kung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften
Mit diesem Gesetz wollen wir eine wichtige kommunalverfassungsrechtliche Weichenstellung rechtzeitig vor der nächsten Kommunalwahl schaffen. Deshalb lassen Sie mich kurz die wesentlichen Änderungen, die wir Ihnen zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen, erläutern.
Wir wollen an der bewährten Kreisordnung des Landes Nordrhein-Westfalen festhalten. Deshalb enthält der Gesetzentwurf in Art. 2 eine ganz einfache und unmissverständliche Regelung: Das Gesetz zur Stärkung des Kreistags vom 15. Dezember 2016 wird aufgehoben.
Mit diesem Gesetz hatte die Vorgängerkoalition noch gegen Ende der letzten Legislaturperiode gegen den ausdrücklichen Rat der kommunalen Spitzenverbände und gegen namhafte Stimmen aus der Wissenschaft erhebliche Eingriffe in die gegenwärtig bestehende Kreisordnung für das Land NordrheinWestfalen beschlossen.
Eine wirklich tragfähige und überzeugende Begründung für dieses Gesetz gab und gibt es bis heute nicht. Es gibt sie dabei weder für die von SPD und Grünen damals beschlossene Abschaffung der seit Jahrzehnten bestehenden Kreisausschüsse noch für Änderungen an der bewährten Aufgabenverteilung zwischen Land, Rat und Kreistag. Es gibt sie auch nicht für die Wahl von Beigeordneten.
Wir wollen dieses Gesetz deshalb aufheben, noch bevor es in Kraft tritt, und unsere gut funktionierenden Kreise vor überflüssigen Experimenten bewahren.
Gleichzeitig werden wir vorsehen, dass das Bürgerbegehren als ein unverzichtbares Element direkter Demokratie in unserer kommunalen Verfassung gestärkt wird. Die notwendige Sammlung von Unterstützungsunterschriften ist für die Initiatoren eines Bürgerbegehrens regelmäßig mit einem großen zeitlichen Aufwand verbunden. Weist dann ein Rat nach Einreichung der Unterschriften ein Bürgerbegehren aus formalen bzw. rechtlichen Gründen als unzulässig zurück, sind oft Enttäuschung und Unverständnis die Folge.
Künftig wollen wir es daher den Initiatoren eines Bürgerbegehrens ermöglichen, eine verbindliche Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens herbeiführen zu können.
Einen weiteren wichtigen Baustein des Gesetzentwurfs bildet die Flexibilisierung der Regelungen zur Entschädigung der Ausschussvorsitzenden in kommunalen Vertretungen.
Zu Recht hatte in der letzten Legislaturperiode die Ehrenamtskommission vorgeschlagen, dem zusätzlichen Aufwand Rechnung zu tragen, der einem Ausschussvorsitzenden durch die Übernahme dieser wichtigen Funktion in den kommunalen Vertretungen entsteht.
Allerdings hat sich gezeigt – das wissen all diejenigen, die zugleich in Räten und Kreistagen engagiert sind –, dass die seinerzeit beschlossenen Regelungen zu unflexibel sind. Nicht zuletzt in kleineren Gemeinden, aber auch in der einen oder anderen Stadt und in Kreisen ist die Neuregelung deshalb mit Skepsis von den Räten und Kreistagen aufgenommen worden.
Deswegen wollen wir hier nachbessern und schlagen Ihnen vor, dass Kommunen mit dem Beginn der neuen Kommunalwahlperiode einzelne oder sämtliche Ausschüsse ausnehmen können.
Darüber hinaus eröffnen wir die Möglichkeit, auch ein Sitzungsgeld statt einer zusätzlich monatlichen Aufwandsentschädigung gewähren zu können.
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Erhebung der Umlagen durch die Kreise, Landschaftsverbände und den Regionalverband Ruhr. Sie wissen: Wir haben ein doppelschleifiges Umlagegenehmigungsverfahren in diesem Zusammenhang. Wir wollen die zweite Schleife, die über die Oberen Aufsichten führt, abschaffen, weil sie keine Ergebnisse gebracht hat.
Vor dem Hintergrund nehmen wir Bürokratie heraus. Das trägt am Ende auch zu einer Beschleunigung der aufsichtlichen Tätigkeiten.
Ein letzter Punkt, den ich hier gern erwähnen möchte, betrifft die Realsteuern. Künftig wird allein das Finanzamt für die Bekanntgabe des sogenannten Gewerbesteuermessbescheides zuständig sein, sofern der Landtag dem Gesetzentwurf folgt. Dies wird Gemeinden entlasten, die bisher die Bekanntgabe vorgenommen haben.
Die Festsetzung und die Erhebung der Realsteuern – das möchten wir ausdrücklich betonen – bleiben natürlich in der Zuständigkeit der hebeberechtigten Gemeinden. Daran wird sich durch diese Vereinfachung, sofern der Landtag diesem Gesetzentwurf folgen wird, nichts ändern.
Wir danken Ihnen für die Aufmerksamkeit und freuen uns auf die weiteren Beratungen hier im Hause. – Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Ministerin Scharrenbach. – Für die CDUFraktion hat jetzt der Abgeordnete Hoppe-Biermeyer das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! 2016 hat die rot-grüne Landesregierung ein Gesetz zur Stärkung des Kreistags vorgestellt. Sie wollte damit den politischen Einfluss neu verteilen.
Was von der rot-grünen Landesregierung in ihrem Gesetz außer Acht gelassen wurde, ist die simple Tatsache, dass „neu“ nicht automatisch „besser“ bedeutet.
In Ihrem Gesetz sollte etwas verändert werden, das zu keiner Zeit einer Veränderung bedurfte. Vielmehr hatte Rot-Grün die Kreise mit diesem Gesetz geschwächt. Die Gesetzesänderung hätte also genau das Gegenteil bewirkt.
Geplant war, die Kreisordnung an die Gemeindeordnung anzupassen. Doch die Aufgaben der Kreise und Gemeinden unterscheiden sich grundlegend voneinander. Die Kreisordnung an die Gemeindeordnung anzugleichen, wäre, als würde man Handballer zwingen, nach Fußballregeln zu spielen.
Geplant war auch die Einführung der Option zur Wahl von Beigeordneten auf Kreisebene. Tatsächlich aber sprachen sich nicht nur alle nordrhein-westfälischen Landräte, sondern auch die kommunalen Spitzenverbände gegen diese Beigeordnetenverfassung aus. Sogar die SPD-Kommunalvereinigung äußerte sich ablehnend.
Sie bekamen also bereits damals Kritik von allen Seiten, auch aus Ihren eigenen Reihen. Dennoch hielten SPD und Bündnis 90/Die Grünen an ihrem Gesetz fest, ohne jemals überzeugende Argumente für diese Änderung vorlegen zu können.
stattdessen einen Hauptausschuss zu bilden – wieder eine Maßnahme, deren Sinn sich mir nicht erschließt und die Sie auch nie wirklich begründen konnten. Das Modell des Kreisausschusses hatte sich bewährt, und es gab keinen Anlass zu einer Erneuerung.
Dies hätte bei laufenden Geschäften der Verwaltung zu einer erheblichen Verlangsamung der Verfahren geführt. Auch hier wurde nie begründet, welchen Nutzen man sich von diesem Schritt versprochen hatte.
Die Landesregierung aus CDU und FDP hat die Mängel und die Sinnlosigkeit dieses Gesetzes erkannt und hebt es nun wieder auf. Diese Koalition aus CDU und FDP ist kommunalfreundlich.
Sie zwingt den Kommunen keine unerwünschten Änderungen auf. Stattdessen stärkt sie mit der Aufhebung des Gesetzes die bestehende Ordnung in den Kommunen und damit die Kommunen selbst.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheide ergänzen sinnvoll die Arbeit der Räte und Kreistage. Auch daran möchte diese Koalition aus FDP und CDU festhalten. Sie ist und bleibt nicht nur kommunal-, sondern auch bürgerfreundlich.
Integration passiert vor Ort. Entsprechend möchten wir der kommunalen Ebene mehr Möglichkeiten geben. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass Integrationsräte in der Regel nur dort eingerichtet wurden, wo eine Verpflichtung dazu bestand. Oft gab es an der Arbeit der Integrationsräte auch Kritik. Mit der Option, auch Integrationsausschüsse einzurichten, stärken wir die Integrationsarbeit auf kommunaler Ebene.
Herr Kollege Hoppe-Biermeyer, Entschuldigung, dass ich Sie unterbreche: Kollege Dahm von der SPD-Fraktion würde Ihnen gern eine Zwischenfrage stellen.