Protocol of the Session on December 12, 2018

Vielen Dank, Herr Kollege Tritschler. – Für die Landesregierung spricht Herr Minister Reul.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Noch einmal zur Erinnerung: Der Verfassungsgerichtshof hat die Sperrklauseln nicht in Gänze für verfassungswidrig erklärt, sondern allein in Bezug auf die Gemeinderäte und Kreistage. Abgesehen davon hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Pressemitteilung zu den Rechtsfolgen der Urteile wie folgt ausgeführt – ich zitiere –:

„Die Urteile des Verfassungsgerichtshofs in den Organstreitverfahren haben feststellenden Charakter. Der Verfassungsgerichtshof war aus prozessualen Gründen nicht berechtigt, die umstrittenen Vorschriften teilweise für nichtig zu erklären. Seine Entscheidung binden jedoch die Verfassungsorgane des Landes sowie alle Gerichte und Behörden und haben Gesetzeskraft. Der Landtag wird deshalb rechtzeitig vor den nächsten Kommunalwahlen im Herbst 2020 über eine Aufhebung der umstrittenen Vorschrift zu entscheiden haben, soweit sie nach Einschätzung des Verfassungsgerichtshofs verfassungswidrig sind.“

Der letzte Teil ist das Entscheidende: Der vorliegende Gesetzentwurf ist in seinem Umfang überhaupt nicht erforderlich. Zudem hat der Verfassungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber seine Prognose drohender Funktionsstörungen nicht hinreichend begründet hat. Das heißt: Es wäre prinzipiell denkbar, auf der Grundlage einer neuen und tragfähigen Begründung an der Sperrklausel festzuhalten.

Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch das Bundesverfassungsgericht haben entschieden, dass die Vereinbarkeit einer Sperrklausel mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit nicht ein für alle Mal abstrakt beurteilt werden kann. Bevor also eine abschließende Entscheidung über die Sperrklausel getroffen wird, sollte der Gesetzgeber genau diese Fragen gründlich prüfen.

Die Landesregierung hat im Hinblick auf die anstehenden Kommunalwahlen im Jahr 2020 einen Ge

setzentwurf zur Novellierung des Kommunalwahlrechts in den Landtag eingebracht. In diesem ist vorsorglich auch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts Nordrhein-Westfalen zur Sperrklausel bei Kommunalwahlen berücksichtigt.

Dieser Gesetzentwurf wird hier zurzeit beraten. Ich gehe davon aus, dass diese Beratungen auch das Thema „Sperrklausel“ mit einbeziehen werden, das insofern geklärt werden kann. – Danke sehr.

(Vereinzelt Beifall von der CDU und der FDP)

Vielen Dank, Herr Minister. – Weitere Wortmeldungen, liebe Kolleginnen und Kollegen, liegen nicht vor. Damit schließe ich die Aussprache zu Tagesordnungspunkt 9.

Wir kommen zur Abstimmung. Der Hauptausschuss empfiehlt in Drucksache 17/4492, den Gesetzentwurf abzulehnen. Wir kommen damit zur Abstimmung über den Gesetzentwurf selbst und nicht über die Beschlussempfehlung.

Wer dem Gesetzentwurf Drucksache 17/1447 zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist die AfD-Fraktion. Wer stimmt dagegen? – Das sind CDU, SPD, FDP, Bündnis 90/Die Grünen, der fraktionslose Abgeordnete Langguth. Möchte sich jemand enthalten? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Gesetzentwurf Drucksache 17/1447 mit dem festgestellten Abstimmungsergebnis abgelehnt.

Wir kommen zu:

10 Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stär

kung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften

Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 17/2994

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen Drucksache 17/4518

zweite Lesung

Entschließungsantrag der Fraktion der SPD Drucksache 17/4545

Ich eröffne die Aussprache. Für die CDU-Fraktion hat Herr Kollege Hoppe-Biermeyer das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir sprechen heute über das Gesetz zur Aufhebung

des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften.

Das ist ein langer Name und klingt zunächst ziemlich kompliziert. In Wahrheit ist es ganz einfach. Rot-Grün hat in der letzten Legislaturperiode ein Gesetz zur Stärkung des Kreistags verabschiedet, und wir kassieren es wieder ein – aber nicht, um die Kreistage zu schwächen – im Gegenteil –, sondern die effektive Arbeit der Kreistage zu bewahren.

(Mehrdad Mostofizadeh [GRÜNE]: Wodurch denn? – Zuruf von der SPD)

Grundidee des Gesetzes war, die Regelungen des Kreistags der Gemeindeordnung anpassen. Das ist genauso, als würde man Fußball mit Handballregeln spielen. So sollten unter anderem Beigeordnete bei den Kreisen eingeführt, der Kreisausschuss abgeschafft, dafür ein Hauptausschuss gebildet und ein Rückholrecht des Kreistags bei Geschäften der laufenden Verwaltung eingeführt werden.

Das Kreistagsstärkungsgesetz ist nicht nur damals scharf kritisiert worden, sondern hat bis heute keinen erkennbaren Mehrwert offenbart. Bereits 2016 haben die Sachverständigen der kommunalen Spitzenverbände in ihrer Stellungnahme ausführlich dargelegt, dass das Gesetz von Rot-Grün überflüssig ist und das bestehende System keine Änderung braucht. Leider wurden die Sachverständigen damals ignoriert.

Der vorliegende Gesetzentwurf hebt das Gesetz nun wieder auf. In der Anhörung haben die Sachverständigen der kommunalen Spitzenverbände dies deutlich begrüßt. Die kommunale Familie befürchtete zu Recht, dass die Einführung einer Beigeordnetenstruktur auf Kreisebene zu einem höheren Personalaufwand mit all seinen finanziellen Konsequenzen führen würde.

Zudem wäre mit dieser scheinbaren Stärkung des Kreistags etwa durch das Rückholrecht negativ in das gut eingespielte Zusammenwirken von Landräten bzw. hauptamtlicher Verwaltung und den Kreistagen eingegriffen worden. Die vermeintliche Stärkung des Kreistags hätte tatsächlich ein funktionierendes System behindert. Es ist also nur folgerichtig, dieses Gesetz komplett aufzuheben.

Stattdessen wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die direkte Demokratie gestärkt;

(Christian Dahm [SPD]: Oh Gott, oh Gott!)

denn als Ergänzung zu der repräsentativen Vertretung in den Räten und Kreistagen wird das Instrument des Bürgerbegehrens gefördert.

(Michael Hübner [SPD]: In welchem Land?)

Um den Initiatoren eines Bürgerbegehrens im Vorfeld schon die Klärung der rechtlichen Zulässigkeit zu

erleichtern, werden die dafür benötigten Vorschriften weiterentwickelt. So können die Vertretungsberechtigten in Zukunft die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens auf Antrag durch den Rat vorprüfen lassen. Wenn die Kostenschätzung und 25 Unterschriften von Bürgern vorliegen, haben der Rat oder der dazu vorher bevollmächtigte Hauptausschuss über den Antrag innerhalb von acht Wochen zu entscheiden.

Darüber hinaus geben wir den Kommunen mehr Spielraum und Flexibilität bei der Festlegung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für die Vorsitzenden der Ausschüsse. Nach der Kommunalwahl 2020 kann die Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschale oder als Sitzungsgeld gewährt werden.

Ferner wird ausdrücklich klargestellt, dass die Kommunen nicht nur einzelne, sondern auch sämtliche Ausschüsse von der Gewährung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung ausnehmen können.

Liebe Kolleginnen und Kollegen von der SPD, Sie schreiben in Ihrem Entschließungsantrag mit Datum von gestern, dass der Änderungsantrag zum Gesetzentwurf von CDU und FDP die Abschaffung der verpflichtenden Einrichtung von Integrationsräten vorsähe. – Das stimmt nicht. Wenn das nicht vor Ort gewünscht wird, muss sich für die Integrationsräte gar nichts ändern. Aber mit der Option, auch Integrationsausschüsse einzurichten, stärken wir die Integrationsarbeit auf kommunaler Ebene.

Zukünftig wird der Rat beschließen können, dass er anstelle des Integrationsrates einen Integrationsausschuss bilden kann. Der Vorteil liegt auf der Hand. Der Integrationsausschuss wäre dann wie andere Ausschüsse in die Beratungsfolge des Rates eingebunden. Integration passiert vor Ort und kann in jedem Ort anders aussehen.

Insgesamt stärken wir die kommunale Selbstverwaltung. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Vereinzelt Beifall von der CDU und der FDP)

Vielen Dank, Herr Kollege Hoppe-Biermeyer. – Für die SPDFraktion spricht Herr Kollege Dahm.

Vielen Dank. – Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich freue mich immer, nach dem Kollegen Hoppe-Biermeyer zu sprechen. Wir diskutieren bzw. beschließen gleich die Rücknahme unseres Gesetzes, das erst im Dezember 2016 verabschiedet worden ist, und zwar zur Stärkung des Kreistags.

Bis heute – das sind Sie schuldig geblieben, Herr Kollege Hoppe-Biermeyer – kann die CDU/FDP Ko

alition nicht erklären, warum die Rechte der Kreistage hinter denen von Stadträten zurückbleiben und Sie dies weiterhin erhalten wollen.

(Beifall von der SPD und den GRÜNEN)

Warum können in Kreistagen, in Kreisverwaltungen keine Beigeordneten gewählt werden? Warum soll das nicht möglich sein? Auch diese Antwort sind Sie heute sowie in der vergangenen Woche im Ausschuss schuldig geblieben.

Darüber hinaus sollen aber auch einige weitere wichtige Regelungen aus dem Bereich des kommunalen Verfassungsrechts und des kommunalen Haushaltsrechts novelliert werden – ein bunter Strauß weiterer Änderungen, die, wie ich finde, unredlicherweise an den ursprünglichen Gesetzentwurf angehängt wurden und zum Teil massiv in das Kommunalverfassungsrecht eingreifen.

Sie haben gerade von einer Weiterentwicklung gesprochen, Herr Hoppe-Biermeyer. Ich glaube, das Ganze ist ein Rückschritt für die Demokratie.

(Beifall von der SPD und den GRÜNEN)

Lassen Sie mich einige wenige Punkte aufgreifen: Zur Änderung der Mindestfraktionsgröße haben Sie nichts gesagt. Sie wollen an den derzeitigen Regelungen festhalten. Sie machen eine Gesetzesänderung – das werfe ich Ihnen in aller Schärfe vor – rückgängig, die als Ergebnis der Ehrenamtskommission hier mit breiter Mehrheit im Parlament beschlossen und seinerzeit auch mit den Stimmen der CDU eingeführt worden ist.

Die Anhebung der Fraktionsmindestgrößen stellt eine wichtige Maßnahme gegen die Zersplitterung der Räte dar. Wir haben das gerade im Tagesordnungspunkt zuvor auch vom Innenminister gehört, Stichwort: Sperrklausel. Das findet hier in NordrheinWestfalen keine Anwendung.