Wenn Sie sich die Mühe machen und auf diese neue Homepage gehen, finden Sie sogar Berechnungsbeispiele, zu welchen Konsequenzen es führt, dass z. B. eine Realschule plus mit 500 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I ein Lehrerwochenstundenkontingent von 800 Lehrerwochenstunden hätte. Dann werden für zusätzliche Maßnahmen 850 Lehrerstundenwochen hinzugerechnet. Dann sind die 100 % diese 850. Wenn dann 825 von der Schulaufsicht zugeteilt werden, dann redet man von einer 3%igen Soll-Ist-Differenz, die aber in keiner Weise dazu führt, dass durch ein solches strukturelles Defizit Kürzungen beim Pflichtunterricht notwendig sind.
Solche Dinge schauen Sie sich bitte einmal im Detail an. Dann kommen Sie zu einer völlig anderen Bewertung, als Sie sie eben hier gebracht haben.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Noch einmal, Sie sollten die Problematik vom Lösungsansatz her denken und nicht immer wieder nur die Zahlen addieren. Sie können diese Zahlen gar nicht so differenziert betrachten, dass Sie zu einer Lösung kommen.
Die Schulen, die Sie als Beispiele angeführt haben, bei denen ich versucht habe, dort hinzugehen und zu fragen, wie es eigentlich aussieht, mussten eingestehen, was den strukturellen Unterrichtsausfall anbelangt, dass tatsächlich große Bereiche der freiwilligen Nachmittagsunterrichtsveranstaltungen mit abgedeckt waren oder es zu kleine Kurse gab.
Wir haben das alles schon dermaßen oft verhackstückt, dass es eigentlich nicht so toll ist, zum zehnten Mal darauf einzugehen. Deswegen möchte ich jetzt eigentlich auf den temporären Unterrichtsausfall eingehen.
Temporärer Unterrichtsausfall bedeutet, Sie kommen morgens um halb sieben in die Schule, und da sind von 80 Kolleginnen fünf krank. Das soll einmal vorkommen. Normalerweise hat jeder Kollege, der eine Unterrichtseinheit plant, drei, vier Stunden darin vorgehalten, die als Portfolioarbeit, Projektarbeit, Gruppenarbeit so geplant sind, dass eigenverantwortliches Arbeiten eingeübt werden kann.
Jeder Schüler, jede Schülerin kennt all diese Aufgabenarten im Voraus, übrigens auch die Lehrerverbände, die Elternbeiräte, die Arge und selbstverständlich die Schülerinnenvertretung. Insofern sind die alle im Gespräch sehr wohl bereit einzusehen, nur Sie nicht, aber Sie kennen den Betrieb vielleicht nicht so gut, dass es sehr wohl möglich ist, den temporären Unterrichtsausfall schulintern weitgehend zu regeln.
Damit ist nicht der Fall gemeint, dass ein Kollege oder eine Kollegin an Krebs erkrankt und tatsächlich für längere Zeit ausfällt. Aber all die kleinen Dinge, die im Alltagsgeschäft letzten Endes die entscheidende Rolle spielen, kann eine Schule abfangen. Das ist eigentlich in meinen Augen hinterlistig – das Wort ist vorhin schon einmal gefallen –, dass Sie das in diese Statistik in dieser Form, in der Sie es tun, einrechnen.
Ich bin sicher, dass jede gut funktionierende Schule in der Lage ist, nicht nur produktiv damit umzugehen, sondern dass wir die Beispiele, die wir in diesen Schulen abgreifen können – – – Frau Kohnle-Gros, ich nenne Ihnen gerne auch eine Schule – vielleicht gehen wir gleich einmal hinaus –, wohin Sie in Ihrem Bereich gehen und schauen können, was alles möglich ist, wenn man denn will.
Ich glaube, dass die Schulen wollen und Sie, meine Damen und Herren von der Opposition, diese Diskussion nur anheizen.
Wir sind am Ende der Aktuellen Stunde und treten nun in die Mittagspause ein. Ich möchte Sie bitten, um 13:45 Uhr wieder hier zu sein.
Sehr geehrte Damen und Herren, wir fahren fort mit der Sitzung des Landtags. Ich rufe Punkt 13 der Tagesordnung auf:
Ausführungsgesetz zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 16/503 – Erste Beratung
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich wollte die Rede damit beginnen, dass ich sage, dass es ein sehr wichtiges Gesetz für Rheinland-Pfalz ist. (Beifall bei SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und vereinzelt bei der CDU)
Es ist ein wichtiges Gesetz. Das ist uns allen, glaube ich, bewusst. Es hat eine nicht unbedeutende Vorgeschichte.
Die Föderalismuskommission II hat sich im Jahr 2009 entschieden, etwas grundlegend in der Verfassung des Bundes und der Länder zu verändern, nämlich die sogenannte Schuldenregel, und bei der Schuldenbegrenzung zukünftig auf das sogenannte strukturelle Defizit abzustellen.
Als strukturell wird dabei die dauerhafte, um konjunkturelle Faktoren geglättete und um finanzielle Transaktionen sowie bestimmte Sondereffekte bereinigte Kreditaufnahme bezeichnet.
Sie wissen, bis dahin, für uns übergangsweise bis 2020, gilt eine andere Schuldenregel, die systematisch, theoretisch gar nicht schlecht war, aber die sich in der Praxis aus unterschiedlichen Gründen nicht bewährt hatte.
festgelegt, dass die Länder nach der bereits von mir angesprochenen Übergangsfrist bis 2020 dieses Schuldenkriterium so erfüllen müssen, dass außer in den begründeten Ausnahmesituationen keine strukturelle Neuverschuldung mehr vorkommen darf.
Wir haben in Rheinland-Pfalz die neue Schuldenregel mit einem einstimmigen Landtagsbeschluss in der letzten Legislaturperiode in der Verfassung verankert. Wir haben sie mit einer großen Wirkungsbreite umgesetzt. Wir haben die Landesbetriebe mit einbezogen und dabei die Ausnahmen so gestaltet, dass das Land in Katastrophen- und Ausnahmesituationen jederzeit finanzpolitisch handlungsfähig bleibt, ohne dabei die Erreichung des Zieles eines strukturell ausgeglichenen Haushaltes zu gefährden. Ich finde, auf diese Leistung, die dieses Parlament in der letzten Legislaturperiode mit der Implementierung in die Verfassung erbracht hat, kann dieses Parlament stolz sein.
Verglichen damit stellt das jetzt zur Beratung anstehende Ausführungsgesetz eher die technische Umsetzung der Verfassungsvorgaben dar. Bereits der Verfassungstext selbst gibt dem Gesetzgeber den Auftrag, Näheres insbesondere zur Ermittlung der strukturellen Kreditaufnahme einfachgesetzlich zu regeln. Dieses Gesetz – das werden Sie gesehen haben, wenn Sie einen Blick hineingeworfen haben – ist nicht ganz unkompliziert von der Art und Weise, wie es verfasst ist. Das ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Es ist manchmal so im Leben, dass die Dinge, die besonders gut und richtig sein sollen, nicht immer ganz einfach sein können.
1. Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen setzen die neue Schuldenregel gemäß dem Verfassungsauftrag umfassend um. Unter die Vorgaben der neuen Regel fällt neben den Landesbetrieben auch die Nettokreditaufnahme juristischer Personen, an denen das Land maßgeblich beteiligt ist, wenn die Kreditaufnahme im Auftrag des Landes zur Finanzierung staatlicher Aufgaben erfolgt und wenn gleichzeitig Zins und Tilgung aus dem Landeshaushalt zu erbringen sind. Das ist etwas, was schon durch die verfassungsrechtliche Umsetzung vorgegeben ist. Es wird hier möglichst umfassend umgesetzt. Also, wir machen sozusagen eine Regelung, die einen weiten Kreditbegriff wählt und damit ein anspruchsvolles Konsolidierungsziel formuliert.
2. In die Ermittlung der strukturellen Einnahmen und der strukturellen Ausgaben werden im Sinne einer umfassenden und nicht auf den Kernhaushalt beschränkten Betrachtungsweise auch positive und negative Salden der Einnahmen und Ausgaben erstens des Pensionsfonds für die Beamtenversorgung einbezogen, zweitens für das Sondervermögen „Wissen schafft Zukunft“ und für die sogenannte Kanther-Rücklage.
Auch diese Regelung ist in der verfassungsrechtlichen und grundgesetzlichen Vorgabe angelegt. Wir orientieren uns damit an dem, was die Europäische Union bei den Maastricht-Regeln zugrunde legt, und – das ist für uns besonders wichtig, weil wir dort sozusagen im stän
digen Controlling mit anderen Bundesländern und dem Bund stehen – wir orientieren uns an der Abgrenzung, die der Stabilitätsrat vornimmt. Das heißt, Überschüsse vom Pensionsfonds und aus der Versorgungsrücklage werden gegen die laufenden Defizite aufgerechnet, um das strukturelle Defizit zu ermitteln.
Vor wenigen Tagen habe ich der Presse entnommen, dass offensichtlich bei der CDU eine – ich sage einmal – Verunsicherung
eine Befürchtung – besteht, ob es richtig ist, dass man von diesen eben von mir genannten Vermögen und Fonds die Einnahmen und Ausgaben so verrechnet. Wir sind der festen Überzeugung, dass wir gut daran tun, uns an dem zu orientieren, was in der EU gemacht wird und was der Stabilitätsrat tut. Wenn man den tieferen Sinn dessen, was strukturelles Defizit bedeutet, zugrunde legt, ist das meines Erachtens eindeutig der richtige Weg.
Es bleibt jedem unbenommen, dass man sich ab dem Jahr 2020 in der haushaltspolitischen Wirklichkeit andere Ziele setzt, aber wenn wir das umsetzen wollen, was die Verfassung vorgibt, tun wir gut daran, Pensionsfonds, Versorgungsrücklagen oder Sondervermögen auf diese Art und Weise zu behandeln.
Der Rechnungshof hat – für mich überraschend – Anfang dieser Woche einen Brief an unser Haus und an alle Fraktionen dieses Landtags verschickt. Ich sollte vielleicht einen Satz zum Hintergrund sagen, weil das eher ungewöhnlich ist.
Wir hatten dem Rechnungshof, wie das üblich ist, wenn man sich im Gesetzgebungsverfahren befindet, zwischen der ersten und zweiten Beratung im Kabinett den Gesetzentwurf mit dem Hinweis zugeleitet, wann die zweite Beratung stattfindet. Wir hatten keine Stellungnahme vom Rechnungshof erhalten, die er auch nicht abgeben muss.
Der Rechnungshof hat gebeten, ihm, ähnlich wie wir das bei den Fraktionen des Landtags gemacht haben, speziell in einer internen Runde dieses Gesetz zu erläutern. Diese Runde hat am 4. November stattgefunden. Danach gab es einen weiteren Briefwechsel mit Nachfragen und weiterem Erläuterungsbedarf.
Insofern war es für uns schon überraschend, dass sich der Landtag sozusagen mitten in einem solchen informellen Konsultationsverfahren zum einen unabhängig – wie er selbst schreibt – von den weiteren Schritten auf der Arbeitsebene eine bestimmte Meinung bildet.
Dies ist auch deshalb ungewöhnlich, weil sich einige der dort formulierten Antworten auf Fragen bezogen haben, die in dem einen oder anderen Kontext noch offen waren.