Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wer hierzulande einen Bauantrag einreichen will, muss bauvorlageberechtigt sein. Das ist sicherlich vielen von Ihnen bekannt.
Diese Berechtigung haben Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkammern. Mit der Einführung der sogenannten kleinen Bauvorlageberechtigung für Handwerksmeisterinnen und -meister sowie staatlich geprüfte Bautechnikerinnen und -techniker sollen auch diese Berufsgruppen künftig für kleinere Bauvorhaben wie kleine Wohngebäude oder Umbauten eigenständig Bauunterlagen erstellen und bei den zuständigen Behörden einreichen können. Das heißt, Leistungen wie die Entwurfsfassung, die Ausführungsplanung und Bauausführung sind aus einer Hand. Bauprozesse und Abläufe können damit beschleunigt werden.
Außerdem soll die kleine Bauvorlageberechtigung für Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtungen Architektur und Bauingenieurwesen eingeführt werden, die noch nicht die notwendige Berufserfahrung für die volle Bauvorlageberechtigung haben. Mit der Einführung der kleinen Bauvorlageberechtigung tragen wir der Qualifikation berufserfahrener Handwerksmeisterinnen und -meister sowie Technikerinnen und Techniker Rechnung. Meisterinnen und Meister wie die des Maurer- und Zimmereihandwerks verfügen eben über diese notwendige Qualifikation.
Unser Vertrauen und unsere Wertschätzung für unser Handwerk spiegeln sich in diesem Entwurf wider. Gleichzeitig erkennen wir das besondere Know-how der Architektinnen und Architekten sowie Bauingenieurinnen und Bauingenieure an, indem wir die Berechtigung auf bestimmte Bauvorhaben ausweiten. Für große und komplexe Bauten bleibt die große Bauvorlageberechtigung.
Der Gesetzentwurf sieht ebenso Fortbildungen auf dem Gebiet der Bauplanung vor, die für die kleine Bauvorlageberechtigung absolviert werden müssen. Außerdem müssen sich die Handwerksmeisterinnen und -meister jährlich im Bereich des Baurechts und der Baukonstruktion fortbilden. Dem Verbraucherschutz wird also durch die hohen Anforderungen an die Qualifikation und durch die Haftpflichtversicherung, die neu dazukommt, Rechnung getragen.
vereinfachen Planungs- und Genehmigungsprozesse und sorgen mit dem Gesetz dafür, dass für Rheinland-Pfalz kein Standortnachteil – wie eben angesprochen – entsteht.
Außerdem wird durch den Gesetzentwurf eine Anpassung an die europäische Berufsanerkennungsrichtlinie vorgenommen. Was bedeutet das konkret? – Damit ermöglichen wir es Absolventinnen und Absolventen europäischer Studiengänge in Architektur und verschiedenen Ingenieursdisziplinen, in Deutschland Bauanträge einreichen zu dürfen und damit ihren Berufen auch hier nachgehen zu können. Das ist ein Beitrag für die Gleichwertigkeit von Berufsabschlüssen in anderen EU-Ländern. Wir betonen hiermit auch, warum die EU, warum Europa zusammengehört und wir eine gemeinsame Politik
Ein Punkt, der bei den Vorrednern ein wenig untergegangen, aber sehr wichtig ist, sind die Anpassungen an die EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie. An der Stelle sorgen wir ebenso für eine weitere Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Es ist mir wichtig, das hier einfach noch einmal zu betonen, weil wir für bestimmte Windenergieanlagen das vereinfachte Genehmigungsverfahren anwenden.
Darüber hinaus legen wir auch fest, dass Genehmigungsverfahren für Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, nicht länger als zwei Jahre dauern dürfen.
Zusätzlich soll das Repowering bestehender Anlagen durch ein vereinfachtes, zügiges Verfahren erleichtert werden. Das ist auch gut so. Damit setzen wir auf eine Beschleunigung beim Bau und Repowering von Windkraftanlagen.
Letztlich soll vier Jahre nach Inkrafttreten eine Evaluation stattfinden, um der Zielerreichung und der konkreten Ausgestaltung der kleinen Bauvorlageberechtigung Rechnung zu tragen.
Mit diesem Gesetzentwurf, um zum Schluss zu kommen, setzen wir nicht nur europäisches Recht um, sondern stärken bestimmte Personengruppen. Wir zeigen ein großes Vertrauen ins Handwerk in Rheinland-Pfalz. Wir setzen auf den Ausbau der erneuerbaren Energien und wollen den Wirtschaftsstandort mit Qualität, Beschleunigung und weniger Bürokratie stärken.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kollegen! Das Landesgesetz zur Änderung bauordnungs- und berufsqualifikationsrechtlicher Vorschriften enthält eine Vielzahl von Regelungen aus ganz unterschiedlichen Bereichen. Die wichtigsten Neuerungen betrefen die Bauvorlageberechtigung und die
Einführung eines einheitlichen Ansprechpartners für die Genehmigung von Kraftwerken, die erneuerbare Energien nutzen.
Den betrofenen Personenkreis, um was es geht und wie es aussieht, haben wir jetzt mehrfach gehört. Die kleine Bauvorlageberechtigung für Hochschulabsolventen wird uns zwingend von der EU vorgeschrieben. Die kleine Bauvorlageberechtigung für Techniker und Handwerksmeister gibt es so bereits in zehn anderen Bundesländern. Laut Landesregierung sind die Erfahrungen dort positiv.
In Rheinland-Pfalz gibt es aber nach wie vor Bedenken von verschiedenen Seiten. Das sind etwa die Verbände der Architekten und Bauingenieure, aber auch die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz sowie die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände. Die Hauptbefürchtung der Verbände ist, dass die Qualität der Bauanträge sinken könnte. Diese Befürchtung bezieht sich übrigens auch auf die kleine Bauvorlageberechtigung für Hochschulabsolventen ohne berufspraktische Erfahrung.
Sehr geehrte Kollegen, wir als AfD-Fraktion stehen der kleinen Bauvorlageberechtigung für Techniker und Handwerksmeister positiv gegenüber. Es ergäbe sich daraus eine sinnvolle Aufwertung des Handwerks. Zudem gehen wir davon aus, dass die Bauplanung für kleine Gebäude dadurch für den Bauherrn kostengünstiger würde.
Wir möchten uns allerdings gerne noch einmal die Bedenken, die es gegen diese Neuerungen gibt, im Rahmen einer Anhörung der betrofenen Verbände im zuständigen Fachausschuss anhören.
Eine weitere Regelung im Gesetzentwurf möchte den Bau, das Repowering und den Betrieb von Kraftwerken, die erneuerbare Energien nutzen, vereinfachen. Es geht um Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen, Wasserkraftwerke, Biomassekraftwerke und Windkraftwerke, soweit keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für diese notwendig ist. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist für Windkraftwerke allerdings immer notwendig, wenn sie 50 m Gesamthöhe überschreiten. Angesichts der Höhe der meisten heute neu gebauten Windkraftwerke ist damit der Anwendungsbereich der Neuregelung sehr klein. Zum weiteren Anwendungsbereich bei den verschiedenen Anlagen fehlten mir in der Begründung des Gesetzentwurfs allerdings weitere Hinweise.
Laut Gesetzentwurf soll es für eine Baugenehmigung der genannten Anlagen fortan einen einzigen Ansprechpartner geben. Das ist eine Verfahrensvereinfachung. Die inhaltlichen Anforderungen an eine Genehmigung werden dadurch nicht geändert. Der einheitliche Ansprechpartner ist in Verwaltungsangelegenheiten nun keine neue Idee, wir haben sie auch schon mehrfach gefordert und unterstützt. Es wäre erstrebenswert, wenn sich dieses Prinzip weiter durchsetzen würde; denn ich kann mir vorstellen, dass es wirklich weitere gute Anwendungen gibt für einen einheitlichen Ansprechpartner. So freuen wir uns auf die Ausschussberatungen.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir leben ein Stück weit, was das Thema „Bauen“ angeht, in einer merkwürdigen Zeit, weil der Bedarf unbestritten ist. Wir haben insbesondere in den städtischen Regionen einen erheblichen Mangel an Wohnraum. Das gilt flächendeckend in Deutschland, und selbstverständlich sind viele Regionen auch in Rheinland-Pfalz davon betrofen. Gleichzeitig sehen wir, dass die Anzahl der Bauvorhaben abnimmt.
Selbstverständlich spielt das Thema „Zinswende und Verteuerung der Finanzierungskosten“ dabei eine Rolle, aber eben auch die Tatsache, dass Bauen in Deutschland sehr bürokratisch und entsprechend häufig auch teuer ist. Mit der Erweiterung der Bauvorlageberechtigung erweitern wir den Kreis derjenigen, die zumindest für bestimmte Bauvorhaben entsprechende Bauanträge einreichen dürfen. Üblicherweise geht entsprechender Wettbewerbsdruck auf der Kostenseite mit gewissen Erleichterungen einher. Ein entsprechend größeres Angebot erleichtert es zusätzlich, insbesondere Wohnraum zu schaffen.
Gleichzeitig vermeiden wir, dass ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission fortgesetzt wird, bei dem es eine Einigung gegeben hat. Wir sind in einer Lage, in der die Länder die Gesetzgebungskompetenz für diese Fragen haben, aber es europarechtliche Regulatorik gibt. Dieser tragen wir an dieser Stelle Rechnung.
Die Anpassungen sind zugleich so moderat, dass wir davon ausgehen dürfen, dass insbesondere die öfentlich-rechtlichen Belange im Baurecht, das heißt das Thema „Sicherheit“, insbesondere Standsicherheit und Brandsicherheit, nicht berührt sind. Alles darüber hinaus, was die Qualitätsfragen angeht, sind Dinge, die letzten Endes dann im Markt zwischen den unterschiedlichen Akteuren entschieden werden können.
Insofern darf ich für die Freien Demokraten signalisieren, dass wir dieses Gesetzgebungsverfahren in seinem weiteren Fortgang in den Ausschussberatungen wohlwollend begleiten und, sofern dort keine Überraschungen entstehen, dem Gesetz zustimmen werden.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wie so oft kommt es zum Konflikt zwischen den hohen Standards der deutschen Handwerks- und Ingenieurskunst und den Vorgaben der Europäischen Union.
In diesem Fall geht es um die Frage, wer eigentlich dafür qualifiziert ist, eine Bauvorlage einzureichen. Bisher ist dies eingetragenen Architekten, Bauingenieuren und Staatsbediensteten vorbehalten. Berufserfahrung ist hier das Stichwort. Jedoch steht das den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen im Weg, weshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet wurde. Der von Bund und EU-Kommission vorgeschlagene Kompromiss der Schafung einer sogenannten kleinen Bauvorlageberechtigung macht nun eine Umsetzung in Landesrecht notwendig.
Auf inhaltliche Details möchte ich an dieser Stelle nicht weiter eingehen, das haben meine Vorredner schon zur Genüge getan. Eine grundsätzliche Kritik an diesem Gesetzentwurf halte ich ebenfalls für nicht zielführend; denn hier besteht keine Wahlfreiheit, ob man den ausgehandelten Kompromiss nun umsetzt oder nicht.
Jedoch möchte ich den Blick auf die angetragene Kritik der kommunalen Spitzenverbände, der Architekten- und Ingenieurkammer in Rheinland-Pfalz, der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz sowie weiterer namhafter Institutionen lenken. Zu Recht wurde etwa kritisiert, dass eine Verwässerung der Qualität sowohl der Bauanträge als auch letztlich der zu errichtenden Gebäude zu befürchten ist, wenn auch Handwerksmeister ohne die entsprechende Ausbildung vorlageberechtigt sind. Ebenso wurde kritisiert, dass eine Absenkung der Standards aus Perspektive des Verbraucherschutzes problematisch ist.
Lobend möchte ich daher feststellen, dass diesen und anderen Bedenken Rechnung getragen wurde und gegenüber dem ursprünglichen Entwurf Verbesserungen vorgenommen wurden. So etwa, dass nun von Handwerksmeistern vor Erlangen der kleinen Bauvorlageberechtigung ein von Ingenieuroder Architektenkammer anerkannter Lehrgang von insgesamt 80 Stunden absolviert werden muss, um die Qualität der Bauvorlagen sicherzustellen. Auch die Einschränkung der kleinen Bauvorlageberechtigung auf Gebäude bis höchstens 100 m2 Grundfläche, mindestens fünf Jahre Berufserfahrung für Handwerksmeister als Voraussetzung und die geplante Evaluation der Qualität der Bauvorlagen halte ich für geeignete Anpassungen, um der berechtigten Kritik nachzugehen.