Zu 1 und 2: Die erfragten Daten ergeben sich aus der beigefügten Anlage. Danach betrug der Wanderungsüberschuss für Niedersachsen bei Deutschen im Jahr 2000 22 156 Personen und im Jahr
2005 4 310 Personen. Im Jahr 2008 gab es ein Defizit von 4 378 Personen und im Jahr 2009 wieder einen geringfügigen Überschuss von 16 Personen. Die Wanderungsbilanz für Niedersachsen bei ausländischen Staatsangehörigen betrug im Jahr 2000 8 742 Personen, im Jahr 2005 4 956 Personen, im Jahr 2008 41 Personen und im Jahr 2009 4 836 Personen.
Zu 3: Die erfragten Angaben werden statistisch nicht erfasst und sind der Landesregierung daher nicht bekannt.
Die Hannoversche Allgemeine Zeitung berichtete in Ihrer Ausgabe vom 5. Februar 2011 von der Abschiebung zweier Mitglieder der kurdisch-yezidischen Familie Naso aus dem Landkreis Hildesheim nach Syrien. Der 62-jährige Vater und sein 16-jähriger schulpflichtiger Sohn Anuar seien ohne vorhergehende Ankündigung am frühen Morgen des 1. Februar 2011 nach Syrien abgeschoben worden. Der Flüchtlingsrat Niedersachsen befürchte, dass die beiden Männer vom syrischen Geheimdienst verhört und misshandelt werden könnten, und habe die Abschiebung scharf verurteilt, weil die Familie dabei getrennt worden sei. Die Mutter sei zunächst mit zum Flughafen, aber von dort wegen eines Schwächeanfalls wieder zurück zum Wohnort verbracht worden. Des Weiteren gehörten sieben erwachsene Kinder, die hier in Deutschland bleiben, zu der Familie, die hier seit zehn Jahren lebt.
Auch nach Informationen des Flüchtlingsrats Niedersachsen spielte die Frage der Integration von Anuar Naso bei der Abschiebungsentscheidung eine wesentliche Rolle. Nach einer schriftlichen Stellungnahme der Schulrektorin sei eine „positive Integration“ bei Anuar nicht festzustellen. Zur Begründung seien schlechte Noten, nicht gemachte Hausaufgaben und staatsanwaltliche Ermittlungen gegen Anuar angeführt worden. Die Stellungnahme enthalte laut einem Aktenvermerk des Landkreises aber auch die Aussage, dass Anuar den Hauptschulabschluss wohl erreichen werde, sodass von einem erfolgreichen Schulbesuch auszugehen sei.
Die von der Innenministerkonferenz im November 2010 beschlossene und noch bundesgesetzlich zu fassende neue Bleiberechtsregelung für Kinder und Jugendliche hätte Anuar Naso und seinen Eltern ein Bleiberecht zugestanden,
wenn die Frage der Integration positiv beantwortet worden wäre. Dementsprechend hätte auch der für potenzielle Profiteure der Bleiberechtsregelung eigens verfasste Abschiebungsstopperlass des niedersächsischen Innenministeriums vom 21. Dezember 2010 Raum gegriffen und eine Abschiebung untersagt.
1. Wie bewertet die Landesregierung die Abschiebungspraxis des Landkreises Hildesheim auch vor dem Hintergrund der angekündigten Bleiberechtsregelung und der Trennung eines Minderjährigen von seiner Mutter?
2. Welche Informationen dürfen Schulen insbesondere vor dem Hintergrund des Datenschutzes an Ausländerbehörden geben?
3. Wer ist für die Beurteilung der Integrationsprognosen verantwortlich, und wie bewertet die niedersächsische Integrationsbeauftragte diese Praxis der Integrationsprognosen?
Die Familie Naso ist vollziehbar zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Die syrischen Behörden sind mit der Ausstellung der Passersatzpapiere ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung zur Rücknahme der Betroffenen auf der Grundlage des deutsch–syrischen Rückübernahmeabkommens nachgekommen, nachdem sie deren Identität durch Überprüfung bei den zuständigen Behörden in Syrien geklärt hatten. Die Familie Naso war der gesetzlichen Verpflichtung zur Identitätsklärung während ihres Aufenthalts in Deutschland trotz mehrfacher Aufforderung durch die Ausländerbehörde nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Sie hatte damit seinerzeit die Abschiebung verhindert und ihren Inlandsaufenthalt missbräuchlich verlängert. Ihren Lebensunterhalt hat die Familie Naso ausschließlich durch den Bezug von Sozialhilfeleistungen bestritten. Integrationsbemühungen waren nicht erkennbar.
Der Sohn Anuar hat die Hauptschule besucht und ist damit der in Deutschland bestehenden Schulpflicht nachgekommen. Der Schulbesuch allein stellt jedoch noch keine besondere Integrationsleistung dar. Vielmehr ist neben der Bewertung des Erfolgs des Schulbesuchs auch die Integration in sozialer und rechtlicher Hinsicht von Bedeutung. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft Anklage gegen Anuar wegen räuberischer Erpressung erhoben hatte und dieses Strafverfahren nur im Hinblick auf die bevorstehende Abschiebung vorläufig eingestellt wurde.
Eine besondere Integrationsleistung hat Anuar nicht erbracht, sodass er auch nicht von der geplanten gesetzlichen Neuregelung für gut integrierte geduldete ausländische Jugendliche und Her
anwachsende profitieren konnte. Damit kam eine Begünstigung der Familie Naso durch die mit Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 21. Dezember 2010 getroffene Vorgriffsregelung nicht in Betracht. Diese Bewertung der Ausländerbehörde ist verwaltungsgerichtlich bestätigt worden.
Zu 1: Auch in Niedersachsen gilt der Grundsatz, dass die freiwillige Ausreise der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer, insbesondere Familien mit minderjährigen Kindern, absoluten Vorrang vor der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht hat. Die Ausländerbehörden sind gehalten, großzügige Ausreisefristen einzuräumen. Das Land gewährt organisatorische und finanzielle Hilfe zur Vorbereitung und Durchführung der freiwilligen Ausreise. Verweigern sich die ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer einer freiwilligen Ausreise, ist auch unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie grundsätzlich eine gemeinsame Abschiebung von Eltern und minderjährigen Kindern durchzuführen. Allerdings ist eine getrennte Abschiebung rechtlich zulässig, verhältnismäßig und geboten, wenn die Betroffenen den Grund der Familientrennung selbst zu vertreten haben und die nicht abgeschobenen Familienangehörigen jederzeit freiwillig ausreisen können, sodass die Trennung absehbar nur von vorübergehender Dauer ist.
Im Fall der Familie Naso sind von der Ausländerbehörde des Landkreises Hildesheim die gesetzlichen Vorgaben beachtet worden. Der Schwächeanfall der Ehefrau und Mutter am Flughafen Frankfurt unmittelbar vor Abflug führte dazu, dass Frau Naso nicht gemeinsam mit ihrem Ehemann und Sohn nach Damaskus fliegen konnte und die Flugbuchung storniert werden musste. Frau Naso war umgehend von Sanitätern in die Flughafenklinik und von dort in das Krankenhaus Sachsenhausen gebracht worden, wo ein „Verdacht auf eine psychische Belastungsreaktion“ diagnostiziert wurde. Damit konnte von einer baldigen gesundheitlichen Erholung ausgegangen werden, sodass eine Trennung der Familie erkennbar nur von kurzer Dauer sein würde. Frau Naso ist von einem Bekannten, der bereits vor Ort war, aus Frankfurt abgeholt worden.
stände anderen öffentlichen Stellen auf Ersuchen mitzuteilen haben, soweit dies für die dort genannten Zwecke erforderlich ist. Zur Beurteilung, ob ein zur Ausreise verpflichteter Jugendlicher von der geplanten Neuregelung für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht profitieren könnte, ist eine Prognose unter Berücksichtigung der bisherigen Integrationsleistungen zu erstellen. Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung sind auch die schulischen Leistungen, die grundsätzlich durch Zeugnisse dokumentiert werden, zu bewerten. Darüber hinaus können auch aktuelle Informationen genutzt werden, die nicht im Halbjahresrhythmus der Zeugnisse erstellt wurden. Dadurch ist es möglich, aktuelle positive Entwicklungen noch zu berücksichtigen.
Zu 3: Die Beurteilung der Integrationsprognosen geduldeter Jugendlicher und Heranwachsender, die potenziell von der geplanten Neuregelung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts profitieren könnten, wird von den örtlich zuständigen Ausländerbehörden vorgenommen, da diese die Entscheidung zu treffen haben, ob die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu haben die Ausländerbehörden alle in Betracht kommenden Informationen zu nutzen, um in einer Gesamtbetrachtung die Integrationsleistungen der Antragsteller individuell und sachgerecht bewerten zu können.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 61 der Abg. Miriam Staudte und Enno Hagenah (GRÜNE)
Das Projekt eines Brückenbaus über die Elbe bei Neu Darchau wird nach wie vor strittig diskutiert, schreitet aber in seiner Planung voran. Die Angaben über Kosten des Projekts schwankten in den letzten Jahren. Die Bereitschaft, die Kosten zu tragen, war bei den beteiligten Landkreisen Lüchow-Dannenberg und Lüneburg sowie beim Land nur bedingt vorhanden. Ursache dafür waren ungenaue und wechselnde Angaben zur Kostenhöhe (noch im November ergaben sich Mehrkosten von 5 Millionen Euro), zu den Planungsinhalten, dem ökonomischen Nutzen des Projekts und seinen ökologischen Folgen für die hochrangigen FFH- bzw. Vogelschutzgebiete „Nieder
Die Landesregierung hat daher im Jahre 2008 seine Beteiligung an den Baukosten für die geplante Elbebrücke zugesagt. Das Land wird sich mit Mitteln nach dem EntflechtG bei den zuwendungsfähigen Baukosten einbringen und hat unter Einbeziehung der entsprechenden Planungskosten eine 75-prozentige Förderung in Aussicht gestellt. Darüber hinaus ist das Land bereit, 1,3 Millionen Euro des verbleibenden kommunalen Anteils zu tragen.
sächsische Elbeniederung“ und „Niedersächsische Mittelelbe“. Als weitere Unwägbarkeiten wurden die Klassifizierung als Kreis- oder Landesstraße, die Darstellung im Raumordnungsprogramm Lüchow-Dannenbergs und die Reihenfolge von Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren genannt.
1. Wie hoch beziffert die Landesregierung die Bau-, Planungs- und Unterhaltungskosten, und wie setzen sie sich zusammen?
3. Wer trägt zu welchen Anteilen diese verschiedenen Kosten und gegebenenfalls noch auftretende sonstige Mehrkosten?
Bei dem geplanten Brückenprojekt handelt es sich um ein Vorhaben des Landkreises Lüneburg, für das dieser Fördermittel beantragt und das mit EntflechtG-Mitteln (vormals GVFG) gefördert werden soll. Das Vorhaben wird zum einen im Bereich des Landkreises Lüchow-Dannenberg und zum anderen auf dem Gebiet des Landkreises Lüneburg geplant. Planfeststellungsbehörde für dieses kommunale Projekt ist der für das jeweilige Teilstück örtlich zuständige Landkreis. Das Vorhaben wird somit als kommunales Vorhaben geplant und als solches gebaut. Es handelt sich nicht um ein Bauvorhaben des Landes.
Zu 1: Der Landkreis Lüneburg hat als Träger des Vorhabens im Februar 2011 mitgeteilt, dass sich nach aktuellen Berechnungen für das Vorhaben voraussichtlich Gesamtkosten in Höhe von etwa 44,4 Millionen Euro ergeben. Nach Fertigstellung des Vorhabens tragen die Kommunen als Träger der Straßenbaulast die Unterhaltungskosten.
Zu 2: Welche Risiken hinsichtlich zukünftig noch auftretender Kosten bestehen, kann derzeit nicht beurteilt werden, da vom Antragsteller bisher weder Planungs- noch Antragsunterlagen zur Prüfung vorgelegt wurden.
Zu 3: Die Kosten, die über die in den Vorbemerkungen genannte Förderung hinausgehen, trägt der Antragsteller der Zuwendung.
Die Landesregierung ist fest davon überzeugt, dass die geplante Elbebrücke bei Neu Darchau ein wichtiger Baustein ist, um das Zusammenwachsen des Landkreises Lüneburg zu vollenden und um die Menschen mit einer witterungsunabhängigen Elbquerung zusammenzubringen.