Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 15/780. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes 15/780 in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Dann stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/780 in Zweiter und letzter Lesung einstimmig, mit Zustimmung aller Fraktionen, angenommen ist.
Zweite Lesung des von der CDU-Landtagsfraktion und der SPD-Landtagsfraktion eingebrachten Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften (Drucksache 15/726 - neu) (Abänderungsanträge Drucksachen 15/814,
Frau Präsidentin! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der CDU- und SPD-Landtagsfraktion zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften, Drucksache 15/726 - neu -, wurde vom Plenum in seiner 22. Sitzung am 15. Januar 2014 in Erster Lesung mehrheitlich, mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie der PIRATEN-Landtagsfraktion bei Gegenstimmen der DIE LINKE-Landtagsfraktion und der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion, angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz überwiesen. Im Zuge der Föderalismusreform haben die Bundesländer jetzt das Recht, vom geltenden Bundesjagdgesetz weitgehend abzuweichen. Da eine zeitnahe Novellierung des Bundesjagdgesetzes nicht vorgesehen ist, soll dieser Gestaltungsspielraum nunmehr genutzt werden.
Insbesondere sollen die Ziele und Merkmale zeitgemäßer Jagd normiert werden. Hierzu gehören Forderungen des Tierschutzes, deren Erfüllung maßgeblich für eine gesellschaftliche Akzeptanz der Jagd ist, Forderungen der Land- und Forstwirtschaft nach einer nachhaltigen, wirtschaftlich und landeskulturell vertretbaren Jagdausübung mit wirksamer Vermeidung von Wildschäden, Forderungen der Jägerschaft nach besseren Rahmenbedingungen, die eine effektive, natur- und tierschutzkonforme Jagdausübung ermöglichen, sowie Forderungen nach Deregulierung und Entbürokratisierung, um die Eigenverantwortlichkeit der Jägerinnen und Jäger zu
Der Gesetzentwurf wurde vom Ausschuss gelesen und es wurde hierzu eine sehr umfangreiche Anhörung unter Beteiligung der Jagdverbände, der Tierschutzorganisationen, der Umwelt- und Naturschutzverbände, der Verbände der Landnutzer sowie der kommunalen Gebietskörperschaften durchgeführt. Den Ausschuss erreichte eine Vielzahl von Stellungnahmen, die die zum Teil höchst unterschiedlichen Interessen der einzelnen Gruppen widerspiegelten und deren Forderungen sich teilweise gegenseitig ausschlossen. In der Sitzung am 14. März wurden die Ergebnisse der Anhörung ausgewertet und mehrheitlich der Ihnen als Drucksache 15/823 vorliegende Abänderungsantrag beschlossen, der auf einer Abstimmungsvorlage der Koalitionsfraktionen beruht.
Hierbei sind insbesondere folgende Änderungen hervorzuheben: Mit der Änderung in Nummer 2 § 6a Abs. 1 Satz 1 soll klargestellt werden, dass nicht automatisch Hegegemeinschaften gebildet werden müssen. Vielmehr sollen die auf freiwilliger Basis bereits bestehenden Hegegemeinschaften bestehen bleiben. Hinsichtlich der Beteiligung der Forstbehörde wird die Regelung dahingehend geändert, dass diese nicht mehr für das Land in seiner Eigenschaft als Jagdrechtsinhaber für die Staatswaldflächen, sondern nur noch ebenso wie auch andere fachkundige Personen beteiligt wird.
Mit der Änderung in Nummer 3 wird die Regelung „weicher“ gefasst, um klarzustellen, dass der Jagdvorstand lediglich Informationen weitergeben soll, die für ihn ohne Weiteres verfügbar sind. Die Änderung in Nummer 4 erfolgt, um das im Rahmen der Verbändeanhörung aufgetretene Missverständnis zu beseitigen, die Pachtdauer werde begrenzt. Dies ist nicht beabsichtigt. Vielmehr kann die Pachtzeit nach dem Ablaufen eines geltenden Pachtvertrages gegebenenfalls auch schon früher durch Abschluss eines neuen Pachtvertrages verlängert werden. Lediglich die Laufzeit des jeweils geltenden Pachtvertrages soll durch diese Vorschrift begrenzt werden. In Nummer 5 wird die Regelung zu „überjagenden Hunden“ entsprechend einem Vorschlag der VJS redaktionell überarbeitet und inhaltlich ergänzt. Mit der Änderung in Nummer 6 wird auf eine Förderung der Geschäftsführung der Hegegemeinschaften aus Mitteln der Jagdabgabe auf Vorschlag der VJS verzichtet.
Die Nummern 7 und 8, § 21 und § 22, werden einem Vorschlag der VJS folgend neu gefasst. In Nummer 9 wird auch das Betreten von Jagdeinrichtungen durch Unbefugte ausdrücklich verboten, da die Fälle der vorsätzlichen Störung der Jagd erheblich zugenommen haben. In Nummer 12, § 32 Abs. 1 Nr. 3 betreffend, wird das Erfordernis einer besonderen Qualifikation für die Fallenjagd eingefügt. Damit soll
Erfordernissen des Tierschutzes entsprochen werden. Die Änderungen in Nummer 13 tragen der Tatsache Rechnung, dass Störungen des Wildes durch freilaufende Hunde erheblich zugenommen haben. Diese Störungen wirken sich vor allem während der Brut- und Setzzeiten gravierend aus. Daher wird für den Zeitraum vom 01. März bis zum 30. Juni verboten, Hunde unangeleint laufen zu lassen, außer wenn sie sich zuverlässig im Bereich des Weges aufhalten können. Es dürfen nur Hunde ohne Leine geführt werden, die sich zuverlässig auf dem Weg oder unmittelbar neben dem Weg bewegen und die von der führenden Person jederzeit zuverlässig abgerufen werden können. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt zukünftig eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 49 des Saarländischen Jagdgesetzes dar.
Da die Fälle der vorsätzlichen Störung der Jagd erheblich zugenommen haben, war es notwendig, die Jagdstörung ausdrücklich zu verbieten. In Nummer 14, § 34, werden mehrere kleinere Änderungen durchgeführt. In Abs. 3 Satz 1 wird der Kreisjagdberater in den Kreis der Personen aufgenommen, die beteiligt werden. In Abs. 10 werden Regelungen aufgenommen, dass die oberste Jagdbehörde den körperlichen Nachweis für die Erfüllung des Mindestabschlusses verlangen kann. Bisher konnte die oberste Jagdbehörde bereits den körperlichen Nachweis bei der Erfüllung der Abschlusspläne verlangen. Von dieser Regelung soll auch nach Wegfall des Abschlussplanes für Rehwildgebrauch gemacht werden können.
In Nummer 15 wird auf Anregung der VJS die in § 36 vorgesehene Streckenmeldung nicht nur halbjährlich sondern vierteljährlich erfolgen. In Nummer 16 wird auf Anregung des Bauernverbandes geregelt, dass auch Wildschäden an Streuobstwiesen zu ersetzen sind. In Nummer 19 wird auf Anregung der Jagdschulen der Beirat für Jägerprüfung neu eingeführt, um Organisation und Durchführung der Jägerprüfung im Dialog zwischen Prüfern und Ausbildern optimieren zu können. In Nummer 21 wird die Übergangsvorschrift für die Verwendung von bleihaltiger Büchsenmunition statt auf den 01. Januar 2016 auf den 01. Januar 2017 festgelegt.
Ich komme jetzt zu den Änderungen in Artikel 2. Zu Nummer 4 ist zu bemerken, dass der auf Anregung der Jagdschulen neu eingeführte Beirat für die Jägerprüfung sich optimal für die Mitwirkung an einer von der VJS zu erstellenden Liste von Prüfern eignet. Die Berufung der Prüfer soll künftig wie in anderen Bundesländern ebenfalls durch die Oberste Jagdbehörde erfolgen.
Zu Nummer 5 ist festzuhalten, dass der Nachweis der Schießfertigkeit, der für die Teilnahme an Bewegungsjagden gefordert wird, in der Verbändeanhörung mehrheitlich begrüßt wurde. Allerdings hat die
VJS darauf hingewiesen, dass bei der Version des bisherigen Entwurfes ein Problem bestand mit der Kompatibilität von Schießnachweisen, die Jäger in anderen Bundesländern oder anderen Institutionen, zum Beispiel Jagdschulen, erwerben. Ein Vergleich verschiedener Schießnachweise, die bundesweit in Betracht kommen, ergab, dass diese vom Anforderungsniveau zumeist vergleichbar sind, aber in den Details abweichend geregelt sind. Da eine Diskriminierung von Jägern, die einen anderen, gleichwertigen Schießnachweis erworben haben, nicht beabsichtigt ist, wurde die Regelung entsprechend angepasst.
In Nummer 6 wurde die Regelung zur Kirrung dahingehend geändert, dass statt Äpfeln beziehungsweise Apfeltrester auch andere heimische Früchte beziehungsweise Trester aus heimischen Früchten verwendet werden können.
Die Änderung in Nummer 7 trägt der Tatsache Rechnung, dass in der Anhörung Zweifel geäußert worden sind, welche Jagdhunderassen zugelassen werden sollten. Es wird daher Bezug genommen auf die von der Fédération Cynologique Internationale anerkannte und zweifelsfreie Liste von Jagdhunderassen.
In Nummer 8 wird mit der Einführung des § 61a, Sachkundenachweis für die Ausbildung von Jagdhunden an lebenden Tieren, einem Erfordernis des Tierschutzes Rechnung getragen. Dies gilt ebenfalls für die Einführung des § 62a, Sachkundenachweis für die Fallenjagd, in Nummer 11.
In der Anlage 3 werden die Jagd- und Schonzeiten neu festgesetzt. Eine Ausnahme von der Schonzeitregelung stellt die ganzjährige Bejagbarkeit des Schwarzwildes dar, das erst dann in die Jagdruhe aufgenommen werden soll, wenn die Wildschäden durch Schwarzwild deutlich zurückgegangen sind. So weit zu den wesentlichen Änderungen im vorliegenden Abänderungsantrag, Drucksache 15/823, der Ihnen mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen bei Ablehnung der Oppositionsfraktionen zur Annahme empfohlen wird.
Mehrheitlich abgelehnt mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen wurde ein Abänderungsantrag der PIRATEN-Landtagsfraktion bei Zustimmung des Antragstellers sowie Enthaltung der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion und der DIE LINKELandtagsfraktion. Ebenfalls mehrheitlich abgelehnt mit den Stimmen der Koalitionsfraktion wurde ein Abänderungsantrag der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion bei Zustimmung des Antragstellers sowie Enthaltung der DIE LINKE-Landtagsfraktion und der PIRATEN-Landtagsfraktion.
Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum mehrheitlich, mit den Stimmen der CDU- und SPD-Landtagsfraktion bei Gegenstimmen der DIE LINKE-Landtagsfrak
tion, der PIRATEN-Landtagsfraktion sowie der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion, die Annahme des Gesetzentwurfs zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften, Drucksache 15/726 - neu -, unter Berücksichtigung des Ihnen als Drucksache 15/823 vorliegenden Abänderungsantrages in Zweiter und letzter Lesung. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Ich danke dem Herrn Berichterstatter und eröffne die Aussprache. Ich weise noch einmal vorsorglich darauf hin, dass Bekundungen gleich welcher Art von der Zuschauertribüne nicht zugelassen sind. - Ich gebe dann das Wort an Herrn Dr. Magnus Jung von der SPD-Landtagsfraktion.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Nach vieljähriger Debatte setzen wir heute den Schlusspunkt unter die Diskussion zur Novelle des Saarländischen Jagdgesetzes. Wir tun dies vor dem Hintergrund, wie ich es bereits bei der Einbringungsrede vor einigen Wochen gesagt habe, dass wir uns als Regierungsfraktion natürlich zur Jagd bekennen. Jagd ist eine natürliche Tätigkeit des Menschen über Jahrhunderte und Jahrtausende. Deshalb ist die Jagd auch heute im Grundsatz eine mit der Natur in Einklang stehende Tätigkeit.
Aber Jagd ist keine Angelegenheit, die die Jäger und Jägerinnen alleine betrifft, sondern von der Jagd sind die unterschiedlichsten gesellschaftlichen Gruppierungen betroffen, seien es die Landbesitzer, die Landnutzer oder diejenigen, die sich aus Tierschutzoder Naturschutzgründen zu Recht in die Debatte einbringen. Deshalb ist es Aufgabe der Politik, die Jagd gesetzlich zu regulieren, und das tun wir mit dem heutigen Gesetz.
Ich habe durchaus Verständnis dafür, dass es gerade bei diesem Thema, wo es um Lebewesen und den Umgang mit Lebewesen geht, man sehr kontrovers und leidenschaftlich miteinander diskutiert. Ich möchte aber am Ende der Debatte auch sagen, dass ich kein Verständnis habe für den einen oder anderen in verletzender oder gar beleidigender Form vorgetragenen Debattenbeitrag, gleich von welcher Seite. Ich sehe mit Sorge, dass sich der eine oder andere mit einem erheblichen Maß an Intoleranz und unsachlich an dieser Debatte beteiligt. Demokratische Debatten, die demokratisch zu Ergebnissen führen, funktionieren nur, wenn es den Respekt vor der anderen Meinung gibt, und den wünsche ich mir etwas mehr auch bei der Debatte um jagdrechtliche Fragen im Saarland und anderswo.
Uns Sozialdemokraten stellt sich in der Debatte gerade als Volkspartei auch die Aufgabe, unterschiedliche und gegensätzliche Positionen auszutarieren. Wir wollen Kompromisse herstellen und uns nicht rein als Klientelpartei in die Debatte einbringen, wie dies andere, kleinere Parteien tun, die - wahrscheinlich heute wieder - nur darauf schauen, von kleinen Gruppierungen Applaus zu bekommen, die aber nicht daran interessiert sind, in der Sache fortschrittliche Lösungen zu erzielen.
Nach unserer festen Überzeugung bringt dieses Gesetz für fast alle an diesem Thema interessierten Gruppen ganz erhebliche Fortschritte. Dies gilt insbesondere für die tierschutzrechtliche Perspektive. Wir schaffen mit diesem Gesetz das lange Jahre geforderte Verbot des Haustierabschusses. Wir verbieten zukünftig die Ausbildung an der flugunfähig gemachten Ente. Herr Kollege Ulrich, deshalb ist auch das Bild, das Sie in Ihrer Internetabstimmung zeigen, falsch und irreführend.
Auf diesem Bild haben Sie eine flugunfähig gemachte Ente dargestellt. Wir verbieten die flugunfähig gemachte Ente. Insofern sollten Sie uns an der Stelle geradezu applaudieren. Wir setzen Ihre Forderung um. - Ich lasse gerne eine Zwischenfrage zu.
Abg. Ulrich (B 90/GRÜNE) mit einer Zwischenfrage: Herr Jung, wenn Sie das so formulieren: Ist es eine Tatsache, dass die Benutzung einer Papiermanschette nach Ihrem Gesetz ausgeschlossen ist? Ist das definitiv so?
(Abg. Ulrich (B 90/GRÜNE) : Juristen sehen das anders, das wissen Sie. Das ist in auch in der Anhörung so rübergekommen.)
Das ist in Zukunft ausgeschlossen und ich darf Sie möglicherweise zu Ihrer Überraschung - darauf hinweisen, dass die Formulierung in Ihrem Änderungsantrag in keiner Weise weiter geht als das, was wir heute in diesem Gesetz beschließen werden.
Das ist also ein erheblicher tierschutzrechtlicher Fortschritt. - Wir haben auch die Neozoen in die Liste der bejagbaren Arten aufgenommen, damit das Gleichgewicht funktioniert. Auch das war tierschutzrechtlich gewünscht. Wir verlängern die Schonzeiten, zum Beispiel für Wildenten, Iltisse, Türkentauben, Blesshühner. Hier werden zum Teil ganzjährige Schonzeiten eingeführt.
Wir erlauben die Fallenjagd mit Lebendfallen, Totfallen sind sowieso verboten. Aber die Jagd mit Lebendfallen ist in Zukunft nur noch mit Prüfung erlaubt. Wir verschieben aus Tierschutzgründen die Einführung der verpflichtenden bleifreien Munition. Ich möchte das kurz begründen. Die Beratungen und auch die Ergebnisse aus dem SaarForst haben gezeigt, dass an vielen Stellen nicht ausgeschlossen werden kann, dass Wild, das mit bleifreier Munition angeschossen wird, nicht sicher erlegt wird und deshalb unnötig lange leidet. Deshalb haben wir gesagt, aus Tierschutzgründen wollen wir der Industrie noch etwa ein Jahr länger Zeit geben, um eine Munition herzustellen, die das Erlegen der Tiere sicher ermöglicht, damit die Tiere nicht unnötig leiden müssen. Deshalb gibt es diese Änderung in der heutigen Debatte.
Wir führen auf Forderungen des Tier- und Naturschutzes ein, dass in der Brut- und Setzzeit Hunde zukünftig auf dem Weg bleiben müssen. Wir führen den Schießnachweis ein und wir nehmen den Schrotschuss auf Schalenwild, den wir in der Ersten Lesung noch im Gesetz hatten, ebenfalls aus Tierschutzgründen wieder aus dem Gesetz heraus. Das sind ganz beachtliche Fortschritte für den Tierschutz. Und wenn Sie sich beispielsweise anschauen, was die Eckpunkte sind, die die GRÜNEN in Baden-Württemberg in ihrem Papier für die dort anstehende Reform des Jagdgesetzes verabschiedet haben, dann werden Sie kaum einen Punkt finden, bei dem die GRÜNEN in Baden-Württemberg weiter gehen wollen, als wir das hier im Saarland tun.
Was den Naturschutz betrifft, so haben wir auch hier ganz erhebliche Fortschritte. Es sind fast alle Forderungen des Tierschutzes auch vonseiten des Naturschutzes vorgetragen worden und deshalb brauche ich das hier nicht zu wiederholen. Aber es kommen weitere Regelungen hinzu, die von dieser Seite begrüßt werden müssten, beispielsweise die Einführung von Bewirtschaftungsgebieten für Damwild und die Einführung eines Gruppenabschussplans für Rotwild in den zu bildenden Hegegemeinschaften. Das führt dazu, dass dort Verbissschäden stärker bekämpft werden können. Wir werden zukünftig mit Ausnahme von Schwarzwild eine dreimonatige Jagdruhe haben. Das wird im Übrigen derzeit genauso in Baden-Württemberg diskutiert. Wir haben uns dafür entschieden, die Rabenkrähe und die Elster auch zukünftig nicht in die Liste der jagdbaren Arten aufzunehmen und auch keine Änderungen bei den Regelungen zur Jagd in Naturschutzgebieten vorzunehmen. Wir verpflichten die Jägerinnen und Jäger schon ganz am Anfang des Gesetzes auf die Zielsetzung des Naturschutzes und wir geben auch den Jagdvorstehern den Auftrag, über Fragen des Naturschutzes in den Versammlungen der Jagdgenossenschaften zukünftig zu informieren. Ich denke, das
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich glaube, dass auch die Jägerinnen und Jäger mit diesem Gesetz sehr zufrieden sein können.
Wir haben schon in den Titel des Gesetzes die Aufgabe des Wildtiermanagements aufgenommen. Das ist im Übrigen ein Begriff, der auch in Baden-Württemberg in der Zielsetzung auftaucht. Das heißt, die Regulierungsfunktion der Jagd im Sinne des Naturschutzes wird durch dieses Gesetz noch einmal unterstrichen. Wir erweitern die Liste der jagdbaren Tierarten um die Neozoen. Wir haben bei der Fuchsschonzeit eine pragmatische Lösung gefunden. Wir sind bei der Definition von Gesellschaftsjagden und Bewegungsjagd und bei dem Betretungsverbot jagdlicher Einrichtungen zu pragmatischen Regelungen gekommen.