen Spitzensport an. Der Präsident des Deutschen Olympischen Sportbundes Alfons Hörmann und Bundesinnenminister Thomas de Maizière, der auf Bundesebene auch für den Sport zuständig ist, haben vor zwei Jahren die Neustrukturierung des Leistungssports und der Spitzensportförderung in Deutschland eingeleitet, einen Reformprozess, den es seit Jahrzehnten nicht mehr gab.