Sie wissen es, die Finanzierung der Alterssicherungssysteme stellt uns immer vor große Probleme. Alles, was dazu beiträgt, diese Systeme zu sichern, ist begrüßenswert.
Dieser Gesetzentwurf sieht Einschnitte für die Mitglieder der Landesregierung vor, aber er folgt auch einem gewissen Gleichstellungsgrundsatz gegenüber den Beamtinnen und Beamten.
Der Chef der Staatskanzlei, Herr Stadelmaier, hat die Hintergründe erläutert, sowohl die europarechtlichen Änderungen, die eingetroffen sind, als auch § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes. Von daher werden wir den Gesetzentwurf konstruktiv in den Ausschüssen begleiten.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Auch wir werden dieses Landesgesetz zur Änderung des Minister- und Ministerinnengesetzes mittragen. Wir werden es positiv begleiten.
Es ist in der Tat so, dass es immer schwieriger wird, die Alterssicherungssysteme langfristig zu finanzieren, insbesondere die, die aus Steuermitteln finanziert werden. Es ist überhaupt nicht einsehbar, dass man die Beamtenversorgung zum Beispiel abgekoppelt hat oder durch das Ministergesetz von der Alterssicherung der Mitglieder der Landesregierung abgekoppelt ist. Insofern ist es richtig, damit es keine Überversorgung und Doppelalimentation gibt. Das Gleiche gilt im Grundsatz für die Anrechnung der Entschädigung für Abgeordnete des Europäischen Parlaments auf die Versorgungsbezüge eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung.
Wir begrüßen, dass es einen gewissen Vertrauensschutz für die ehemaligen Mitglieder der Landesregierung gibt. Wir wollen auch die Schaffenskraft und Motivation der jetzigen Ministerinnen und Minister erhalten. Deswegen können wir es mittragen, dass dieser Vertrauensschutz auch für die vorhandenen Mitglieder der Landesregierung gilt.
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Haushalts- und Finanzausschuss – federführend – und an den Rechtsausschuss zu überweisen. Herrscht da Zustimmung? – Jawohl, ich sehe Nicken. Danke schön.
…tes Landesgesetz zur Änderung des Landes- archivgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/4174 – Erste Beratung
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordnete! Ihnen liegt heute der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesarchivgesetzes zur ersten Lesung vor.
Die Sicherung von archivwürdigen Unterlagen vor Zersplitterung und Vernichtung, ihrer Erhaltung und Nutzbarmachung sind traditionelle Aufgaben der Archive. Unser Archive sind zentrale Sammelstellen für Informa
tionen und somit – ja, ich glaube, man darf es so sagen – Teil des Gedächtnisses unserer Gesellschaft.
Es gibt aber einen entscheidenden Unterschied zum menschlichen Gedächtnis: Ein Archiv vergisst nichts von dem, was es einmal gespeichert hat. Deswegen – das ist auch klar – muss es Regelungen geben, wer zu welchen Informationen Zugang hat.
Im Normalfall hat jeder das Recht, Archivgut aus einer mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeit zu nutzen. Allerdings gibt es besondere Regelungen, wenn es sich um Unterlagen handelt, die aufgrund von Rechtsvorschriften geheim zu halten sind oder es sich um personenbezogene Daten handelt; denn die Nutzung von personenbezogenen Daten korrespondiert mit den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen.
Ein wichtiger Regelungsbereich des Landesarchivgesetzes ist es, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnisse des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Vergabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, mit dem öffentlichen Informationsinteresse in Einklang zu bringen.
Dieses öffentliche Informationsinteresse gilt besonders auch dem Zugang zu Akten aus der Zeit des Nationalsozialismus, der mit diesem Gesetzentwurf erheblich erleichtert werden soll.
Ein Kernpunkt des Gesetzentwurfs ist deshalb die Verkürzung der Schutzfristen: bei personenbezogenem Archivgut von 30 auf 20 Jahre nach dem Tod des oder der Betroffenen bzw. von 110 auf 90 Jahre nach deren Geburt.
Gerade hinsichtlich dieser besonderen Schutzfristen finden wir damit Anschluss an entsprechende Regelungen der meisten anderen Länder. Zuletzt hat das Saarland im Jahr 2009 seine ebenfalls längeren Fristen verkürzt.
Die Fristverkürzungen haben zur Folge, dass nunmehr bislang verschlossen gebliebene Unterlagen aus der Zeit des Nationalsozialismus für Forschung und Dokumentation nutzbar gemacht werden können.
Zugleich wurde auch die Sperrfrist für geheim zu haltende Unterlagen von 80 auf 60 Jahre gesenkt. Schon im bisherigen Archivgesetz waren Möglichkeiten der Verkürzung der genannten Sperrfristen auf Antrag vorgesehen. Mit dem neuen Entwurf erhalten die Archivverwaltungen gegenüber der bisher sehr restriktiven Regelung aber einen weitergehenden Entscheidungsspielraum.
So war bislang eine Sperrzeitverkürzung bei personenbezogenen Unterlagen nur möglich, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange Betroffener ausgeschlossen werden konnte. Dies führte in der Praxis dazu, dass auch in Fällen, in denen ein außerordentlich hohes öffentliches oder Forschungsinteresse an personenbezogenen Daten bestand, keine Interessenabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen möglich war und eine Ablehnung der Sperrfristverkürzung erfolgen musste.
Mit der Gesetzesänderung eröffnen wir die Möglichkeit, in einer Ermessensentscheidung eine solche Interessenabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen vornehmen zu können.
Im Zusammenhang mit der Verkürzung von Sperrfristen auf Antrag und damit der Nutzbarmachung von Unterlagen aus der Zeit des Nationalsozialismus ist mir eine weitere Änderung sehr wichtig.
Nach dem bisherigen Recht konnten nur konkrete wissenschaftliche Forschungsvorhaben einen Antrag auf Verkürzung von Sperrfristen begründen. Mit der Gesetzesnovelle wollen wir eine Rechtsgrundlage dafür schaffen, dass daneben auch Anträge von Archiven, Museen oder in- und ausländischen Forschungsstellen, Unterlagen zu verfilmen und ihren Archiven für künftige Forschungsvorhaben zu hinterlegen, stattgegeben werden kann.
Es liegen entsprechende Anträge von der Gedenkstätte Yad Vashem, dem Institut für Zeitgeschichte und dem United States Holocaust Memorial Museum vor.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, des Weiteren werden in dem Gesetzentwurf die fortschreitende technische Entwicklung berücksichtigt sowie die Verwaltungsstrukturen effizienter gestaltet. Zunehmend wird eine elektronische Schriftgutverwaltung bedeutsamer. Für die entsprechende Archivierung dürfen hier keine Dokumentationslücken entstehen.
Im Rahmen der Verwaltung stehen nunmehr die beiden Standorte, nämlich das Landeshauptarchiv Koblenz und das Landesarchiv Speyer, nebeneinander unter dem Dach einer einheitlichen rheinland-pfälzischen Landesarchivverwaltung. Damit werden Zuständigkeitsregelungen gestrafft, und die Zuständigkeiten werden auch nicht mehr so detailliert im Gesetz festgelegt, sondern können durch Organisationserlass erfolgen. Auch das sind Veränderungen, die dieser Gesetzentwurf aufgegriffen hat.
Ich darf abschließend darauf hinweisen, dass der Gesetzentwurf gerade in datenschutzrechtlicher Hinsicht einer besonders umfassenden Prüfung auch durch den Landesdatenschutzbeauftragten unterzogen wurde. Ich bin froh, dass wir Ihnen jetzt einen abgestimmten Gesetzentwurf vorlegen können.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Frau Präsidentin, vielen Dank für das Wort. Frau Ministerin, ich könnte es besser
Das Augenzwinkern zum Schluss war natürlich mir persönlich geschuldet, weil ich seit 2006, zusammen mit der Frau Kollegin Lejeune, Anfragen über den Zeitpunkt, wann denn Rheinland-Pfalz sein Landesarchivgesetz novelliert, gestellt habe. Wir haben das geklärt. Jetzt haben wir einen Entwurf. Wir wollen sehen, dass wir damit zurechtkommen, wie wir ihn letztendlich verabschieden.
Es gibt nur zwei Stellen, an denen ich eine Diskrepanz auch zur Beantwortung der Kleinen Anfragen aus den letzten Jahren feststelle: Das ist einmal diese Frist nach dem Versterben einer Person, wenn kein Geburtsdatum bekannt ist, dass Sie jetzt sagen, wir bleiben doch bei den 100 Jahren seit diesem Zeitpunkt, und in den Anfragen waren es noch 90 Jahre.
Das Zweite ist die Frage, ob zehn Jahre nach dem Tod, so wie es im Urheberrechtsgesetz drinsteht, nicht ausreichen oder ob es tatsächlich die 20 Jahre sein müssen. Das haben Sie damals in den Anfragen anders beantwortet.
Das klären wir im Ausschuss, warum das jetzt so gekommen ist, denke ich, das ist eine Fachfrage. Damit wollen wir uns jetzt nicht beschäftigen.
Was ich trotzdem an der Stelle sagen will: Ich freue mich, dass zwei Personen aus Rheinland-Pfalz mich – ich weiß nicht, wie es bei Frau Lejeune war – ein Stück weit motiviert haben, an dem Thema auch über die Jahre hinweg dranzubleiben.