Protocol of the Session on February 18, 2011

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat in ihren Beratungshinweisen detailliert auf die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen hingewiesen und im vorliegenden Fall von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Landwirtschaftskammer nimmt ihren Beratungsauftrag zur Umsetzung der ordnungsgemäßen Düngung durch Veröffentlichungen auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer in regelmäßig erscheinenden Hinweisen und Fachartikeln in vollem Umfang wahr. Im vorliegenden Fall hat sie im Rahmen des Ermessens gehandelt und dementsprechend reagiert.

Zu 2: Die Lagerkapazitäten sind in der auf dem Wasserrecht basierenden Anlagenverordnung - VAwS - geregelt. Hiernach muss die Lagerkapazität so bemessen sein, dass die Menge an Jauche und Gülle, die während eines Zeitraumes sechs Monaten anfällt, gelagert werden kann. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen wird, dass die das Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht verwertet wird.

Die Lagerkapazität wird im Rahmen von systematischen Cross-Compliance-Prüfungen durch den Prüfdienst der Landwirtschaftskammer und durch Fachrechtsprüfungen der unteren Wasserbehörde kontrolliert.

Zu 3: Im Jahr 2010 wurden 1 160 Kontrollen durch den Prüfdienst der Landwirtschaftskammer Niedersachsen durchgeführt. In 62 Fällen wird es voraussichtlich zu einer Kürzung der EU-Agrarbeihilfen kommen. In weiteren 97 Fällen sind eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren abgeschlossen worden.

Anlage 38

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 39 der Abg. Renate Geuter (SPD)

Regionen mit hoher Tierdichte stoßen an Grenzen ihrer Planungshoheit - Wie viele Standorte müssen Kommunen Antragstellern für weitere Stallanlagen noch zur Verfügung stellen?

Die Probleme von Gemeinden mit hoher Tierdichte bei der Wahrnehmung ihrer Planungshoheit waren in der letzten Zeit immer wieder Thema im Niedersächsischen Landtag. Die Vertreter der Landesregierung haben bei entsprechenden Anfragen und Diskussionen (so auch im Plenum am 10. November 2010) immer wieder die Auffassung vertreten, dass die vorhandenen planungsrechtlichen Steuerungselemente (F-Planung, Ausweisung von Sonder- gebieten für gewerbliche Tierhaltung, Bauleit- planung mit der Ausweisung von Baufenstern) ein ausreichendes Instrumentarium bieten, um eventuellen Fehlentwicklungen entgegenzuwirken. Die Regelungen sowohl des § 35 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 35 Abs. 1 S. 4 als auch der GIRL beziehen sich aber grundsätzlich auf ein jeweiliges Einzelvorhaben. Daher können mit den genannten planungsrechtlichen Steuerungsmöglichkeiten zwar einzelne Konfliktsituationen entschärft werden, sie stoßen aber in den Regionen an Grenzen, in denen es bereits eine hohe Geruchsvorbelastung gibt.

Im Nordwesten Niedersachsens gibt es inzwischen ganze Gemeindegebiete oder große Teile davon, in denen - auch mit dem Einsatz planungsrechtlicher Steuerungselemente - nicht verhindert werden konnte, dass auf der gesamten Fläche alle Grenzwerte der GIRL überschritten werden. Antragsteller für neue Stallanlagen erhalten in diesen Regionen dann eine Genehmigung, wenn sie nachweisen können, dass mit dem Neubau und einer Nachrüstung des vorhandenen Stallanlagenbestandes die derzeitigen Geruchsgrenzwerte unterschritten werden. Nicht geklärt ist allerdings die Frage, wie Anträge für neue Stallanlagen zu bewerten sind, wenn der Antragsteller keine geruchsmindernden Maßnahmen für bestehende Anlagen vornehmen kann.

§ 35 BauGB schreibt vor, dass privilegierte Anlagen dann unzulässig sind, wenn ihnen öffentliche Belange entgegenstehen. Im Rahmen des

Planspiels zur Novelle des Baugesetzbuches 2004 wurde vorgeschlagen, dass auch dann ein einem Stallbauvorhaben entgegenstehender öffentlicher Belang vorliegt, wenn in einer Region eine bestimmte Viehdichte (GV/ha) überschritten ist.

Ich frage die Landesregierung:

1. Gibt es aus Sicht der Landesregierung grundsätzlich die Möglichkeit, ein Stallbauvorhaben wegen der besonderen Geruchsvorbelastung in einer Gemeinde oder einem Gemeindeteil ganz abzulehnen, und, wenn ja, welche Kriterien müssen dafür vorliegen?

2. Haben die zuständigen Behörden in Regionen, in denen die Immissionswerte flächendeckend überschritten sind, die Möglichkeit, von Betreibern bestehender Stallanlagen den nachträglichen Einbau von Filteranlagen zu fordern, und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass das Überschreiten einer bestimmten Viehdichte in einer Region als städtebaulicher Missstand und damit einem weiteren Stallbauvorhaben entgegenstehender öffentlicher Belang zu werten ist, und, wenn ja, bei welcher Größenordnung sieht sie diesen Missstand gegeben?

Die Errichtung von Tierhaltungsanlagen bedarf abhängig von der Anzahl der Tiere entweder einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder einer Baugenehmigung. Bei beiden Genehmigungsverfahren handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, d. h. die zuständige Behörde muss das Vorhaben genehmigen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen; ihr steht kein Ermessen zu. Unabhängig davon, ob eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) oder eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist, bestimmt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB). Für die Beurteilung von erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen sind in Niedersachsen die Immissionswerte der Geruchsimmissions-Richtlinie Niedersachsen (GIRL) von den Genehmigungsbehörden heranzuziehen. Die Richtlinie gibt einen Rahmen vor, der ausdrücklich die Besonderheiten gewachsener Strukturen, wie beispielsweise in Dorfgebieten, durch die Bildung angepasster Zwischenwerte im Einzelfall berücksichtigt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Zulassung des Vorhabens, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Die Prüfung nach § 35 BauGB hat

einzelfallbezogen zu erfolgen und ist auf den vom Betreiber oder Antragsteller gewählten Standort beschränkt.

Sofern die Gemeinde gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Tierhaltungsanlagen planungsrechtlich zu steuern, ist dies bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen. Liegt eine Darstellung von „Konzentrationsflächen“ für gewerbliche Tierhaltungsanlagen vor, stehen einem solchen Vorhaben außerhalb dieser Flächen in der Regel öffentliche Belange entgegen.

Die Möglichkeit, grundsätzlich Stallbauvorhaben wegen der besonderen Geruchsvorbelastung in einer Gemeinde oder einem Gemeindeteil unabhängig vom konkreten Standort und konkreten Vorhaben ganz abzulehnen, besteht nur nach den Maßgaben der örtlichen bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten. Bestehen hierzu keine einschränkenden Vorgaben, ist zu beurteilen, ob die beantragte Tierhaltungsanlage am vorgesehenen Standort nach den Vorschriften des Bau- und Immissionsschutzrechts zugelassen werden kann.

Sowohl im Baugenehmigungsverfahren als auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist dann das zulässige Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit nach den Vorgaben der GIRL zu ermitteln. Hierzu gibt die GIRL sowohl die Immissionswerte als auch die Verfahren zu ihrer Ermittlung vor, bei deren Überschreitung eine Anlage in der Regel nicht mehr genehmigt werden kann. Ausnahmen sind dann nur noch möglich aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. Nr. 5 der GIRL) oder in dem Fall, dass die hinzukommende Anlage die gegebene vorhandene Immissionsbelastung nicht mehr relevant erhöht (sogenanntes Irrelevanzkriterium, vgl. Nr. 3.3 der GIRL).

Bei der Erweiterung von bestehenden Anlagen weist die GIRL in den Auslegungshinweisen zu Nr. 4.2 darauf hin, dass bei der Überschreitung des im Einzelfall festgelegten heranzuziehenden Immissionswertes Betriebserweiterungen nur zulässig sind, wenn nach der Erweiterung von der Gesamtanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. Um dies sicherzustellen, kann gegebenenfalls der Einbau eines Biofilters erforderlich sein.

In einem Gebiet mit überschrittenen Immissionswerten wird eine beantragte Änderung hinsichtlich der Erhöhung der Tierzahlen dann als zulässig

erachtet, wenn die Gesamtheit der Maßnahmen trotzdem nachweislich zu einer deutlichen Verminderung der Immissionen führt. Eine Immissionsminderung gilt dann als deutlich, wenn eine Reduktion der von der gesamten Anlage ausgehenden Geruchshäufigkeit um mindestens 50 % nachgewiesen wird.

In stark vorbelasteten Gebieten ist die Einhaltung der Immissionswerte anzustreben und sicherzustellen. Art und Weise der Zielerreichung liegt im Ermessen der jeweils zuständigen Behörde. Eine uneingeschränkte Anwendung der Irrelevanzschwelle nach Nr. 3.3 der GIRL ist unzulässig. Bei überschrittenen Immissionswerten ist es insoweit erforderlich, vorausschauende Sanierungspläne aufzustellen, die die Reduzierung der Geruchsbelastung durch koordinierte Minderung der Emissionen aller beteiligten Anlagen zum Ziel haben, um u. a. auch für künftige Antragsteller Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen.

Zu 2: Sofern sich bei bestehenden Tierhaltungsanlagen ergibt, dass die vorhandene Belastung im Beurteilungsgebiet die Immissionswerte nach der GIRL überschreitet, kommen nachträgliche Anordnungen gegenüber dem Anlagenbetreiber in Betracht. Danach sind u. a. Anpassungen bestehender Anlagen an den aktuellen Stand der Technik möglich. Der aktuelle Stand der Technik zur Geruchsminderung stellt sich bei Anlagen der Tierhaltung differenziert dar. Im Bereich der Schweinehaltung und Schweinemast werden zertifizierte Abluftreinigungsanlagen zur Geruchsminderung in Niedersachsen bereits häufig eingesetzt. In anderen Bereichen wie z. B. der Geflügelmast existieren bereits zertifizierte Anlagen zur Minderung von Staub- und Ammoniakemissionen. Die Voraussetzungen für die Anordnung des nachträglichen Einbaus von Abluftreinigungsanlagen ergeben sich bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen aus § 17 BImSchG, bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen aus § 24 BImSchG.

Zu 3: Die Landesregierung teilt die Auffassung, dass das Überschreiten einer bestimmten Viehdichte je Hektar in einer Gemeinde als städtebaulicher Missstand zu bewerten sein kann. Allerdings ist sie nicht der Auffassung, dass dieser Missstand im Regelfall als entgegenstehender öffentlicher Belang im Hinblick auf die Zulassung eines Vorhabens zu beurteilen ist. Es bedarf vielmehr einer Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles durch die Genehmigungsbehörden.

Anlage 39

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 40 der Abg. Dieter Möhrmann, Heinrich Aller, Markus Brinkmann, Petra EmmerichKopatsch, Renate Geuter, Johanne Modder, Andrea Schröder-Ehlers und Wiard Siebels (SPD)

Schünemanns kommunales Steuermodell: Entlastung der Unternehmen und Belastung der bisher hier nicht steuerpflichtigen Einkommen- und Lohnsteuerzahler, oder warum gibt es 854 von 1024 Gemeinden als Gewinner und 170 „andere“?

Erfüllt Schünemanns Modell der kommunalen Unternehmenssteuern, des Hebesatzrechts für Einkommensteuer und des kommunalen Anteils an der Lohnsteuer statt der Gewerbesteuer die selbst gesteckten Ziele der Verstetigung und Verbesserung der kommunalen Einnahmen sowie der Belastungsneutralität für Bürger und Unternehmen? Die bundesweite Reaktion fällt sehr zurückhaltend aus. Unterstützende Pressemeldungen findet man nicht. Ob die Gemeindefinanzkommission das Modell überhaupt beraten will, ist unklar.

Die kommunalen Spitzenverbände und die kommunalen Organisationen von SPD und CDU haben sich für eine Revitalisierung der Gewerbesteuer ausgesprochen. Bundesfinanzminister Schäuble hat erklärt, dass gegen den Willen der Kommunen die Gewerbesteuer nicht angefasst werde. In dieser Situation legt der niedersächsische Kommunalminister ein weiteres Modell vor, mit dem die Gewerbesteuer abgeschafft werden soll.

Dabei ist die finanzielle Situation der niedersächsischen Kommunen dramatisch. Kommunale Selbstverwaltung wird zur staatlichen Auftragserfüllung, und immer häufiger ist nicht einmal mehr diese zu finanzieren.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie hat sich das Aufkommen der Körperschaftsteuer in Niedersachsen im Vergleich zu dem der Gewerbesteuer seit 2003 in seinen prozentualen Schwankungen entwickelt, und wie war die Entwicklung bei den Einkommen- und Lohnsteuern im kommunalen Bereich?

2. Ist es verfassungsrechtlich zulässig, den unternehmerischen Gewinn doppelt zu besteuern, und wie sollen die jetzt in der Gewerbesteuer eingeführten Hinzurechnungen (Zinsen, Mieten, Pachten etc.) zur Vermeidung der Verlagerung von Gewinnen ins Ausland in das neue Modell eingebaut werden?

3. Wie werden die bürokratischen Kosten des neuen Modells eingeschätzt, und zu wessen Lasten werden die allein für den Landeshaushalt zusätzlichen Einnahmeverluste pro Jahr von 187 Millionen Euro gehen?

Die kritische Finanzlage vieler Kommunen in Niedersachsen duldet keinen Aufschub: Aktives Handeln ist gefordert. Notwendig ist eine Verstetigung der Einnahmen, insbesondere der Steuereinnahmen von Gemeinden, Städten und Landkreisen, und damit eine nachhaltige Sicherung der kommunalen Finanzausstattung. Der Innenminister hat deshalb in der Gemeindefinanzkommission stets die Position vertreten, dass der Bundesregierung von der Kommission erst dann Lösungsvorschläge zur Verstetigung und Verbesserung der kommunalen Finanzen unterbreitet werden sollen, wenn zuvor alle Finanzierungsmodelle ergebnisoffen geprüft, gemeindescharf berechnet und objektiv bewertet worden sind.

Angesichts der unbestreitbaren Schwächen des jetzigen kommunalen Finanzierungssystems versteht sich das Niedersachsenmodell als konstruktiver Beitrag für eine Belebung und Fortsetzung der aktuellen Diskussion zur Verstetigung der kommunalen Einnahmen. Das Niedersachsenmodell basiert auf einem Finanzierungsmodell der Stiftung Marktwirtschaft und wurde für die niedersächsischen Kommunen vom Statistischen Bundesamt gemeindescharf durchgerechnet.

Ganz entscheidend zum Verständnis ist, dass es sich um ein Rechenmodell mit teils vorgegebenen Parametern und teils aggregierten statistischen Rechendaten handelt. Die Berechnungen basieren in erster Linie auf den Bundesstatistiken zur Lohn- und Einkommensteuer und zur Gewerbesteuer 2004. Diese Daten wurden auf den Rechtstand des Jahres 2006 fortgeschrieben. Darüber hinaus wurden Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für Niedersachsen und der Statistik über sozialversicherungspflichtig Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit als Ausgangsgrößen verwendet. Nicht berücksichtigt werden konnten die finanziellen Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008. Ebenso wenig konnten spezifische lokale und regionale Besonderheiten in konjunktureller, zeitlicher oder struktureller Hinsicht für die interkommunale Betrachtung eine Rolle spielen.

Die vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden durchgeführte Untersuchung zeigt mehrere Ergebnisse ganz deutlich: Mit einem solchen Modell wäre eine wesentliche Verstetigung der kommunalen Einnahmen zu erreichen. Für die Kommunen in Niedersachsen könnten darüber hinaus Mehreinnahmen in Höhe von 409 Millionen Euro erzielt werden. Und fast 85 % der 1 024 niedersächsischen Gemeinden würden von dem Modell profitieren.

Weitere entscheidende Vorteile wären: Nach dem Niedersachsenmodell basieren die Steuereinnahmen der Gemeinden auf drei Steuerquellen. Das derzeitige Hebesatzrecht der Gemeinden, welches sich nur auf die Grund- und Gewerbesteuer bezieht (Anteil am Gesamtsteueraufkommen = 62,5 %) , wird nach dem Niedersachsenmodell auf drei Steuerarten (Grundsteuer, kommunale Unternehmensteuer und kommunaler Einkommen- steueranteil) ausgeweitet (Anteil am Gesamtsteu- eraufkommen = 67,5 %). Dies stärkt entscheidend die Finanzautonomie. Einhergehen würde damit auch eine deutliche Ausweitung und Stabilisierung der konjunkturunabhängigen Einnahmequellen.

wird, dass die vereinbarte Untersuchung der bundesweiten und gemeindescharfen Auswirkungen - dazu gehört auch die Frage der Administrierbarkeit - zügig durchgeführt und abgeschlossen wird.

Neben der bundes- und niedersach

Verbesserungen werden auch in allen Bereichen der interkommunalen Verteilung erreicht. Wichtig ist dabei, dass sich insbesondere steuerschwache Kommunen im ländlichen Raum verbessern werden. Steuerschwache und durchschnittlich steuerstarke Gemeinden weisen überwiegend größere Einnahmeverbesserungen auf als steuerstarke Gemeinden. Bei Kernstädten, Umlandgemeinden und Gemeinden im ländlichen Raum wären Steigerungen der Steuereinnahmen von 6 %, 7,8 % und 8,4 % zu verzeichnen. Gerade Gemeinden im ländlichen Raum hätten die größten Steigerungsraten.

Daher hat Minister Uwe Schünemann die Sitzung der Arbeitsgruppe Kommunalsteuern der Gemeindefinanzkommission am 28. Januar 2011 genutzt, um das Niedersachsenmodell vorzustellen und dessen Einbringung in die Kommissionsarbeit zu beantragen. Die Arbeitsgruppe ist dem Vorschlag gefolgt und hat einhellig beschlossen, das Niedersachsenmodell in die weiteren Prüfungen und Berechnungen der Gemeindefinanzkommission auf Bundesebene einzubeziehen.