Protocol of the Session on July 13, 2018

Herr Professor Dr. Gusy von der Universität Bielefeld bezieht sich natürlich auch auf das Grundgesetz und stellt deutlich klar, dass es durchaus eine unterschiedliche Besoldung zulässt. Ebenso weist er auf die Möglichkeiten nach dem Laufbahnrecht hin und nennt als Differenzierungsgrund ausdrücklich die unterschiedlichen Anforderungen in den Ämtern. Er schreibt klar, Gleiches müsse gleichbehandelt werden, macht aber auch deutlich, dass das Grundgesetz und die Landesverfassung nicht gebieten würden, alles gleichzubehandeln.

(Beifall von der AfD)

Gehen wir doch einmal auf die finanzpolitischen Aspekte ein. Wie sagte Herr Professor Dr. Gusy in der Anhörung des Schulausschusses so treffend? Ein noch so brillantes Rechtsgutachten spült Ihnen keinen Euro mehr in die Landeskasse, den Sie hier verteilen können!

Was passiert mit den Beschlüssen zur Schuldenbremse? Dazu stellte er klar fest, dass die Schuldenbremse im Ergebnis dazu führt, dass man nicht mehr ausgeben kann, als man eingenommen hat, jedenfalls ab 2020 ganz strikt.

Bei jährlich 2.500 erforderlichen Neueinstellungen würde allein die Höhergruppierung rund 16,5 Millionen € an zusätzlichen Kosten verursachen. Die etwa 40.000 Lehrerstellen, die derzeit gemäß A12 dotiert sind, müssten angehoben werden, und – nicht zu vergessen; wir haben es gerade schon deutlich gehört – die Bezahlung der angestellten Lehrer müsste ebenfalls angepasst werden. Es würden Mehrkosten von ca. 200 Millionen € auf uns zukommen.

Der Bund der Steuerzahler schreibt im Fazit seiner Stellungnahme 17/600:

„Die angestrebte Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land NRW dürfte als ,Schnellschuss‘ und Initiative zum Geldausgeben zu weiteren Unklarheiten und Regelungsbedarfen führen.“

Die besoldungsrechtlichen Probleme, die eine Klagewelle auslösen würden, hängen nicht zuletzt von

dem Verhalten der GEW ab – da steht wohl wieder eine Musterklage an – und sind eine klare Konsequenz verantwortungsloser Politik.

Der Bologna-Prozess in der Lehrerausbildung hat Sie in die heutige missliche Lage gebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die AfD noch nicht in diesem Landtag vertreten.

Bei der Expertenanhörung im Landtag NordrheinWestfalen zur Novellierung des Lehrerausbildungsgesetzes wurde klar Position zu Bologna bezogen. Professor Dr. Ursula Frost, Professor Dr. Ulrich Heinen und Professor Dr. Hans Peter Klein sprachen sich ausdrücklich für die Revision der durch die Bologna-Reform erzeugten bildungsfeindlichen Lehramtsstudiengänge aus.

(Beifall von der AfD)

Die Lehrerausbildungsreform aus dem Jahr 2009 war jedoch Wegbereiter für diese insbesondere aus besoldungsrechtlicher Sicht schier unlösbare Aufgabe.

Die Redezeit.

In der Anhörung ist deutlich geworden, dass es keine absolutistischen Maßnahmen gibt. Glücklicherweise werden langsam die ersten schlimmsten Verwerfungen beseitigt. Aber es ist noch sehr viel zu tun.

Den Antrag müssen wir leider – verständlicherweise – ablehnen.

(Beifall von der AfD)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Strotebeck. – Für die Landesregierung hat jetzt Herr Minister Lienenkämper das Wort.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Anlässlich der heutigen zweiten Lesung des Gesetzentwurfs der SPD-Fraktion zur Besoldung der Einstiegsämter an Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I brauche ich wohl nur die zentralen Aspekte noch einmal herauszuarbeiten; denn seit der ersten Lesung hat sich relativ wenig geändert.

Wir haben heute schon gehört: Sieben Jahre hatte die Vorgängerregierung Zeit, Konsequenzen zu ziehen. Geschehen ist ausgesprochen wenig.

Die neue Landesregierung hat nach ihrem Amtsantritt bereits mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2018 die Besoldung der Konrektorinnen und Konrektoren an den Grund- und Hauptschulen verbessert. Ein erster Schritt ist gemacht.

(Beifall von der CDU und der FDP)

Wir werden auch die notwendigen Schritte einleiten, um die besoldungsrechtlichen Konsequenzen aus der Reform der Lehrkräfteausbildung zu ziehen. – Herzlichen Dank.

(Beifall von der CDU und der FDP)

Vielen Dank, Herr Minister. Da keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, schließe ich an dieser Stelle die Aussprache zu Tagesordnungspunkt 8.

(Zuruf von Jochen Ott [SPD])

Wir kommen zur Abstimmung. Der Haushalts- und Finanzausschuss empfiehlt in Drucksache 17/3058, den Gesetzentwurf Drucksache 17/1817 abzulehnen. Damit stimmen wir über den Gesetzentwurf selbst und nicht über die Beschlussempfehlung ab. Wer dem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die SPD-Fraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Wer stimmt dagegen? – Die CDUFraktion, die FDP-Fraktion, die AfD-Fraktion

(Jochen Ott [SPD]: Die Grundschullehrer wer- den sich bedanken!)

und die drei fraktionslosen Abgeordneten. Möchte sich jemand enthalten? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Gesetzentwurf Drucksache 17/1817 mit dem eben festgestellten Abstimmungsergebnis in zweiter Lesung abgelehnt worden.

Ich rufe auf:

9 Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befris

tung in § 15a Absatz 5 Satz 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP Drucksache 17/3064

zweite Lesung

Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen – das weiß das gesamte Parlament aber schon –, dass die Fraktion der AfD gemäß § 78 Abs. 1 der Geschäftsordnung eine dritte Lesung beantragt hat.

§ 78 Abs. 1 Sätze 2 und 3 unserer Geschäftsordnung lauten:

„Im Übrigen findet eine dritte Lesung auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags statt. Dieser Antrag muss vor Schluss der Beratung der zweiten Lesung schriftlich bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags eingereicht werden.“

Das ist der Fall. Damit ist klar, dass es eine dritte Lesung geben wird.

An dieser Stelle wird gerade ein zweiter Antrag eingereicht. Es gibt noch folgenden Antrag von CDU und FDP dazu:

„Unter Bezugnahme auf den Antrag der Fraktion der AfD vom 13. Juli 2018 zur Durchführung einer dritten Lesung zum oben genannten Gesetzentwurf beantragen wir, dass diese gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung unmittelbar nach Schluss der zweiten Lesung durchgeführt wird.“

Das ist ein Geschäftsordnungsantrag, der sich auf das weitere Verfahren bezieht. Dass die dritte Lesung durchgeführt wird, ist klar; das ist nach der Geschäftsordnung so geregelt. Es ist ein geschäftsordnender und damit verfahrensleitender Geschäftsordnungsantrag, über den wir jetzt erstens debattieren könnten und zweitens natürlich auch abstimmen müssen.

Ich würde Ihnen gerne § 78 Abs. 2 Satz 2 noch einmal vorlesen, damit alle den Wortlaut im Ohr haben:

„Die dritte Lesung kann auch unmittelbar nach Schluss der zweiten Lesung erfolgen, wenn nicht eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags widerspricht; in diesem Fall findet die dritte Lesung frühestens am nächsten Sitzungstag statt.“

Wünscht jemand das Wort? – Herr Kollege Wagner.

Zur Geschäftsordnung

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir haben es hier aufgrund verschiedenster Versäumnisse der regierungstragenden Fraktionen mit dem Umstand zu tun, dass wir die Videoüberwachung wegen der Verfristung quasi im Schweinsgalopp verlängern sollen.

(Bodo Löttgen [CDU]: Das ist nicht zur Ge- schäftsordnung!)

Diesbezüglich haben wir eine dritte Lesung beantragt.

Wir haben auch in den Raum gestellt, dass wir einer dritten Lesung direkt im Anschluss an die zweite Lesung widersprechen könnten, dass wir diese Option jedenfalls haben.

Nun hätte ich mich sehr darüber gefreut, mit Ihnen allen zusammen die Nacht zu verbringen – wobei ja 0:05 Uhr kolportiert wurde. Innerhalb so kurzer Frist eine neue Sitzung einzuberufen, ist allerdings zumindest rechtlich sehr umstritten. Das haben wir auch prüfen lassen.

(Christian Dahm [SPD]: Ihr könnt ja wegblei- ben!)