Protocol of the Session on March 2, 2023

Deswegen bin ich beim Minister. Wir sollten uns lieber Gedanken darüber machen, wie wir zum Beispiel über Informationskampagnen mehr Menschen für dieses Amt begeistern können.

Vielen Dank.

(Beifall der SPD, des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP)

Nächster Redner auf der Redeliste ist Abgeordneter Dr. Helmut Martin für die CDU-Fraktion.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Schöfen sind Laienrichter. Schöfen üben nach dem Gesetz in der Hauptverhandlung und bei diesbezüglicher Entscheidungsfindung nach dem Gesetz das Richteramt in vollem Umfang mit gleichen Rechten wie Berufsrichter aus. Sowohl beim Amtsgericht als auch beim Landgericht gibt es Besetzungen, bei denen die Schöfen den Berufsrichter bzw. die Berufsrichterin überstimmen können.

Es ist also richtig und wichtig, dass wir uns Gedanken darüber machen, wer in welchem Verfahren Schöfe werden kann oder werden sollte; denn es geht um die Anforderungen und Grundsätze eines fairen, eines rechtsstaatlichen Verfahrens, das die Opferinteressen und die Rechte der Angeklagten schützt. Die Antwort auf die Frage einer Altersbeschränkung bei den Schöfen darf man sich deswegen nicht leicht machen.

Wir haben das in der CDU-Fraktion und in der Partei daher sehr intensiv diskutiert, und zwar nicht erst auf den Antrag der FREIEN WÄHLER hin. Vielmehr hatten wir schon im letzten Sommer – es klang eben an – im Rechtsausschuss einen Berichtsantrag zu diesem Thema gestellt, auch weil die Justizministerkonferenz das Thema bereits im Jahr 2018 zur Prüfung an das Bundesministerium übertragen und Sachsen letztes Jahr einen Antrag auf Anhebung der Altersgrenze – also nicht, wie es die FREIEN WÄHLER wollen, auf komplette Abschafung, aber immerhin auf Anhebung der Altersgrenze – gestellt hatte.

Es gab also auch da schon Grund, das intensiv zu beleuchten. Die Justizministerinnen und Justizminister haben letztes Jahr eine Anhebung der Altersgrenze abgelehnt. Wir schließen uns für heute diesem Votum an.

(Beifall bei der CDU)

Folgende Überlegungen leiten uns dabei. Das Schöfenamt geht mit einer hohen Verantwortung einher – das klang mehrfach an –, was auch aus der gleichrangigen Stellung im Verhältnis zu den Berufsrichtern folgt, und es stellt hohe Anforderungen an die auszuwählenden Personen, vor allem hinsichtlich Menschenkenntnis und Lebenserfahrung; auch das wurde schon erwähnt. Diesbezüglich stimme ich ausdrücklich der Begründung des Antrags zu.

Deswegen halten wir es zum Beispiel für richtig, dass es eine Altersuntergrenze gibt, dass nämlich Schöfen mindestens 25 Jahre alt sein sollen. Das ist richtig und wird auch von den FREIEN WÄHLERN, wenn ich es richtig verstehe, mit dem Antrag nicht in Zweifel gezogen,

(Beifall bei der CDU)

auch wenn es sicherlich Fälle gibt, in denen unter 25 Jahre alte Menschen schon die notwendige Reife hätten.

(Zuruf des Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Eine gesetzliche Regelung muss bei Altersbestimmungen aber immer eine typisierende Betrachtung zugrunde legen. Das gilt für Mindest- und auch für Höchstalter.

Die Antragsbegründung verweist weiter auf die vermeintlich altersfreundlichere Regelung im Kaiserreich, in der Weimarer Republik und den Anfängen der Bundesrepublik, die dann mit der Einführung der altersdiskriminierenden

Altershöchstgrenze, wie es in der Begründung heißt, ins Gegenteil verkehrt worden sei. Die Begründung erwähnt aber nicht, dass die Lebenserwartung im Kaiserreich bei unter 50 Jahren lag und nur ca. 5 % der Bevölkerung überhaupt 70 Jahre alt wurden, meine Damen und Herren. Man muss schon immer das Gesamtbild sehen, wenn man so argumentiert wie die FREIEN WÄHLER.

(Beifall bei der CDU)

Der Gesetzgeber, der die Altershöchstgrenze im Jahr 1975 bei Schöfen – nur bei Schöfen und nicht bei anderen Laienrichtern – eingeführt hat, hat also auf den erfreulichen Anstieg der Lebenserwartung reagiert. Er hat nicht altersdiskriminiert; denn es gibt im Strafprozess gute Gründe für eine Altersbegrenzung speziell und besonders eben nur bei Strafprozessen. Nur bei Strafprozessen gilt, ein solcher Prozess kann platzen, wenn ein Richter oder eine Richterin, also auch ein Schöfe, für längere Zeit ausfällt.

Strafprozesse können zudem über Jahre andauern. Nach derzeitiger Einschätzung und bei typisierender Betrachtung wird ein krankheitsbedingter Ausfall oder ein kräftemäßiger Abfall mit zunehmendem Alter wahrscheinlicher. Eine komplette Aufhebung der Altersgrenze ist daher abzuwägen mit den Grundsätzen und Anforderungen einer funktionierenden Strafrechtspflege.

Zudem ist zu bedenken – hier komme ich gerne auf das, was Kollege Wefelscheid gesagt hat –, man muss auch mitberücksichtigen, dass die Schöfen möglichst einen gewissen Querschnitt durch die Gesellschaft abbilden sollten. Sie haben es gesagt, „Im Namen des Volkes“ ist die Einstiegsformel. Deshalb sollten wir uns eher Gedanken machen, wie wir das Amt attraktiver machen auch für Jüngere, die noch voll im Berufsleben stehen, anstatt jetzt diese unbestrittenen Schwierigkeiten, die Liste zu füllen, mit dem bequemen Ausweg lösen, dass wir einfach die Altersgrenze nach oben aufheben

(Glocke des Präsidenten)

und damit – wir wissen doch alle, dass das die Folge wäre – quasi eine Überalterung fördern würden; denn es läuft doch in der Praxis so, wer auf der Liste ist und sich nicht wehrt, wird schon aus Bequemlichkeit einfach immer wieder nominiert.

Das kann nicht die Lösung sein. Ihre Begründung soeben in der Rede hat deutlich gezeigt, eigentlich geht es Ihnen darum, praktische Probleme zu lösen

(Glocke des Präsidenten)

und Lücken zu füllen. Das wird dem Thema nicht gerecht.

Vielen Dank.

(Beifall der CDU)

Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN spricht Abgeordneter von Heusinger.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Wie so oft bei juristischen Themen wurde vieles schon gesagt, vor allen Dingen wieder vom Kollegen Spies. Die Altersgrenze für Schöfen möchten die FREIEN WÄHLER abschafen oder zumindest auf 75 Jahre festsetzen. Derzeit liegt sie – wir haben es gehört – bei 70 Jahren, was allerdings auch nicht statisch ist.

Die Diskussion um die Altersgrenze bei Schöfnnen und Schöfen ist nicht neu. Wir haben es schon gehört, im Rechtsausschuss haben wir uns im Juni vergangenen Jahres zuletzt damit befasst, und das Thema wurde in den Jahren 2018 und 2022 auf der Justizministerkonferenz behandelt.

Der länderübergreifende Austausch hat ergeben, dass es keinen Anlass für eine Änderung der Altersgrenze gibt. Die FREIEN WÄHLER behaupten in ihrem Antrag, dass die Altersbegrenzung willkürlich sei. Das ist aber gerade nicht der Fall. Zum einen unterliegen auch Berufsrichterinnen und Berufsrichter einer Altersgrenze. In der Regel gehen Sie mit Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand.

Schöfnnen und Schöfen werden den Verfahren, an denen sie teilnehmen sollen, zugelost. Das bedeutet, dass ältere Schöfnnen und Schöfen in einem komplexen Strafverfahren landen können, das mehrere Jahre dauert. Es kann gut sein, dass betagtere Schöfnnen und Schöfen in dieser Zeit krankheitsbedingt ausfallen und langwierige Prozesse somit zu platzen drohen. Das wäre weder für die Opfer zumutbar noch würde man damit dem Beschleunigungsgebot Rechnung tragen, das in der StPO festgeschrieben ist.

Stellen Sie sich vor, ein Sexualstraftäter muss aus der Untersuchungshaft entlassen werden, weil eine Hauptverhandlung wegen alters- und krankheitsbedingten Zeitverzugs zu lange dauerte. Das kann der Gesetzgeber nicht verantworten, und das kann auch nicht gewollt sein. Der Gesetzgeber trägt die Verantwortung dafür, dass dieses Risiko gering gehalten wird. Daher ist die Altersgrenze bei Schöfnnen und Schöfen nicht willkürlich, sondern sinnvoll und geboten.

Mit steigendem Alter steigt die Wahrscheinlichkeit für Erkrankungen; daran hat auch der demografische Wandel nichts geändert, und im Rechtsausschuss im Juni vergangenen Jahres hat der Justizminister etwas Wichtiges gesagt, was ich teile. Er sagte – ich zitiere –: Es ist fraglich, ob die Abschafung der Altersgrenze tatsächlich dazu beitragen würde, mehr Schöfnnen und Schöfen zu gewinnen; vielmehr sollten jüngere Menschen für das Ehrenamt begeistert werden, etwa durch gezielte Informations- und Werbekampagnen. – Dem schließe ich mich voll und ganz an.

Im Zusammenhang mit der Schöfenwahl 2023 ist der Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter an dieser Stelle bereits aktiv. Es gibt zum Beispiel eine sehr gute Website – www.schoefenwahl-2023.de –, die über das Amt informiert und bei jungen Menschen das Interesse für das Schöfenamt wecken soll. Der Bundesverband versucht derzeit auch, einen Landesverband in Rheinland-Pfalz aufzubauen. Auch ein solcher Verband mit Ansprechstellen vor Ort kann bei der Akquise von Schöfnnen und Schöfen hilfreich sein.

Ich bin daher nicht davon überzeugt, dass der Antrag der FREIEN WÄHLER, die Altersgrenze für Schöfnnen und Schöfen abzuschafen, in die richtige Richtung geht. Dem gegenüber stehen die Interessen der Opfer in Strafverfahren und die Verantwortung des Gesetzgebers, aber auch der Allgemeinheit, Hauptverhandlungen nicht endlos laufen zu lassen. Vielmehr sollte der Fokus auf der Gewinnung von jüngeren Menschen liegen, und deshalb lehnt die Grünen-Fraktion den Antrag der FREIEN WÄHLER ab.

Vielen Dank.

(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Zuruf von dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Sehr richtig!)

Für die AfD-Fraktion erteile ich Abgeordnetem Stuhlfauth das Wort.

Herr Präsident, werte Damen und Herren! Das Ehrenamt des Schöfen ist ein wichtiges Element unserer Strafrechtspflege. Durch die Beteiligung der Schöfen an Strafprozessen an Amts- und Landgerichten soll eine bürgernahe Justiz eine bürgernahe Rechtsprechung im Strafprozess gewährleisten und nach außen hin demonstriert werden.

Als Schöfen beim Amtsgericht kommt ihnen beim Jugendschöfengericht besondere Bedeutung zu, da dort in der Regel zwei Schöfen und ein hauptamtlicher Richter Recht sprechen und dadurch die Laienrichter den hauptamtlichen Richter überstimmen können. Gerade deshalb ist es für die Rechtspflege besonders wichtig, Schöfen von Reife und Lebenserfahrung zu finden und den hauptamtlichen Richtern zur Seite zu stellen.

Als Mindestalter sieht der Gesetzgeber hier 25 Jahre vor, bedingt durch die Lebenserfahrung und das Gerechtigkeitsempfinden. Unter Berücksichtigung der herrschenden Lebensbedingungen und des demografischen Wandels im Land wird es jedoch zunehmend schwieriger, diese Ansprüche zu erfüllen. Eine Vollzeittätigkeit ist oft nur noch schwer mit einem Ehrenamt in Verbindung zu bringen, und auch Familien sind bei steigenden Preisen, Rekordsteuerlasten und sinkender Kaufkraft des Gelds auf ein zweites Gehalt angewiesen.

Die Motivation für die Ehrenämter ist in allen Bereichen rückläufig, nicht zuletzt wegen rückläufiger Wertschätzung und Anerkennung durch Dritte. Dass dieses Problem praktisch allgegenwärtig ist, zeigt an anderer Stelle auch die gerade erst geführte Aussprache um die Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften, eben um auch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern.

Erschwerend für das Amt des Schöfen kommt nun noch hinzu, dass die geltenden Altersbeschränkungen für ehrenamtliche Richter absolut nicht mehr zeitgemäß sind, wie der vorliegende Entschließungsantrag zutrefend hervorhebt. Der Staat beraubt sich derzeit praktisch selbst per Gesetz der Möglichkeit, der wachsenden Gruppe der über 69-Jährigen eine Möglichkeit zur Teilnahme an der Strafrechtspflege einzuräumen. Dabei fällt die gültige Regelung praktisch vollkommen aus der Zeit.

Die Rente mit 67 ist Realität, ein Hinausschieben des Renteneintritts gar mit 70 wird ständig diskutiert. Woher soll also der Nachwuchs kommen?

Freiberufler auch in juristischen Berufen verschieben ihren Renteneintritt immer öfter, teilweise bis weit in die Siebziger, sei es aus Leidenschaft oder finanzieller Erforderlichkeit. Oder schauen Sie sich doch die Parteien an. Bezirksverbände, Kreisverbände, Ortsverbände werden immer älter. Noch schlimmer ist es in den Vereinen. Ohne die über 70-Jährigen geht dort gar nichts mehr.

(Zurufe von der SPD)

Warum soll also auch ein Schöfe nicht mit Vollendung des 70. Lebensjahres für sein Ehrenamt befähigt sein?

(Zuruf von der SPD: Quatsch!)

Die Praxis zeigt eindeutig, dass eine Novellierung der geltenden Regelungen für ein Höchstalter von ehrenamtlichen Richtern angebracht ist. Jenseits der 65, jenseits der 70 zählt man heute noch lange nicht zum alten Eisen. Wer sich fit hält und vital fühlt, wer dazu noch über eine reichhaltige Lebenserfahrung verfügt, der sollte auch mit über 69 noch als ehrenamtlicher Richter seinen Beitrag leisten können.