Protocol of the Session on July 10, 2019

) Von der Rednerin bzw. dem Redner nicht

überprüft (§ 102 GeschO)

Dieser Vermerk gilt für alle in diesem Plenarprotokoll so gekennzeichneten Rednerinnen und Redner.

Anlage 1

Zu TOP 16 – „Gesetz zur Änderung des Präimplantationsdiagnostikgesetzes Nordrhein-Westfalen

und des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen“ – zu Protokoll gegebene Rede

Ich freue mich, dem Landtag Nordrhein-Westfalen heute den Regierungsentwurf des Gesetzes über das Gesetz zur Änderung des Präimplantationsdiagnostikgesetzes Nordrhein-Westfalen und des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vorlegen zu können.

Änderung des Präimplantationsdiagnostikgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz über die Zulassung von Zentren und über die Einrichtung der Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik in Nordrhein-Westfalen – kurz PIDG NRW – vom 4. Juli 2014 setzt die nach der Präimplantationsdiagnostikverordnung des Bundes erforderlichen Regelungen um.

Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 tritt das PIDG NRW außer Kraft.

Der vorliegende Entwurf entfristet das PIDG NRW und führt eine Berichtspflicht über die Arbeit der Präimplantationsdiagnostik-Kommission an das für Gesundheit zuständige Ministerium ein.

Weitere Änderungen des PIDG NRW sind nicht vorgesehen.

Es soll auch weiterhin nur ein Zentrum für Präimplantationsdiagnostik in Nordrhein-Westfalen zugelassen werden. Damit wird dem ausdrücklichen Wunsch des damaligen Landtags bei Einführung des PIDG NRW im Jahr 2014 Rechnung getragen.

Andere Änderungsvorschläge, die im Rahmen der Verbändeanhörung an die Landesregierung herangetragen wurden, liegen außerhalb der Regelungskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen und wurden daher nicht berücksichtigt.

Änderung des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 30 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz – kurz IfSG – verpflichtet die Länder, Unterbringungsmöglichkeiten für behandlungsunwillige Patientinnen und Patienten mit einer offenen Tuberkulose vorzuhalten.

Behandlungsunwillige Männer werden bundesweit zurzeit noch im Bezirkskrankenhaus Parsberg in Bayern abgesondert.

Der Bedarf an Behandlungskapazitäten für therapieuneinsichtige Patienten steigt bundesweit. Deshalb suchen wir aktuell nach weiteren Unterbringungsmöglichkeiten – in Nordrhein-Westfalen und auch darüber hinaus.

Um in einem Krankenhaus in Nordrhein-Westfalen behandlungsunwillige Tuberkulosepatientinnen und -patienten zur Erfüllung des Landesauftrags unterbringen zu können, muss der Krankenhausträger ermächtigt werden.

Die vorliegende Änderung des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen – kurz ÖGDG – schafft eine Beleihungsermächtigung zur Übertragung der Aufgaben, die aus § 30 IfSG folgen, auf einen Krankenhausträger. Von der Aufgabenübertragung ausgenommen ist nur die Absonderung selbst.

Mit der Entfristung des PIDG NRW wird eine dauerhafte gesetzliche Regelung geschaffen, die die Zulassung von Zentren und die Einrichtung der Ethikkommission regelt. Dies ist erforderlich, da eine gleichbleibende Nachfrage zu erwarten ist.

Die Änderung des ÖGDG ist notwendig, um das für Gesundheit zuständige Ministerium zu ermächtigen, Krankenhäusern die Aufgaben zur Unterbringung und Behandlung therapieuneinsichtiger Tuberkulosepatienten zu übertragen.