1. Sollen die Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiengangs ein Zertifikat über beide Abschlüsse erhalten, wobei die Absolventinnen und Absolventen einen Titel auswählen und tragen dürfen?
2. Beabsichtigt der Kultusminister, die Diskussion über die Verleihung und Bezeichnung der akademischen Abschlussgrade während seiner Amtszeit als KMK-Vorsitzender voranzubringen? Falls ja, auf welche Art und Weise?
Zu 1: Die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen der KMK vom 10. Oktober 2003 i. d. F. vom 4. Februar 2010 eröffnen bereits heute die Möglichkeit, im Diploma Supplement im ingenieurwissenschaftlichen Bereich die „Gleichrangigkeit“ von Masterabschlüssen mit dem traditionellen Diplom-Ingenieur zu bescheinigen.
Zu 2: Herr Minister Althusmann wird in seiner Funktion als KMK-Präsident in den Fällen, in denen eine Abstimmung zwischen den Ländern erforderlich ist, Szenarien und Vorschläge diskutieren, die den Charakter eines Kompromisses aufweisen. In der vorgenannten Frage geht die Landesregierung gleichwohl davon aus, dass sich angesichts der Qualität der Argumente die Länder mit abweichenden Positionen letztlich der Position Niedersachsens anschließen werden.
Bislang können BAföG-Bezieherinnen und -Bezieher ein eigenes Fahrzeug im Wert von bis zu 7 500 Euro besitzen, ohne dass sie es auf ihr Vermögen anrechnen müssen und es sich damit auf ihren BAföG-Anspruch auswirken würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat im letzten Jahr entschieden, dass ein Fahrzeug jedoch kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 5 BAföG sei und daher abweichend von Nr. 27.2.5 BAföGVwV vollständig auf das Vermögen anzurechnen sei.
Medienberichten zufolge haben die zuständigen Länderbehörden im Dezember 2010 über die Umsetzung dieses Urteils beraten. Niedersachsen habe angekündigt, das Urteil ab sofort umzusetzen. Von einer solchen Änderung wären nach den Daten der 19. Sozialerhebung bis zu
Doch gerade bei der Umsetzung könnte es zu Schwierigkeiten kommen. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Studierenden den aktuellen Geldwert ihres Autos - nicht den Ankaufspreis - tendenziell niedrig ansetzen, was wiederum zu Auseinandersetzungen mit dem BAföG-Amt führen könnte. Ebenso wird die Anzahl der Härtefallanträge zunehmen, um den individuellen Bedarf an einem Fahrzeug nachzuweisen, um so die Anrechnung auf das Vermögen zu umgehen.
Im Ergebnis blieben dann ein höherer Verwaltungsaufwand für die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, mehr Arbeit für die Verwaltungsgerichte und eine geringere Förderung für die BAföG-Bezieherinnen und -Bezieher übrig.
1. Ab welchem Zeitpunkt wird der vollständige finanzielle Wert eines Fahrzeugs bei der Bemessung eines BAföG-Anspruchs berücksichtigt, und auf welche Art und Weise werden die Antragsstellerinnen und Antragsteller über diese Änderung unterrichtet? Wie ist es insbesondere um den Vertrauensschutz von BAföGEmpfängerinnen und -Empfängern bestellt, die derzeit ein Fahrzeug besitzen und denen nun Einbußen drohen?
2. Welche Auswirkungen erwartet die Landesregierung sowohl für den Landeshaushalt und die BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger als auch für die Bearbeitungszeit von BAföG-Anträgen (inklusive Rückfragen, Nachforderungen von Belegen, Widerspruchs- bzw. Gerichts- verfahren)?
3. Wie positioniert sich die Landesregierung zu Vorschlägen, die Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in den § 27 BAföG aufzunehmen („Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen (…) ein angemessenes Kraftfahrzeug“) ?
Nach § 26 BAföG wird das Vermögen des Auszubildenden auf den Bedarf angerechnet. Nicht als Vermögen gelten nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG Haushaltsgegenstände. Dazu rechnen nach Nr. 27.2.5 der Verwaltungsvorschriften zum BAföG regelmäßig auch Personenkraftfahrzeuge. Der Bund und die obersten Landesbehörden hatten in diesem Zusammenhang vereinbart, dass Personenkraftfahrzeuge (ebenso wie andere Gegens- tände) allerdings nur dann Haushaltsgegenstände sein können, wenn sie angemessen sind.
Nach bisheriger Verwaltungspraxis beim Vollzug des BAföG galt ein Kraftfahrzeug bis zu einem Zeitwert von 7 500 Euro als angemessener Haushaltsgegenstand im Sinne von § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG und wurde von der Vermögensanrechnung im BAföG ausgenommen. Lediglich ein über diese
Mit Urteil vom 30. Juni 2010 - Az.: 5 C 3.09 - hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass ein Kraftfahrzeug unabhängig von seiner Größe, seinem Wert oder seiner sonstigen Beschaffenheit kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG und daher als Vermögen zu berücksichtigen ist.
In der Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass es sich bereits dem Wortlaut nach bei Kraftfahrzeugen nicht um Haushaltsgegenstände handelt. Sie werden nicht im oder für den Haushalt benötigt, sondern ermöglichen Mobilität, und zwar gerade außerhalb des räumlichen Zusammenhanges eines Haushaltes. Auszubildende dürfen zur Deckung des Mobilitätsbedarfes im Regelfall auf andere Mittel und preiswertere Fortbewegungsmöglichkeiten, insbesondere die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, verwiesen werden. Ist ein Auszubildender im Einzelfall auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen (z. B. aus ge- sundheitlichen Gründen), kann nach § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung einer Härte ein über den allgemeinen Vermögensfreibetrag hinausgehender weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Es kann so gewährleistet werden, dass ein zu Ausbildungszwecken benötigtes Kraftfahrzeug nicht als Vermögen eingesetzt werden muss.
Zu 1: Das Urteil ist im Vollzug des BAföG ab sofort, jedoch nur für neue Bewilligungszeiträume anzuwenden. Eine Vertrauensschutzproblematik besteht deshalb nicht. Die Antragstellerinnen und Antragsteller werden von den Ämtern für Ausbildungsförderung im Rahmen der Antragsberatung über die Verwaltungspraxis bei der Vermögensanrechnung von Kraftfahrzeugen unterrichtet.
Zu 2: Auswirkungen für den Landeshaushalt durch die geänderte Verwaltungspraxis sind in nennenswertem Ausmaß nicht zu erwarten bzw. können zum jetzigen Zeitpunkt nicht quantifiziert werden. Die berechnete Höhe der Ausbildungsförderung kann zukünftig im jeweiligen Einzelfall gegebenenfalls niedriger ausfallen. Es ist nicht mit einer nennenswerten Erhöhung der Bearbeitungszeit von Anträgen auf Ausbildungsförderung zu rechnen, da auch bisher der Zeitwert eines Personenkraftfahrzeugs angegeben und gegebenenfalls auf Plausibilität überprüft werden musste. Zur Erleichterung des Vollzugs werden die Antragsteller in den künf
tigen Erläuterungen zum Formblatt 1 des Antrags gebeten, Angaben zu Fabrikat, Modell, Alter und Kilometerstand des Fahrzeuges zu machen und möglichst eine Kopie des Fahrzeugscheins beizufügen.
Zu 3: Eine Vergleichbarkeit zwischen SGB II und BAföG ist nicht gegeben. Es werden grundsätzlich unterschiedliche Sachverhalte geregelt und unterschiedliche Ziele verfolgt.
Das SGB II hat insbesondere die Sicherung des Unterhalts von Personen in typischerweise bereits vorgerückter Lebens- und Erwerbsbiographie vor Augen - gegebenenfalls nachdem sie bereits eine Ausbildung absolviert haben und sich in Zeiten eigener Erwerbstätigkeit einen gewissen Lebensstandard erworben haben - und muss auch für diejenigen eine menschenwürdige Existenz sichern, die langfristig oder gar dauerhaft arbeitslos und auf die Grundsicherung angewiesen bleiben.
Demgegenüber regelt das BAföG zur Sicherung gleicher Startchancen Art und Umfang der Förderung zum Erwerb einer ersten beruflichen Ausbildung. Das BAföG versetzt die Auszubildenden also erst in die Lage, überhaupt einen Beruf zu erlernen, mit dem sie ihren Lebensunterhalt anschließend umso aussichtsreicher selbst sichern können.
Für die Dauer der aus Steuermitteln finanzierten Ausbildung ist es dem Auszubildenden daher grundsätzlich zuzumuten, seine Lebensführung mit der Aussicht auf anschließend umso bessere Erwerbsperspektiven erforderlichenfalls vorübergehend stärker einzuschränken, als man es beispielsweise von einem SGB-II-Empfänger erwarten könnte, der nach langjähriger Erwerbstätigkeit arbeitslos wird und unter Umständen keinerlei gesicherte Besserungsperspektive hat.
Daneben bleibt darauf hinzuweisen, dass das BAföG, da es neben dem Sozialleistungscharakter zugleich auch einen spezifischen Bildungsförderungsauftrag hat, beispielsweise auch großzügigere Freibeträge vorsieht als das SGB II und z. B. im Rahmen der Einkommensanrechnung im BAföG das Kindergeld - anders als im SGB II - anrechnungsfrei bleibt. Im Übrigen sind der Landesregierung Vorschläge zur Änderung des § 27 BAföG nicht bekannt.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 47 der Abg. Patrick-Marc Humke, Kreszentia Flauger und Pia-Beate Zimmermann (LINKE)
Verweigert der Innenminister und MdL Uwe Schünemann den direkten Dialog mit den Bürgerinnen und Bürger via abgeordnetenwatch.de?
Seit dem 26. Januar 2011 können Bürgerinnen und Bürger über www.abgeordnetenwatch.de die Abgeordneten des Niedersächsischen Landtags kontaktieren und ihre Fragen direkt an die Mitglieder des Landtags richten. In den ersten zehn Tagen richteten sechs Bürgerinnen bzw. Bürger Fragen an Uwe Schünemann. Vier Mal gab es die Standardantwort: „Da eine Beantwortung auf abgeordnetenwatch.de aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist, möchte ich Sie bitten, Ihre Frage erneut an folgende E-Mail-Adresse zu senden (…) Mit freundlichem Gruß, (…) Büro Uwe Schünemann“. Auf zwei Fragen folgte die Antwort, dass sich die datenschutzrechtlichen Bedenken „aus den diversen Paragraphen des Bundesdatenschutzgesetzes (sic!) sowie des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes, welche im Einzelnen dort nachzulesen sind“, ergeben. Andere Mitglieder der Landesregierung, die auch Abgeordnete sind, haben auf Fragen geantwortet, unter ihnen der Ministerpräsident und der stellvertretende Ministerpräsident.
1. Welche konkreten datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die Beantwortung von Fragen auf abgeordnetenwatch.de hat der Innenminister?
3. Wie bewertet der Innenminister das Verhalten der Landtagsabgeordneten, die die Fragen auf abgeordnetenwatch.de beantworten und damit seiner Auffassung nach gegen das Datenschutzrecht verstoßen, und welche Schritte wird er einleiten, um seine Rechtsauffassung durchzusetzen?
abgeordnetenwatch.de ist eine überparteiliche und institutionell unabhängige Internetplattform, die für jedermann die Möglichkeit eröffnet, Abgeordnete verschiedener Parlamente in ihrer Eigenschaft als Teil der Legislative öffentlich zu befragen. Frage und Antwort sind dabei für alle Nutzer einsehbar. Sie wird seit dem 8. Dezember 2004 von der gemeinnützigen Parlamentwatch GmbH in Kooperation mit verschiedenen Partnern betrieben. Neben Fragen und Antworten sind berufliche Qualifikationen, Mitgliedschaft in Ausschüssen, anzeigepflichtige Nebentätigkeiten sowie das Abstimmungsver
halten der Abgeordneten bei wichtigen Parlamentsentscheidungen öffentlich einsehbar. Eine Anmeldung ist weder für den Abgeordneten noch für die Nutzer erforderlich.
Seit dem 26. Januar 2011 sind auf diesem Portal auch die Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages eingestellt.
Zu 1: Es steht jedem frei gewählten Abgeordneten offen, darüber zu entscheiden, in welchem Umfang er sich an diesem Portal beteiligt. Ob sich einzelne Antworten für eine Veröffentlichung und dauerhafte Archivierung im Portal abgeordnetenwatch.de eignen, steht im Ermessen des einzelnen Abgeordneten. Bei der Ausübung des Ermessens können auch datenschutzrechtliche Aspekte eine Rolle spielen.
Insgesamt steht es jedem Abgeordneten frei, ob er im Rahmen des Portals antwortet, den Fragesteller auf den Weg einer individuellen Anfrage verweist oder er von einer Antwort gänzlich absieht.
Zu 2: Aufgrund der im Grundgesetz und der Niedersächsischen Verfassung geschützten freien Ausübung des Abgeordnetenmandats und des dort verankerten Prinzips der Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive nimmt die Landesregierung keine Bewertung vor, wie der einzelne Abgeordnete den Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern ausgestaltet.
Zu 3: Der Innenminister als Mitglied der Landesregierung (Exekutive) nimmt keine Bewertung vor, wie die Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages ihr durch das Grundgesetz und die Niedersächsische Verfassung geschütztes freies Mandat ausüben.
des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 48 der Abg. Hans-Henning Adler, Christa Reichwaldt und Victor Perli (LINKE)