Protocol of the Session on January 21, 2015

Der Ausschuss hat das Gesetz in seiner Sitzung am 04.12.2014 einstimmig, ohne Enthaltungen, zur Annahme empfohlen. Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum daher die Annahme des Gesetzes in Zweiter und letzter Lesung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Vielen Dank, Herr Berichterstatter. Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 15/1113 in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu

erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf 15/1113 in Zweiter und letzter Lesung einstimmig, mit den Stimmen aller Fraktionen, in diesem Hause angenommen wurde.

Wir kommen zu Punkt 8 der Tagesordnung:

Zweite Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Reform des Sozialdienstes der Justiz (Sozialdienstreformge- setz) (Drucksache 15/1085) (Abänderungsan- trag: Drucksache 15/1204)

Zur Berichterstattung über die Beratungen im Ausschuss erteile ich der Ausschussvorsitzenden Frau Abgeordneter Christiane Blatt das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der von der Landesregierung eingebrachte Gesetzentwurf wurde vom Plenum in seiner 30. Sitzung am 14. Oktober 2014 in Erster Lesung einstimmig, bei Enthaltung der Oppositionsfraktionen, angenommen und zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung überwiesen.

Die Reform des Sozialdienstgesetzes zielt darauf ab, den ambulanten sozialen Diensten der Justiz die Aufgaben, die diese im Bereich der Resozialisierung und Opferhilfe tatsächlich bereits wahrnehmen, nun auch gesetzlich zuzuweisen. Ziel der Reform ist ein Abbau von vorhandenen Doppelstrukturen und die Schaffung einer effektiven Betreuung der Probandinnen und Probanden durch eine möglichst engmaschige Vernetzung der sozialen Dienste des Vollzugs und der ambulanten sozialen Dienste und durch die Bündelung der ambulanten sozialen Dienste in einer Organisationseinheit. Auch die Organisationsstruktur wird der Bedeutung der Tätigkeit angepasst. Die sozialen Dienste werden künftig nicht mehr ein unselbstständiges Anhängsel des Landgerichts sein, sondern stattdessen in einem eigenen Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe geführt werden.

Der Ausschuss hat in seiner Sitzung am 13. November 2014 eine Anhörung zum Gesetz durchgeführt. Seitens der angehörten Verbände wurde das Gesetz ausdrücklich begrüßt. Es wurde jedoch auch eine stärkere Betonung des Opferschutzes gewünscht. Der Ausschuss hat in seiner Sitzung am 13. Januar 2015 einen Abänderungsantrag der Koalitionsfraktionen, der eine stärkere Hervorhebung des Opferschutzes beinhaltete, einstimmig, ohne Enthaltungen, angenommen. Das Gesetz wurde sodann einstimmig, ohne Enthaltungen, zur Annahme empfohlen. Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum daher die

(Vizepräsidentin Ries)

Annahme des Gesetzes in Zweiter und letzter Lesung. - Vielen Dank.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Vielen Dank der Berichterstatterin. Ich eröffne die Aussprache. - Das Wort hat die Abgeordnete Petra Berg von der SPD-Landtagsfraktion.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Nach der Halbzeit dieser Legislaturperiode ist es gelungen, ein weiteres im Koalitionsvertrag festgelegtes Ziel zu erreichen, nämlich die Organisation und die Aufgaben des Sozialdienstes der Justiz zu überprüfen und den Opferschutz zu stärken. Das Ergebnis einer intensiven Auseinandersetzung mit der Arbeit der ambulanten und stationären Sozialdienste zur Modernisierung und Stärkung von Resozialisierung und Opferhilfe ist in diesem Gesetzentwurf niedergeschrieben. Das Sozialdienstgesetz stammt von 1976 und wurde letztmalig 2006 geändert. Angesichts der rechtspolitischen Entwicklung ist eine Anpassung nunmehr erforderlich und mehr als überfällig, so denke ich. Der Modernisierung des Strafvollzuges folgt mit diesem Gesetz nun auch die Modernisierung der Arbeit der Sozialdienste. Denn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Bereich der sozialen Dienste Aufgaben übernehmen, übernehmen damit auch eine große Verantwortung, die mit einer großen Belastung einhergeht. Dafür gilt allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unser aller Dank und großer Respekt.

(Beifall von den Regierungsfraktionen und bei den Oppositionsfraktionen.)

Im Wissen um diese Anforderungen galt es, dieses Sozialdienstgesetz zu reformieren und zu modernisieren. Die Straffälligenhilfe besteht im Saarland traditionell aus drei Säulen. Die erste Säule ist die durch Sozialarbeiter und Psychologen der Justizvollzugsanstalten geleistete Straffälligenhilfe, also die stationäre staatliche Straffälligenhilfe. Die zweite Säule ist die Straffälligenhilfe der sozialen Dienste der Justiz als ambulante Straffälligenhilfe. Als dritte Säule gibt es die Freien Träger, mit denen das Justizministerium kooperiert.

Meine Damen und Herren, im März 2013 haben wir ein gutes und modernes Strafvollzugsgesetz verabschiedet, das als Vollzugsziel die Resozialisierung formuliert, das heißt, die Gefangenen sollen fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Diese Resozialisierung ist auch ein Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs. Ein gleichrangiges Ziel ist aber auch der Opferschutz, den wir mit diesem vorliegenden Entwurf ausdrücklich stärken. Erst seit Mitte der Achtzigerjahre wird

den Opfern von Straftaten von Rechtslehre und Politik vermehrt Beachtung geschenkt. Die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes verpflichtet Richter und Staatsanwälte nicht nur zur Aufklärung von Straftaten und zur Feststellung von Schuld oder Unschuld der Beschuldigten in fairen, rechtsstaatlichen Verfahren, sondern sie verpflichtet auch die staatlichen Organe, die Opfer von Straftaten intensiv zu betreuen und ihre Belange angemessen zu berücksichtigen.

Wir gehen diesen Schritt, weil wir die Fürsorge gerade für Opfer von Gewalt- und Sexualstraftaten in der schwierigen Phase der juristischen Aufarbeitung stärken wollen. Opfer haben, so auch die EU-Richtlinie, das Recht auf angemessene Unterstützung, auf Schutz, Anerkennung und professionelle Behandlung sowie auf umfassende Information über ihre Rechte und Ansprüche. Die EU-Opferschutzrichtlinie gilt nicht nur für dieses Gesetz, das möchte ich an dieser Stelle ausdrücklich sagen, weil es auch in der Anhörung immer wieder angemahnt worden ist. Die Umsetzung dieser Richtlinie gilt für alle die Opfer betreffenden Sachverhalte. Deshalb wird auch seitens der Landesregierung eine innerministerielle Arbeitsgruppe eingesetzt, um der Umsetzung in allen Bereichen Genüge zu tun. Wir haben zur Umsetzung den Opferbegriff weiter gefasst und ausdrücklich Angehörige von Opfern in den Schutzbereich des Gesetzes mit einbezogen. Hierzu zählen nicht nur Ehepartner und Partner, die mit dem Opfer in einer stabilen, dauerhaften und intimen Lebensgemeinschaft leben, sondern auch Angehörige in direkter Linie sowie Geschwister und auch Unterhaltsberechtigte der Opfer.

Eine weitere Stärkung des Opferschutzes wurde dadurch erreicht, dass wir den Täter-Opfer-Ausgleich sowohl dem Aufgabenbereich der Resozialisierung als auch dem Bereich der justiziellen Opferhilfe zugewiesen haben. Der Täter-Opfer-Ausgleich bemüht sich nach Straftaten um Aussprache, Entschuldigung, Versöhnung und Schadenswiedergutmachung zwischen Opfer und Täter. Er ist damit ein ganz wichtiges Instrument sowohl in der Resozialisierung als auch in der Opferhilfe, denn hier wird durch die Kommunikation der Beteiligten eine Auseinandersetzung mit dem Konflikt erarbeitet und es erfolgt eine Form der Wiedergutmachung, die den Beteiligten entspricht und die von allen gewollt ist. Hier stehen wieder einmal Resozialisierung und Opferhilfe gleichwertig nebeneinander. Das ist in diesem Gesetz wichtig.

Der Vollzug und die Angebote der sozialen Dienste dienen aber auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Das vorliegende Gesetz stellt wie gesagt einen wichtigen Baustein zur Erfolg versprechenden Resozialisierung dar, indem es die Wiedereingliederung straffällig in Erscheinung Ge

(Abg. Blatt (SPD) )

tretener in unsere Gesellschaft effizienter gestaltet. Wir reformieren die Resozialisierungsarbeit und die Opferhilfe der ambulanten Sozialdienste der Justiz und tragen somit der grundlegenden rechtspolitischen Entwicklung der vergangenen Jahre Rechnung. Leitgedanke und Leitprinzip des vorliegenden Gesetzentwurfs und auch Motivation ist eben die enge Vernetzung der ambulanten und stationären Dienste auch zur Effizienzsteigerung. Im Gesetz ist formuliert, dass die zuständigen Justizbehörden mit den mit Resozialisierungs- oder Opferhilfeaufgaben betrauten Behörden und Einrichtungen eng zusammenarbeiten. Dies wurde von den Interessenverbänden als wegweisende Idee mit Anstoßfunktion bezeichnet.

Bislang war der Sozialdienst der Justiz als unselbstständige Dienststelle beim Landgericht Saarbrücken angesiedelt. Die Leitung hatte ein Richter nebenamtlich inne. Nun werden die ambulanten sozialen Dienste der Justiz, Frau Blatt hat das in ihrem Bericht schon erwähnt, eine eigenständige Einrichtung nach dem Landesorganisationsgesetz und zu einem „Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe“ - wir werden das in Zukunft nur noch unter dem Namen KARO hören, ein einfacher Begriff - ausgebaut.

Eine in dieser Weise verselbstständigte Organisationsstruktur hat sich nach den Erfahrungen auch in den anderen Landesjustizverwaltungen durchaus bewährt. Auf diese Weise wird auch die Bedeutung dieser neu eingerichteten Organisation unterstrichen, es wird dafür Sorge getragen, dass sie auf Augenhöhe mit anderen Behörden und Einrichtungen agieren können.

Meine Damen und Herren, wir werden nicht nur strukturelle Anpassungen vornehmen, wir werden mit dem Gesetz auch dafür Sorge tragen, dass die verstärkte Vernetzung der einzelnen sozialen Dienste tatsächlich stattfindet, dass, wie Frau Blatt in ihrem Bericht auch schon ausgeführt hat, Doppelstrukturen abgebaut werden. Dies geschieht - und das muss an dieser Stelle auch Erwähnung finden ohne einen finanziellen Mehraufwand. Hier zeigt sich, dass sinnvolle und effizientere Formen zum Wohle und zur Stärkung unseres Sozialstaates nicht notwendigerweise mit erhöhten finanziellen Mitteln einhergehen müssen.

Wir werden auch dadurch eine spürbare Effizienzsteigerung erzielen - weil auch dadurch Doppelstrukturen abgebaut werden -, dass wir die derzeit noch bei den Justizvollzugsanstalten angesiedelte Nachsorge Saar organisatorisch aus den Justizvollzugsanstalten herauslösen und diese in die ambulanten sozialen Dienste der Justiz eingliedern. Auch die im Strafvollzug geforderte verstärkte Vernetzung der ambulanten stationären sozialen Dienste für das Diagnoseverfahren zur Vorbereitung der Vollzugs

und Eingliederungsplanung erfolgt mit dem hier vorliegenden Gesetzentwurf.

Eine weitere sehr wichtige und nachvollziehbare Forderung der Interessenverbände wurde umgesetzt, indem ein sinnvoller Datenaustausch und eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten auch für das Kompetenzzentrum festgeschrieben wurde, selbstverständlich unter Beachtung aller datenschutzrechtlichen Vorgaben. Es ist ausdrücklich vorgesehen - und das ist wichtig und wurde auch immer wieder von den Trägern verlangt -, dass Unterlagen aus Vollstreckung und dem Vollzug vorangegangener Freiheitsstrafen, insbesondere Erkenntnisse der Gerichts- und Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichtsstelle einzubeziehen sind und einbezogen werden können. Auch dies gewährleistet eine schnelle und wirksame Handlungsfähigkeit der sozialen Dienste. Sämtliche Hilfsangebote werden unter einem Dach koordiniert und die Probandinnen und Probanden können sich mit ihren Anliegen und Problemen an einen Ansprechpartner richten. Auch dies stellt einen nicht zu unterschätzenden Beitrag für eine erfolgreiche Resozialisierung dar, meine Damen und Herren.

Das neu geschaffene KARO erfüllt vielfältige Aufgaben. Durch die Neuordnung der ambulanten sozialen Dienste schaffen wir nicht weniger als eine eigenständige Säule neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Meine Damen und Herren, erfolgreiche Resozialisierung kann vielleicht mehr noch als durch den Strafvollzug durch ambulante Sanktionsalternativen und Formen der Straffälligenarbeit und -hilfe geleistet werden. Das geschieht auch zum Nutzen der Gesellschaft, denn die Resozialisierung der Täter erfährt dann in der Bevölkerung eine höhere Akzeptanz, wenn mindestens gleichwertig Interessen und Probleme der Opfer berücksichtigt werden. An der Stelle darf ich ein Zitat bringen - mit Ihrer Erlaubnis Frau Präsidentin - von Jenny Erpenbeck aus der Abiturrede 2014, die sagt: Obgleich Freiheit immer das ist, was der Mensch am meisten wünscht, ist es auch das, was er am schwersten trägt. - Auch damit befassen sich unsere Sozialdienste, auch das ist die Aufgabe und Herausforderung der Sozialdienste, deren Arbeit wir mit diesem Gesetzentwurf auch stärken wollen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gelingt es, Resozialisierung und Opferhilfe gleichwertig nebeneinander umzusetzen. Dem kommt auch eine hohe gesellschaftspolitische Bedeutung zu. Strafvollzugsund Sozialdienstreformgesetz ergänzen und vollenden sich in ihrer Zielsetzung und können damit durchaus modellhaften Charakter für sich beanspruchen. Ich bitte daher um Zustimmung zu diesem Gesetz. - Vielen Dank.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

(Abg. Berg (SPD) )

Vielen Dank. - Das Wort hat nun die Abgeordnete Dagmar Heib von der CDU-Landtagsfraktion.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Kolleginnen und Kollegen, wir beraten heute in der Zweiten Lesung - die Kollegin Berg hat es schon ausführlich dargestellt - das Sozialdienstreformgesetz. Hiermit wird das Gesetz über den Sozialdienst der Justiz durch ein neu gefasstes, umfassend modernisiertes Gesetz abgelöst, ein Gesetz, das den grundlegenden rechtspolitischen Entwicklungen der Resozialisierungsarbeit und der Opferhilfe Rechnung trägt.

Wichtige Punkte sind hier der Vernetzungsgedanke dieser ist bereits im Saarländischen Strafvollzugsgesetz grundgelegt worden - sowie die Bündelung aller Aufgaben der ambulanten Resozialisierungsarbeit in einer Organisationseinheit. Dies dient dazu, das Angebot qualitativ zu verbessern, es dient aber auch dazu, Doppelstrukturen zu vermeiden. Es ist schon angesprochen worden: Das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe - kurz KARO genannt - ist dort die entscheidende Organisationsstruktur. Wir hatten dies bereits in den Haushaltsberatungen zu 2015 andiskutiert, es ist im Haushalt 2015 schon dargestellt, und ich hatte in meiner Haushaltsrede auch schon gesagt, dass wir uns in den Beratungen befinden, dass wir eine Anhörung hatten und wir die Gelegenheit haben, aus einem guten Gesetzentwurf ein sehr gutes Gesetz zu machen. Die Koalitionsfraktionen hatten ja noch einen Abänderungsantrag eingereicht, der bei der Abstimmung zum Justizhaushalt auch von allen Fraktionen angenommen wurde. Das, denke ich, ist eine sehr gute Sache, weil wir hier noch mal einige Dinge verbessern konnten.

Lassen Sie mich zu dem Gesetzentwurf noch einige Anmerkungen machen. Die Aufgaben für die ambulanten sozialen Dienste sind bereits genannt worden. Mit diesem Gesetz - hier sind es die §§ 5 und 14 - wird zum ersten Mal in diesem Land der TäterOpfer-Ausgleich als Dienstaufgabe der ambulanten sozialen Dienste bestimmt. Der Täter-Opfer-Ausgleich bemüht sich nach Straftaten um Aussprache, Entschuldigung, Versöhnung und Schadenswiedergutmachung zwischen Täter und Opfer. Unter anderem möchte er eine Form der Wiedergutmachung finden, mit denen sich alle einverstanden erklären. Ziele des Täter-Opfer-Ausgleiches sind: Verstärkte Berücksichtigung von Opferbelangen in Strafverfahren, rasche und zufriedenstellende Wiedergutmachung für das Opfer, Erleichterung der Tatverarbeitung, aber auch positive Wirkung auf das zukünftige Verhalten des Täters. Damit wird deutlich, dass das Tätigkeitsfeld des Täter-Opfer-Ausgleiches ein wich

tiger Bestandteil sowohl der Resozialisierungsarbeit als auch der Opferhilfe, der Opferarbeit ist.

Meine Damen und Herren, Opfer einer Straftat oder eines Unfalls zu werden, ist für viele Menschen ein schwerwiegender Einschnitt in ihre persönliche Lebenssituation, Gefühle der eigenen Ohnmacht und Hilflosigkeit zu erleben, macht die Opferwerdung zu einer tiefgreifenden Erfahrung. In nicht wenigen Fällen ist sie für die Betroffenen und ihre Angehörigen, bei Tötungsdelikten insbesondere natürlich für die Hinterbliebenen, ein schlimmes, mitunter traumatisierendes Erlebnis. In dieser Situation benötigen die Menschen Verständnis, menschliche Zuwendung, Orientierung und Hilfe. Opferschutz ist bei der saarländischen Polizei hoch angesiedelt, Opferschutz wird auch in der Justiz entsprechend gewürdigt und er hat in vielen weiteren Bereichen einen hohen Stellenwert. Es gibt dazu zahlreiche Informationen wie Faltblätter oder Flyer und auch im Internet findet sich vieles. Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Polizei sind entsprechend geschult, um den Opfern solche Informationen bei den Erstkontakten geben zu können. Das ist ein Ziel aus der Richtlinie, die eben angesprochen wurde, nämlich den Opfern jegliche Information frühzeitig geben zu können.

Wichtig ist, dass zum ersten Mal die Betreuung und auch die Begleitung von Zeugen als Aufgabe der ambulanten sozialen Dienste gesetzlich festgeschrieben wird. Die Betreuung von Opfern, Zeugen und Zeuginnen wird in allen gerichtlichen Verfahren sämtlicher Gerichtsbarkeiten festgeschrieben, insbesondere wird dies auch bei kindlichen Zeugen geleistet. In der Regel wird sie bis zur Beendigung des Verfahrens gewährleistet. Unter Umständen wird diese Betreuung als psychosoziales Hilfsangebot auch um sechs Monate verlängert. Ich sehe gerade, dass uns Herr Müllenbach als Vorsitzender des Weißen Rings im Saarland heute zuhört, und glaube, dass es an dieser Stelle auch wichtig ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz in keiner Weise die gute Arbeit der freien Träger, sowohl im Bereich der Resozialisierung wie auch im Bereich der Opferhilfe, ändern möchte. Den freien Trägern kommt in diesen Bereichen eine wichtige Aufgabe zu. Die Rechte der freien Träger, die auch im Zuge der Rechtsprechung in den vergangenen Jahren festgelegt worden sind, bestehen weiterhin. Aus eigenem Recht können die freien Träger auch weitere Aufgaben wahrnehmen. Aufgaben, die künftig durch Rechtsverordnung gemäß § 34 des Gesetzes übertragen werden, können auch von freien Trägern wahrgenommen werden. Eine Aushöhlung der Rechte freier Träger dergestalt, dass diese die bislang ausgeübte Tätigkeiten nicht mehr wahrnehmen können, ist daher von dem neuen Gesetz gerade nicht zu befürchten.

Ich möchte noch kurz etwas ausführen zu § 17 Qualifikation. Er beinhaltet die Frage der Qualifikation der hauptamtlichen Mitarbeiter. Es wird eine fachliche Ausbildung zur Sicherung der Qualität der Arbeit festgeschrieben. Damit wird auch der modernen Ausbildungsstruktur der sozialen Arbeit Rechnung getragen. Das heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass ehrenamtliche Mitarbeiter immer diese Qualifikation haben müssen. Nein, in diesem Spektrum sind auch andere Qualifikationen durchaus einsetzbar. Die Trennung der Täter- und Opferarbeit wird in der täglichen Arbeit des Sozialdienstes der Justiz berücksichtigt werden. Gleichwohl gibt es aber die Professionalität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter her, dass sie sowohl Täterarbeit als auch Opferarbeit machen können. Ich denke aber, dass darauf geachtet wird, dass eine ausreichende Trennung der einzelnen Fälle gewährleistet wird.

Derzeit wird auf Bundesebene die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 25. Oktober über die Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses diskutiert. Es gibt diese Opferschutzrichtlinie vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, ein Referentenentwurf, der sich noch in der Diskussion befindet. Es ist vorhin angesprochen worden, dass es Auswirkungen auf das Saarland geben wird, wenn wir gesetzgeberisch gefordert werden. Es gibt ja unterschiedliche Zuständigkeiten in der Gesetzgebung für Bund und Länder. Dazu wird es eine interministerielle Arbeitsgruppe geben, die sich damit auseinandersetzen wird, wie die Umsetzung in den unterschiedlichen Bereichen erfolgen wird. Diese Diskussion werden wir von hier aus weiter begleiten. Ich bin froh, dass wir ein gutes Gesetz hier in Zweiter Lesung vorliegen haben. Ich bedanke mich auch für die Unterstützung der Oppositionsfraktionen im Landtag für unseren Abänderungsantrag und bitte um Zustimmung in Zweiter Lesung. - Danke.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Vielen Dank, Frau Abgeordnete. Weitere Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Der Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung hat mit der Drucksache 15/1204 einen Abänderungsantrag zu dem Gesetzentwurf eingebracht. Wir kommen zur Abstimmung über diesen Abänderungsantrag. - Wer für die Annahme des Abänderungsantrages Drucksache 15/ 1204 ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Abänderungsantrag Drucksache

15/1204 einstimmig, mit den Stimmen aller Fraktionen, angenommen wurde.

Wir kommen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 15/1085 in Zweiter und letzter Lesung unter Berücksichtigung des gerade angenommenen Abänderungsantrages ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/1085 in Zweiter und letzter Lesung unter Berücksichtigung des angenommenen Abänderungsantrages einstimmig, mit den Stimmen aller Fraktionen, angenommen ist.

Wir kommen zu Punkt 9 der Tagesordnung:

Zweite Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (Drucksache 15/1114)