Protocol of the Session on September 28, 2011

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat sich Ende 2007 nach der Vorlage der Ergebnisse der Studie der A52-Variante mit den Stimmen aller seinerzeit im Landtag vertretenen Fraktionen dafür ausgesprochen, sich gegenüber dem Bund und den weiteren am Projekt beteiligten Parteien dafür einzusetzen, die notwendigen Untersuchungen und Planungen auch entlang dieser möglichen Trassenführung für den Eisernen Rhein fortzuführen und nachhaltig wirksamen Lärmschutz zu berücksichtigen.

Meine Damen und Herren, dem Vernehmen nach will das Bundesverkehrsministerium in der nächsten Woche – genannt ist, glaube ich, der 6. Oktober – Gespräche mit Regierungsvertretern aus Belgien und den Niederlanden führen, um eine gemeinsame Erklärung für die Realisierung der historischen Trasse des Eisernen Rheins abzustimmen.

Herr Schemmer, der Anstoß, dass es nun tatsächlich zu Gesprächen kommt, ist letztendlich auf die Gespräche zurückzuführen, die wir auch mit der belgischen und niederländischen Seite geführt haben. Schade ist nur, dass jetzt bei dem, was geplant ist, eine Teilnahme des Landes Nordrhein

Westfalen nicht vorgesehen ist. Ich denke, wir sind ein ganz wesentlicher Partner in dieser Problematik, und wir sollten beteiligt werden. Deswegen habe ich bereits in der letzten Woche Herrn Bundesverkehrsminister Ramsauer aufgefordert, bei den Gesprächen mit Belgien und den Niederlanden eben auch die A52-Variante als Alternative zur historischen Trasse weiterzuverfolgen und die Gespräche mit allen Partnern zu führen, eben auch mit uns. Ich denke, wir gehören hier mit an den Tisch.

Meine Damen und Herren, die zuständigen Ministerien in Belgien und den Niederlanden habe ich auch über diesen Brief informiert. Ich gehe davon aus, dass wir in Kürze entsprechende Reaktionen bekommen. Vom Bundesverkehrsminister habe ich bis jetzt keine Reaktion; das Schreiben war ja auch erst letzte Woche.

Meine Damen und Herren, es ist nun schon ein paar Mal dramatisch geschildert worden, wie die Situation aussieht. Zu der Einigkeit, die wir 2007 bei diesem Thema mit diesem kraftvollen Beschluss hatten, sollten wir noch einmal zurückfinden, damit die Position des Parlaments deutlich überkommt. Wenn wir den Beschluss gerade in diesen Tagen,

wo wir ja schon in den nächsten Tagen Gesprächen führen, nicht einvernehmlich fassen, hätten wir nur begrenzt Wirkung. Deswegen bitte ich Sie alle, diese Position für die A52-Variante, dass entsprechend geprüft wird, heute zu beschließen. Das würde die Position der Landesregierung deutlich stärken. – Vielen Dank.

(Beifall von der SPD, von der CDU, von den GRÜNEN und von der FDP)

Danke, Herr Minister. – Ich möchte die Fraktionen darauf hinweisen, dass die Landesregierung um 1:39 Minuten überzogen hat. Wenn noch jemand von den Fraktionen sprechen möchte, stehen ihm jetzt noch 1:39 Minuten zur Verfügung. – Es möchte niemand mehr sprechen. Damit sind wir am Ende der Redeliste.

Herr Priggen, zur Geschäftsordnung.

Schönen Dank, Frau Präsidentin. Ich möchte beantragen, dass wir bei dem Neudruck des Antrages der CDU-Fraktion eine getrennte Abstimmung der beiden Punkte I und II durchführen. Dem Punkt I würden wir gerne zustimmen, bei dem Punkt II können wir das nicht. – Danke schön.

Dazu gibt es offensichtlich keine Widerrede.

Dann kommen wir zur Abstimmung. Über einen Eilantrag ist direkt abzustimmen. Wir kommen deshalb zur Abstimmung über den Inhalt des Antrages Drucksache 15/2895 – Neudruck – der Fraktion der SPD, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion der FDP. Wer möchte diesem Antrag zustimmen? – Die Fraktionen Die Linke, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP, zwei Stimmen aus der CDU. Wer stimmt dagegen? – Zwei Stimmen. Wer enthält sich? – Die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU. Damit ist der Eilantrag Drucksache 15/2895 – Neudruck – mehrheitlich angenommen.

(Beifall von der SPD, von den GRÜNEN und von der FDP)

Wir kommen zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Fraktion der CDU Drucksache 15/2909 – Neudruck. Der Neudruck liegt Ihnen vor.

Wir stimmen getrennt ab über Punkt I, der mit „Der Landtag stellt fest...“ beginnt, und über Punkt II, der mit „Der Landtag beschließt...“ anfängt.

Wer stimmt für Punkt I? – Die Fraktionen Linke, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, CDU und FDP. Gibt es Gegenstimmen? – Eine. Enthaltungen? – Zwei. Angenommen.

Dann stimmen wir über Punkt II ab. Wer stimmt dem zu? – Die Fraktionen Die Linke und CDU. Wer

stimmt dagegen? – Die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP und zwei Stimmen aus der CDU. Enthaltungen? – Eine Enthaltung aus der CDU. Dieser Punkt ist abgelehnt.

Damit stimmen wir über den Entschließungsantrag der Fraktion der CDU Drucksache 15/2909 – Neudruck – in der geänderten Form noch mal ab. Wer stimmt dem Entschließungsantrag in der geänderten Form zu? – Die Fraktionen FDP, CDU, Bündnis 90/Grüne, SPD, Linke. Gibt es Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Drei Enthaltungen aus der Fraktion der CDU. Damit ist der Entschließungsantrag in seiner geänderten Form mehrheitlich angenommen.

Wir kommen dann zu Tagesordnungspunkt

5 Fragestunde

Drucksache 15/2870

Mit der Drucksache 15/2870 liegen Ihnen die Mündlichen Anfragen 44 bis 49 vor.

Ich rufe die

Mündliche Anfrage 44

des Herrn Abgeordneten Ralf Witzel von der Fraktion der FDP auf:

Erfassung, Bearbeitung und Verwaltung von mehr als 40 Millionen Nutzerdaten durch die GEZ – Endet hier etwa jede Kontrollkompetenz des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit?

Bei dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) handelt es sich um eine nach § 21 Abs. 2 S. 4 DSG NRW unabhängige und nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des DSG NRW und anderer datenschutzrechtlicher Bestimmungen bei allen öffentlichen Stellen im Land NordrheinWestfalen (§ 22 Abs. 1 DSG NRW). Mit Blick auf § 22 Abs. 2 DSG NRW sind dem LDI die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Informationen durch öffentliche Stellen ebenso zu erteilen wie der Zutritt zu deren Diensträumen und erforderlichenfalls die Überlassung von Unterlagen in schriftlicher oder elektronisch gespeicherter Form zu gewähren ist. Eine Beschränkung auf bestimmte Arten von öffentlichen Stellen, auf die sich die Tätigkeit des LDI erstrecken soll, ist dem DSG NRW dabei nicht zu entnehmen.

Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) hat ihren

Sitz in Köln und damit in Nordrhein-Westfalen. Bereits gegenwärtig beschäftigt die GEZ insgesamt 1.100 Mitarbeiter als eigenes Personal; hinzukommen 1.500 rechtlich den Landesrundfunkanstalten zugeordnete Gebührenbeauftragte. Im Haushaltsjahr 2009 betrug das Haushaltsvolumen der GEZ ausweislich ihres Geschäftsberichts nahezu 161,6 Millionen €; bereits seinerzeit sind die Datensätze von 41,9 Millionen Betroffenen verwaltet worden; pro Kalenderjahr hat der Aufwand zur Führung eines Teilnehmerkontos im Jahr 2009 immerhin 3,85 € betragen. Die Datensätze der Betroffenen werden unmittelbar bei der GEZ an deren Sitz vorgehalten.

Mit Blick auf die überragende Stellung des unabhängigen LDI müsste an sich dieser auch zur Überwachung des Datenschutzes bei der GEZ berufen sein. Indes wird insoweit regelmäßig auf § 53 WDRG rekurriert, nach dessen Abs. 1 der WDR-Rundfunkrat eine Person zum WDR-Datenschutzbeauftragten bestellt, die „an die Stelle“ des Landesdatenschutzbeauftragten tritt. Die zu bestellende Person nimmt dabei zugleich und in Personalunion die Stellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten i. S. v. § 32a DSG NRW ein, siehe auch § 53 Abs. 2 S. 2 WDRG.

Im Ergebnis bedeuten diese Regelungen: Die Kompetenz des LDI endet aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung möglicherweise im

WDRG dort, wo es um den Datenschutz der Rundfunkanstalt geht. Mag dies für innerbetriebliche Datenschutzfragen der Rundfunkanstalt selbst noch sachdienlich sein, lässt es im Hinblick auf die Sonderstellung der GEZ als zentrale Sammelstelle persönlicher Daten aller Rundfunkteilnehmer der Bundesrepublik Deutschland doch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der insoweit im WDRG getroffenen Regelung oder deren Auslegung aufkommen.

Ohne irgendeine Kritik an der konkreten Personalbesetzung und außerhalb jedes Zweifels an der Seriosität des Amtsinhabers drängt sich die Annahme auf, dass ein interner Datenschutzbeauftragter zumindest strukturell von seiner Konstruktion her eine für die Wahrnehmung der sensiblen Datenschutzbelange unglückliche Regelung darstellt, da betroffene Gebührenzahler das Risiko einer potentiellen Gefahr der Interessensverquickung sehen. Angesichts der erweiterten Datenerfassung im Zusammenhang mit einer denkbaren Verabschiedung des neuen 15. Rundfunkstaatsvertrages ist die aufgezeigte Problematik bei Gebührenzahlern in der letzten Zeit verstärkt erörtert worden.

Denn anders als der LDI ist der WDR-Datenschutzbeauftragte auch aufgrund seiner Funktion als betrieblicher Datenschutzbeauftragter in besonderer Weise mit der Rundfunkanstalt verknüpft, was bei Gebührenzahlern zumindest die

Befürchtung einer möglichen Befangenheit – jedenfalls soweit es um den Datenschutz bei der organisatorisch verselbständigten GEZ geht – strukturell nicht von vornherein offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen erscheinen lässt.

Ebenso ist rechtlich streitig und wird nicht eindeutig erkennbar, ob dem LDI überhaupt eine Kompetenz zur Überprüfung des quantitativ wie qualitativ erheblichen Datenbestands der GEZ im Falle eines Prüfungsbegehrens eingeräumt wäre, da das WDRG als Spezialgesetz den LDI mit seinen Kompetenzen funktionell durch den WDR-Datenschutzbeauftragten vollständig surrogieren könnte. Zweifelhaft bleibt insofern die Reichweite der Zuständigkeit des LDI für die GEZ, die Möglichkeit der potentiellen Interessenkollision in Person des WDR-Datenschutzbeauftragten im Falle einer Kontrolle der GEZ durch diesen und das Verhältnis der einschlägigen datenschutzrechtlichen Grundlagen zueinander.

Für das Parlament ist es daher von großer Relevanz, präzise zu erfahren, welche Kompetenzen dem LDI im Bereich des Datenschutzes bei der GEZ im Einzelnen nach Rechtsauffassung der Landesregierung zustehen.

Endet bei der Erfassung, Bearbeitung und Verwaltung von mehr als 40 Millionen Nutzerdaten durch die GEZ etwa jede Kontrollkompetenz des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit?

Ich bitte Herrn Minister Jäger um die Beantwortung dieser Mündlichen Anfrage.

Herzlichen Dank, Frau Präsidentin. – Herr Witzel, ich komme der Beantwortung Ihrer Frage gerne nach. Ich möchte dabei dem Parlament einen Überblick über die Kompetenzen im Zusammenhang mit der datenschutzrechtlichen Kontrolle der GEZ geben.

Herr Witzel, wie Sie wissen, führt die GEZ die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs für die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten sowie für das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio durch. Sie ist keine Behörde, sondern eine sonstige eigenständige Organisation und ein Dienstleistungszentrum der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft.

Die Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Rundfunkteilnehmern zum Zwecke des Rundfunkgebühreneinzuges findet sich in den §§ 3 und 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags.

Darüber hinaus ermächtigt die Vorschrift des § 8 Abs. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags die zuständige Landesrundfunkanstalt beziehungsweise die GEZ, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen zum Zweck der Feststellung, ob ein Rundfunkteilnehmerverhältnis vorliegt.

Die Rundfunkteilnehmerdaten sind dabei als personenbezogene Daten durch das Datenschutzgesetz geschützt. Der Datenschutzbeauftragte des WDR wird nach dem WDR-Gesetz zum Rundfunkrat bestellt und ist in Ausübung seines Amtes unabhängig. Er tritt an die Stelle des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die als verselbständigte Landesbehörde eigener Art organisiert ist.

Die GEZ muss nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag außerdem einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten haben, der zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem Datenschutzbeauftragten des WDR zusammenarbeitet. Diese Konstellation mit zwei Datenschutzbeauftragten ist meiner Ansicht nach gut geeignet, um die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. – So weit die Beantwortung Ihrer Frage, Herr Witzel.

Die erste Zusatzfrage kommt von Herrn Witzel.

Vielen Dank, Herr Minister Jäger, dass Sie für die Landesregierung die aktuellen Rechtsgrundlagen dargestellt haben.

Ich möchte einen Hinweis der sich direkt anschließenden Frage vorausschicken, weil es ja hier nicht um eine streitige Auseinandersetzung geht. Wir wissen, dass die jetzigen Rechtsgrundlagen, wie Sie zutreffend referiert haben, unabhängig von der Regierungskonstellation der letzten Legislaturperioden in der Konstruktion dieses Modells so waren. Hintergrund der nachfolgenden Frage ist eben gerade auch mit Blick auf die Ihnen bekannten Änderungen im neuen Rundfunkstaatsvertrag und auf die, was Qualität und Quantität angeht, nicht unbeträchtlichen Daten bei 42 Millionen Bürgern in Deutschland, wie man zu einer optimalen Gestaltung kommt.

Deshalb frage ich Sie: Sind Ihnen ähnliche Konstellationen für die Wahrnehmung der Datenschutzbelange an anderer Stelle bekannt, wo Modellentscheidungen analog getroffen worden sind wie im Falle der GEZ, wo also der LDI außen vor ist und stattdessen Sonderkonstruktionen gewählt wurden? Welche weiteren Fälle kennen Sie?