Protocol of the Session on May 15, 2008

Was die von der FDP im Antrag aufgeworfenen Rechtsfragen anbelangt, möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass sowohl die Umlagefestsetzung in der jeweiligen Haushaltssatzung der Berechtigten als auch die Umlageveranlagung, d. h. die Erhebung der Umlagen, rechtsmittelfähig sind. Die Umlagefestsetzung in der Haushaltssatzung ist im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens und die Umlageveranlagung, die durch einen Verwaltungsakt erfolgen, durch Widerspruch und Klage verwaltungsrechtlich anfechtbar. Das bedeutet die Gewährleistung des Rechtschutzes zugunsten der Umlageverpflichteten. So weit zu den zur Rechtssicherheit oder Rechtsunsicherheit geäußerten Bedenken.

Diese Rechtsicherheit wird auch verfassungsrechtlich geschützt; denn die Gemeindeverbände dürfen für ihre eigenen und die ihnen übertragenen Aufgaben im Wege dieses Lastenausgleichs sich nur bedienen und nicht mehr.

Wenngleich unsere Fraktion Ihre Bedenken in der vorgetragenen Weise nicht teilt, schlagen wir vor, den vorliegenden Antrag an den Innenausschuss des Landtags zu überweisen und gleichzeitig das Innenministerium zu beauftragen, im Innenausschuss über die künftige Ermittlung des Finanzbedarfs für die Festsetzung der Umlagen zu berichten. Dabei wäre es unseres Erachtens gut, wenn wir Ermittlungs- und Berechungsbeispiele hätten, weil uns im Moment noch keine konkreten Beispiele dieser Art vorliegen. Deshalb wären Beispiele dieser Art sicherlich nützlich und aufschlussreich. Daher sollten wir den Antrag, wir eben dargestellt, an den Innenausschuss überweisen, verbunden mit dem Auftrag an das Innenministerium, entsprechend zu berichten.

Ich danke Ihnen.

(Beifall der SPD – Hartloff, SPD: Ihr habt das nicht besser verdient!)

Für eine Kurzintervention erteile ich Herrn Kollegen Creutzmann das Wort.

Frau Präsidentin, ich will mich ausdrücklich beim Herrn Kollegen Presl entschuldigen. Es ist mir nicht gelungen, den Sachverhalt so klarzustellen, dass er verständlich war. Herr Presl, etwas hat mich aber gewundert: Der, der Ihnen die Rede geschrieben hat, hat Ihnen hineingeschrieben, dass die Kommunen ab 2009 dazu verpflichtet sind. Sie haben gesagt, das spielt noch keine Rolle. Es hätte aber schon längst einen doppischen Haushalt geben müssen.

(Hartloff, SPD: Er hat doch nicht gesagt, das spielt keine große Rolle!)

Ich bin gerne bereit, Ihnen anhand eines Beispiels zu zeigen, wo die Problematik liegt. Der Bezirksverband hat einen doppischen Haushalt aufgestellt. Er hat Abschreibungen, die mit 2,3 Millionen Euro so hoch sind, dass er einen Verlust von 2 Millionen Euro ausweist. Hätte er einen kameralistischen Haushalt vorgelegt, hätten wir einen Überschuss von 300.000 Euro gehabt. Das bedeutet für eine Stadt wie Ludwigshafen oder für die umlagepflichtigen Gemeinden, Städte und Kreise viel, viel Geld.

(Zuruf des Abg. Ramsauer, SPD)

Herr Presl, die Problematik ist doch Folgende: Der Gemeinde- und Städtebund hat ein Gutachten erstellen lassen und festgestellt, im Gesetz ist das nicht geregelt, Herr Minister. Das ist genau das Problem, um das es zu streiten gilt. Das Innenministerium sagt klar, der Ergebnishaushalt ist auszugleichen. Das ist in der Fibel zur Doppik vom Landkreistag enthalten. Da gibt es auch keinen Dissens. Wir stimmen dem ausdrücklich zu.

Wenn es aber Bedenken gibt und die Gemeindeordnung nicht klipp und klar sagt, der Ergebnishaushalt ist auszugleichen, haben Sie natürlich ein Problem. Herr Presl, das Problem liegt ganz einfach darin,

(Beifall des Abg. Auler, FDP)

dass eine Gemeinde Schulden machen müsste, damit eine andere Vermögen anhäufen kann. Das hängt damit zusammen, dass Ausgaben nicht gleich Aufwendungen sind und Aufwendungen nicht gleich zu Ausgaben führen. Das ist der entscheidende Punkt.

(Beifall der FDP)

Wir kommen erst noch in diese Problematik hinein. Deshalb thematisieren wir das heute. Die Kommunen haben teilweise noch gar keine Anfangsbestände in ihren Eröffnungsbilanzen. Sie haben noch gar keine Rückstellungen für Instandhaltungen und auch noch keine Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen gebildet.

Ich will Ihnen gar nicht erklären, was latente Steuern sind. Das ist der Unterschied im Steueraufwand zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz. Das sind Aufwendungen, die Sie über eine Umlage finanzieren müssten, die aber unter Umständen nie zu Ausgaben führen. Wenn eine Gemeinde Vermögen aufbaut und eine andere muss Schulden machen, könnten die Gemeinden auf die Idee kommen zu klagen, Herr Minister.

(Zuruf der Abg. Frau Schleicher-Rothmund, SPD)

Das ist unser Problem. Dann kann das Innenministerium sagen: Für uns ist die Rechtslage klar. – Wenn ich aber das Gutachten nehme, das der Gemeinde- und Städtebund hat erstellen lassen – ich nehme das sehr ernst –, haben die Wissenschaftler, die dazu etwas sagen, nicht ganz unrecht. Nur um das Problem geht es uns. Das können wir in aller Ruhe und anhand von Beispielen im Innenausschuss diskutieren. Herr Kollege Presl, das ist ein Problem, das natürlich noch nicht so virulent ist, das aber für jede Gemeinde, Verbandsgemeinde, jeden Kreis und den Bezirkstag in der Zukunft ungemein wich

tig wird. Wir meinen, wenn man ein solches Problem erkennt, sollte man auch darauf hinweisen, es diskutieren,

(Glocke der Präsidentin)

und das möglichst im Vorhinein und es nicht erst hinterher lösen, Herr Minister. Das war unser Anliegen.

(Beifall der FDP – Ramsauer, SPD: Kann man ihn nicht zum Honorarprofessor machen?)

Das Wort hat nun Herr Kollege Henter.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Bei der zur Diskussion anstehenden Frage geht es um die Bemessung des Umlagesolls als Kriterium für die Erhebung von Umlagen. Umlagen werden vom Bezirksverband Pfalz, den Landkreisen und den Verbandsgemeinden erhoben. Umlageschuldner sind beim Bezirksverband Pfalz die Landkreise und kreisfreien Städte, bei der Kreisumlage die kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden und bei den Verbandsgemeinden die Ortsgemeinden.

Geregelt ist die Materie im Landesfinanzausgleichsgesetz vom 30. November 1999. Diese Vorschriften sind durch das Landesgesetz zur Einführung der kommunalen Doppik vom 2. März 2006 teilweise geändert worden.

Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes richtete sich die Umlagenerhebung nach den zur Aufgabenerfüllung fehlenden Einnahmen. Das Gesetz zur Einführung der kommunalen Doppik hat den Begriff „Einnahmen“ durch den Begriff „Finanzmittel“ ersetzt. Demnach muss der Begriff „die Finanzmittel, die zur Aufgabenerfüllung zählen“ definiert werden.

Eine Möglichkeit besteht darin, den Begriff „Finanzmittel“ am sogenannten Finanzhaushalt zu orientieren. Der Fehlbedarf kann danach über die Umlage gedeckt werden, wenn die liquiden Finanzmittel der umlageberechtigten Körperschaften nicht ausreichen, um die Aufgabe zu erfüllen.

Der Gemeinde- und Städtebund spricht sich für diese Variante aus. Sie stelle sicher, dass der aus dem sogenannten Ergebnishaushalt resultierende Werteverzehr bzw. Wertezuwachs der Verantwortungssphäre der umlageerhebenden Körperschaft zugeordnet bleibe.

Das Ministerium des Innern und für Sport interpretiert den Begriff der „Finanzmittel“ dagegen weiter. Seiner Auffassung nach sind Umlagen dafür vorgesehen, den Haushaltsausgleich herbeizuführen. Das kommunale Haushaltsrecht verlange einen Ausgleich sowohl des Finanzhaushalts als auch des Ergebnishaushalts.

Es handelt sich bei dieser Frage nicht nur um einen finanztheoretischen Streit. Die Auswirkungen können in der Praxis von Bedeutung sein, weil nicht zahlungs- bzw. kassenwirksame Aufwendungen wie etwa Abschreibungen von Vermögenswerten oder etwa Rückstellungen, zum Beispiel für Pensionslasten, zwar den Fehlbetrag im Ergebnishaushalt, nicht jedoch den Fehlbetrag im Finanzhaushalt erhöhen.

Das Ministerium des Innern und für Sport sieht die Gefahr einer übermäßigen Belastung der Umlageschuldner insbesondere der Gemeinden nicht als gegeben, da zum Beispiel durch die Bildung von Sonderposten, die nicht sukzessive aufgelöst werden, die Abschreibungen im Ergebnishaushalt ausgeglichen würden.

Der Gemeinde- und Städtebund hingegen hat zur Entlastung der Ortsgemeinden eine Neutralisierung der Abschreibungen und Rückstellungen durch die Bildung von nicht in die Berechnung der Finanzmittel einfließenden Sonderposten bzw. durch eine in der Darstellung und Bilanzierung gesplittet ausgebrachte Umlage vorgeschlagen.

Die CDU-Fraktion stimmt dem Antrag der FDP zu, und zwar aus folgendem Grund: Es muss eindeutig definiert werden, was der Umlageerhebung zugrunde liegen soll.

(Beifall bei CDU und FDP)

Wir können das nicht der Auslegung der Kommunalaufsicht überlassen,

(Beifall des Abg. Billen, CDU)

weil das dann dazu führen würde, dass gegebenenfalls Klagen erhoben werden müssen und die Gerichte die Sache auf dem Tisch hätten. Wir sollten alle dafür sorgen, dass Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in unseren Gesetzen vorhanden sind. Deshalb werden wir den Antrag der FDP unterstützen.

Vielen Dank.

(Beifall der CDU)

Für die Landesregierung hat Herr Innenminister Bruch das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Es geht um die Frage, ob die geltenden Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Kreis-, Verbandsgemeinde- und Bezirksverbandsumlagen ausreichen. Es stellen sich drei Fragen. Der Abgeordnete Creutzmann stellt diese Fragen schon seit Oktober letzten Jahres. Er ist mit meiner Antwort nie zufrieden gewesen.

(Pörksen, SPD: Das verstehe ich nicht!)

Er hatte nicht unrecht, diese Frage zu stellen. Der Umlagebedarf wird uns in vielen kommunalen Haushalten treffen. Es wird speziell auf die Kreis-, Verbandsgemeinde- und Bezirksverbandsumlage abgestellt. Dazu gibt es drei Fragen. Ist es ausschließlich der Finanzhaushalt, auf den abgestellt wird? Ist es ausschließlich der Ergebnishaushalt, auf den abgestellt wird? Ist sowohl auf den Finanz- als auch den Ergebnishaushalt abzustellen? Diese Frage ist auch vom Kollegen Henter gestellt worden.

Es gibt ein Gutachten des Gemeinde- und Städtebundes. Dem ist bisher kein anderer gefolgt. Der Landkreistag ist dem nicht gefolgt und hat ein anderes Gutachten erstellen lassen. Warum weiß ich nicht. Es ist aber so. Auch der Deutsche Städte- und Gemeindebund folgt nicht dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz. Das muss am Schluss nicht unbedingt als Ergebnis stehen.

Wir haben das mehrmals erörtert, weil sich der Abgeordnete Creutzmann sehr intensiv darum bemüht und auch den Minister bewegt hat, sich ab und zu einmal darum zu kümmern. Wir stützen uns auf § 18 der Gemeindehaushaltsordnung, in dem klargestellt wird, wie auszugleichen ist.

Das Ergebnis hat der Kollege Creutzmann auch schon vorweggenommen. Wir waren der Meinung, es muss für beide Haushalte gelten. Hier gibt es im Grunde genommen auch keinen Dissens. Es stellt sich lediglich die spannende Frage, ob das klar genug geregelt ist.

Deswegen bin ich der Meinung, dass ich Ihnen einen Sprechzettel von acht Seiten erspare. Wir werden versuchen, im Innenausschuss eine Lösung zu finden.

Herzlichen Dank.

(Beifall der SPD, der FDP und des Abg. Licht, CDU)