Protocol of the Session on February 20, 2013

in denen die Sicherungsverwahrten zusammenleben können. Sie haben aber jederzeit die Möglichkeit, sich in ihren eigenen Wohnbereich zurückzuziehen.

Strafgefangenen ist es nicht möglich, die Wohnbereiche der Sicherungsverwahrten zu betreten. Die Sicherungsverwahrten haben zudem einen eigenen Freistundenbereich. Das Trennungsgebot wird also ganz klar umgesetzt. Im Hamburgischen Entwurf eines Gesetzes zum Vollzug der Sicherungsverwahrung sind die baulichen und räumlichen Gegebenheiten als ausreichende Ausstattung festgelegt worden, sodass ohnehin nur ein Verfassungsgericht diese Standards kippen könnte.

Im Übrigen wird die Sicherungsverwahrungseinrichtung aber schon bereits seit 2011 betrieben, und bisher hat kein Hamburger Gericht die Unterbringung der Sicherungsverwahrten beanstandet. Das OLG Hamburg überprüft derzeit die Duschsituation. Deshalb aber davon zu sprechen, die Unterzeichnung des Staatsvertrages wäre zum jetzigen Zeitpunkt unverantwortlich, liebe Frau Ostmeier, wie Sie das in Ihrer Pressemitteilung tun, finde ich schon etwas gewöhnungsbedürftig.

(Zuruf Hans-Jörn Arp [CDU]: Na, na!)

Denn hätten wir den Staatsvertrag nicht unterschrieben, müssten wir unsere untherapierten Sicherungsverwahrten in Lübeck am 1. Juni entlassen. Das, denke ich, liebe Frau Ostmeier, können Sie nicht ernsthaft wollen.

(Beifall SSW, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Auch über die von Ihnen angeführten finanziellen Risiken, Frau Ostmeier, habe ich mich gewundert. Ich will das so offen ansprechen. Das können Sie meines Erachtens nicht wirklich ernst meinen. Sollte das OLG Hamburg Einzelduschen fordern, werden wir uns mit Hamburg überlegen, wie wir diese Rechtsprechung in Hamburg gemeinsam und kostengünstig umsetzen können. Diese Kosten wären überschaubar. Und vergessen wir bitte nicht: Es geht auch um die Sicherheit der Bevölkerung. Ihrer Kritik fehlt daher - das muss ich auch sagen - eine klare Linie. Ich möchte noch einmal daran erinnern, dass die Unionsseite der Vorgängerregierung selbst Verhandlungen mit Hamburg aufnehmen wollte beziehungsweise aufgenommen hatte.

Meine Damen und Herren, alle räumlichen und baulichen Bedingungen waren damals schon bekannt. Im Übrigen hat das Landgericht Hamburg bereits in einem Beschluss die konkrete Duschsituation mit ausführlicher Begründung als mit den

Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar angesehen. Wie bereits erwähnt, können die Duschen der Wohngruppen als Einzeldusche genutzt werden. Die Sicherungsverwahrten können die Tür von innen verriegeln. Ich habe mir das angesehen, es ist wirklich möglich. Die Duschen können von jedem Sicherungsverwahrten während der Zeit des Aufschlusses von Montag bis Freitag von 6 bis 21 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen von 8 bis 21 Uhr genutzt werden. Darüber hinaus besteht eine Waschmöglichkeit auch während der Einschlusszeit am Waschbecken in der Nasszelle im Zimmer.

Bei den Kochgelegenheiten hat Hamburg bewusst darauf verzichtet, diese innerhalb der Zimmer einzurichten. Die Sicherungsverwahrten werden durch die Anstalt mit Essen versorgt. Zur Einübung von Eigenständigkeit erhalten sie zusätzlich die Möglichkeit, sich selbst Essen zuzubereiten. Dabei ist es ausdrücklich gewünscht, dass sie sich nicht auf ihre Zimmer zurückziehen, sondern das Essen in Gemeinschaft zubereiten und auch gemeinsam verzehren. Auch dies ist eine Trainingsmaßnahme zum Erwerb von Alltagsfähigkeiten. Ich denke, man muss sich vor Augen führen, dass diese Menschen lange Gefängnisstrafen hinter sich haben und erst einmal Sozialverhalten wieder erlernen müssen. Das ist auch der Hintergrund für die erweiterten Therapieangebote.

Dieses therapeutische Konzept für Sicherungsverwahrte in der JVA Fuhlsbüttel orientiert sich an dem fachlich anerkannten Züricher Modell zur Intensivbehandlung von gefährlichen Gewalt- und Sexualstraftätern. Am Beginn steht ein ausführliches, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierendes Diagnoseverfahren, um eine individuell angepasste Behandlung zu gewährleisten.

Bei der Behandlung wird ein ganzheitlicher Ansatz mit verschiedenen Methoden und durch unterschiedliche Berufsgruppen angewandt. Es kommen unter anderem Psychotherapie im Einzel- und Gruppenkontext, Milieutherapie und Verhaltungstraining zum Einsatz. Dieses wird durch Psychologen, Sozialpädagogen, Bedienstete des Aufsichtsdienstes und externe Fachkräfte umgesetzt.

Von besonderer Bedeutung ist der milieutherapeutische Ansatz, wobei durch Zusammenwirken des gesamten Teams die in der Therapie angebahnten Verhaltensänderungen im alltäglichen Umgang miteinander eingeübt und gefestigt werden.

Meine Damen und Herren, dies war also ein erster Überblick. Wir werden sicher im Ausschuss noch weiter diskutieren. Ich finde das gut und biete dem

(Ministerin Anke Spoorendonk)

Innen- und Rechtsausschuss ausdrücklich einen Besuch in der JVA Fuhlsbüttel an, damit sich jeder selbst ein Bild von den hervorragenden Bedingungen vor Ort machen kann.

Eins lässt sich aber schon jetzt ganz klar feststellen: Die Unterbringung in Hamburg ist nicht nur menschenwürdig, sie ist auch so klar, dass man sie vernünftigerweise nicht infrage stelle kann. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall SSW, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Frau Ministerin hat ihre Redezeit um 6 Minuten 45 Sekunden überzogen. Das steht jetzt allen Fraktionen zu. Für die FDP-Fraktion hat nun der Fraktionsvorsitzende Wolfgang Kubicki das Wort.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Frau Ministerin! Hintergrund unserer Bitte, Stellung zu nehmen, ist eine Anfrage des 3. Strafsenats des OLG Hamburg an den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, ob der Senat seinerseits glaube, dass das, was in Fuhlsbüttel errichtet worden ist, mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes in Übereinstimmung zu bringen ist.

Ich sage Ihnen als Jurist: Wenn das offensichtlich der Fall wäre, würde eine Anfrage eines Gerichts keinen Sinn machen. Das heißt, es bestehen beim 3. Strafsenat des OLG Hamburgs erhebliche Zweifel daran, dass eine entsprechende Vorgabe vorliegt - egal, was das Landgericht entschieden hat.

Ich hätte mich sehr gefreut, wenn Sie zu dem Komplex, um den es eigentlich geht, Stellung genommen hätten und nicht versucht hätten mitzuteilen, welche obergerichtlichen Entscheidungen sich mit der Frage bereits beschäftigt haben. Denn, sehr verehrte Frau Ministerin, das Bundesverfassungsgericht hat im Mai 2011 ausgeurteilt, dass der Gesetzgeber dafür Sorge zu tragen hat, jetzt zitiere wörtlich:

„… dass über den unabdingbaren Entzug der ‚äußeren’ Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden. … Zudem sind im Vollzug allein solche Beschränkungen zulässig, die zur Gefahrenreduzierung erforderlich sind.“

Weiter heißt es, das ist die Randnummer 115 der Entscheidung:

„Das Leben im Maßregelvollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen.“

(Beifall Dr. Patrick Breyer [PIRATEN])

Liebe Kolleginnen und Kollegen, es handelt sich bei Sicherungsverwahrten um Menschen, die eigentlich in Freiheit zu setzen wären, weil sie ihre Strafe verbüßt haben. Sie werden nur deshalb ihrer Freiheit „beraubt“, weil sie eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Diese Freiheitsentziehung darf die allgemeine Lebenssituation der Betroffenen nicht über Gebühr belasten, vor allem schon nicht - das ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - aus ökonomischen, vollzuglichen oder sonstigen Gründen, weil wir ansonsten eine Beschränkung der Freiheit zulassen würden, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2011 befand das OLG Naumburg in seinem Beschluss vom 30. November 2011:

„Hinsichtlich der Größe des Verwahrraums weist der Senat darauf hin, dass einem in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten ein Raum angemessenen Größe zur Verfügung zu stellen ist, der sich, um dem Abstandsgebot Rechnung zu tragen, in der Größe deutlich von den gerichtsbekannten Hafträumen für Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt B. unterscheidet und auch deutlich über den von der durch die Justizminister der Länder gebildeten Arbeitsgruppe zur Neuausrichtung der Sicherungsverwahrung formulierten Empfehlungen von mindestens 15 m2 anzusetzen sind. Der Senat hält eine Mindestgröße des Verwahrraumes von 20 m2 zuzüglich einer eigenen Nasszelle mit Dusche und einer eigenen Kochgelegenheit mit Kühlschrank zu Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung für geboten.“

Ich sage Ihnen: Das haben die nicht einfach aus der Lamäng gemacht, weil ihnen nichts anderes eingefallen ist. Es gibt gesetzliche Vorgaben in anderen Bereichen, die dokumentieren, dass ein Wohnraum als solcher nur anerkannt werden kann, wenn er über eine Nasszelle und über eine angemessene Größe verfügt. Darauf komme ich gleich noch einmal zurück.

Dem schleswig-holsteinischen Justizministerium war dieser Beschluss bekannt. Minister Schmalfuß erklärte im Innenausschuss am 15. Februar 2012 unter andrem, dass Niedersachsen von der ur

(Ministerin Anke Spoorendonk)

sprünglichen Planung einer norddeutschen Lösung nach dem Beschluss des OLG Naumburg abgerückt ist. Im Protokoll des Ausschusses heißt es hierzu wörtlich:

„M Busemann aus Niedersachsen habe am 15. Dezember 2011 seinen Kolleginnen und Kollegen mitgeteilt, dass er sich mangels Verständigung und auch aufgrund der neuen Rechtsprechung des OLG Naumburg, durch die je Sicherungsverwahrtem ein Raumbedarf von 20 m2 plus Kochnische und Nasszelle rechtsverbindlich festgestellt worden sei, also insgesamt 28 m2, nur noch für Sicherungsverwahrte aus Niedersachsen Unterbringungsplätze zu schaffen.“

In der Pressemitteilung der schleswig-holsteinischen Landesregierung vom 8. Januar 2013 heißt es dann unter anderem:

„Die modern ausgestatteten Räume für Sicherungsverwahrte in der JVA Fuhlsbüttel haben eine Wohnfläche von 17 m2 und verfügen über einen separaten Nassbereich, Duschen sind auf jeder Abteilung eingerichtet.“

„Damit haben wir die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2011 zu erfüllen.“

Das OLG Hamm - Sie haben es angesprochen - hat in seinem Beschluss vom 19. November 2012 den Beschluss des OLG Naumburg jedoch etwas relativiert. Über die Frage der Zellengröße will ich mich gar nicht streiten. Ausschlaggebend für die menschenwürdige Unterbringung hat es die Möglichkeiten zur therapeutischen und sonstigen Behandlung angesehen.

In dem Beschluss heißt es - das ist sehr interessant -, weil die Haftzellen in dem Bereich des OLG Hamm offensichtlich 5 m2 betragen, dass 10 m2 als doppelte Haftzellengröße ausreichend seien:

„Die Mindestzellengröße ist vorliegend hinsichtlich des mehr als doppelt so großen Haftraums des Betroffenen deutlich überschritten und führt damit auch unter Berücksichtigung des für Sicherungsverwahrte geltenden Abstandsgebots nicht zu einer menschenwürdigen Unterbringung.“

Zudem gebe es noch die Möglichkeit, Angebote außerhalb des Haftraums wahrzunehmen, damit er ausreichend ausweichen kann.

„Nach dem unstreitigen Vorbringen besteht für die Sicherungsverwahrten - anders als für die Strafgefangenen - die Möglichkeit, jederzeit bis zum Einschluss den Haftraum zu verlassen“

- was denn sonst?

„und das Freizeitangebot der Anstalt wahrzunehmen.“

- Was denn sonst?

„Die Sicherungsverwahrten sind insoweit weniger auf den Haftraum ‚angewiesen’ als Strafgefangene, die unter Umständen bis auf eine Stunde Freigang in ihrem Haftraum verbleiben müssen.“

Das ist eine zynische Formulierung angesichts des Anspruchs von Sicherungsverwahrten, möglichst nah am normalen Leben teilhaben zu können. Ich möchte mich dazu nicht weiter äußern.

(Beifall FDP)

Frau Ministerin, im Zweiten Wohnungsbaugesetz von 1980 wurden bestimmte Mindeststandards hinsichtlich der Ausstattung des Wohnraums für Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, festgelegt. Dies bedeutet unter anderem:

„… b) Kochraum mit ausreichenden Entlüftungsmöglichkeiten, Wasserzapfstelle und Spülbecken, Anschlussmöglichkeiten für Kohleherd und Gas- oder Elektroherd sowie entlüfteter Speisekammer oder entlüftbarem Speiseschrank;