Abschließend zu der Debatte mit den Kommunen: Christian Grascha hat gerade von Wortbruch gesprochen.
Ich habe mir den Koalitionsvertrag noch einmal angesehen. Davon kann keine Rede sein. Wir halten uns an das, was wir im Koalitionsvertrag gemeinsam zwischen CDU und SPD vereinbart haben.
Ich will sagen, meine Damen, meine Herren: Schulen sind nicht wichtiger als Kindergärten, sie sind aber auch nicht unwichtiger. Die Arbeit der Polizei ist vielleicht nicht wichtiger als die Arbeit der Ordnungsämter, sie ist aber auch nicht unwichtiger. Darum ist es nur richtig, weil beide, die Kommunen genau wie das Land, einen relativ geringen Einfluss auf die Einnahmeentwicklung haben, dass die Einnahmen, die auf die Ausgaben verteilt werden, sich dann auch gleichgewichtig an beiden Aufgabenstellungen orientieren.
Das ist die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs. Das wird in dem Vorschlag der Landesregierung für eine Änderung des Artikels 58, die Einfüh
Meine Damen, meine Herren, die CDU-Landtagsfraktion begrüßt diesen Gesetzentwurf. Ich freue mich darüber, dass es uns jetzt endlich gelingt, die Schuldenbremse in die Landesverfassung hineinzuschreiben und dann auch entsprechend auszugestalten. Ich freue mich auf die Debatte in den Ausschüssen.
Vielen Dank. - Für die SPD-Fraktion hat sich die Abgeordnete Frauke Heiligenstadt zu Wort gemeldet. Bitte schön!
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Bund und Länder haben sich im Jahr 2009 im Rahmen der Föderalismusreform auf die Verankerung einer sogenannten Schuldenbremse in der Verfassung geeinigt. Damit war die Regel, dass eigenfinanzierte Investitionen, Investitionsfördermaßnahmen und zur Umschuldung veranschlagte Ausgaben für die Höhe der zulässigen Kreditaufnahmen nicht mehr maßgeblich sein sollen, in Kraft getreten.
Ich sage dazu ganz deutlich, dass die SPDLandtagsfraktion durchaus ein kritisches Verhältnis zu dieser Regel hat. Denn grundsätzlich ist es ja so: Wenn man immer nur mit dem, was man tatsächlich monatlich einnimmt, eine Investition tätigen kann, dann könnte niemand ein Haus bauen. Dafür muss man einen Kredit aufnehmen. In bestimmten Phasen ist es also sinnvoll, einen Kredit aufzunehmen, so denn die Rückzahlung - Herr Kollege Thiele hat es ausgeführt - gesichert ist.
Nach der Neuregelung des Grundgesetzes gilt nun das Gebot, den Haushalt allerdings grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Damit gilt ein grundsätzliches Neuverschuldungsverbot. Das haben wir, weil es im Grundgesetz geregelt ist, entsprechend zu beachten.
Das Grundgesetz ermöglicht uns allerdings nach Artikel 109 auch - ich zitiere -, „Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung“ zu treffen „sowie“ - ich zitiere weiter - „eine Ausnah
meregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen,“ vorzusehen.
Sehr geehrter Kollege Grascha, es ist eben nicht falsch, wenn man solche Ausnahmeregelungen macht, sondern das Grundgesetz sieht ausdrücklich vor, dass wir entsprechende Ausnahmeregelungen in den Ländergesetzen treffen können. Nichts anderes nehmen wir hier heute vor. Das ist überhaupt nicht verwerflich.
Das Grundgesetz hat uns auch die Hausaufgabe mitgegeben, dass wir diese Änderung in unseren Landesgesetzen noch bis zum Ende dieses Jahres durchführen müssen.
(Christian Grascha [FDP]: Ambitioniert wäre es gewesen, etwas über das Grundgesetz hinaus zu machen!)
Auch ohne eine entsprechende landesgesetzliche Regelung haben wir erstmals bereits im Haushaltsjahr 2017 den Haushalt ohne Nettokreditermächtigung aufgestellt. Der nun von der Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf verankert ein eigenständiges Neuverschuldungsverbot in der Niedersächsischen Verfassung. Der SPD-Landtagsfraktion geht es in erster Linie nicht um das Neuverschuldungsverbot - das gilt ja nun ohnehin aufgrund unseres Grundgesetzes -, uns geht es vor allen Dingen um eine flexible Gestaltung dieser Regelung. Wir wollen nämlich keine Schuldenbremse pur. Wir wollen die vom Bundesrecht eröffneten Spielräume im Interesse der flexiblen Handlungsfähigkeit des Landes tatsächlich nutzen.
Uns ist auch wichtig, dass wir nicht unnötig viel in der Verfassung regeln, sondern nur das absolut Notwendigste, und dass wir darüber hinaus Regelungen zur technischen Ausgestaltung der Schuldenbremse lediglich einfachgesetzlich schaffen. Damit ist auch das flexibler handhabbar.
Meine Damen und Herren, die Landesregierung hat zu diesem Gesetzentwurf, wie es sich gehört, bereits im Vorfeld eine Anhörung durchgeführt. Ein wichtiger Punkt, der hier angesprochen wurde, ist die Einlassung der kommunalen Spitzenverbände
dazu, ob die Einhaltung der Schuldenbremse zu Verschiebungen der Finanzverteilung von der Landesebene auf die kommunale Ebene führt.
Für uns ist ganz klar: Die nachhaltige Begrenzung der Verschuldung auf Landesebene darf natürlich nicht zur Verschiebung finanzieller Lasten auf die Gemeinden und Landkreise führen. Die verfassungsrechtliche Finanzverantwortung des Landes gegenüber den Kommunen bleibt von den neuen Regeln unberührt.
Nun haben auch die kommunalen Spitzenverbände die Änderung und Präzisierung des Artikels 58 kritisiert. Ich kann hier für die SPD-Landtagsfraktion ausführen, dass im weiteren Beratungsverlauf durchaus überlegenswert sein wird, die bisherige Regelung des Artikels 58 unserer Verfassung beizubehalten. Das müssen aber die Beratungen und Anhörungen ergeben.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, dass es uns bereits in den letzten Jahren wichtig war, eine solide Finanzpolitik - ohne Nettoneuverschuldung, ohne Finanzierungsdefizite, ohne Eingriffe zulasten der Kommunen - zu machen, sieht man an den Haushalten. Die Zuweisungen aus dem Landeshaushalt an die Kommunen haben sich sehr positiv entwickelt.
Es ist eine Binsenweisheit: Die Einhaltung der Schuldenbremse erfordert eine Finanzpolitik, die sich dauerhaft an strukturell ausgeglichenen Haushalten orientiert.
Wenn wir jetzt ein Konjunkturbereinigungsverfahren in die neuen Regelungen auf der Landesebene einbinden, so können wir eine flexible Handhabung der Aufnahme von Krediten ermöglichen, sofern sich die konjunkturelle Entwicklung Niedersachsens von der allgemeinen und Normallage abkoppelt. Auch das ist ein Schutzmechanismus, der zugunsten der Kommunen wirkt. Mit diesem Konjunkturbereinigungsverfahren ist es möglich, entsprechende Schwankungen abzufedern: in guten Zeiten vorzusorgen und in schlechten Zeiten die Schuldenbremse nicht zu hart wirken zu lassen.
Man kann auch sagen: Der Ausgaberahmen steht fest, der Einnahmerahmen kann durch das Konjunkturbereinigungsverfahren aufgefangen werden.
Um es nochmals klarzustellen: Wenn wir nichts im Gesetz regeln würden, dann würde das absolute und ausnahmslose Verschuldungsverbot des Grundgesetzes gelten.
Wir können aber Ausnahmen für den Fall einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung - z. B. bei Naturkatastrophen - regeln.
Dazu sage ich: Auch das Quorum für die Naturkatastrophenregelung könnte im weiteren Beratungsverlauf sicherlich noch angepasst werden. Auch da hat die Anhörung Hinweise gegeben.
Ich möchte mich bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Finanzministeriums und dem Finanzminister für den sehr diskussionswürdigen Verfassungsänderungs- und Gesetzentwurf bedanken und freue mich auf die Ausschussberatungen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrter Herr Finanzminister, nachdem ich mir Ihre Entwürfe durchgelesen hatte, vor allen Dingen auch den von Ihnen vorgeschlagenen Artikel 71 Abs. 3, fühlte ich mich an einen Herrn erinnert, der mal gesagt hat: „Niemand hat die Absicht, eine Mauer zu errichten“, und dann genau das Gegenteil gemacht hat.
Meine Damen und Herren, gucken Sie sich Artikel 71 Abs. 3 an! Wir haben eine ganz klare Regelung in der Verfassung, die mittlerweile zehn Jahre alt ist. Das Thema Tilgung hat noch nicht geklappt; das hat der Kollege Grascha eben noch einmal angemerkt.
Sie reizen jetzt - in einer konjunkturell sehr guten Lage - die Grenzen des Haushalts nach wie vor aus.