Ich danke dem Herrn Minister und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Inneres und Sport zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 15/1509 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Inneres und Sport ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/1509 in Erster Lesung mit Stimmenmehrheit angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen ist. Zugestimmt haben die Koalitionsfraktionen, dagegen gestimmt hat die PIRATENLandtagsfraktion, enthalten haben sich die Fraktionen DIE LINKE und B 90/GRÜNE.
Erste und Zweite Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Am 19. Mai dieses Jahres haben sich die Landesregierung und die Gewerkschaften im Rahmen eines Spitzengespräches darauf geeinigt, die prozentuale Erhöhung der Vergütungen, die am 28. März 2015 in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vereinbart worden waren, auf die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger im Saarland zu übertragen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird diese Vereinbarung umgesetzt. Inhaltlich bedeutet dies, dass die Besoldungs- und Versorgungsbezüge im Saarland im Jahr 2015 um 1,9 Prozent und im Jahr 2016 um 2,1 Prozent erhöht werden, mindestens jedoch um einen Prozentsatz, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht und mit Blick auf den Aufbau der Versorgungsrücklagen um 0,2 Prozentpunkte vermindert wird. Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich entsprechend dem Ergebnis der Tarifverhandlungen in zwei Schritten um jeweils 30 Euro.
Darüber hinaus werden die Zuführungen zu den Versorgungsrücklagen in beiden Jahren ebenfalls erhöht. Vom Alimentationsprinzip ausgehend, das nach hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes gilt, hat das Bundesverfassungsgericht verschiedene Schemata aufgestellt, um zu prüfen, ob die Alimentation ordnungsgemäß ist. Finanzpolitisch, das wissen wir alle, bewegen wir uns bei dem Thema Besoldung und Versorgung in einem Spannungsfeld: Einerseits haben wir die Schuldenbremse, andererseits möchten wir dafür sorgen, dass die Mitarbeiter angemessen besoldet werden. Wer von den Beschäftigten gute Arbeit verlangt, muss ihnen auch eine entsprechende finanzielle Perspektive bieten. Ich denke, das ist mit diesem Gesetz der Fall. Ich darf Sie bitten, meine Damen und Herren, dem Gesetzentwurf in Erster Lesung zuzustimmen.
(Beifall von den Regierungsfraktionen. Vizepräsidentin Spaniol: Vielen Dank, Herr Minister. Ich eröffne die Ausspra- che. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzent- wurf 15/1510 in Erster Lesung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs in Erster Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/1510 in Erster Le- sung einstimmig angenommen ist. Zugestimmt ha- ben alle Fraktionen im Hohen Hause. Wir kommen zu Punkt 6 der Tagesordnung: Erste und Zweite Lesung des von der CDU- Landtagsfraktion, der SPD-Landtagsfraktion, (Minister Bouillon)
der DIE LINKE-Landtagsfraktion, der PIRATEN-Landtagsfraktion und der BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion eingebrachten 25. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetenge- setz) (Drucksache 15/1511)
Die Fraktionen haben mich ermächtigt, das Gesetz zu begründen. Das will ich gerne tun. Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Einem guten Brauch entsprechend folge ich also der Bitte der fünf Fraktionen und bringe ihren gemeinsamen Gesetzentwurf in den Landtag ein. Inhaltlich geht es um eine Erhöhung der Entschädigung für die Abgeordneten. Der saarländische Landtag hat sich einen Maßstab für die Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung gegeben. In einem einstimmigen Beschluss wurde am 24. November 1993 festgelegt, Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten inhaltsund zeitgleich auf die Diäten zu übertragen.
Soeben hat die Landesregierung das Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen für die Jahre 2015 und 2016 eingebracht. Die Besoldung der 17.000 Landesbeamtinnen und Landesbeamten, der 2.000 Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie die Versorgung der 12.000 Beamtinnen und Beamten im Ruhestand werden linear um 1,9 Prozent für 2015 und 2,1 Prozent für 2016 angehoben. Die Erhöhung erfolgt 2015 zum 01. Mai für die Besoldungsgruppen bis A 9, zum 01. Juli bis zur Besoldungsgruppe A 13 und zum 01. September ab Besoldungsgruppe A 14. Im Jahr 2016 verschieben sich die Zeitpunkte der Erhöhung um jeweils zwei Monate auf den 01. Juli, den 01. September und den 01. November. Das ist also unser Maßstab. Daran hält sich der Gesetzentwurf der fünf Landtagsfraktionen und orientiert sich an dem für die Besoldungsgruppen A 14 aufwärts geltenden Zeitpunkt 01. September 2015 beziehungsweise 01. November 2016.
Damit leisten wir ebenso wie die Beamtinnen und Beamten des Landes einen Sparbeitrag zur Haushaltskonsolidierung. Die zum 01. März für die circa 13.000 Tarifbeschäftigten vorgenommene lineare Erhöhung um insgesamt 4,4 Prozent für die Jahre 2015 und 2016 wurde auf die Beamtinnen und Beamte zeitlich nicht übertragen. Dort verbleibt es wie erwähnt bei einer zeitlich versetzten Erhöhung von real 4 Prozent für beide Jahre. Diesen Sparbeitrag erbringen auch wir Abgeordnete. Werte Kolleginnen und Kollegen, ich bitte daher um Ihre Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf.
Ich eröffne nun die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 15/1511 in Erster Lesung. Wer für die Annahme dieses Gesetzentwurfs in Erster Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Danke. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Danke schön. Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/1511 in Erster Lesung einstimmig angenommen ist. Zugestimmt haben die Koalitionsfraktionen aus CDU und SPD, die Fraktion DIE LINKE und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Kollege Michael Hilberer. Dagegen gestimmt hat niemand. Enthalten haben sich der Abgeordnete Augustin und Frau Abgeordnete Maurer
In der heutigen Sitzung soll für die beiden Gesetze, Besoldungs- und Abgeordnetengesetz, auch die Zweite Lesung durchgeführt werden. Nach § 33 Abs. 3 der Geschäftsordnung dürfen die zur Verabschiedung einer Gesetzesvorlage erforderlichen Lesungen nicht in einer Sitzung und nicht am selben Tag stattfinden. Abweichungen von dieser Vorschrift kann der Landtag gemäß § 83 Landtagsgesetz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten im Einzelfall beschließen.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer dafür ist, dass in der heutigen Sitzung die Zweite Lesung der Gesetzentwürfe durchgeführt wird, den bitte ich um ein Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Ich stelle fest, dass die erforderliche Zweidrittelmehrheit erreicht ist und die Gesetzentwürfe in der heutigen Sitzung in Zweiter Lesung beraten werden.
Dazu eröffne ich die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf die Besoldung betreffend Drucksache 15/1510. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Danke. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/1510 in Zweiter und letzter Lesung einstimmig angenommen ist. Zugestimmt haben alle Fraktionen im Hohen Hause.
Wir kommen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 15/1511 (Abgeordnetengesetz). Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/1511 in Zweiter und letzter Lesung einstimmig angenommen ist. Zugestimmt haben die Koalitionsfraktionen aus CDU und SPD, die Fraktion DIE LINKE, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
der Abgeordnete Michael Hilberer. Enthalten haben sich die Kollegin Maurer und der Kollege Augustin.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen im Saarland - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland (BQFG-SL) (Drucksache 15/1498)
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Vor genau drei Jahren, im Jahr 2012, haben wir, das Saarland, als zweites Bundesland ein Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Kraft gesetzt. Dieses gilt für das Anerkennungsverfahren für landesrechtlich geregelte Berufe. Seitdem haben auch Bürger aus Drittstaaten einen Anspruch auf Überprüfung ihrer Qualifikationen. In 232 Fällen wurde bereits ein Anerkennungsverfahren durchgeführt.
Der starke Zustrom an Flüchtlingen zeigt, wie wichtig ein Anerkennungsverfahren ist, auch um eine Integration in den Arbeitsmarkt zu erreichen. Das Gesetz gilt aber nicht nur für Bürger aus Drittstaaten, sondern auch für EU-Bürger. Für diese gilt zusätzlich die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie. Diese Richtlinie wurde nun novelliert, sodass das saarländische Anerkennungsgesetz entsprechend angepasst werden muss.
Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes setzt die Anpassungen um, die im Zuge der Novellierung erforderlich wurden. Durch die Richtlinie wird die Mobilität in der EU deutlich erhöht. Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf bringt folgende Neuerungen. Erstens die Einführung des Europäischen Berufsausweises, zweitens die Einbindung des Einheitlichen Ansprechpartners, drittens Verfahrensvereinfachung durch elektronische Kommunikation und viertens die Einführung eines Vorwarnmechanismus.
Der sogenannte Europäische Berufsausweis wird zunächst für folgende Berufe eingeführt: Krankenschwestern, Apotheker, Physiotherapeuten, Bergführer und Immobilienmakler. Für diese Berufe gilt das saarländische Anerkennungsgesetz nicht. Mit Blick auf eine Ausweitung des Europäischen Berufsausweises sind entsprechende Regelungen aber bereits aufgenommen. Gleichzeitig soll das Anerkennungsverfahren vereinfacht und beschleunigt werden. Ziel ist es, das Verfahren leicht aus der Ferne
und elektronisch starten zu können. Dazu soll auch der Einheitliche Ansprechpartner eingebunden werden.
Schließlich wird ein Vorwarnmechanismus eingeführt, der eine berufliche Tätigkeit im EU-Ausland unterbinden soll. Er greift, wenn in einem Mitgliedsstaat ein Berufsverbot oder eine ähnliche Maßnahme verhängt wurde oder gefälschte Unterlagen im Anerkennungsverfahren genutzt wurden. Zu den Einzelheiten hat die Kommission zwischenzeitlich eine Durchführungsverordnung erlassen. Das Bundesgesetz erfährt die gleichen Anpassungen. Somit bleiben die Verfahren für bundes- wie auch landesrechtlich geregelte Berufe identisch.
Die Richtlinie, liebe Kolleginnen und Kollegen, muss von den Mitgliedsstaaten bis zum 18.01.2016 umgesetzt werden. Das saarländische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz regelt das Verfahren zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsabschlüsse und gilt auch für EU-Bürger. Somit sind die nun heute im Gesetzentwurf vorliegenden Anpassungen zeitnah erforderlich.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsverfahrens erreichen wir einmal mehr, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt zu integrieren und die Politik in Europa konstruktiv zum Wohle aller Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen. Ich bitte um Zustimmung zum Gesetzentwurf. - Ich danke Ihnen.
Ich danke der Frau Ministerin und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 15/1498 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Danke schön. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/1498 in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie überwiesen ist. Zugestimmt haben alle Fraktionen im Hause.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes über die Zustimmung zum Abkommen zur Änderung des Abkommens
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Gemäß § 6 der auf dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beruhenden Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen bedürfen Prüfstellen für Rohfernleitungsanlagen der behördlichen Anerkennung. Das bis 2008 im Bereich der Rohrfernleitungsverordnung bestehende personenbezogene Prüfwesen mit amtlich anerkannten Einzelsachverständigen wurde durch ein organisationsbezogenes Prüfwesen mit anerkannten Prüfstellen abgelöst. Eine Anerkennung nach der Rohrfernleitungsverordnung gilt bundesweit und ist Länderaufgabe.
Unabhängig davon, ob derzeit Rohrfernleitungsanlagen in einem Land vorhanden sind, können interessierte Prüfstellen in jedem Land ihren Sitz haben und dort einen Antrag auf Anerkennung stellen. Somit könnte grundsätzlich jedes Bundesland betroffen sein und müsste entsprechende Mittel sowie das Know-how vorhalten.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, es ist nicht verwunderlich, dass sich nicht nur die Bundesregierung, sondern auch der Bundesrat bei der damaligen Rechtsanpassung an das EU-Recht ausdrücklich für eine Übertragung des Anerkennungsverfahrens und der Überwachung anerkannter Prüfstellen auf die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) ausgesprochen hat, besteht dadurch doch die Möglichkeit, die finanziellen Belastungen der Länder durch Anwendung des Königsteiner Schlüssels gleichmäßig auf alle Schultern zu verteilen. Die ZLS ist eine von allen Bundesländern gemeinsam getragene und finanzierte Stelle mit Sitz in Bayern. Eine Zentralisierung erlaubt es auch, die staatlichen Gesamtkosten für die Anerkennung in Deutschland durch Vermeidung von Doppelarbeit und Nutzung von Synergien zu reduzieren.
Durch die Aufgabenübertragung auf die ZLS kann eine kompetente, effiziente und bundesweit einheitliche Durchführung der Anerkennung und Überwachung der Prüfstellen nach § 6 Rohrfernleitungsverordnung gewährleistet werden. Die Länder müssen die erforderlichen Kapazitäten nicht jeweils gesondert aufbauen und vorhalten, zumal der erforderliche Aufwand für die bundesweit anzuerkennenden Prüfstellen berechtigt ist.
Durch die ZLS kann die Aufgabe mit weniger Zeitund Personalaufwand bewältigt werden, als wenn sie in jedem Land vorzuhalten wäre. Synergieeffekte ergeben sich dabei insbesondere auch durch die
Nutzung der vorhandenen Infrastruktur der ZLS wie Assistenzdienst, juristischer Dienst und so weiter.
Mit Blick auf die bundesweite Geltung der Anerkennung ist zudem die Gewährleistung eines bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards bei der Anerkennung und Überwachung der Prüfstellen durch die ZLS von besonderer Bedeutung. Dies war auch das wesentliche Ziel von Bundesregierung und Bundesrat im Zuge der Neuregelung des Prüfwesens im Bereich der Rohrfernleitungsverordnung.
Trotz der im Jahr 2008 erfolgten Neuregelung der Anerkennungsanforderungen gibt es derzeit keinen bundesweit einheitlichen Vollzug. Schwierigkeiten dürften sich in der Praxis zudem ergeben, soweit eine Überwachung der Prüfstellen über Ländergrenzen hinweg sichergestellt werden muss. Aufgrund staatsvertraglicher Regelungen zwischen den Ländern ist die ZLS bereits bundesweit tätig, sodass schon heute Erfahrungen in Bezug auf die Begutachtung und Überwachung derartiger Prüfstellen über Ländergrenzen hinweg vorhanden sind. Anders als bisher würde durch die ZLS zudem ein bundesweiter Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Überwachung der Prüfstellen sichergestellt.
Da die Rohrfernleitungsverordnung nunmehr allein auf Umweltrecht beruht, ergeben sich aus dem Abkommen über die ZLS mangels entsprechender Regelung derzeit keine Zuständigkeiten der ZLS zur Anerkennung dieser Prüfstellen. Eine Aufgabenwahrnehmung durch die ZLS setzt daher zwingend eine Änderung des Staatsvertrages der ZLS voraus. Ziel ist das Inkrafttreten zum 01. Januar 2016, da zum 31.12.2015 die Übergangsregelung für die bisherigen Sachverständigen ausläuft.
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, die Arbeits- und Sozialministerkonferenz hat durch Umlaufbeschluss vom 18. Februar 2015 dem Konzept, das die zentrale behördliche Anerkennung von Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen durch die ZLS vorsieht, zugestimmt, sodass die erforderliche Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik angegangen werden konnte. Gleichzeitig soll eine formale Anpassung des Staatsvertrages erfolgen. Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) wird durch sein Nachfolgegesetz, das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), ersetzt. Die damit verbundenen Änderungen führen jedoch dazu, dass das ProdSG in seiner grundsätzlichen Konzeption dem bisherigen GPSG entspricht und damit auch zu keinerlei Vollzugsschwierigkeiten führen wird.
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, zur Finanzierung ist Folgendes zu sagen. Der Wirtschaftsplan der ZLS für das Jahr 2016 berücksichtigt bereits die beabsichtigte Aufgabenübertragung. Die Finanzministerkonferenz hat in ih