Ich komme nun zu den Ausführungen von Herrn Jung. Sie haben auch mindestens zwei Dinge falsch verstanden. Ich habe ausdrücklich gesagt, dass dem Kreis Neunkirchen, wenn er mehr gültige abgegebene Stimmen hat, auch mehr Abgeordnete zustehen. Ich habe lediglich gesagt, dass er im Moment über Proporz vertreten ist. Er hat momentan fünf Abgeordnete mehr als jeweils Saarbrücken oder Saarlouis, und das ist eben mehr als das 1,3-Fache. Es gab 1,3-mal so viele Stimmen, aber der Wahlkreis hat mehr als 1,3-mal so viele Abgeordnete. Mit dem Sitzzuteilungsverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers wären wir ziemlich genau bei diesem Faktor 1,3. Das gestehe ich dem Wahlkreis auch voll und ganz zu. Das ist überhaupt kein Problem. Im Moment hat er aber mehr als das, was ihm zusteht. Das wäre einer der Punkte, die gelöst würden.
Ich komme nun zu einem anderen Punkt, den ich korrigieren muss. Sie haben diesen Vergleich mit einem Essen im Restaurant gezogen. Jeder Vergleich hinkt, aber dieser ganz besonders, denn bei der Alternativstimme ist es eben nicht so, dass man sozusagen zwei Essen bestellt und nur eines bezahlt. Die Alternativstimme bedeutet, dass ich mir ein Essen bestelle, dieses Essen nicht verfügbar ist, ich mir dann ein anderes aussuche und auch nur das bezahle, was ich tatsächlich bekomme.
Was das Sitzzuteilungsverfahren nach SainteLaguë/Schepers angeht, haben Sie das negative Stimmgewicht angesprochen. Das ist ein Problem beim Verfahren nach Hare-Niemeyer, was in manchen Bundesländern zur Anwendung kommt. Es ist eben kein Problem bei Sainte-Laguë. Und deshalb fordere ich hier die Einführung des Verfahrens nach Sainte-Laguë und nicht das von Hare-Niemeyer.
Leider muss ich auch noch innerhalb der Opposition zurückschießen. Herr Ulrich, Sie haben da auch etwas nicht richtig verstanden. Ich hatte ausdrücklich gesagt, dass die Alternativstimme von uns nicht als Ersatz für die Fünf-Prozent-Hürde gefordert wird. Wir hatten uns ausdrücklich zur Fünf-Prozent-Hürde bekannt und sagen, dass wir die Alternativstimme gerade wegen der Fünf-Prozent-Hürde und gerade wegen der Beibehaltung der Fünf-Prozent-Hürde fordern, damit auch die Stimmen an solche Parteien nicht verschenkt sind, die an dieser Hürde scheitern. Nachdem das hoffentlich alles klargestellt ist, plädiere ich erneut dafür - nachdem es zumindest bei dem Verfahren nach Sainte-Laguë statt d’Hondt mehr als eine Fraktion gab, die das befürworten kann -, dem zuzustimmen, und warte auf die weitere Beratung.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Ulrich, Sie haben vorhin gesagt, die CDU-Fraktion hätte hier in diesem Raum für Sainte-Laguë die Hand gehoben. Das stimmt nicht.
Sie wissen schon gar nicht mehr, was im JamaikaKoalitionsvertrag verhandelt wurde. Der damalige Gesetzentwurf hatte das Auszählungsverfahren nach Hare-Niemeyer und nicht nach Sainte-Laguë/ Schepers zum Inhalt.
Das Auszählungsverfahren nach Sainte-Laguë war zwar Gegenstand der Diskussionen in den Koalitionsverhandlungen - das war so -, aber meine Kollegen haben mir berichtet, dass gerade Sie diesem Verfahren sehr skeptisch gegenüberstanden. Von daher bin ich schon erstaunt. Offenbar haben die Ergebnisse aus den damaligen Diskussionen immerhin noch nach einer gewissen Zeit gefruchtet. Wir hatten uns damals in den Koalitionsvereinbarungen geeinigt, dass man Hare-Niemeyer als Auszählungsverfahren einführen wollte. Aber wie das nun einmal so ist mit Koalitionsverhandlungen: Es gibt verschiedene Partner. Und wenn man eine neue Koalition eingeht und mit Partnern neu verhandelt, kommen vielleicht auch andere Themen zum Zug.
Da möchte ich herausstellen, dass gerade in der Großen Koalition viele wichtige politische Fragen zum Gegenstand des Koalitionsvertrages wurden. Das Auszählungsverfahren hat in den Koalitionsverhandlungen aber nicht diese Bedeutung erlangt.
Vielleicht war es in den Jamaika-Koalitionsverhandlungen einem Partner auch einfach nur wichtig, entsprechend zu verhandeln. Es ging doch darum, wie stehe ich nach den nächsten Wahlen da, welches Auszählungsverfahren kann vielleicht dem einen oder anderen zum Vorteil gereichen und die Sitzzahl entsprechend erhöhen. Wir haben in der Großen Koalition nicht darüber verhandelt, an dem Auszählungsverfahren Änderungen vorzunehmen. Ich habe es vorhin gesagt, der Kollege Markus Jung hat es gesagt und auch Vertreter der Oppositionsfraktionen haben gesagt, dass wir mit d’Hondt ein verfassungskonformes Verfahren haben. Das ist nicht bezweifelt worden. Wir sind nicht gezwungen, verfassungskonforme Verfahren auszusetzen. Von daher ist es auch folgerichtig, dass wir heute bei der Entscheidung
Das Wort hat für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Herr Fraktionsvorsitzender Hubert Ulrich. Er bekommt die Restredezeit der PIRATEN von 5 Minuten und 50 Sekunden und 1 Minute von der LINKEN, sodass er 6 Minuten und 50 Sekunden Zeit hat. - Bitte schön.
Gucken Sie mal, Frau Heib, dass ich mir jetzt mal wieder Redezeit zusammenleihen muss - und für diese Redezeit bedanke ich mich bei den PIRATEN und der LINKEN -, ist ein Ausfluss dieses schon etwas undemokratischen und alten Auszählverfahrens nach d'Hondt.
Das hat damit nichts zu tun, das ist Grundlage Fraktionsrechtsstellungsgesetz, da muss ich Sie leider korrigieren, Kollege. - Frau Heib, es ist zutreffend, dass wir innerhalb der Koalition über Sainte-Laguë und Hare-Niemeyer diskutiert haben; unser Vorschlag war ursprünglich Hare-Niemeyer. Aber um der Öffentlichkeit auch dazu einmal reinen Wein einzuschenken: Der Unterschied zwischen Hare-Niemeyer und Sainte-Laguë ist minimal. Er ist minimal, und in beiden Fällen besteht ein sehr großer Unterschied zum hier vorherrschenden Verfahren nach d'Hondt, das Sie ja beibehalten wollen. Es ist also mit Blick auf die kleinen Fraktionen hier relativ egal, ob man Hare-Niemeyer oder Sainte-Laguë einführt. In beiden Fällen wären die kleinen Fraktionen bessergestellt und die großen Fraktionen etwas schlechter. Das bedeutete nicht, um das noch einmal klar zu sagen, dass das mit Blick auf die Stimmengewichtung undemokratischer wäre. Nein, erst dann wäre sie richtig umgesetzt! Das macht schon einen ganz großen Unterschied.
Ich versuche einmal, das am konkreten Beispiel zu verdeutlichen; das Beispiel ist mir noch aus meiner eigenen Zeit in der Saarlouiser Politik bestens in Erinnerung: 1984 kamen wir GRÜNE zum ersten Mal in den Saarlouiser Stadtrat, mit 5,1 Prozent. Damals wurde noch nach Hare-Niemeyer verfahren. HareNiemeyer gab es ja auch schon mal im Saarland, daran muss man erinnern. Nach diesem Verfahren hatten wir mit 5,1 Prozent drei Sitze. Fünf Jahre später legten wir zu auf 5,6 Prozent. Mittlerweile hatte aber die damals regierende SPD das Verfahren auf d'Hondt geändert, und wir hatten nur noch zwei Sitze. Das ist der Unterschied, und das ist ein gravierender Unterschied!
Man sollte deshalb in der Argumentation schon fair und ehrlich bleiben: Gleichgültig, ob man zugunsten
von Hare-Niemeyer oder Sainte-Laguë argumentiert, d'Hondt ist immer das ungerechtere Auszählverfahren. Daher sollte man das ändern. Selbst in unserem Landtag gab es, ich wies bereits darauf hin, schon einmal eine andere Tradition, die schlicht vor dem Hintergrund der absoluten Mehrheiten geändert wurde. Von den Sozialdemokraten kamen eben ja einige Zwischenrufe. Nun gut, wir haben auch schon einmal sondiert, im Jahre 2009, und auch bei den Sondierungen mit den Sozialdemokraten war es eine Grundlage für uns, dass dieses Auszählverfahren geändert wird. Das ist vollkommen klar. Das ist aber eine politische Frage, bei der die großen Parteien zu deren eigenen Vorteil - und nur über diesen Vorteil diskutieren wir hier! - immer für d'Hondt plädieren. Hätten wir auf der Bundesebene eine absolute Mehrheit, würde auch auf der Bundesebene mit einiger Wahrscheinlichkeit wieder das Verfahren nach d'Hondt eingeführt. Ich meine aber, dass es gerade den Volksparteien gut anstünde, an dieser Stelle einmal aus freien Stücken etwas demokratischer zu verfahren.
Diese Entscheidung könnten Sie heute treffen! Sie haben sie schon einmal getroffen, also bleiben Sie doch zumindest bei der Linie, auf die Sie schon einmal eingeschwenkt waren. - Vielen Dank!
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache. - Es wird vorgeschlagen, die Gesetzentwürfe zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres und Sport zu überweisen.
Wir kommen zur Abstimmung, zunächst über den Gesetzentwurf Drucksache 15/676; bei diesem geht es um die Alternativstimme. Wer für die Annahme dieses Gesetzentwurfs Drucksache 15/676 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Inneres und Sport ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass dieser Gesetzentwurf in Erster Lesung mit Stimmenmehrheit abgelehnt worden ist. Zugestimmt haben die Mitglieder der Fraktion der PIRATEN bei Ablehnung aller anderen Fraktionen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 15/677; dieser behandelt das Sitzzuteilungsverfahren. Wer für die Annahme dieses Gesetzentwurfs in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Inneres und Sport ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass dieser Gesetzentwurf ebenfalls in Erster Lesung mit Stimmenmehrheit abgelehnt ist. Zugestimmt haben die Oppositionsfraktionen, abgelehnt haben die Fraktionen der Regierungskoalition.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Unterbringungsgesetzes (Drucksache 15/672)
Ja nun, wenn das nicht der Fall ist, bitte ich einen Vertreter der Regierung, diesen Gesetzentwurf zu begründen.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Jahre 2011 hat das Bundesverfassungsgericht das Recht des untergebrachten psychisch kranken Patienten, sich einer nicht gewollten Therapie zu widersetzen, gestärkt. Man muss wissen, dass damit der Wille des Untergebrachten, selbst über seine Krankheit und die Therapie zu entscheiden, auch wenn er krankheitsbedingt eingeschränkt ist, als höheres Rechtsgut anerkannt wird. Für die behandelnden Ärzte bedeutete dies, dass eine medizinisch notwendige und sinnvolle Behandlung gegen den Willen des Patienten nicht mehr durchgeführt werden konnte. Bisher behalfen sich die psychiatrischen Krankenhäuser damit, dass für gesundheitliche Belange eine Betreuung eingerichtet wurde. Die Betreuer konnten dann stellvertretend für den Patienten einer Behandlung zustimmen.
Der Bundesgerichtshof hat dann im Jahr 2012 das Recht der Untergebrachten, ihre Willensfreiheit zur Nichtbehandlung durchzusetzen, selbst wenn sie unter Betreuung stehen, anerkannt. Der Patient hatte damit unter anderem das Recht, medikamentöse Behandlung abzulehnen, auch wenn ihm krankheitsbedingt die Einsicht zu einer Behandlung fehlte und sein Betreuer der Maßnahme bereits zugestimmt hatte. Da auf diese Weise die Möglichkeit, eine Zwangsbehandlung gegen den Willen des Untergebrachten durch die Benennung eines Betreuers durchzuführen, entfiel, ergab sich die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung der Zwangsbehandlung.
Für das Saarland besteht also Handlungsbedarf, da die rechtlichen Grundlagen für die Zwangsbehandlung im Saarländischen Unterbringungsgesetz bis zum heutigen Tage fehlen und auf die Möglichkeit der Behandlung gegen den Willen des Betroffenen auch künftig nicht verzichtet werden kann. Ein Verzicht würde zur paradoxen Situation führen, einen Patienten zu dessen eigenem Schutz zwar über mehrere Tage fixieren zu können, aber über keine Möglichkeit zu verfügen, ihn sachgerecht medikamentös zu behandeln. So wäre zum Beispiel die we
sentlich einschränkendere Fixation rechtmäßig, eine medizinische Behandlung gegen den Willen des kranken Patienten aber unzulässig.
Künftig kann eine Zwangsbehandlung durchgeführt werden, wenn die betroffene Person aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen kann oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Zuvor muss aber versucht worden sein, die betroffene Person von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Die ärztliche Zwangsmaßnahme muss zum Wohl der betroffenen Person erforderlich sein, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden von dieser Person oder eine erhebliche Gefährdung dritter Personen abzuwenden. Zudem bedarf die ärztliche Zwangsmaßnahme der Anordnung durch ein Betreuungsgericht. Das vorliegende Gesetz zur Änderung des Unterbringungsgesetzes berücksichtigt damit die vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Regelungsvorgaben zur Unterbringung psychisch Kranker.
Neben den bereits bisher möglichen Zwangsmaßnahmen bei Gefahr für Leben und Gesundheit des Betroffenen beziehungsweise fremder Dritter wird es nach der Gesetzesänderung auch in Zukunft möglich sein, Zwangsmaßnahmen zum Beispiel in medikamentöser Form durchzuführen, wenn dies gutachterlich befürwortet und durch den zuständigen Richter genehmigt ist. Zusätzlich wird durch die Neufassung klargestellt, welche Krankenhäuser im Saarland für die Behandlung und Unterbringung psychisch Kranker zuständig sind. Gesondert erwähnt wird die Zuständigkeit der Universitätsklinik des Saarlandes im Sinne der Regelversorgung. Ebenso wird eine Möglichkeit der unkomplizierten Behandlung von Untergebrachten geschaffen, die neben einer psychischen auch an einer körperlichen Erkrankung leiden, die unmittelbare Behandlung erfordert.
Mit der Neufassung des Saarländischen Unterbringungsgesetzes und den eingebrachten Änderungen können die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs vollumfänglich umgesetzt werden. Gleichzeitig kann die Möglichkeit zur notwendigen medizinischen Behandlung auf rechtlich sicheren Boden gestellt werden.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren, ich bitte Sie daher auch im Namen des Sozialministers um Zustimmung zur Änderung des Saarländischen Unterbringungsgesetzes.
Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf zur weiteren Bera
Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 15/672 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? Dann stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf in Erster Lesung einstimmig angenommen ist mit Zustimmung aller Fraktionen bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE.
Zweite Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung besoldungsund laufbahnrechtlicher Vorschriften (Druck- sache 15/585) (Abänderungsantrag Drucksa- che 15/665)
Zur Berichterstattung erteile ich dem Ausschussvorsitzenden Herrn Abgeordneten Günter Waluga das Wort.