Protocol of the Session on January 28, 2015

Die Landesregierung hat nunmehr nach sorgfältiger Prüfung beschlossen, in Anlehnung an die rentenversicherungsrechtlichen Regelungen die Regelaltersgrenze für die Beamten- und Richterschaft in unserem Land ebenfalls von 65 auf 67 Jahre anzuheben.

Diese Maßnahme trägt natürlich den unumkehrbaren Auswirkungen der demografischen Entwicklung auf den öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz Rechnung. Gleichzeitig verfolgt sie mit Blick auf die stark ansteigenden Versorgungsausgaben das Ziel, die Funktionsfähigkeit des besonderen Alterssicherungssystems der Landesbeamtinnen und Landesbeamten für die Zukunft zu gewährleisten.

(Unruhe im Hause)

Die Anhebung der Regelaltersgrenze soll im kommenden Jahr beginnen und wie im Beschäftigtenbereich schrittweise vollzogen werden. Für Angehörige der Jahrgänge 1951 bis 1954 geschieht dies in vier Stufen von einem zusätzlichen Monat pro Jahrgang. Ab dem Jahrgang 1955 folgen dann acht weitere Stufen von jeweils zwei Monaten pro Jahrgang. Für die 1964 Geborenen bildet – wie bei den rentenversicherungspflichtigen Bürgerinnen und Bürgern – das 67. Lebensjahr die Altersgrenze.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, große Bedeutung wurde bei der Gestaltung des Gesetzentwurfs den besonderen dienstlichen Belastungen zugemessen, denen bestimmte Beamtengruppen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgesetzt sind.

Dies zeigt sich zum Beispiel darin, dass die Altersgrenze für Lehrkräfte lediglich um ein Jahr angehoben werden soll, die allgemeine Altersgrenze hingegen um volle zwei Jahre. Lehrerinnen und Lehrer werden danach nicht mehr mit dem Ende des Schuljahres in den Ruhestand treten, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden, sondern in dem sie 65 Jahre alt werden.

Die Landesregierung ist der Ansicht, dass diese Maßnahme ebenso maßvoll wie notwendig ist. Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Mehrheit der Bundesländer sieht als Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres vor, in dem das 67. Lebensjahr erreicht wird.

(Anhaltend Unruhe im Hause)

Ich glaube also, unsere Regelung nimmt deutlich erkennbar mehr Rücksicht auf die besondere Situation bei den Lehrerinnen und Lehrern.

Die neue Altersgrenze soll bereits in den Jahren 2017 bis 2018 realisiert werden. Die zügigere Anhebung berücksichtigt schulorganisatorische Gründe, nämlich die Bindung der Altersgrenze an das Ende eines Schuljahres. Sie trägt aber auch dem Umstand Rechnung, dass

eine im Vergleich zur übrigen Beamtenschaft geringere Anhebung der Altersgrenze erfolgt.

Eine noch weiter reichende Besserstellung der Lehrkräfte wäre weder gegenüber den übrigen Beamtinnen und Beamten gerechtfertigt noch finanzpolitisch zu verantworten.

Eine für die Lehrkräfte getroffene Übergangsregelung stellt sicher, dass die Einstellungsaussichten junger Lehrerinnen und Lehrer im Zeitraum des Übergangs zur neuen Altersgrenze so weit wie möglich gewahrt bleiben.

Die derzeit im Polizei-, Feuerwehr- und Justizvollzugsdienst geltenden besonderen Altersgrenzen werden aufgrund der mit ihren Aufgaben verbundenen besonderen physischen und psychischen Belastungen unverändert beibehalten. Die Landesregierung hat sich unter Würdigung dieser besonderen Umstände dafür entschieden, die im Bundesvergleich günstigeren Ruhestandsregelungen aufrechtzuerhalten.

Unverändert bleibt auch die allgemeine Antragsaltersgrenze. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter können daher weiterhin ab Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand treten, dies allerdings unter Inkaufnahme erhöhter Versorgungsabschläge von bis zu 14,4 %.

Der Gesetzentwurf trägt auch den besonderen Belangen Schwerbehinderter Rechnung. So wird die Antragsaltersgrenze für nach dem 31. Dezember 1955 geborene schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte und Richter nicht um zwei Jahre wie in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern lediglich um ein Jahr von bisher 60 Jahren auf 61 Jahre angehoben.

Dies vollzieht sich in Stufen von jeweils zwei Monaten pro Jahr und beginnt mit dem Jahrgang 1956. Den schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten des Landes wird damit ein erweiterter Entscheidungsspielraum hinsichtlich ihrer Lebensgestaltung eingeräumt. Auch hier müssen aber – wie bei der Nutzung der allgemeinen Altersgrenze – Versorgungsabschläge von bis zu 14,4 % hingenommen werden.

Den Vorgaben im Koalitionsvertrag entsprechend werden außerdem die gesetzlichen Möglichkeiten erweitert, um den Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand flexibler zu gestalten. So wird denjenigen, die familienbedingt teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt waren, ein Anspruch auf das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand eingeräumt, wenn das bis zur Altersgrenze erzielbare Ruhegehalt nicht die Höchstgrenze erreicht.

Damit können auf Familienarbeit beruhende Ausfallzeiten mit nachteiliger Auswirkung auf das Ruhegehalt zumindest teilweise ausgeglichen werden. Insoweit trägt der Gesetzentwurf auch dem politischen Leitgedanken einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf Rechnung.

Darüber hinaus soll das sogenannte FALTER-Arbeitszeitmodell des Bundes in das Landesbeamtengesetz aufgenommen werden. Es wird älteren Beamtinnen und Beamten einen gleitenden Übergang in den Ruhestand

bei gleichzeitiger längerer Teilhabe am Berufsleben ermöglichen.

Das Arbeitszeitmodell umfasst einen Zeitraum von bis zu vier Jahren, der sich aus zwei jeweils gleich langen Abschnitten von bis zu zwei Jahren vor und nach Erreichen der allgemeinen oder besonderen Altersgrenze zusammensetzt.

In diesem Zeitraum werden die Beamtinnen und Beamten mit einer auf 50 % reduzierten Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt. Hierfür erhalten sie anteilig zur Arbeitszeit gekürzte Dienstbezüge sowie einen besoldungsrechtlichen Zuschlag in Höhe des hälftigen, nicht um einen Versorgungsabschlag gekürzten Ruhegehalts.

Das geschilderte Arbeitszeitmodell ist insgesamt kostenneutral. Die Anhebung der Altersgrenzen im Landesbeamtengesetz und im Landesrichtergesetz hat eine Vielzahl von Änderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Landesbeamtenversorgungsgesetz, zur Folge. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten verweise ich auf den Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf.

Ausdrücklich möchte ich Sie noch auf die Einführung eines Altersgeldes für hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte aufmerksam machen. Damit haben diese, wenn sie nach mindestens zwei Amtsperioden nicht mehr zu einer Wiederwahl antreten möchten, die Möglichkeit, sich anstelle einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Bezug eines Altersgeldes zu entscheiden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bin der Überzeugung, dass der – wie ich dargelegt habe – sehr moderate Gesetzentwurf im Zusammenwirken mit dem neuen Landesbeamtengesetz sowie dem Gesetz zur Reform des finanziellen Dienstrechts eine gute Grundlage für das zukunftsorientierte Berufsbeamtentum in Rheinland-Pfalz bilden wird. Ich freue mich auf die Ausschussberatungen.

Danke.

(Beifall bei SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, durch die verlängerte Redezeit der Landesregierung haben alle Fraktionen eine zusätzliche Redezeit von 2 Minuten. Für die CDU erteile ich Herrn Kollegen Henter das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Lassen Sie mich gleich zu Beginn meiner Ausführungen feststellen: Die CDU-Fraktion wird eine Anhörung beantragen, federführend im Haushalts- und Finanzausschuss und begleitend im Innenausschuss.

(Pörksen, SPD: Umgekehrt! Federführend ist der Innenausschuss!)

Ist der Innenausschuss federführend? Gut, dann federführend im Innenausschuss und mitberatend im Haushalts- und Finanzausschuss.

(Frau Brede-Hoffmann, SPD: Da sind wir flexibel!)

Ich denke, so flexibel sind wir, Herr Kollege Pörksen.

Ich denke, es ist ein Gebot der Fairness und der Fürsorge gegenüber den Beamten, ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Argumente im formellen Gesetzgebungsverfahren des Parlaments vorzubringen, mit ihnen zu diskutieren, ihre Meinung anzuhören und Fragen stellen zu können und zu beantworten, dies insbesondere bei einem Gesetz, welches gravierende Auswirkungen auf die Rechtsstellung und die Lebensarbeitszeit der Beamten hat.

Der Beamte hat ohne Zweifel eine besondere Treuepflicht gegenüber seinem Dienstherrn, aber der Dienstherr ist auch zur Fürsorge gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten verpflichtet. Unter diesem Gesichtspunkt müssen wir immer die Entscheidungen dieses Hauses gegenüber den Beamten betrachten.

Wir müssen sorgsam darauf achten, dass wir aus Gründen der Haushaltskonsolidierung nicht immer die Regelungen für die Beamten aus anderen Rechtsbereichen übernehmen, die die Rechtsstellung verschlechtern, ihnen jedoch Verbesserungen, die für andere Berufsgruppen beschlossen wurden, vorenthalten.

Wenn das Parlament diesen Weg beschreitet, müssen schon besonders gewichtige Gründe vorliegen, die dies rechtfertigen.

Die Mehrheit dieses Hauses hat zum Beispiel zulasten der Beamten die Regelung von 5 mal 1 % beschlossen, die wir abgelehnt haben, weil wir sie für ein nicht zu rechtfertigendes Sonderopfer für die Beamtinnen und Beamten in Rheinland-Pfalz halten.

(Beifall der CDU)

Der Hauptteil des Gesetzes besteht darin, dass die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter ab 1. Januar 2016 beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1951 stufenweise auf 67 Jahre angehoben wird. Wie in der Gesetzlichen Rentenversicherung wird für den Jahrgang 1964 das 67. Lebensjahr die Altersgrenze bilden.

Die Altersgrenze für den Bezug des Ruhegehalts für die Mitglieder der Landesregierung wird entsprechend angehoben.

Bei den Beamten haben wir dann folgende Regelung: Die Antragsaltersgrenze, ab der man den Antrag stellen kann, liegt bei 63 Jahren. Das sind vier Jahre Abstand zum Beginn der Altersgrenze. Wer diesen Weg beschreitet – vom Herrn Minister wurde das schon ausgeführt –, muss mit einem Abschlag von 14,4 % rechnen. Der Ruhestand mit 65 Jahren nach 45 Jahren kann dann ohne Abschlag in Anspruch genommen werden. Bei 67 Jahren beginnt die allgemeine Altersgrenze.

Im Gesetz ist eine ganze Anzahl von Sonderregelungen aufgeführt. Für schwerbehinderte Beamte beginnt die Antragsaltersgrenze bei 61 Jahren. Man hat ebenfalls einen Abstand von vier Jahren bis zu 65 Jahren.

Eine weitere Sonderregelung besteht für die Lehrkräfte. Als Altersgrenze für die Lehrkräfte gilt nicht mehr das Ende des Schuljahrs, das dem Schuljahr vorangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sondern einfach das Schuljahr, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Man kann also sagen, es wird für die Lehrkräfte ein Jahr mehr werden.

Bei der Polizei werden die derzeit geltenden Altersgrenzen für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte unverändert bleiben. Für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes bildet wie bisher das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze.

Keine Änderung erfolgt bei den Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Justizvollzugsdienstes in Justizvollzugsanstalten. Allerdings hat die Landesregierung auch keine Angleichung für Beamte des dritten und vierten Einstiegsamts vorgesehen.

Vom Herrn Minister wurde schon ausgeführt, es ist die Einführung des FALTER-Arbeitzeitmodells gemäß § 53 Abs. 4 bis 6 Bundesbeamtengesetz vorgesehen.

Darüber hinaus wird eine Regelung für kommunale Wahlbeamte, ein sogenanntes Altersgeld, eingeführt. Das heißt, wer zwei Amtsperioden hinter sich gebracht hat, muss sich einer Wiederwahl nicht stellen. Bei dem Altersgeld handelt es sich aber nicht um eine Beamtenversorgung. Folglich hat die entlassene hauptamtliche kommunale Wahlbeamtin oder der entlassene hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auch keinen Anspruch auf Beihilfe. Die Alimentationspflicht des Dienstherrn endet in dem Moment, in dem die Beamtin oder der Beamte aufgrund Entlassung die lebenslange Verbindung zwischen sich und ihrem oder seinem Dienstherrn löst.

Wir wollen in der Anhörung mit den Beamtinnen und Beamten insbesondere über verschiedene Fragen diskutieren, die im Gesetzentwurf geregelt oder durch ihn indirekt berührt sind, zum Beispiel über die Rente mit 63, über den Grundsatz der Portabilität, über die sogenannte Mütterrente. Dafür sollten wir diese Anhörung durchführen. Ich denke, unsere Beamtinnen und Beamten in Rheinland haben das Recht auf diese Anhörung verdient. Dann werden wir im weiteren Gesetzgebungsverfahren unsere Meinung dazu einbringen.

Vielen Dank.