Die zahlenmäßige Darstellun S die wirtschaftliche Entwicklung, Steuerrechtsänderungen (mit unterschiedlich starken Auswirkungen auf die jeweilige Steuerart), abrechnungstechnische Einflüsse und auch steuerliche Einzelfälle wider. Für allgemeine Aussagen hinsichtlich der betreffenden Steuerarten bietet sie daher nur eine bedingt tragfähige Grundlage.
Zu 2: Ziel der Reform ist die Verstetigung der kommunalen Einnahmen. Auf spielen gerade die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen eine entscheidende Rolle. Daher ist der Komplex „Hinzurechnungen im Rahmen der Gewerbesteuer“ seit Jahren ständiges Thema einer jeden Gewerbesteuerreform, so zuletzt auch wieder im Jahre 2008. Die Rückführung der Hinzurechnungen ist auch bei den aktuellen Diskussio
dells im Rahmen der Gemeindefinanzkommission. Dieser Vorschlag wurde auf der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe Kommunalsteuern am 28. Januar 2011 in Berlin - bei der auch das Niedersachsenmodell vorgestellt wurde - ausführlich erörtert. Sämtliche Fragen der rechtstechnischen und rechtskonformen Umsetzung aller vorliegenden Finanzierungsmodelle sind Teil des Prüfauftrages des Arbeitskreises Administrierbarkeit der AG Kommunalsteuern.
Zu 3: Zielvorgabe bei der Konzeption und Berechnung der niedersächsischen Variante des Modells der Stiftung Marktwirtschaft war der Grundsatz der Aufkommens- und B insbesondere für Bürger und Unternehmen. Speziell Familien dürften tendenziell von einer gewis
sen Entlastung profitieren. Ob und inwieweit das Niedersachsenmodell unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Modellparameter und Stellschrauben tatsächlich zu Mehr- oder Mindereinnahmen auf staatlicher Ebene führen würde, bleibt der Prüfung und Berechnung durch den Arbeitskreis Quantifizierung der Gemeindefinanzkommission vorbehalten.
es Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, und Integration auf die Frage 41 der Abg. Ursula Helmhold, Ralf Briese und Helge Stefan Limburg (GRÜNE
heitswesen bundesweit einen Schaden in Höhe von 13,5 Milliarden Euro jährlich Pharma- als auch Klinikkonzerne, aber auch Ärzte sind an Korruptionsfällen beteiligt. Das Spektrum reicht von „Fangprämien“ für die Einweisung von Patienten in bestimmte Kliniken über Honorare für die Überweisung zu einem bestimmten Hörgeräteakustiker bis zur Beeinflussung von Ärzten, um die Verschreibung bestimmter Medikamente zu erreichen. Nach Angaben der Ermittlungsgruppe zum Abrechnungsbetrug der AOK Niedersachsen gehen täglich fünf bis sechs Hinweise auf Korruption ein. Die strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgung gestalten sich aber nach Einschätzung von Expertinnen und Experten oft als schwierig. Der Nachweis der Schuld im komplexen Verhältnis von Krankenkassen, Pharmaunternehmen, Ärzten und Patienten sei oftmals nur schwer zu erbringen. Juristische Konsequenzen für beteiligte Pharmakonzerne sind in der Realität äußerst selten.
2. Welche konkreten Maßnahme Landesregierung, um Korruption heitswesen in Niedersachsen zu bekämpfen?
m Gesetz zur Modernisierung der ge Krankenversicherung - kurz: GKV-M ngsgesetz (GMG) - hat der Gesetzgebe lichen Krankenkassen
SGB V sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 81 a SGB V zur Einrichtung von Organisationseinheiten zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen verpflichtet.
Diese Vorschriften sollen „den effizienten Einsatz von Finanzmitteln im Krankenversicherungsbereich“ stärken, Transparenz schaffen und die Selbstreinigungskräfte im System
Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung sowie zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln hindeuten. Die Strafverfolgungsbehörden sind unverzüglich zu unterrichten, wenn sich im Rahmen interner Prüfungen ein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die gesetzliche Krankenversicherung ergibt.
Zudem sieht das Gesetz eine regelmäßige Berichtspflicht der Krankenkassen, ihrer Verbände sowie der Kassenärztlichen Vereinigungen vor. Der Bericht ist der zuständigen Aufsichtsbehörde im Abstand von zwei Jahren vorzulegen. Der letzte turnusmäßige Bericht für die Jahre 2008 und 2009 wurde Anfang 2010 vorgelegt.
Zum Umfang der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen enthalten die Berichte nicht durchgängig genaue Zahlenangaben. Soweit von hier nachvollziehbar, wurden in 205 Fällen entsprechende staatsanwaltliche Ermittlungen weisen die Organisationen auf die enge Zusammenarbeit der Ermittlungsgruppen mit Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen hin.
Mit Blick auf strafrechtliche Ermittlungen und die Strafverfolgung kann aber stets nur im konkreten Einzelfall bewertet werden, ob und welche Schwierigkeiten oder rechtliche Erwägungen einer Anklageerhebung bzw. Verurteilung gegeb entgegenstehen. Ermittlungs- und Strafverfahren aus den Bereichen Betrug oder Korruption im Gesundheitswesen - zwischen diesen beiden ist rechtsdogmatisch zu unterscheiden - können mannigfaltige Schwierigkeiten hinsichtlich des Tatnachweises aufweisen. Sobald ein Tatnachweis aber nicht entsprechend den Anforderungen der Strafprozessordnung zu führen ist, darf es nicht zur Anklage oder gar zur Verurteilung kommen.
Wegen dieser Einzelfallbezogenheit kann eine allgemeingültige Aussage der Landesregierung zu der These, juristische Konsequenzen seien in der