Protocol of the Session on July 23, 2015

In die Überprüfung soll ferner einbezogen werden, inwieweit die neue Schlüsselzuweisung C (Soziallastenansatz) auch im Hinblick auf ein mögliches Bundesleistungsgesetz zu einem indikatorenbasierten Verfahren weiterentwickelt werden kann.

Weiterhin soll geprüft werden, wie die Erlöse aus der Windkraft in die Finanzkraftermittlung der Kommunen mit einbezogen werden können.

Schließlich sollen auch die Klassifizierung der zentralen Orte sowie der dazugehörige Ansatz im LFAG in die Überprüfung mit einbezogen werden.

Die CDU-Fraktion und die Sachverständigen Oswald Metzger und Professor Dr. Martin Junkernheinrich fordern in ihrem Minderheitenvotum, dass das Land außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs bis zu 50 % der ungedeckten Sozial- und Jugendhilfeaufwendungen (insbesondere SGB VIII und XII) finanziert, die durch sonstige Träger nicht gedeckt werden.

(Beifall der CDU)

Damit würden Landkreise und kreisfreie Städte als Träger der Jugend- und Sozialhilfe entlastet.

Im Übrigen spricht sich auch die CDU-Fraktion dafür aus, dass die wesentlichen Grundstrukturen des kommunalen Finanzausgleichs im Wesentlichen beibehalten bleiben sollen. Sie fordert eine Begrenzung des Verstetigungsdarlehens und dass die Grunderwerbsteuer zur Stabilisierung der Verbundgrundlagen zu 100 % und nicht wie derzeit zu 70 % in die Verbundmasse einzubeziehen ist.

Die Enquete-Kommission hat die Landesregierung aufgefordert, den in dem von der Enquete-Kommission verabschiedeten Eckpunktepapier enthaltenen Forderungen bei der Ausarbeitung einer Gesetzesinitiative zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs nachzukommen. Dem ist die Landesregierung nachgekommen.

Der Landesregierung dienten ausweislich der Gesetzesbegründung neben dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 2012 das Gutachten des ifo-Instituts und das Eckpunktepapier der EnqueteKommission als Leitlinien ihrer Gesetzesinitiative für eine Reform des kommunalen Finanzausgleichs.

Zu den Inhalten der Reform des kommunalen Finanzausgleichs zählt, dass der Gesetzgeber künftig bei der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse von einer einheitlichen Verbundmasse Abstand nimmt und – entsprechend der Systematik des Artikels 106 Abs. 7 Grundgesetz – zwischen einem obligatorischen und fakultativen Steuerverbund unterscheidet.

Dabei wird der Verbundsatz für den fakultativen Steuerverbund gegenüber dem bisher einheitlichen Steuerverbundsatz um 6 v. H. auf 27 v. H. angehoben. Des Weiteren regelt das Reformgesetz, dass der Steuerverbund um das Aufkommen des Landes aus den Erhöhungen der Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Abs. 3 und Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes erweitert wird.

Darüber hinaus sieht das Gesetz eine unmittelbare Verstärkung der Finanzausgleichsmasse im Wege der Anhebung der Verstetigungssumme vor.

Ein weiterer Schwerpunkt der Reform des Finanzausgleichsgesetzes besteht in der neu eingeführten Schlüsselzuweisung C, die einen Ausgleich von Belastungen der Landkreise und kreisfreien Städte nach dem Zweiten, Achten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch dienen und den bisherigen Soziallastenansatz ablösen. Die Schlüsselzuweisungen C werden unabhängig von der Finanzkraft der beiden Gebietskörperschaften gewährt und untergliedern sich in die Schlüsselzuweisungen C 1 und C 2.

Auf weitere detaillierte Regelungen werde ich nicht eingehen. Ich erspare mir dies aus Zeitgründen.

(Beifall bei der CDU)

Es sei noch erwähnt, dass mit Artikel 2 des Landesgesetzes zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs vom 8. Oktober 2013 der Gesetzgeber eine ex-post-Kontrolle eingeführt hat. Danach sollen die Auswirkungen der Änderungen nach Ablauf von drei Jahren auf der Grundlage eines bis zum 31. Dezember 2017 zu erstellenden Berichts der Landesregierung evaluiert werden.

Am 19. Juni 2013 haben der Innenausschuss, der Haushalts- und Finanzausschuss und die EnqueteKommission ein gemeinsames Anhörverfahren zu dem Entwurf eines Landesgesetzes zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs durchgeführt. An dem Anhörverfahren haben Herr Bürgermeister Aloysius Söhngen, Herr Landrat Ernst Walter Görisch, Herr Michael Reitzel, Herr Oberbürgermeister Michael Kissel, Frau Universitätsprofessorin Dr. Gisela Färber und Herr Universitätsprofessor Dr. Martin Junkernheinrich teilgenommen.

Mit Ausnahme von Frau Universitätprofessorin Dr. Färber waren alle Auskunftspersonen zu der Einschätzung gelangt, dass die 50 Millionen Euro Landesmittel, die der Aufstockung der Finanzausgleichsmasse dienen, kein hinrei

chender Beitrag des Landes zur Bewältigung der kommunalen Finanzkrise darstellten. Damit werde der Gesetzentwurf einer zentralen Forderung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz für eine Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs nur unvollständig gerecht.

Überwiegend begrüßt wurde es, dass das Land bei der Reform des Finanzausgleichssystems schwerpunktmäßig die Landkreise und kreisfreien Städte als Soziallastenträger im Blick gehabt habe.

Ebenfalls befürwortet wurde die vorgesehene Abschaffung des Soziallastenansatzes. Kein einheitliches Bild zeigte sich bei der Frage, ob die kommunalen Soziallasten außerhalb oder wie vorgesehen über die Schlüsselzuweisung C innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs ausgeglichen werden sollten.

Im Folgenden möchte ich noch auf einige ausgewählte Themenschwerpunkte, die die Enquete-Kommission zur Grundlage ihrer Arbeit gemacht hat, eingehen.

Ein weiterer Themenschwerpunkt war der Erfahrungsbericht zur kommunalen Doppik.

(Zuruf des Abg. Carsten Pörksen, SPD)

Ich bitte um Verständnis, Herr Pörksen. Die EnqueteKommission hat keinen Zwischenbericht abgegeben. Deshalb dauert es etwas länger beim einmaligen Endbericht.

(Carsten Pörksen, SPD: „Etwas“ ist ein Scherz, oder wie?)

Zum 1. Januar 2007 wurde in Rheinland-Pfalz auf kommunaler Ebene das doppische Rechnungswesen eingeführt. Das neue Gemeindehaushaltsrecht sollte nach dem Willen des Landesgesetzgebers mehreren Zielen dienen, die sich im bisherigen kameralistischen System nur unzureichend realisieren ließen. Zu den gesetzgeberischen Motiven zählten unter anderem die Abbildung des Ressourcenverbrauchs im Interesse der Generationengerechtigkeit, eine effektive Steuerung durch Rat und Verwaltung und eine erhöhte Transparenz auch für die Bürgerinnen und Bürger.

Mit der Doppik werden erstmals der Ressourcenverbrauch und das Ressourcenaufkommen einer Kommune vollständig dargestellt. Der gesamte, auch nicht zahlungswirksame Ressourcenverbrauch einer Periode soll durch Erträge derselben Periode gedeckt werden.

Die Erfassung von Aufwendungen und Erträgen und die Abbildung des tatsächlichen Werteverzehrs, unter anderem über Abschreibungen, sollen ein realistisches Bild von der Finanzsituation einer Kommune zeichnen. Hierdurch wird zugleich dem Gedanken der Generationengerechtigkeit Rechnung getragen.

Mithilfe der gemeindlichen Bilanz können sich die Gemeinden erstmals einen vollständigen Überblick über ihr Vermögen und ihre Schulden und damit über das gemeindliche Eigenkapital als den Betrag, der nach Tilgung sämtlicher Schulden verbleibt, wenn sämtliches Vermögen zu Buchwerten veräußert würde, verschaffen.

Der Gesetzgeber wollte hierdurch eine aussagekräftige und damit steuerungsrelevante Informationsbasis auf doppischer Basis sicherstellen. Ein kompatibles Rechnungswesen in Bezug auf den Kernhaushalt und gemeindliche Tochterorganisationen existierte zuvor nicht.

Ein weiteres Ziel des Landesgesetzgebers war es, durch die kommunale Doppik und ergänzende Darstellungen der Leistungen im Haushaltsplan das Wirtschaften der Gemeinden sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Räte übersichtlicher und transparenter zu machen.

Die Landesregierung hat gegenüber den Mitgliedern der Enquete-Kommission schriftlich berichtet, dass 402 der insgesamt 2.493 Gemeinden und Gemeindeverbände ihr Rechnungswesen zum 1. Januar 2007 umstellten. 684 Kommunen nutzten die gesetzlichen Übergangsfristen und nahmen die Umstellung zum 1. Januar 2008 vor; bei 1.368 Kommunen sei der Systemwechsel zum 1. Januar 2009 erfolgt.

Die Einführung der kommunalen Doppik habe der Rechnungshof Rheinland-Pfalz begleitet. Eine Evaluierung durch das Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation Speyer im Auftrag des Rechnungshofes habe ergeben, dass nach Einschätzung der Kämmerer die Doppik eine dauerhafte zusätzliche Personalausstattung erfordere. Dienstanweisungen, die aufgrund flexibler Regelungsmöglichkeiten im Gemeindehaushaltsrechts erforderlich seien, lägen noch nicht flächendeckend vor.

Die kommunalen Haushaltspläne seien, gemessen an der Seitenzahl, gegenüber dem vormaligen kameralen Haushaltsplänen wesentlich umfangreicher und hätten sich mitunter sogar verdoppelt. Andererseits sei die Einführung der kommunalen Doppik dazu genutzt worden, um die örtlichen Organisationsstrukturen zu verbessern. Als Beispiel wurde die Zustandserfassung der Kreisstraßen genannt.

Über einzelne Zwischenergebnisse der hierfür eingesetzten Arbeitsgruppe berichtete Herr Dr. Harald Breitenbach (Mittelrheinische Treuhand GmbH) als Leiter des Projekts gegenüber den Mitgliedern der Enquete-Kommission. Ziel der Arbeitsgruppe sei es, auf eine Vereinfachung, bessere Lesbarkeit und Handhabung und Vereinheitlichung der doppischen Haushalte bzw. Jahresabschlüsse hinzuwirken.

Die Enquete-Kommission „Kommunale Finanzen“ hat in ihrer 16. Sitzung ein Anhörverfahren zu dem Thema Erfahrungsberichte zur kommunalen Doppik durchgeführt.

Die Enquete-Kommission sieht die zum 1. Januar 2009 erfolgte Einführung der kommunalen Doppik grundsätzlich auch heute noch als einen richtigen Schritt an.

Das neue Haushalts- und Rechnungswesen, das vor dem Hintergrund des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom November 2003 zur Ablösung der Kameralistik eingeführt wurde, liefert veränderte Wertgrößen und Rechnungselemente und ist ein Mittel der Verwaltung, um ihre Zahlungsströme und ihren Ressourcenverbrauch periodengerecht abzugrenzen und darzustellen.

Um die kommunale Doppik für jedes Ratsmitglied anwend

bar und überschaubar zu machen, sind einige Vereinfachungen erforderlich. Ein Ratsmitglied, das weder kaufmännisch ausgebildet ist noch eine Ausbildung in der Kameralistik hat, darf durch die kommunale Doppik zwar gefordert, aber nicht überfordert werden.

(Beifall der CDU)

Die Enquete-Kommission fordert die Landesregierung daher auf, die Kommunen dabei zu unterstützen, die Lesbarkeit der doppischen Haushalte zu optimieren und die haushaltsrechtlichen Vorgaben, Ausführungsbestimmungen und Muster zeitnah und praxisgerecht anzupassen.

Die Enquete-Kommission empfiehlt dem fachlich zuständigen Ministerium insoweit, im Einvernehmen mit dem für das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium, die Gemeindehaushaltsverordnung durch geeignete Änderungen sehr zeitnah fortzuschreiben, um in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden und der kommunalen Praxis Vereinfachungen durchzusetzen. Eine analoge Verfahrensweise im Hinblick auf die entsprechende Verwaltungsvorschrift hält die Kommission ebenfalls für erforderlich.

Ich möchte noch kurz auf den Punkt Benchmark und Best Practice eingehen. Benchmarking bezeichnet eine Methode, mit deren Hilfe zum Beispiel Prozessabläufe oder Produkte einer Verwaltung mit denen einer anderen Verwaltung verglichen werden. Der Vergleich, bei dem häufig auf Kennzahlen zurückgegriffen wird, erfolgt mit dem Ziel, vom Besseren lernen zu können.

Benchmark-Analysen setzen eine Vergleichsgrundlage voraus. Im öffentlichen Bereich erfolgt die vergleichende Betrachtung mit Gebietskörperschaftsgruppen derselben Ebene, weil zum überwiegenden Teil ein deckungsgleicher Aufgabenbestand vorliegt. Bei prozessorientierten Vergleichen können hingegen auch Verwaltungsabläufe und -verfahren einer anderen Ebene untersucht werden.

In ihrer 32. Sitzung hat die Enquete-Kommission ein Anhörverfahren zu Benchmark, Best Practice, Standard und Aufgaben durchgeführt und hierzu den Bericht der Landesregierung entgegengenommen. Die Enquete-Kommission ist dabei nach intensiver Beratung zu folgenden Empfehlungen gekommen: Die Landesregierung wird aufgefordert, gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Vorteile eines Lernen vom Besten voll ausgeschöpft werden. Im Einzelnen wird die Landesregierung weiter gebeten, auf einen Ausbau der Veröffentlichung von BenchmarkErgebnissen hinzuwirken, die Unterstützung insbesondere kleinerer Kommunen bei der Erstellung der Datengrundlage zu verstärken, dabei insbesondere solche Bereiche in den Blick zu nehmen, in denen gut messbare Daten zu erheben sind, in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden für die stärkere Akzeptanz von Leistungsvergleichen zu werben, die regelmäßige Kommunikation und Publikation von Beispielen für Best Practice bei der Bündelung von Kräften und Senkung von Kosten zu unterstützen und über die Wirkung des Standardflexibilisierungsgesetzes zu berichten.

Die Enquete-Kommission hat, wie ich zu Beginn berichtet

habe, weitere Themen ausgearbeitet.

Die Enquete-Kommission ist bei drei Themen zu einstimmigen Beschlüssen gekommen. Das waren Doppik, Standard und Best Practice sowie kommunale Pensionsverpflichtungen. Bei den anderen Themen gab es Mehrheits- und Minderheitsquoten.

Zum Abschluss meiner Ausführungen bleibt mir nur übrig, mich bei allen Mitgliedern der Enquete-Kommission für die sehr intensive und sehr sachliche Arbeit zu bedanken. Mein besonderer Dank gilt den Sprechern der einzelnen Fraktionen, dem Kollegen Noss, der Kollegin Beilstein und dem Kollegen Schlagwein bzw. dem Kollegen Steinbach, die einen großen Teil der Koordinierungsarbeit in vielen Sitzungen gemeinsam mit dem Vorsitzenden und der Landtagsverwaltung geleistet haben.