16.Beschlussfassung über den von der CDU-Landtagsfraktion, der SPD-Landtagsfraktion, der DIE LINKE-Landtagsfraktion, der FDP-Landtagsfraktion und der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion eingebrachten Antrag betreffend: Erhalt der Saarbahnstrecke nach Saargemünd (Drucksache 14/583)................................................................... 1948
Abg. W i l l g e r (B 90/GRÜNE) zur Begründung................................................. 1948
17.Beschlussfassung über den vom Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung eingebrachten Antrag betreffend: Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht (Übersicht Nr. 3) (Drucksache 14/560)...................................................... 1949
18.Mündlicher Jahresbericht 2010 des Ausschusses für Eingaben gemäß § 25 der Geschäftsordnung des saarländischen Landtages über die im Jahr 2010 behandelten Petitionen (Drucksache 14/554)...................................................... 1950
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich eröffne die 25. Landtagssitzung. Im Rahmen der Einführung von Gruppen in die Parlamentsarbeit darf ich ganz herzlich Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Migranten-Integrationsprojektes „Kurswechsel“ unter Leitung von Herrn Gerhard Grande als Gäste bei uns willkommen heißen.
Im Einvernehmen mit dem Erweiterten Präsidium habe ich den Landtag des Saarlandes zu seiner 25. Sitzung für heute, 09.00 Uhr, einberufen und für diese Sitzung die uns vorliegende Tagesordnung festgesetzt.
Die Koalitionsfraktionen haben gebeten, die Erste Lesung des von ihnen eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf und zur Bestimmung der zuständigen Stelle
zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Altenpflege- und Altenpflegehilfeausbildung in die Tagesordnung der heutigen Sitzung aufzunehmen. Zwischenzeitlich sind auch die Oppositionsfraktionen dem Gesetzentwurf beigetreten. Das Gesetz liegt uns nunmehr als Drucksache 14/569 - neu vor.
Ich lasse über die Aufnahme abstimmen. Wer ist dafür, den Gesetzentwurf Drucksache 14/569 - neu als Punkt 19 in die Tagesordnung der heutigen Sitzung aufzunehmen? - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Dann stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf als Punkt 19 in die Tagesordnung aufgenommen und nach Punkt 5 behandelt wird.
Die Mitglieder des Erweiterten Präsidiums sind übereingekommen, die Aussprache zu den Punkten 6 und 15 der Tagesordnung, die Änderungen des Sparkassensystems betreffend, wegen des Sachzusammenhangs zu verbinden. Erhebt sich hiergegen Widerspruch? - Das ist nicht der Fall. Dann wird so verfahren.
Zu Punkt 10 der Tagesordnung. Die Fraktion DIE LINKE ist zwischenzeitlich dem Antrag der SPDLandtagsfraktion „Stiftung Saarländischer Kulturbesitz: Missmanagement zukünftig verhindern - Kontrolle verbessern“ beigetreten. Der Antrag liegt uns nunmehr als Drucksache 14/578 - neu - vor.
Zu Punkt 11 der Tagesordnung. Die SPD-Landtagsfraktion ist zwischenzeitlich dem Antrag der DIE LINKE-Landtagsfraktion beigetreten betreffend: Keine Amnesie für Steuerflucht.
(Abg. Rehlinger (SPD) : Keine Amnestie! - Zurufe der Abgeordneten Dr. Jung (SPD) und Commerçon (SPD). - Heiterkeit.)
Entschuldigung. „Keine Amnestie für Steuerflucht“. Der Antrag liegt uns nunmehr als Drucksache 14/ 574 - neu - vor.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften (Drucksache 14/566)
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf, den ich hier namens der Landesregierung einbringen darf, beschäftigt sich mit dem Verfahren bei Landtagswahlen und bei Kommunalwahlen. Genauer gesagt geht es um das Berechnungsverfahren für die Sitzverteilung bei Landtagswahlen und bei allgemeinen Kommunalwahlen.
Nach unserem bisherigen Landtagswahlrecht und Kommunalwahlrecht erfolgt die Sitzverteilung nach dem sogenannten Höchstzahlverfahren, besser bekannt als das d’Hondtsche Verfahren. Außer im Saarland findet dieses Verfahren nur noch für die Landtagswahlen in den Ländern Niedersachsen und Sachsen Anwendung, bei Kommunalwahlen nur noch in den Ländern Baden-Württemberg, Sachsen und Schleswig Holstein. In den übrigen Ländern gelten sowohl bei Landtags- als auch bei allgemeinen Kommunalwahlen andere Berechnungsverfahren für die Sitzverteilung, nämlich entweder das Berechnungsverfahren nach Hare-Niemeyer oder das nach Sainte-Laguë-Schepers.
Die Koalitionsparteien haben verabredet und in ihrem Koalitionsvertrag beschlossen, dass sie, um den Grundsatz der Gleichheit der Wahl besser zu verwirklichen, im Saarland das Berechnungsverfahren auf das Verfahren nach Hare-Niemeyer umstellen. Genau das ist der Gegenstand des vorgelegten Gesetzentwurfs. Die zentralen Bestimmungen sind die §§ 38 Landtagswahlgesetz und 41 Kommunalwahlgesetz. Nach der geltenden verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist der Gesetzgeber sozusagen ständig gehalten, die 5-Prozent-Klausel im Landtagswahlrecht zu evaluieren und zu überprüfen.
Die Landesregierung kommt im Rahmen dieser Überprüfung zur Einschätzung, dass die 5-ProzentKlausel zur Sicherung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des zu wählenden Landtages nach wie vor verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Im Übrigen darf ich darauf hinweisen, dass mit diesem Gesetzentwurf die Geltungsdauer der beiden Gesetze, nämlich des Landtags- und des Kommunalwahlgesetzes, bis Ende 2020 verlängert wird. Ich bitte um Zustimmung in Erster Lesung und Überweisung an den Innenausschuss.
Ich danke dem Herrn Minister und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Inneres und Datenschutz zu überweisen.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 14/566 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Inneres und Datenschutz ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? Wer enthält sich der Stimme? - Dann stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf in Erster Lesung einstimmig, bei Stimmenthaltung der SPD-Fraktion und des einen oder anderen der Fraktion DIE LINKE, angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres und Datenschutz überwiesen ist.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens (Drucksache 14/567)
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir alle wissen, wie wichtig die Feuerwehr für unser Gemeinwesen ist, für den Brandschutz und die technische Hilfe, aber auch, wenn Sie an das Leben in unseren Städten und Gemeinden, in unseren Dörfern denken. Wir wissen, dass die Feuerwehr eine der tragenden Säulen des ehrenamtlichen Engagements in unserer Gesellschaft ist. Deshalb ist es wichtig, dass die Leistungen der Feuerwehren für die Gesellschaft gewürdigt werden.
Seit dem Jahr 1959 gibt es bei uns im Saarland ein Gesetz, mit dem das Feuerwehr-Ehrenzeichen eingeführt wurde. Es wurde gestiftet, um diese besonderen gesellschaftlichen Leistungen der Feuerwehr anzuerkennen. Bislang gab es drei Stufen dieses Feuerwehr-Ehrenzeichens: erste Stufe, das silberne Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande für eine Dienstzeit von 25 Jahren, zweite Stufe, das goldene Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande für eine Dienstzeit von 35 Jahren, die dritte Stufe, das goldene Feuerwehr-Ehrenzeichen als Steckkreuz.
Mit dem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf will die Landesregierung eine neue Stufe für das Feuerwehr-Ehrenzeichen einführen. Das Ganze geschieht in Abstimmung und auf Vorschlag der Feuerwehren. Die Abstufung der Ehrenzeichen soll verändert werden. Wir wollen ein neues Ehrenzeichen einführen, und zwar das bronzene Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande. Es soll nach einer Dienstzeit von 25 Jahren verliehen werden. Entsprechend verändern sich die anderen Feuerwehr-Ehrenzeichen. Künftig soll das silberne Ehrenzeichen nach 35 Jahren Dienstzeit verliehen werden und das goldene nach 45 Jahren. Diese Änderungen erfolgen auf Vorschlag der Feuerwehren und in Abstimmung mit den Feuerwehren.
Das Ganze rührt daher, dass sich die Biografien der Feuerwehrleute verändert haben. Nach unten und nach oben gibt es mehr Dienstzeiten oder die Möglichkeit zu mehr Dienstzeiten als früher. Sie wissen, dass das Eintrittsalter für die Jugendfeuerwehren vor ein paar Jahren abgesenkt wurde auf acht Jahre. Die Zeiten, die man bei der Jugendfeuerwehr erdient hat, werden auf dieses Feuerwehr-Ehrenzei
chen angerechnet. Zum anderen ist die aktive Dienstzeit bis zum vollendeten 63. Lebensjahr verlängert worden. Das heißt, man kann heutzutage länger in der Feuerwehr dienen, als das früher der Fall war. Die neue Staffelung bei den Ehrenzeichen soll diese veränderten Feuerwehrbiografien genauer abbilden. Ich bitte Sie um Zustimmung in Erster Lesung und Überweisung an den Innenausschuss.
Ich danke dem Herrn Minister und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Inneres und Datenschutz zu überweisen.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 14/567 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Inneres und Datenschutz ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf in Erster Lesung einstimmig - mit den Stimmen aller Abgeordneten - angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres und Datenschutz überwiesen ist.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften im Bereich des Brandschutzes und der Technischen Hilfe (Drucksache 14/568)
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Auch in diesem Gesetzentwurf geht es um Brandschutz und Technische Hilfe. Der Gesetzentwurf sieht vor, mehrere Vorschriften im Bereich des Brandschutzes und der Technischen Hilfe zu verlängern. Es geht also um eine reine Verlängerung der zeitlichen Geltungsdauer von Vorschriften.
Im Einzelnen sind es fünf Vorschriften: einmal das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland, zweitens das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle sowie fünf Rechtsverordnungen. Alle würden am 31. Dezember dieses Jahres auslaufen, wenn wir sie nicht verlängern. Sie sind also bis zum Ende des Jahres befristet, deshalb besteht die Notwendigkeit, sie zu verlängern. Denn