Protocol of the Session on December 15, 2014

Niedersachsen legt großen Wert auf eine hohe Qualität bei denjenigen, die in den Gütestellen arbeiten. Die Hürden für die Anerkennung sind hoch, und zwar aus gutem Grund. Denn das, was in den Gütestellen erarbeitet wird, führt zu einem

Rechtstitel - genauso wie ein gerichtlich geschlossener Vergleich.

Eine weitere Neuerung sieht das Justizgesetz zum Widerspruchsverfahren vor. Das Widerspruchsverfahren ist ja im Wesentlichen abgeschafft worden. Durch den Gesetzentwurf wird es in einigen kleineren Bereichen wieder eingeführt. Was die Zukunft für das Widerspruchsverfahren bringen wird, wird im Augenblick in den Ressorts diskutiert und dann in einem neuen Gesetzentwurf vorgetragen werden.

Für uns war es besonders wichtig, dass dieses Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft treten kann. Das hat etwas sowohl mit dem Justizkostengesetz als auch mit den ehrenamtlichen Richtern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu tun.

Ich möchte mich bei Ihnen nachdrücklich dafür bedanken, dass dieser Gesetzentwurf trotz seines großen Umfangs so zügig beraten wurde, dass er noch dieses Jahr in Kraft treten kann. Sie haben damit der Justiz in Niedersachsen einen wertvollen Dienst erwiesen.

Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD und bei den GRÜNEN)

Vielen Dank, Frau Ministerin. - Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor, sodass ich die allgemeine Aussprache schließen kann.

Wir kommen zur Einzelberatung. Ich rufe auf:

Artikel 1 bis 4. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer so beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Einstimmig so beschlossen.

Artikel 5. - Unverändert.

Artikel 6. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Einstimmig so beschlossen.

Artikel 7 bis 9. - Unverändert.

Artikel 10 und 11. - Hierzu liegt ebenfalls eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer so beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Einstimmig so beschlossen.

Artikel 12 und 13. - Unverändert.

Artikel 14. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer so beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Dann einstimmig so beschlossen.

Gesetzesüberschrift. - Unverändert.

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Dann haben Sie einstimmig so beschlossen.

Ich rufe auf den

Tagesordnungspunkt 8: Abschließende Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes und anderer Gesetze - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 17/1674 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Drs. 17/2493

Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, den Gesetzentwurf mit Änderungen anzunehmen.

Die mündliche Berichterstattung hat Herr Abgeordneter Fredermann übernommen.

Bitte schön, Herr Fredermann, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr empfiehlt Ihnen in der Drucksache 17/2493 einstimmig, den Gesetzentwurf mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen.

Der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen schloss seine Mitberatung ohne abweichende Stellungnahme ab.

Der Gesetzentwurf wurde direkt an die Ausschüsse überwiesen. Dort ist er durch eine Vertreterin des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr näher erläutert worden.

Der Gesetzentwurf dient vor allem der Umsetzung der Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013. Mit dieser EU-Richtlinie wurden verschiede

ne Richtlinien zum Niederlassungsrecht und zur Dienstleistungsfreiheit an den EU-Beitritt der Republik Kroatien angepasst.

Durch den heute zu beratenden Gesetzentwurf sollen die entsprechenden Änderungen zur Anerkennung der Berufsqualifikation in niedersächsisches Recht vollzogen werden, u. a. im Architektengesetz und im Ingenieurgesetz. Außerdem sollen bei dieser Gelegenheit die Befähigungsvoraussetzungen für den Vorsitz im Eintragungsausschuss der Architektenkammer und der Ingenieurkammer an das neue niedersächsische Laufbahnrecht angepasst werden.

Zu dem Gesetzentwurf haben die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen einen Änderungsvorschlag eingebracht, der vom Ausschuss einstimmig in die Beschlussfassung übernommen wurde.

Die zu den Artikeln 1 und 2 empfohlenen Änderungen beziehen sich überwiegend auf das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz des Bundes. Dieses Gesetz wurde im Jahr 2013 geändert, um eine neue Rechtsformvariante der Partnerschaftsgesellschaft zu schaffen: die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.

Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Partnerschaftsgesellschaft für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet. Das setzt u. a. voraus, dass die Partnerschaftsgesellschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält.

Das Oberlandesgericht Hamm hat im Juli 2014 entschieden, dass dazu eine besondere gesetzliche Regelung der Berufshaftpflichtversicherung erforderlich ist. Eine für Partnerschaftsgesellschaften allgemein bestehende gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung genüge nicht.

Vor diesem Hintergrund soll im Architektengesetz und im Ingenieurgesetz sichergestellt werden, dass sich die bisherige Verpflichtung zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung ausdrücklich auch auf die neue Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung erstreckt. Es sollen dieselben Mindestversicherungssummen Anwendung finden, die auch für Kapitalgesellschaften gelten, wenn sie eine der geschützten Berufsbezeichnungen führen.

Die zusätzlichen Artikel 5/1 bis 5/4 sollen die Anpassungen an die EU-Richtlinien vervollständigen,

die aus Anlass des EU-Beitritts der Republik Kroatien geändert wurden.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall)

Vielen Dank, Herr Kollege Fredermann.

Im Ältestenrat waren sich die Fraktionen einig, dass dieser Gesetzentwurf ohne allgemeine Aussprache verabschiedet werden soll. - Ich höre und sehe keinen Widerspruch.

Wir kommen dann gleich zur Einzelberatung.

(Unruhe)

Zuvor darf ich aber noch alle Kolleginnen und Kollegen bitten, Platz zu nehmen, weil wir jetzt in die Abstimmung eintreten wollen. - Vielen Dank.

Ich rufe auf:

Artikel 1. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Dann einstimmig so beschlossen.

Artikel 2. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Auch einstimmig beschlossen.

Artikel 3 bis 5. - Unverändert.

Artikel 5/1. - Hierzu liegt ebenfalls eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Einstimmig so beschlossen.

Artikel 5/2. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Auch einstimmig.

Artikel 5/3. - Hierzu liegt ebenfalls eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Einstimmig so beschlossen.