Da kann es von Ihrer Seite aus einfach nicht sein, dass Sie hier wieder sagen, das war ein Haushalt, und das war nicht möglich. Für 2015 wäre eine Erhöhung von Ihrer Seite aus möglich gewesen. Auch das haben Sie nicht gemacht. Erzählen sie den Bauern draußen nicht immer, wir wären die Bösen, sondern Sie machen hier polemische Politik, die draußen ganz schön schlecht ankommt. Ich glaube nicht, dass es Tausende sind, es sind vielleicht 5, 6 oder 7 Funktionäre, die Ihnen das zum Auftrag gegeben haben, heute eine solche Showveranstaltung zu machen. Halten Sie sich daran und nehmen Sie das wirklich einmal ernst, was wir und das Ministerium angeboten haben. Arbeiten Sie daran mit, und hören Sie mit diesem Kram auf.
Wahl eines ordentlichen nicht berufsrichterlichen Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz Wahlvorschlag des Ältestenrats des Landtags – Drucksache 16/3194 –
Es gibt einen Vorschlag des Ältestenrates, Herrn Professor Dr. Michael Hassemer, Theodor-Heuss-Straße 24, 67663 Kaiserslautern, zu wählen. Für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Ich frage Sie, wer sich diesem Vorschlag anschließt. – Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Enthaltungen? – Damit ist Herr Professor Hassemer mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Vielen Dank.
Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 16/3193 – Erste Beratung
Da es sich um einen Gesetzentwurf der Landesregierung handelt, spricht für die Landesregierung Herr Staatsminister Hartloff. Wir haben eine Grundredezeit von 5 Minuten vereinbart.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof wird gewiss nicht alle Tage geändert. Man schaut immer, wann es notwendig ist. Es ist letztmalig im Jahr 2000 geschehen. Wir halten es jetzt für notwendig, da auf der einen Seite zwischenzeitlich einige Gerichtsentscheidungen ergangen sind und auf der anderen Seite einige Bestimmungen zu präzisieren sind, sodass es geboten ist, das Gesetz anzupassen.
Ich möchte Ihnen im Folgenden kurz die wesentlichen Änderungen vorstellen. Zunächst ist es der Entschädigungsanspruch bei überlanger Verfahrensdauer. Sie wissen, dass wir das inzwischen in verschiedenen gesetzlichen Materien geregelt haben. Aufgrund des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention ist es garantiert und zu garantieren, dass gerichtlicher Rechtsschutz in angemessener Zeit erfolgt und insoweit faire Verfahren durchgeführt werden.
Das ist bislang hier noch nicht im Verfassungsgerichtsgesetz geregelt. Es kommt jetzt als Regelung dazu. Ich will aber auch ausdrücklich sagen, dass wir, was die Verfahrensabläufe und die Zeiten anbelangt, in Rheinland-Pfalz im Bundesvergleich mit sehr guten Zeiten arbeiten, aber hier nicht die Notwendigkeit aus etwaigen Verzögerungen gegeben ist.
Wir haben Regelungen zur Frage der Beschlussfähigkeit aufgenommen. Das ist bislang nicht geregelt. Es gibt eine Praxis. Sie wissen, es kann immer einmal zu einer Verhinderung eines Verfassungsrichters oder einer Verfassungsrichterin kommen. Das wollen wir nunmehr ausdrücklich in dem entsprechenden § 7 regeln. Wir wollen auch regeln, dass die Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von 7 Mitgliedern gegeben ist. Das ist sinnvoll und wurde insoweit mit dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs im Vorfeld einmal erörtert.
Es soll weiter das Antragserfordernis bei einer einstweiligen Anordnung gestrichen werden. Beim Bundesverfassungsgericht haben wir das auch nicht, sondern das kann von Amts wegen geschehen. Es gibt Verfahren, beispielsweise im Normenkontrollverfahren nach Artikel 130 Abs. 3 der Verfassung unseres Landes, bei denen sie gar keine Beteiligten haben. Insofern läuft die jetzige Regelung ein Stück ins Leere. Es handelt sich um eine sinnvolle Veränderung und Anpassung an die Rechtslage auch auf der Bundesebene.
Das Gleiche gilt eigentlich für die Frage der Weitergeltung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Sie haben das auch auf der Bundesebene öfter, dass es übergeordnete – beispielsweise finanzielle – Gründe gibt, dass der Gesetzgeber einen gewissen Zeitraum braucht, um neue gesetzliche Regelungen zu treffen.
Auch hier haben wir entsprechende Regelungen aufgeführt, die es ermöglichen, dass das Verfassungsgericht in Ausnahmefällen entscheiden kann und insoweit dieser Spielraum entsprechend im Gesetz abgebildet ist.
Letztlich wollen wir auch die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter ein klein wenig anheben. Sie ist seit 2000 gleich und soll von 205 Euro auf 250 Euro angehoben werden. Diese Mehrkosten von etwa 1.500 Euro lassen sich tragen.
Wir sind sehr dankbar, dass die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter – wir haben eben gerade einen neu gewählt – diese Arbeit ehrenamtlich neben den hauptberuflichen Richtern ausführen. Das machen sie sehr verantwortlich in guter Tradition in Rheinland-Pfalz. Insofern halten wir es für angemessen, das anzupassen.
Letztlich treffen wir Regelungen für den elektronischen Rechtsverkehr. Auch der ist bei der Arbeit des Verfassungsgerichtshofes sinnvoll und notwendig. Das soll gesetzlich normiert werden. Das ist die Entwicklung der Zeit und kann letztlich schnelleren Verfahren dienen. Es wird dann reihum eingesetzt werden.
Insofern freue ich mich auf die Diskussion des Gesetzentwurfs im Ausschuss. Ich würde mich darüber freuen, wenn es vom Parlament in Gänze getragen werden kann.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Minister, Sie haben es schon dargestellt, beim vorliegenden Gesetzentwurf handelt es sich um Ergänzungen, Klarstellungen und Vereinfachungen, die sich in den vergangenen Jahren angesammelt haben.
Rechtstheoretisch die bedeutendste Änderung ist sicherlich der sogenannte Entschädigungsanspruch bei überlanger Verfahrensdauer. Es ist ein neuer § 15 b eingefügt worden, die sogenannte Verzögerungsbeschwerde.
Sowohl das deutsche Verfassungsrecht als auch die Europäische Menschenrechtskonvention garantieren einen gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes beinhalten einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Frist. In Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist ein Recht auf ein faires und zügiges Verfahren garantiert.
Zudem hat der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 26. Oktober 2000 entschieden, dass bei überlanger Verfahrensdauer auch das in Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt sein kann. Dabei verlangt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass der innerstaatliche Rechtsbehelf bei überlanger Verfahrensdauer wirksam ist. Dies ist erfüllt, wenn der Rechtsbehelf geeignet ist, die Gerichte zu einer schnelleren Entscheidungsfindung zu veranlassen – das wäre eine präventive Wirkung – oder aber für bereits entstandene Verzögerungen eine Entschädigung auch für immaterielle Nachteile zu gewähren ist. Das wäre dann die nachrangige Wirkung.
Wir haben in der Bundesrepublik Deutschland einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz. Dieser genügt jedoch den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs wegen seiner Beschränkung auf schuldhaftes Verhalten und der Ausklammerung von Nichtvermögensschäden nicht.
Insofern wird jetzt der § 15 b eingeführt, der bei unangemessener Verfahrensdauer eine angemessene Entschädigung vorsieht. Bei Nichtvermögensschäden wird das auf 1.200 Euro pro Jahr pauschaliert. Herr Minister, Sie haben zu Recht angemerkt, wir müssen das rechtstheoretisch einführen. Bisher war es aber in RheinlandPfalz nicht von praktischer Relevanz.
Dann hatten wir beim Verfassungsgerichtshof, der in der Regel mit neun Mitgliedern entscheidet, die Situation, dass sich einige Mitglieder für befangen erklärt haben, einige beruflich verhindert waren und einige erkrankt waren, sodass man mit acht Leuten dort saß. Deshalb wird jetzt gesetzlich geregelt, dass eine Beschlussfähigkeit vorhanden ist, wenn sieben Mitglieder anwesend sind.
Es wird der § 26 Abs. 3 Satz 2 gestrichen. Nach Satz 1 dieser Norm kann der VGH aus schwerwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls bestimmen, dass ein Gesetz, dessen Verfassungswidrigkeit er ausgesprochen hat, erst ab zu einem vom Gericht festzusetzenden Zeitpunkt als außer Kraft gesetzt gilt. Nach der bisherigen Gesetzeslage darf dieser Zeitpunkt jedoch nach Satz 2 nicht nach der Verkündung bzw. Zustellung des Urteils an die Beteiligten liegen. Das ist natürlich eine Regelung, die vollkommen unpraktikabel ist.
Es gibt gute Gründe, dass ein Gesetz zeitlich befristet weiter gilt, um kein Rechtsvakuum entstehen zu lassen. Es gibt da natürlich den Kunstgriff, dass sich der Verfassungsgerichtshof mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit behilft, ohne die Nichtigkeit auszusprechen, und an den Gesetzgeber appelliert, ab einem gewissen Zeitpunkt neues Recht zu schaffen. Zwecks Rechtsklarheit sollten wir aber diesen Satz 2 streichen. Das heißt, es kann nicht davon abhängig sein, ob ein Gesetz weiter gilt, wann die Entscheidung zugestellt oder verkündet wird.
Dann sind im Gesetz die Übermittlung elektronischer Dokumente und die elektronische Aktenführung geregelt. § 11 regelt die elektronische Kommunikation und die elektronische Vorgangsbearbeitung in den Verfahren vor dem VGH. In allen Verfahrensarten soll es ermöglicht werden, elektronische Kommunikationsformen gleichberechtigt neben der papiergebundenen Schriftform oder der mündlichen Form rechtswirksam verwenden zu können. Es wird damit ermöglicht, Dokumente auch auf elektronischem Wege an den VGH zu übermitteln. Voraussetzung für die Übermittlung ist, dass sie durch Rechtsverordnung zugelassen ist.
§ 11 b regelt die elektronische Aktenführung. Auch hier ist das zuständige Ministerium aufgefordert, eine Rechtsverordnung zu erlassen. Die bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die Verfahrensakten elektronisch geführt werden können.
Ein weiterer Punkt ist – Herr Minister, Sie haben das erwähnt –, die Aufwandsentschädigung soll von 205 Euro auf 250 Euro im Monat, die aber nur dann gezahlt wird, wenn der VGH zusammentritt, erhöht werden.
Es gibt dann noch einige weitere kleine Klarstellungen. Zum Beispiel war bisher nicht eindeutig geregelt – zweimal kann man gewählt werden –, ob dann, wenn man vorher Stellvertreter war, das einer Wiederwahl als ordentliches Mitglied entgegensteht. Es wird jetzt klargestellt, dass dies dem nicht entgegensteht.
Etwas, was bisher auch selbstverständlich war, wird jetzt im Gesetz geregelt, nämlich dass die Mitgliedschaft der berufsrichterlichen Mitglieder mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt endet. Ich denke, auch das ist eine Selbstverständlichkeit.
Dann wird noch – ich denke, das wird auch ein theoretischer Fall bleiben – geregelt, dass der VGH im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.
Das sind im Grunde die Hauptregelungen, die dem Gesetzentwurf zugrunde liegen. Ich denke, wir sollten ihn
im Rechtsausschuss beraten. Es sind Klarstellungen, Ergänzungen und Vereinfachungen aufgrund von Zeitablauf und der Rechtsprechung höherer Gerichte, die dazu führen, dass man das Gesetz, wie es üblich ist, von Zeit zu Zeit überarbeiten und anpassen muss.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Womit beschäftigte sich alles der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in den vergangenen Jahren? – Schülerbeförderung, kommunale Finanzen, Nichtraucherschutz, Großer Lauschangriff, Kehrpflicht für Schornsteinfeger, Verwertbarkeit von angekauften Steuer-CDs. – Sie sehen, wie groß die Bandbreite der Entscheidungen ist.
Meine Damen, meine Herren, zunächst möchte ich Ihnen, Herr Justizminister Hartloff, und Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Vorlage der Novellierung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof danken.