Ich erinnere nur an Ihr Verhalten damals und heute. Heute tun Sie so,. als wollten Sie nichts mehr damit zu tun haben.
Wir würden uns doch heute gar nicht mit diesem Gesetz beschäftigen, wenn Sie nicht nach Koblenz gelaufen wären.
Wir beschäftigen uns mit einer sehr schwierigen und sehr komplizierten Materie, schwierig einmal deshalb, weil ein auf Partnerschaft - Herr Bische!, hören Sie zu, Sh~ haben in den Anfängen das Gesetz auch als gar nicht so schlecht empfunden - angelegtes Gesetz geändert werden musste, obwohl wir eigentlich einen anderen Weg beschreiten wollten. Wir jedenfalls bedauern, dass es dazu gekommen ist. Aber wir sind gezwungen, es zu ändern.
Schwierig ist es deshalb, weil die jetzige Novellierung auf-. grund zweier Entscheidungen erfolgen muss, und zwar des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1995 und des VGH im Jahr 1994, schwierig aber insbesondere deshalb, weil beide Entscheidungen nicht deckungsgleich sind, sondern in wesentlichen Teilen divergieren. Zum Teil geht das Bundesverfassungsgericht erheblich weiter als der VGH, zum Teil ist es aber wieder umgekehrt. Es ist also eine äußerst schwierige
ten.. Nicht nur deswegen- Frau Kollegin Kohnle-Gros, das wissen Sie auch - hat es viele jahre gedauert, um überhaupt ei
Es war deshalb zunächst die Vorfrage zu klären, wie entscheiden wir eigentlich in diesen Fällen, wo das eine Gericht in Per-. sonalratsangelegenheiten weiter geht als das andere. Wir von d~r SPD-Fraktion teilen die Auffassung der Landesregierung, dass im vorliegenden Fall der Gesetzgeber die jeweils weiter gehende Auffassung zur Verfassungswidrigkeit, das heißt die jeweils strengeren Vorgaben zu berücksichtigen. hat. So bedauerlich das auch für die Gewerkschaften in die
sem Fall sein mag. Diese sind anderer Auffassung auf der Basis des Gutachtens von Professor Battis, das Sie angesprochen haben. Dieser kommt zu der Auffassung, dass grundsätzlich
der rheinland-pfälzische Gesetzgeber an beide Entscheidungen gebunden ist. Soweit die Entscheidungen divergieren- so sagt er dann -, steht dem Landesgesetzgeber der durch die weiter gehende Entscheidung im Sinne von mehr Mitbestimmung begründete Gestaltungsspielraum offen. Er begründet. dies damit; dass es sich bei beiden Entscheidungen um die In
terpretation des Demokratiegrundsatzes handelt, der als Ausprägung der Homogenitätsgrundsätze divergieren kön
Da sich die Gewerkschaften diese Meinung zu Eigen gemacht haben, kommen sie natürlich zu ganz anderen Ergebnissen bei der Beurteilung der Verfassungswidrigkeit der einen oder anderen Bestimmung oder Grenze der Verfassungswidrig
kei-l:. Das ist völlig logisch. Dieser Streit wird auch n!cht auflösbar sein, es sei denn, Sie entscheiden, das Battis-Gutachten ist richtig, und das, was die Landesregierung und wir sagen, ist
falsc!l. Dann kann man möglicherweise zu anderen Ergebnissen kommen. Aber wenn Sie das Gutachten lesen, werden Sie auch merken, dass Herr Battis sich nicht so ganz festlegen will. Er bleibt hin und wieder sehr vage in seinen Formulierungen. Ich meine, das hatauch seinen Hintergrund.
Wir stehen zu dieser Entscheidung, wie sie in dem jetzigen Gesetzentwurf zum Ausdruck kommt, auch und ge~ade, weil es für uns persönlich nicht so ganz einfach ist- Frau KohnleGros, Sie haben es angesprochen-, eine Meinung zu vertre
ten, die es den Gewerkschaften sicherlich in ihrer Arbeit nicht leichter machen wird, sondern es in dem einen oder anderen
Was haben die Gerichte eigentlich entschieden? - Das Bundesverfassungsgericht hat zur Sicherung der parlamentarjschen Verantwortlichkeit der Regierung drei Ebenen bei der Frage der Mitbestimmung eingeführt. Auf der obersten Ebene entscheidet der Staat allein, wenn man so will. Da gibt es den empfehlenden Charakter für die Einigungsstelle.
Auf der mittleren Ebene, das betrifft den Binnenbereich des Beschäftigungsverhältnisses, gleichzeitig aber die Wahrnehmung von verantwortlichen Amtsaufgaben, kommt den Amtsträgern der Letztentscheid zu. Nur auf der unteren Ebe
ne, die im Schwerpunkt die Beschäftigten in ihren Beschäftigungsverhältnissen betrifft, dort sind die Amtsaufgaben nur
unerheblich berührt. Dort entscheidet die Einigungsstelle grundsätzlich mit Letztentscheid. Aber auch dort kommt das von Ihnen bereits angesprochene Evakationsrecht zum Tragen, das beide Gerichte erwarten.
·aber nicht minder deutlich zum Ausdruck gebracht, indem er gesagt hat, zwischen Dienststelle und Personalrat darf es kein prinzipielles Kondominium- ein schwieriges Wort -·geben.
Dies bedeutet Folgendes: Der Paritätsgeda"nke, der dem Letztentscheid der Einigungsstelle zugrunde liegt, darf nicht zum Prinzip der Verteidigung von staatlicher und kommunaler Organisationsgewalt werden. Es besteht keine materielle Gleichheit. Diese verbietet sich vielmehr in den aufge:teigten Fällen. Deshalb.hierdas Evokationsrecht.
Neben einigen wenigen Veränderungen·'wie eine maßvolle Verringerung der Größe einiger Personalräte - dies ist auch sehr umstritten bei Gewerkschaften, obwohl ich dies nicht für den ganz großen Streitpunkt halte, ob es 25 oder 23 sind; ich glaube, das ist eher noch nützlich als unnütz - und die Begrenzung der Freistellung bei gleichzeitiger Möglichkeit, dann im Einzelfall über diese_ hinaus gehen zu können, sind Punkte, die durchaus hingenommen werden können.
Schwieriger wird es in anderen Bereichen. Es bleibt- Innenminister Zuber hat es gesagt - bei der grundsätzlichen Allzuständigkeit des Personalrats, beschränkt aber auf den Umfang, den das Bundesverfassungsgericht vorgegeben hat. Er ist zuständig_ für personelle, soziale, organisatorische und wirtschaftliche Angelegenheiten, die dann in den§§ 78 bis 80 abschließend aufgeführt sind oder diesen im Wesentlichen gleich kommen. Auch das wird oft ein Streitpunkt sein, auch vor Gericht.
Die Herausnahme des Erlasses für Rechtsvorschriften usw. ist nur eine Fortschreibung des geltenden Rechts.
Nach der Auffassung des VGH hat d_er Personalrat kein unein-. geschränktes Initiativrecht, wie es die alte Regelung vorgese
hen hat. Auch das war ein Prinzip der Waffengleichheit. Das Initiativrecht ist nach Auffassung des VGH so nicht zulässig. Es ist begrenzt auf die sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie personellen Angelegenheiten, wobei dies nicht bei individuellen Ansprüchen gilt, die der Einzelne per Gericht selbstdurchfechten kann. Dortgiltdies nicht.
Eine wichtige Änderungaufgrund der Entscheidung der Ge-. richte ist die Einführung des so genannten Evokationsrechts. Danach kann die oberste Dienstbehörde in den Fällen, in denen die Stelle fQr die Beteiligten bindend entschieden hat, diesen Beschlusss ganz oder teilweise aufheben, wenn er wegen seiner Auswirkung auf das Gemeinwesen wesentlicher. Bestandteil der Regierungsgewalt ist. Allein die Formulierung lässt erkennen, dass das Evakationsrecht selten ausgeübt wird, wie zum Beispiel bei geschäftsführenden Angelegen- _ heiten des Personalrats.
Ich lese vor, welche Fälle gemeint sein könnten: Das sind Meinungsverschiedenheiten aber den Umfang von· Freistellungen- ob dadurch die Regierungsgewalt eingeschränkt wird, weiß ich nicht-, Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, Zeit und Ort der Einrichtung von Sprechstunden des Personalra~. Kosten der Tagung aus Sicht der Dienststel•
Je, Rechte der Ju~end- und Ausbildungsvertretung, Umfang des Informationsrechts des Personalrats und so weiter. Ich führe das nicht weiter aus.
Wir haben überlegt, ob es nicht eine andere Möglichkeit gibt, weil sich das Bundesverfassungsgericht b~züglich dieser Frage nicht ganz festgelegt hat, von der Entscheidung der obersten Dienstbehörde wegzukommen. Leider haben wir nichts gefunden, was' nach. unserer Auffassung der Überprüfung standhält. Deshalb bleibt es bei dem Evokationsrecht. ·
. Besonders umstritten ist das im Gesetzentwurf aufgenommene Recht. das es DienstStellen ermöglicht. unter bestimmten Voraussetzungen Dienstvereinbarungen ganz oder teilweise aufzuheben und nicht nur zu kündigen. Auch hier sind wir der Auffassung, dass sich das aus den Entscheidungen heraus ergibt und gar nicht anders zu entscheiden war.