Gerade unsere Wälder leiden massiv unter negativen Umwelteinwirkungen. Tendenziell werden die Temperaturen weiter ansteigen, es wird immer heißere und trockenere Sommer geben, und es wird zunehmend zu TrockenstressSymptomen in den Baumbeständen kommen. Die Zunahme von Extremwetterlagen und damit verbundene Unwetter setzen dem Wald zudem schwer zu. Darum ist ein vorausschauendes waldbauliches Handeln unerlässlich.
1. Gibt es in Niedersachsen hinsichtlich der Bestandszusammensetzung des Waldes Überlegungen und Maßnahmen, den beschriebenen Szenarien durch standortgerechte Baumarten mit größerer Widerstandskraft zu begegnen?
2. In welcher Weise werden Privatwaldbesitzer, bezogen auf standortgerechte Baumarten, beraten, die wie z. B. die Roteiche oder die Douglasie besser geeignet sind, den Klimaveränderungen zu begegnen?
Der erwartete Klimawandel wird Niedersachsens Wälder grundsätzlich neuen Risiken aussetzen. Es bestehen jedoch gute Aussichten, diese frühzeitig durch aktive forstliche Anpassungsmaßnahmen zu steuern und negative Auswirkungen auf den Wald und seine vielfältigen Leistungen aufzufangen.
Aussagen zu konkreten regionalen Auswirkungen auf Wald und Forstwirtschaft auf wissenschaftlicher Basis sind derzeit nur bedingt möglich. Angesichts der langfristigen Wirkungen forstlicher Entscheidungen und waldbaulichen Handelns verbietet sich jeglicher Aktionismus. Allen aktiven Anpassungsmaßnahmen muss eine sorgfältige forstliche Risikoanalyse auf wissenschaftlicher Grundlage vorausgehen.
Die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt (NW-FVA) in Göttingen ist Niedersachsens zentrale Forschungs- und Beratungsstätte für alle Waldbesitzarten. Sie wird die begonnene forstliche Risikoanalyse fortsetzen und als Beitrag zur Risikoprävention konkrete forstliche Handlungsempfehlungen auf wissenschaftlicher Basis erarbeiten. Dazu gehören neben der Regionalisierung von Daten für verschiedene Klimaszenarien u. a. die Überprüfung waldbaulicher Produktionsprogramme zur Erhöhung der Stabilität und Produktivität der Bestände, zur Minderung der Risiken sowie Anbauempfehlungen für bestimmte Baumarten. Darüber hinaus wurde eine CO2-Studie in Auftrag gegeben, die die bedeutende Rolle des Waldes sowie der Forst- und Holzwirtschaft für den Klimaschutz durch langfristige Kohlenstoffbindung quantifizieren wird.
Zu 1: Das langfristige und bewährte Konzept einer multifunktionalen Forstwirtschaft auf ökologischer Grundlage ist grundsätzlich geeignet, Risiken des Klimawandels zu mindern. Es wird beibehalten und mit Blick auf die Erfordernisse möglicher Klimaveränderungen weiterentwickelt und angepasst. In die Überlegungen zur möglichen Anpassung der Baumartenzusammensetzung werden die langfristige klimatische Widerstandskraft, die standörtliche und ökologische Eignung sowie die ökonomische Verwertbarkeit der Baumarten einbezogen.
Zu 2: Im Rahmen bestehender und bewährter Konzepte wird allen Waldbesitzenden der Anbau standortgerechter heimischer sowie nicht heimischer bewährter Baumarten, zu denen unter weiteren auch Roteiche und Douglasie zählen, bevorzugt in Mischbeständen empfohlen.
Zu 3: Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft hat zu einer umfassenden Steigerung der Artenvielfalt der Wälder beigetragen. Sie wird daher im Landeswald z. B. auf Basis des Regierungsprogramms zur Langfristigen ökologischen Waldentwicklung (LÖWE) sowie im Privatwald, durch entsprechende Förderung flankiert, fortgesetzt. Der jüngste Indikatorenbericht zur Biodiversität des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit attestiert der deutschen Forstwirtschaft diesbezüglich Bestwerte.
Im Rahmen einer Presseberichterstattung der Schaumburger Nachrichten und der Schaumburger Zeitung vom 27. Dezember 2010 berichtete der ehemalige Landtagsabgeordnete der CDU Friedel Pörtner, dass er an mehreren Treffen der „Universal Peace Federation“ (UPF) teilgenommen habe, so z. B. im Jahr 2007 in Seoul und 2009 in Berlin.
Gegenüber der Öffentlichkeit bezeichnete Pörtner die UPF wahrheitswidrig als eine Unterorganisation der UN.
Friedel Pörtner wird zitiert mit den Worten: „Ich konnte die Sache doch nicht auffliegen lassen. Es war im Auftrag des Verfassungsschutzes, ich habe doch nur meinem Land dienen wollen.“ Pörtner behauptet, sowohl der damalige Chef des niedersächsischen Verfassungsschutzes Günther Heiß als auch der Innenminister Uwe Schünemann hätten die Tätigkeit abgenickt. Pörtner habe observieren und berichten sollen.
1. Hat der niedersächsische Innenminister Uwe Schünemann oder ein anderer Vertreter aus dem Innenministerium Friedel Pörtner mitgeteilt, dass er die UPF observieren und Bericht erstatten solle? Wenn nein, wie bewertet das Innenministerium die Behauptung Pörtners, und wurden Maßnahmen ergriffen, um die Diskrepanz aufzuklären?
2. Hat der ehemalige Chef des Verfassungsschutzes Günther Heiß oder ein Vertreter aus den Reihen des niedersächsischen Verfassungsschutzes Friedel Pörtner mitgeteilt, dass er die UPF observieren und Bericht erstatten solle? Wenn nein, wie bewertet der Verfassungsschutz die Behauptung Pörtners, und wurden Maßnahmen ergriffen, um die Diskrepanz aufzuklären?
3. Findet eine Überwachung der UPF in Niedersachsen statt, und hätte die Teilnahme Pörtners an Konferenzen in Seoul, Nairobi oder New York hierfür überhaupt sachdienliche Hinweise für niedersächsische Aktivitäten der UPF liefern können?
Zu 1: Weder der niedersächsische Innenminister Uwe Schünemann noch ein anderer Vertreter aus dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport haben dem ehemaligen Landtagsabgeordneten Friedel Pörtner mitgeteilt, dass er die
Zu 2: Weder der ehemalige Verfassungsschutzpräsident Günter Heiß noch ein anderer Vertreter des niedersächsischen Verfassungsschutzes haben Herrn Friedel Pörtner mitgeteilt, dass er die UPF observieren und Bericht erstatten soll.
Zu 3: Die UPF ist in Niedersachsen aus Sicht des Verfassungsschutzes nicht auffällig geworden. Eine Überwachung der UPF findet und fand daher nicht statt. Der niedersächsische Verfassungsschutz ist für Maßnahmen im Ausland nicht zuständig.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 38 der Abg. Detlef Tanke, Sigrid Rakow, Rolf Meyer, Marcus Bosse, Brigitte Somfleth und Karin Stief-Kreihe (SPD)
Am 2. Februar berichtet die Hannoversche Allgemeine Zeitung (HAZ), dass zahlreiche besorgte Bürger an öffentlichen Stellen nachgefragt hatten, warum es in Hannover und im Großraum so heftig stinke. Bis zum Redaktionsschluss am 1. Februar 2011 habe man die Ursache noch nicht ermitteln können. Die HAZ titelt am 3. Februar: „Gülle sorgt für beißenden Geruch“. Die Ursache sei geklärt. Ab dem 1. Februar dürfe die aus Urin und Kot von Schweinen oder Rindern bestehende Flüssigkeit - Gülle - wieder auf Wiesen und Felder verteilt werden. Von November bis zum 31. Januar - drei Monate lang - sei dies nach der Düngemittelverordnung verboten.
Auf Nachfrage bei der Landwirtschaftskammer (LWK) habe die HAZ erfahren, dass die Landwirte den 1. Februar sofort zum „Güllen“ genutzt haben. Der Boden war nach einigen vorangegangen Nächten mit Minusgraden gefroren. Nach Aussagen eines Sprechers der LWK sei dies besonders günstig für die Landwirte, da die schweren Maschinen dann nicht auf den Feldern einsinken.
Die HAZ hat recherchiert und schreibt dazu: „Allerdings ist das Verteilen der Gülle auf komplett zugefrorenen Böden aus Gründen des Wasserschutzes nicht erlaubt.“
Durch die Inversionswetterlage und den fehlenden Wind sei ein Luftaustausch nicht zustande gekommen, und so kam es zu dem Gestank.
Auf der Homepage der Landwirtschaftskammer gibt es Auskünfte zu den allgemeinen Grundsätzen der Düngemittelverordnung sowie zu den zusätzlichen Vorgaben für die Anwendung bestimmter Düngemittel. Demnach ist es verboten, Düngemittel u. a. auf gefrorenem Boden auszubringen.
1. Wie schätzt sie die o. g. Aussage der LWK im Rahmen der verantwortungsvollen Beratung der Landwirte bezüglich des Ausbringens von Gülle auf gefrorenem Boden ein, und wie soll zukünftig vermieden werden, dass es zu derartig irritierenden Aussagen der LWK kommt?
2. Inwieweit müssen die niedersächsischen Landwirte wem gegenüber den Nachweis führen, dass sie Lagerkapazitäten für Gülle für welchen Zeitraum vorhalten?
3. Wie wird durch wen kontrolliert und sanktioniert, wenn gegen die o. g. Verordnung verstoßen wird und es zu derartigen Umweltbelastungen kommt?
Die Ausbringung von Düngemitteln ist in der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) geregelt. Diese Regelung gilt bundesweit. Zu den Regelungstatbeständen der Düngeverordnung zählt nicht der Sachverhalt der Geruchsbelästigung durch Emissionen bei der Ausbringung von Düngemitteln.
Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot, dürfen, sofern keine abweichenden Fristen beantragt wurden, auf Ackerland in der Zeit vom 1. November bis 31. Januar und auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar nicht ausgebracht werden.
Außerdem darf eine Ausbringung nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt gefroren oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist. Unabhängig von diesen meteorologischen Vorausaussetzungen ist ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines Abstandes zum Gewässer von 3 m zu vermeiden. Dieser Abstand kann auf 1 m reduziert werden, wenn die Düngemittel mit einem randgenau arbeitenden Ausbringungsgerät ausgebracht werden.
temperatur - 4,5° C und die Höchsttemperatur - 2,5° C betragen. Die Tageshöchsttemperatur betrug am 2. Februar bereits + 3° C und stieg bis zum 4. Februar auf + 9° C an. Hierdurch war gewährleistet, dass der Boden oberflächlich antaute und die Nährstoffe in den Boden einsickern konnten.
Gemäß den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung (§ 17 des Bundesbodenschutzgesetzes) sind Bodenverdichtungen insbesondere durch Berücksichtigung der Bodenart, Bodenfeuchtigkeit und den durch die eingesetzten Geräte verursachten Bodendrucks soweit wie möglich zu vermeiden.
Unter Berücksichtigung der Wettervorhersage für die Zeit nach dem 1. Februar war unter Abwägung möglicher Nachteile, die bei einem späteren Ausbringungszeitpunkt aus Bodenschutzgesichtspunkten hätten eintreten können, eine Ausbringung von Gülle am 1. Februar 2011 zu rechtfertigen.
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat in ihren Beratungshinweisen detailliert auf die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen hingewiesen und im vorliegenden Fall von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht.