Was kann diese Gesetzesvorlage über die genannte Bewusstseinsbildung hinaus bewirken, wo sie doch geltendes Strafrecht nicht verändert, sondern „nur“ Schul- und Privatschulgesetz präzisiert?
Sie kommt über den engeren Bereich der Präzisierung des Obhutsverhältnisses der Intention nach, die an der Einrichtung Schule Beteiligten für die Nöte sexuell missbrauchter Kinder und Jugendlicher zu sensibilisieren. Das bedeutet in der Konsequenz auch, dass der Umgang mit den Fragen der Problemstellungen von Missbrauch in die Aus-, Fort- und Weiterbildung im Lehramt – Pädagogik, Psychologie und Sozialarbeit – integriert werden muss; denn es genügt nicht, über Missbrauch zu reden, anstatt ihn totzuschweigen oder wegzuschauen. Ich glaube, wir leisten damit auch einen Beitrag dazu, dass dieses Thema auch im Bewusstsein der Lehrerinnen und Lehrer stärker verankert wird.
Mit ihrer Qualifizierung wächst die Courage der Lehrkräfte, Verdachtsmomente aktiv aufzugreifen. Das schulische Umfeld wird so insgesamt ertüchtigt zur Aufnahme von Signalen Missbrauchter, sodass ihnen professionelle Hilfe zukommen kann. Dadurch wirkt das Gesetz über seinen aktuellen Bezug hinaus. Davon sind wir überzeugt und unterstützen deshalb den vorliegenden Gesetzentwurf.
Vielen Dank. Weitere Wortmeldungen liegen nicht mehr vor. Es liegt ein Überweisungsvorschlag an den Ausschuss für Bildung – federführend – und an den Rechtsausschuss vor. Wenn es dagegen keine Einwände gibt, ist dies so beschlossen.
Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 16/1822 – Erste Beratung
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Landesregierung bringt heute den Entwurf eines Landesgesetzes zur Reform des öffentlichen
Dienstrechts in diesem Hause ein. Es ist durchaus ein Gesetz von grundlegender Bedeutung; denn es gilt für alle Beamtinnen und Beamte sowie für alle Ruhegehaltsempfänger oder Ruhestandsbeamtinnen und -beamte in diesem Land. Das Besoldungs- und Versorgungsrecht wird erstmals auf eine einheitliche landesspezifische Basis gestellt.
Nun mag der eine oder andere zu Recht sagen: So etwas gibt es doch schon. – Was geschieht also Neues? –
Der Grund für diese Neuregelung lässt sich eigentlich in zwei Aspekten ausdrücken: Zum einen haben sich mit der Föderalismuskommission I Bund und Länder entschieden, dass die beiden Rechtsgebiete des Besoldungs- und Versorgungsrechts in die Zuständigkeit der Länder übergehen. Zunächst war es normal, dass alle Länder das Bundesrecht auch weiterhin gelten ließen, und sie haben es sukzessive mit landesrechtlichen Regelungen aufgefüllt.
Ich denke, es gehört zum Selbstverständnis der Eigenstaatlichkeit eines Landes dazu, dass es sich irgendwann entscheidet, dieses Recht in ein neues, einheitliches Recht zu fassen. Dadurch, dass über einen gewissen Zeitraum hinweg Bundesrecht und weiterentwickeltes Landesrecht nebeneinander existierten, ist so etwas entstanden wie Intransparenz für diejenigen, die sich aus dem Gesetz informieren wollten, die mit dem Gesetz arbeiten wollten. Um diese Gemengelage aufzuheben, war es sicherlich auch richtig, dieses Thema anzugehen und die Gesetze in Landesrecht zu transformieren.
Was sind die Ziele, die damit verbunden sind? – Ich habe bereits die größere Transparenz sowie die Umsetzung der Beschlüsse in der Föderalismuskommission genannt. Aber immer, wenn es Zielfunktionen gibt, gibt es auch Nebenbedingungen. Die Nebenbedingung, die es für uns bei der Umsetzung dieses Gesetzes gab, ist die Kostenneutralität. Diese Kostenneutralität ist notwendig; denn es ist ein Gesetz, das sich an die Bediensteten wendet. Es ist ein Gesetz, das konstituierend ist für die Personalausgaben des Landes.
40 % unserer Gesamtausgaben sind Personalausgaben. Wir hatten im letzten Jahr ausführlich Gelegenheit, über die Bedeutung der Personalausgaben des Landes für die Einhaltung der Schuldengrenze zu sprechen. Wir haben in unserem Konsolidierungskonzept sehr deutlich gemacht, an welchen Stellen wir – ich sage dies bewusst – auch die Bediensteten des Landes heranziehen müssen, um diesen Konsolidierungsauftrag zu erfüllen.
Ich bin der festen Überzeugung, dass es uns mit diesem Gesetz trotz oder vielleicht auch wegen der Kostenneutralität gelungen ist, eine gute Lösung zu finden.
Ein ganz zentraler und auch inhaltlich neuer Aspekt in diesem Gesetz ist, dass wir bei der Besoldung der Beamtinnen und Beamten von dem bisher vorherrschenden Kriterium des Lebensalters bei der Einstufung in bestimmte Besoldungsstufen weggehen und die Berufserfahrung als Kriterium zugrundelegen.
Das führt beispielsweise dazu, dass jemand, der seine Ausbildung früher abschließt, früher in den Beruf einsteigt, die Möglichkeit hat, auch schneller in seiner Besoldung aufzusteigen als jemand, der sich mehr Zeit dafür lässt. Ich denke, das ist unter Fairness- und Gerechtigkeitsaspekten richtig.
Wenn jemand – das ist ein besonderer Aspekt – Berufserfahrung in einem artverwandten Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt hat, dann kann er sich, wenn er in den öffentlichen Dienst wechselt, diese Berufserfahrung anrechnen lassen. Ich hoffe sehr, dass das ein kleiner Schritt hin zu dem ist, was wir uns alle wünschen, nämlich ein bisschen mehr Durchlässigkeit zwischen dem öffentlichen Dienst und der Privatwirtschaft zu bekommen.
Wir haben bei dieser besoldungsrechtlichen Ausgestaltung einen dritten Aspekt berücksichtigt. Ich nenne das ein Stück weit Modernisierung des Besoldungsrechts. Wir haben stärker ausgeprägt als im bisherigen Besoldungsgesetz darauf geachtet, dass diejenigen, die auch schon vor ihrem Eintritt in den öffentlichen Dienst Pflegeleistungen in der Familie erbracht haben, Kindererziehungszeiten vorzuweisen haben oder freiwillige Dienste geleistet haben, sich diese Zeiten auf ihre Berufserfahrung im öffentlichen Dienst anrechnen lassen können.
Meine Damen und Herren, in der Ausgangssituation, wenn von dem alten Recht mit den Lebensaltersstufen zu den Berufserfahrungsstufen umgestellt wird, wird sich kein Bediensteter schlechterstellen. Aber ausgehend von dieser Ausgangssituation, von diesem Status quo, haben sich alle Bediensteten dem neuen System der Stufen nach der Berufserfahrung zu unterwerfen.
Neben diesem von mir etwas ausführlicher dargelegten Aspekt gibt es eine ganze Reihe weiterer Aspekte, die auch zum Teil in Kleinigkeiten neu gegenüber dem bisherigen Gesetz geregelt worden sind. Ich möchte sie gar nicht alle im Einzelnen aufführen.
Im Vorfeld hatten wir den Fraktionen des Landtags angeboten, dass wir den umfassenden Gesetzestext erläutern. Wir sind auch gerne bereit, das noch vor den Ausschussberatungen bei denjenigen, die vielleicht bisher keine Gelegenheit dazu hatten, nachzuholen; denn ich denke, es ist einfach hilfreich, sich dieses Gesetz, das doch sehr umfangreich und neu gestaltet ist, von den Fachleuten – damit meine ich nicht mich, sondern meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hause – erläutern zu lassen.
Ich möchte auf einen weiteren Aspekt noch hinweisen, da ich denke, dass er wichtig ist. Mit diesem neuen Gesetz werden mehr Mobilität und mehr Flexibilität durch Anerkennung von Dienstzeiten in anderen Bundesländern und im Bund ermöglicht, eigentlich etwas, was eine Selbstverständlichkeit sein sollte. Wie das aber immer so ist, wenn Recht auseinandergeht, weil es von Bundeskompetenz auf Länderkompetenz übergeht, entsteht irgendwann das Problem, dass es untereinander keine Anerkennung mehr gibt. Wir versuchen, da mit diesem Gesetz entsprechende Regelungen zu treffen.
Die Landesregierung war bei allen Punkten in diesem Gesetz davon geleitet, erstens überkommene Regelungen inhaltlich moderner zu gestalten, zweitens Überflüssiges zu streichen und drittens die neue Rechtsprechung aufzugreifen oder auch die Entwicklung in anderen Ländern im Sinne von Best-Practice-Beispielen im Auge zu behalten.
Wir haben es den Verbänden zur Anhörung gegeben. Im Wesentlichen hat die Kritik der Verbände an den Punkten stattgefunden, die wir im letzten Jahr miteinander debattiert und beschlossen haben, nämlich dort, wo wir im Rahmen des finanziellen Dienstrechtes – sei es bei der Besoldung, der Versorgung oder der Beihilfe von den Bediensteten – einen Konsolidierungsbeitrag abverlangt haben.
Ich habe Verständnis dafür, dass man das vonseiten der Verbände noch einmal anspricht. Aber, wer weiß, wie sich die finanzielle Situation seitdem entwickelt hat, nämlich nicht anders, als sie sich bereits vor einem Jahr dargestellt hat, wird auch Verständnis dafür haben, dass wir dieses „Fass“ mit diesem Gesetzesvorhaben nicht mehr aufmachen wollten und konnten.
Ich freue mich auf konstruktive Beratungen im Ausschuss und bitte Sie, dem Gesetzentwurf der Landesregierung in der zweiten und dritten Beratung zuzustimmen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Das Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts ist eine Auswirkung der Föderalismusreform I. Mit dem Gesetz – Sie haben es schon ausgeführt, Herr Minister – zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 wurde Artikel 74 a des Grundgesetzes aufgehoben. Dies hatte zur Folge, dass die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder überführt wurde. Das ist in Artikel 70 Grundgesetz geregelt.
Allerdings hat Artikel 125 Grundgesetz geregelt, dass das Besoldungs- und Versorgungsrecht des Bundes in den Ländern zunächst weiter gilt mit der Maßgabe, dass es jederzeit durch Landesrecht ersetzt werden kann, eine sehr sinnvolle Regelung, da man nicht hinnehmen kann, dass es rechtsfreie Räume gibt.
Der rheinland-pfälzische Landtag hat bereits wiederholt von seiner neuen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht, unter anderem in dieser Legislaturperiode mit dem Ersten Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011. Herr Minister, Sie werden Verständnis dafür
haben, dass unsere Einschätzung dieses Gesetzes eine etwas andere ist als Ihre. Wir waren der Meinung, dass es kein Glanzstück des rheinland-pfälzischen Gesetzgebungsverfahrens war, dieses Gesetz so zu verabschieden, wie es verabschiedet worden ist.
Bisher gab es also in Rheinland-Pfalz wie in anderen Ländern ein Nebeneinander von Landesrecht und weiter geltendem Bundesrecht. Auch wenn diese Regelungen von Landes- und Bundesrecht ineinander übergreifen, führt das doch für die Rechtsanwender und auch für die Beamtinnen und Beamten im Einzelfall zu einer schwer verständlichen Rechtslage. Es ist daher auch nachzuvollziehen und zu begrüßen, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Versuch unternommen wird, eine Vollkodifikation des Besoldungs- und Versorgungsrechts in Rheinland-Pfalz herbeizuführen. Dies kommt den Beamtinnen und Beamten entgegen und schafft Klarheit und Rechtssicherheit, wahrscheinlich sogar eine Arbeitserleichterung für die Verwaltung, weil alles schneller und verständlicher ist.
Alleinige Grundlage des in diesem Bundesland anzuwendenden Besoldungs- und Versorgungsrechts sollen daher künftig das rheinland-pfälzische Landesbesoldungsgesetz und das rheinland-pfälzische Landesbeamtenversorgungsgesetz sein.
Die Grundstrukturen des bisherigen Besoldungs- und Versorgungsrechtes, die in der Vergangenheit anerkannt waren bzw. die sich bewährt haben, sollen auch in der Zukunft gelten. Sie sind übernommen worden. Herr Minister, Sie haben es schon ausgeführt, es sind viele kleine Detailregelungen, die man jetzt hier nicht im Einzelnen im Detail ausführen sollte.
Schwerpunkte sind bei der Änderung des Gesetzentwurfs im Besoldungsrecht die Einführung eines Erfahrungsmodells, die Umstellung bei der Grundgehaltstabelle in der Landesbesoldung A von Dienstaltersstufen auf Stufen mit dienstlicher Erfahrung. Ziel der Neugestaltung ist eine altersunabhängige, sich in erster Linie an beruflichen Dienst- und Erfahrungszeiten orientierende Besoldungsstruktur mit allerdings einer Besitzstandswahrung für bisherige Beamtinnen und Beamten.
Weitere Schwerpunkte sind die Übertragung der Besoldungsordnung, die Gewährleistung von Mobilität und Flexibilität und die Betonung des Leistungsprinzips.
Meine Damen und Herren, darauf legt die CDU großen Wert. Wir haben eine leistungsfähige Verwaltung im Land und in den Kommunen. Damit das so bleibt, muss dem Leistungsprinzip eine wichtige Funktion eingeräumt werden.
Alle anderen Regelungen finden nicht die Zustimmung der CDU. Den hohen Standard unserer Verwaltung kön
Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Anpassung an die statusrechtlichen Vorgaben des Landesbeamtengesetzes, eine übersichtlichere Ausgestaltung des Familienzuschlages, eine Neuregelung des Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit und, neu, eine eigene Verjährungsregelung.
Im Versorgungsrecht geht es in erster Linie schwerpunktmäßig um die ruhegehaltsfähigen Bezüge und Dienstzeiten, die Hinterbliebenenversorgung und die Unfallfürsorge, um familienbezogene Leistungen und um die Anrechnung und Kürzung von Ruhensbestimmungen. Insbesondere geht es hier um die Konkretisierung des Begriffs „Erwerbseinkommen“.
Herr Minister, Sie haben es ausgeführt. Sie haben nach dem Referentenentwurf die Gewerkschaften und die Beamtenverbände angehört. Ich beantrage für die CDU eine Anhörung der Beamtengewerkschaften und -verbände und der kommunalen Spitzenverbände im Haushalts- und Finanzausschuss.