Protocol of the Session on March 11, 2004

Es ist Abstimmung in der Sache beantragt worden, und zwar die alternative Abstimmung. Ich rufe daher zunächst den zuerst gestellten Antrag der Fraktion der CDU, Drucksache 15/3258, auf. Wer diesem Antrag zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Dann bitte ich um das Handzeichen, wer dem Antrag der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Drucksache 15/3290, zustimmen will. - Dieser Antrag hat die Mehrheit mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Abgeordneten des SSW bekommen.

Auch wenn die bildungspolitische Debatte beendet ist, sind wir noch nicht am Ende der heutigen Tagung, weil wir noch über einige Tagesordnungspunkte ohne Aussprache abzustimmen haben. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie noch ein klein wenig Ruhe bewahren und Geduld aufbringen könnten.

Ich rufe zunächst Tagesordnungspunkt 25 auf:

Gemeinsame Erklärung des Landtages SchleswigHolstein und der Sejmik der Wojewodschaft Westpommern

Bericht und Beschlussempfehlung des Europaausschusses Drucksache 15/3267

Der Schleswig-Holsteinische Landtag wird mit der Verabschiedung dieser gemeinsamen Erklärung einen wichtigen und weiteren Schritt hin zu einem Europa der Regionen machen. Gemeinsam mit unseren Partnern in Mecklenburg-Vorpommern, Dänemark, Südschweden, der Wojewodschaft Westpommern und der Oblast Kaliningrad schließen wir durch dieses Abkommen den Kreis der Kooperation um die südliche Ostsee.

Dieses Netzwerk partnerschaftlicher Kontakte wollen wir immer enger stricken und damit unseren Beitrag als Parlament zur Stärkung einer neuen Architektur in Europa leisten.

Zwischen einzelnen Städten Schleswig-Holsteins und Westpommerns gibt es bereits Partnerschaften. Wer nähere Informationen haben möchte, kann sich mit dem früheren Stadtpräsidenten der Stadt Flensburg,

(Vizepräsidentin Dr. Gabriele Kötschau)

Herr Lothar Hay, in Verbindung setzen, der das Abkommen zum Beispiel mit Slupsk vorangetrieben hat, das seit 1988 gut arbeitet.

Der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages, Heinz-Werner Arens, und der Präsident der Sejmik der Wojewodschaft Westpommern werden am 28. April dieses Jahres in Stettin diese gemeinsame Erklärung unterzeichnen. Es wird, liebe Kolleginnen und Kollegen, an uns allen liegen, diese gemeinsame Erklärung dann mit Leben zu füllen.

Eine Aussprache ist hierzu nicht vorgesehen. Ich lasse daher über die Beschlussempfehlung des Europaausschusses Drucksache 15/3267 (neu) abstimmen. Wer dieser Empfehlung zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Dies ist einstimmig so angenommen.

(Beifall im ganzen Haus)

Ich rufe Tagesordnungspunkt 4 auf:

Erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes über Seilbahnen für den Personenverkehr in SchleswigHolstein

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 15/3253

Wird das Wort zur Begründung gewünscht? - Das ist nicht der Fall.

Eine Aussprache ist nicht vorgesehen. Ich schlage vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Federführung dem Wirtschaftsausschuss und zur Mitberatung dem Innen- und Rechtsausschuss zu überweisen. Wer so beschließen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Dies ist einstimmig so angenommen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 5 auf:

Erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Landesmeldegesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 15/3255

Auch hier ist eine Aussprache nicht vorgesehen. Ich schlage vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung dem Innen- und Rechtsausschuss zu überweisen. Wer dem zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Einstimmig so beschlossen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 16 auf:

Einführung einer verbindlichen Stundentafel für Schülerinnen und Schüler in Schleswig-Holstein

Antrag der Volksinitiative für die Einführung einer verbindlichen Stundentafel Drucksache 15/3196

Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses Drucksache 15/3199

Ich erteile das Wort der Berichterstatterin des Innen- und Rechtsausschusses, der Frau Abgeordneten Schwalm.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Innen- und Rechtsausschuss hat sich in vier Sitzungen, zuletzt in seiner Sitzung am 11. März 2004, auf der Grundlage des Berichts des Innenministers über den Nachweis der Stimmberechtigung und die Vorprüfung des Quorums über die oben genannte Volksinitiative mit der Zulässigkeit der Volksinitiative beschäftigt. Er unterbreitet dem Landtag mit den Stimmen von SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der Stimme der FDP folgende Beschlussempfehlung:

„1. Der Schleswig-Holsteinische Landtag stellt fest, dass das nach Artikel 41 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung des Landes SchleswigHolstein erforderliche Quorum für die Volksinitiative für die Einführung einer verbindlichen Stundentafel für Schülerinnen und Schüler in Schleswig-Holstein erreicht ist, sich die Volksinitiative aber auf einen unzulässigen Gegenstand nach Artikel 41 Abs. 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein bezieht.

2. Die Volksinitiative für die Einführung einer verbindlichen Stundentafel für Schülerinnen und Schüler in Schleswig-Holstein ist daher unzulässig.“

Ich gebe die Begründung. Die Volksinitiative für die Einführung einer verbindlichen Stundentafel für Schülerinnen und Schüler in Schleswig-Holstein ist unzulässig, weil der von ihr vorgelegte Antrag den Anforderungen des Artikels 41 Abs. 2 der Landesverfassung in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Volksabstimmungsgesetzes nicht entspricht.

Der von der Volksinitiative vorgelegte Antrag verstößt gegen das sich aus Artikel 41 Abs. 2 der Landesverfassung ergebende Verbot von Initiativen über den Haushalt.

(Monika Schwalm)

Unter „Initiativen über den Haushalt des Landes“ im Sinne des Artikels 41 Abs. 2 Landesverfassung sind alle Initiativen zu verstehen, die den Landeshaushalt selbst zum Inhalt haben oder auf die Einnahmen oder Ausgaben, das Vermögen und die Schulden des Landes einwirken und einen unmittelbaren Einfluss auf den Gesamtbestand des Haushaltsplans ausüben sollen.

Eine Initiative, die sich wie im vorliegenden Fall nicht unmittelbar auf den Landeshaushalt bezieht, ist also dann unzulässig, wenn sie aufgrund ihres Einflusses auf den Gesamtbestand des Haushalts das Gleichgewicht des gesamten Haushalts stört, zu einer Neuordnung des Gesamtgefüges zwingt und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führt. Dies entspricht auch der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts, das in einem Schleswig-Holstein betreffenden Verfahren über die Vereinbarkeit der Volksinitiative „Schule in Freiheit“ mit Art. 41 Abs. 2 der Landesverfassung zu entscheiden hatte.

Überträgt man diese Maßstäbe auf den vorliegenden Fall der Volksinitiative für die Einführung einer verbindlichen Stundentafel für Schülerinnen und Schüler in Schleswig-Holstein, so werden auch hier gewichtige, den Haushalt des Landes wesentlich beeinflussende Ausgaben verursacht.

Mit ihrem Antrag fordert die Volksinitiative die gesetzliche Einführung einer verbindlichen Stundentafel für alle Schülerinnen und Schüler, die eine öffentliche Schule besuchen. Die Stundentafel soll das Mittel des Bundesdurchschnitts nicht unterschreiten. Für eine diesen Voraussetzungen entsprechende Unterrichtsversorgung aller Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen im Land wäre eine erhebliche zusätzliche Stellen- und Finanzausstattung erforderlich.

Der Anteil der daraus resultierenden jährlichen Mehrbelastung von 53 Millionen € beträgt rund 0,52 % des Gesamthaushalts 2004, derjenige am Gesamthaushalt 2005 circa 0,49 %. Der Anteil an den Gesamtausgaben des Einzelplans 07 beträgt im Jahr 2004 circa 2,94 % (circa 1,78 Mrd. €) beziehungsweise circa 2,96 % im Jahr 2005.

Derartige finanzielle Auswirkungen können im Rahmen des Einzelplans 07 nicht aufgefangen werden. Sie bringen vielmehr den gesamten Haushalt aus dem Gleichgewicht, zwingen zu einer Neuordnung des Gesamtgefüges und beeinträchtigen damit das Budgetrecht des Parlaments in einem erheblichen Maße. Das gilt umso mehr, als angesichts der angespannten

Haushaltslage des Landes nennenswerte Verteilungsspielräume nicht mehr bestehen.

Im Übrigen verweise ich auf die Vorlage.

(Beifall bei der CDU)

Ich danke der Frau Berichterstatterin.

Gibt es Wortmeldungen zum Bericht? - Als erster spricht Herr Abgeordneter Dr. Garg.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen! Die FDP-Fraktion wird sich der Stimme enthalten, weil wir die vom Wissenschaftlichen Dienst des Landtags geäußerte Rechtsauffassung zur Zulässigkeit des Antrags der Volksinitiative zwar für beachtlich, aber aus unserer Sicht nicht für durchgreifend halten. Wir sind der Auffassung, dass wir nach dem Grundsatz „a majori ad minus“, also „vom Größeren auf das Kleinere“, auch die Möglichkeit haben, uns als Landtag mit den Initiatoren darüber zu verständigen, ob eine Formulierung gewählt werden kann, die zur materiellen und nicht nur zur formellen Zulässigkeit des Begehrens führt.

Es wäre aus unserer Sicht eine von Verfassung wegen nicht gewollte Firmelei, wenn der Landtag gemäß § 10 Abs. 3 des Gesetzes über Initiativen aus dem Volk zwar nach Zulässigkeitsfeststellung eine materielle Änderung vornehmen könnte, daran aber gehindert sein sollte, die materielle Zulässigkeit überhaupt zu erreichen.

Die Konsequenz aus dem jetzigen Vorgehen wäre doch nur, dass die Initiative mit der materiellen Änderung, also der Begrenzung der Haushaltswirkungen, das Verfahren erneut in Gang setzen müsste. Dies gilt vor allem deshalb, weil sich die angebliche materielle Unzulässigkeit nicht unmittelbar aus Artikel 41 Abs. 2 unserer Verfassung erschließt, sondern lediglich aus der Interpretation über den Umfang der Haushaltswirkung des Initiativantrags.

Das Paradoxe an der Situation, die wir hier vorfinden, ist, dass ein berechtigtes Anliegen der Bürgerinnen und Bürger gerade wegen seiner Berechtigung nun unzulässig werden soll. Der Mangel im Bildungsbereich ist so groß, dass das Land 45 Millionen € aufwenden müsste, um Stundentafeln zu erreichen, die dem Bundesdurchschnitt entsprechen. Gerade weil dieser Mangel allerdings so groß ist, wird das Anlie

(Dr. Heiner Garg)