Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich heiße Sie herzlich willkommen zu unserer heutigen, 38. Sitzung des Landtags Nordrhein-Westfalen. Mein Gruß gilt auch unseren Gästen auf der Zuschauertribüne und an den Bildschirmen sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Medien.
Für die heutige Sitzung haben sich elf Abgeordnete entschuldigt; ihre Namen werden in das Protokoll aufgenommen.
Ich muss ich Ihnen mitteilen, dass in der gestrigen Plenarsitzung nach der Aussprache zu Tagesordnungspunkt 7 versehentlich die Abstimmung über die Empfehlung des Ältestenrates zur Ausschussüberweisung unterblieben ist. Ich schlage Ihnen vor, diese Abstimmung zu Beginn der heutigen Sitzung nachzuholen. Hierfür ist eine Ergänzung der Tagesordnung um den Tagesordnungspunkt 7 von gestern erforderlich, nämlich zu dem Antrag der Fraktion der AfD in der Drucksache 17/3798 „Keine Doppelmandate im Landtag NRW“.
Ich lasse über die Ergänzung der Tagesordnung abstimmen. Wer die Tagesordnung entsprechend ergänzt haben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind CDU, FDP, AfD, die drei fraktionslosen Abgeordneten, die SPD und die Grünen. Damit ist die heutige Tagesordnung ergänzt.
Gestern haben wir bereits die Aussprache durchgeführt. Heute ist daher nur noch über die Überweisungsempfehlung des Ältestenrates abzustimmen.
Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Antrags Drucksache 17/3798 an den Hauptausschuss – federführend – sowie an den Rechtsausschuss und den Haushalts- und Finanzausschuss. Die abschließende Abstimmung soll im federführenden Ausschuss in öffentlicher Sitzung erfolgen. Wer möchte dieser Überweisungsempfehlung nicht folgen? – Wer enthält sich? – Das ist einstimmig. Damit ist diese Überweisungsempfehlung einstimmig angenommen.
Ich eröffne die Aussprache und erteile als Erstem für die Landesregierung Herrn Minister Laumann das Wort. Bitte schön.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Wohn- und Teilhabegesetz ist die Stellschraube im Landesrecht, über die die Bedingungen in Pflege- und Betreuungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen beeinflusst werden können. Das Gesetz regelt die ordnungsrechtlichen Anforderungen an Wohn- und Betreuungsangebote.
Das Wohn- und Teilhabegesetz hat sich in der jetzigen Fassung grundsätzlich bewährt. Gleichwohl gibt es auch bei diesem Gesetz an der einen oder anderen Stelle einen Korrekturbedarf und auch einen Bedarf zur Weiterentwicklung. Es geht um folgende Punkte:
Erstens. Wir möchten mit diesem Gesetz erreichen, dass die Menschen es leichter haben, einen Kurzzeitpflegeplatz zu finden. Uns wird viel berichtet. Wenn plötzlich zu Hause etwas passiert, müssen die Leute tagelang telefonieren, bis sie einen Kurzzeitpflegeplatz gefunden haben. Ich habe mich immer schon gefragt, warum man in jeder Stadt sehen kann, wo es ein freies Hotelbett gibt, aber nirgendwo sehen kann, wo es ein freies Pflegebett gibt.
Deswegen werden wir uns die Technik zunutze machen, sodass man in einer App sehen kann, wo in den Regionen ein freier Platz ist. Das heißt aber auch, dass wir den Heimen sagen müssen – und das ist keine Bürokratie –, dass sie diesen Platz dann melden müssen.
Der zweite Punkt ist: Wir schaffen mit diesem Gesetz Anreize für mehr Kurzzeitpflegeplätze. Kurzzeitpflegeplätze sind eine absolute Mangelware. Deswegen sagen wir in dem Gesetz: Wir wollen im Grundsatz an der Heimgröße von 80 Betten festhalten, wir wollen keine Mammutheime, aber wenn man mehr als 80 Plätze bauen will, müssen die darüber hinausschießenden Plätze zur Hälfte solitäre Kurzzeitpflegeplätze sein. – Ich glaube, das ist eine ganz pragmatische Lösung, um endlich zu mehr solitären Kurzzeitpflegeplätzen zu kommen.
Drittens. Natürlich müssen die Menschen in der heutigen Zeit einen Internetzugang in der Pflegeeinrichtung haben. Das gehört jetzt einfach, wie früher ein Telefon, zur Ausstattung dazu. Mit diesem Gesetz schaffen wir die Grundlage dafür, dass das angeboten werden muss.
Der vierte Punkt ist: Wir wollen in den Heimen endlich keine Doppelprüfungen mehr. Es gibt seit Jahre die Klage der Heime, dass auf der einen Seite, was gut ist, der MDK prüft. Der MDK prüft Pflegequalität und Strukturqualität. Auf der anderen Seite kommt dann aber die Heimaufsicht und prüft das Gleiche noch mal.
Da wir keine Gesetzgebungskompetenz haben, was die MDK-Prüfung angeht, haben wir uns im Ministerium entschieden, Ihnen den Vorschlag zu machen, im Gesetz grundsätzlich klarzustellen, dass die Heimaufsicht nur für Strukturprüfungen zuständig ist und der MDK die Qualitätsprüfung macht. Damit ist das leidige Thema der Doppelprüfungen im Regelfall ausgeschlossen.
Der fünfte Punkt ist: Bis jetzt ist geregelt, dass man bestimmte Qualifikationskriterien an die Leitungen, an die Geschäftsführungen von Heimen stellt. Was das soll, habe ich nie begriffen.
Es gibt in ganz Deutschland keine einzige Vorschrift dazu, was jemand gelernt haben muss, der Geschäftsführer eines Krankenhauses ist. Da geht es in der Regel um 300 bis 400 Betten und um Belegschaften von 1.000 Leuten. Aber Rot-Grün hat bis ins Detail geregelt, welche Ausbildungen jemand haben muss, der ein Altenheim mit 80 Betten leitet. Deswegen sollten wir das aus dem Gesetz herausnehmen. Es ist eben Aufgabe der Träger und der Eigentümer, wenn es Privatheime sind, das zu entscheiden.
Mir ist eine andere Frage wichtig, nämlich sechstens: Wir stellen in diesem Gesetz klar, dass die Pflegedienstleitung, auch PDL genannt, in pflegefachlichen Fragen weisungsunabhängig von der Geschäftsführung ist. Genauso ist es im Übrigen schon seit zehn Jahren im Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen vorgesehen. Ich halte es für wichtig, dass nicht die kaufmännische Seite zu pflegefachlichen Fragen anweisen kann.
Damit machen wir eine weitere Sache, die mir wichtig ist: Wir werten die Position der PDL als diejenige, die die Profession der Pflege vertritt, erheblich auf. Bei dem Thema, wie wir mehr Pflegekräfte bekommen, geht es nicht nur um Bezahlung, Arbeitszeiten und stabile Dienstpläne, sondern auch um die Frage: Welche Kompetenzen trauen wir eigentlich der Pflege in diesem System zu? Ich mache sie hier relativ stark. Ich glaube, das ist ein richtiges Zeichen in dieser Zeit.
Siebtens. Wir schaffen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Veränderung des Personalschlüssels. Sie alle wissen, dass die Pflegewissenschaften in Berlin durch einen Gesetzesauftrag aus der letzten Wahlperiode des Deutschen Bundestages dabei sind, einen evidenzbasierten Vorschlag zu machen, wie viel Personal mit welcher Profession man braucht, um ein Pflegeheim gut zu managen und die Leute gut zu versorgen.
Wir nehmen das schon hier ins Gesetz auf, um die Rechtsgrundlage für das, was das evidenzbasierte Gutachten hervorbringt, zu schaffen, damit die Ergebnisse in Nordrhein-Westfalen umgesetzt werden. Ich will von Anfang an keine Diskussion darüber, ob umgesetzt wird oder nicht, sondern es wird umgesetzt. Das stellen wir in diesem Gesetz schon jetzt klar, damit Sicherheit gegeben ist.
Achtens: Rechtssicherheit für ambulante Wohnformen. Wir alle kennen Wohnformen etwa für intensiv zu pflegende Menschen, für Beatmungspatienten. Da hat sich in Wohngemeinschaften etwas entwickelt, das über die häusliche Beatmungspflege abgerechnet. Da diese Menschen kaum in der Lage sind, selbstbestimmt zu handeln, schaffen wir hiermit die Grundlage, auch diese Einrichtungen über die Heimaufsicht mehr im Auge zu haben als bislang. Das ist eine wichtige Sache, die wir in dem Bereich machen müssen. Insider wissen, warum sich das in den letzten Jahren so entwickelt hat.
Sie sehen, wir machen ganz praktische Vorschläge zur Weiterentwicklung des WTG. Ich freue mich auf die Beratung im Ausschuss und auf die zugehörige Anhörung. – Schönen Dank.
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Minister hat eigentlich schon alles genau dargelegt. Aber ich denke, ich kann einiges, was im Gesetzentwurf steht, noch mal betonen.
Der von der Landesregierung heute eingebrachte Gesetzentwurf zur Novellierung des Wohn- und Teilhabegesetzes knüpft da an, wo nach der Evaluierung noch Korrekturbedarf gesehen wurde. Um ein möglichst praxisnahes Bild zu erhalten, wurden die Kreise und kreisfreien Städte sowie Verbände und Organisationen nach ihren Erfahrungen befragt.
Dabei ergab sich Folgendes: Das Gesetz hat sich bewährt, aber der Verwaltungsaufwand für Aufsichtsbehörden, Träger, Einrichtungsleitungen und Pflegekräfte ist nach wie vor erheblich. In den Einrichtungen
Die Novellierung hat deshalb vor allem das Ziel, übermäßige Bürokratie abzubauen, um die Rahmenbedingungen für die Pflege von älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen erheblich zu verbessern und den pflegerischen Alltag in den Heimen zu erleichtern.
Die NRW-Koalition löst ihr Versprechen ein und bringt die Entfesselungsoffensive nun auch in den Pflegealltag. So wird das Land das Verfahren zur Überprüfung der Qualifikationen von Einrichtungsleitungen einstellen. Denn wir brauchen nicht mehr Kontrolle als unbedingt notwendig. Ich bin mir sicher, schon in ihrem eigenen Interesse werden die Träger dafür sorgen, dass die Leitungsfunktionen mit qualifiziertem Personal besetzt werden.
Wir haben in NRW sehr gut ausgebildete Fachkräfte im Bereich der Altenpflege. Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass einige Häuser sogar schon dazu übergehen, die Pflegedienstleitungen auf akademischem Wege weiterzuqualifizieren. Deshalb ist es nur folgerichtig, die Position der Pflegedienstleitung zu stärken. Denn in pflege- und betreuungsfachlicher Hinsicht weiß sie als Fachkraft am besten Bescheid und soll ihre Entscheidungen in Zukunft weisungsunabhängig und – ganz wichtig – ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen und organisatorischen Entscheidungen des Trägers treffen können.
Gleichzeitig wollen wir unnötige Doppelprüfungen in den Einrichtungen vermeiden. Es ist nicht notwendig, dass die WTG-Behörden auch die Pflegequalität in den Einrichtungen überprüfen. Dies ist Aufgabe des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen und wird von dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bereits umfangreich durchgeführt.
Außerdem tun wir etwas für die Kurzzeitpflege. Die gesetzlich zulässige Höchstgrenze für Doppelzimmer darf künftig in Pflegeeinrichtungen vorübergehend überschritten werden, wenn diese Zimmer für die Kurzzeitpflege zur Verfügung stehen. Gleichzeitig dürfen neu gebaute Einrichtungen die bisher zulässige Platzobergrenze von 80 Plätzen bis auf maximal 120 Plätze überschreiten, wenn mindestens 20 dieser Plätze für die Kurzzeitpflege bereitgestellt werden.