Ein grenzüberschreitendes Informations- und Beratungsangebot für Beschäftigungs- und Qualifizierungsträger.
(Zuruf von der CDU: Was ist das?) · - Was das genau ist, kann ich Ihnen aus dem Bericht, der Ih nen sowieso~ wie gesagt- zugehen wird, vorlesen. Aber, ich glaube, Sie erwarten dies jetzt nicht: (Dr. Schiffmann, SPD: Doch!)
satzfrage betraf Rheinland-Pfalz und Luxemburg. Wir werden doch wisse·n, was andere bilateral miteinander verhandeln. Wenn die Landesregierung hiervon keine Kenntnis hat,
Sie hatten angekündigt, nicht kommentieren zu wollen. Es steht Ihnen auch jetzt nicht zu, zu kommentieren.
Ja, aber es liegt in der Entscheidungskompetenz des Ministerialdirektors, dies zu entscheiden, wie er möchte.
Gibt es weitere Fragen?- Es liegen keine weiteren Zusatzfragen vor. Die Mündliche Anfrage ist beantwortet.
Ich rufe nun die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Erhard Lelle (CDU), Schüleraufnahmesituation an weiterführenden Schulen in Rheinland-Pfalz betreffend, auf.
Herr Präsident, es gab in diesen Wochen Schwierigkeiten bei der Schüleraufnahme an weiterführenden Schulen.
1. An welchen weit~rführenden Schul~n in Rheinland-Pfalz mussten bislang für das Schuljahr 2000/2001 wie viele Schüler a·us welchen Gründen abgelehnt werden?
verteilungsverfahren, durch weiChes abgelehnte Schüler an ander~ weiterführende Schulen.. weitergereicht" werden?
lich bekannt gewordenen Fall von rund 60 abgelehnten Schülerinnen u·nd Schülern an den Gymnasien in Landau?
Zu Frage 1: Für die amtliche Schulstatistik werden keine Angaben darüber erhoben, an welchen einführenden Schulen wie viele Schüler aus welchen Gründen abgelehnt werden; denn die große Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler besucht die Schule ih.rer Wahl. Selbst wenn aus Kapazitätsgründen eine Aufnahme an der einzelnen Schule nicht möglich ist, erfolgt die Aufnahme an einer benachbarten Schule der gewünschten Schulart.
Zu Frage 2: Die Eitern haben grundsätzlich einen Anspruch, dass ihre Kinder in eine bestimmte, von ihnen ausgewählte weiterführende Schulart aufgenommen werden - § 47 des Schu lgesetzes.
Sie haben allerdings keinen Anspruch auf eine bestimmte Schule. Der Staat hat daher das Recht, die Eitern auf das Vorhandensein freier Schulplätze in zurnutbarer Entfernung zum
Wohnbereich zu verweisen, wenn sie das Recht auf Bildung ihrer Kinder in einem von ihnen frei gewählten Bildungsgang verwirkiichen woiien.
Abgesehen von der Hauptschule, für die es Schulbezirke gibt,. können die Eitern Gymnasien und Realschulen landesweit frei wählen. Es gibt daher schulrechtlich keine weitere Grund
lage dafür, die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern dann abzulehnen, wenn sie nicht im Gebiet des Schulträgers wohnen. Einzige subjektive Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme in die weiterführenden Schulen ist der Abschluss der Grundschule. Die von der Grundschule erteilte Empfehlung ist nicht verbindlich.
Weitere subjektive Zugangsbeschränkungen, etwa einen bestimmten Leistungsdurchschnitt, gibt es nicht.
Schulleiter. Er ist verpflichtet, jeden Schüler aufzunehmen, · wenn die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Einziger Ablehnungsgrund ist die Erschöpfung der Aufnahmekapazität.
sicht überprüfen. ln Absprache mit dem Schulträger müssen bestehende Raumreserven genutzt, notfalls neue Unterbringungsmöglichkeiten geschaffen werden. Ist aber die Aufnah
mekapazität im Einzelfalle 'ausgeschöpft, lehnt der Schulträger die Aufmihme weiterer Schülerinnen und 1 Schüler ab. Hierbei lässt er sich von folgenden Kriterien leiten: der räumlichen Zuordnung, Härtefällen und schulisch-pädagogischen Gesichtspunkten.